{"status":"available","doknr":"OLD285028","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0827.19B1830.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-08-27","aktenzeichen":"19 B 1830/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird geändert.\n\nDie Abschiebung der Antragsteller wird dem Antragsgegner im Wege der \neinstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO vorläufig untersagt.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.000,00 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie Prüfung des Senats ist auf diejenigen Gründe beschränkt, die die \nAntragsteller innerhalb der einmonatigen Begründungsfrist nach § 146 Abs. 4 Satz 1 \nVwGO dargelegt haben (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Diese Gründe rechtfertigen \nund gebieten es, den Beschluss des Verwaltungsgerichts im tenorierten Sinn zu \nändern.\n\n3\n\nDie Antragsteller haben einen Duldungsanspruch nach § 55 Abs. 2 AuslG \nglaubhaft gemacht. Die Abschiebung der Antragstellerin zu 2) ist im gegenwärtigen \nZeitpunkt im Sinne dieser Vorschrift rechtlich unmöglich, weil sie glaubhaft gemacht \nhat, dass ihr im Fall der Rückkehr in den Kosovo die erhebliche konkrete Gefahr \neiner wesentlichen Verschlimmerung einer bei ihr ernsthaft in Betracht zu ziehenden \nposttraumatischen Belastungsstörung besteht. Dabei handelt es sich um ein \nzielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG.\n\n4\n\nDie Prüfungsbefugnis und Prüfungspflicht der Antragsgegnerin erstreckt sich im \nFall der Antragstellerin zu 2) auch auf diese zielstaatsbezogenen \nAbschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. Die Antragsgegnerin \ndurfte und darf sich nicht auf die Prüfung beschränken, ob der Abschiebung der \nAntragstellerin zu 2) inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse, insbesondere eine \netwaige Reiseunfähigkeit, entgegen stehen. Der eigenen Prüfung \nzielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse wäre die Antragsgegnerin nur dann \nenthoben, wenn bereits eine Entscheidung des Bundesamtes zu dieser Frage \nvorläge, an die die Antragsgegnerin nach § 42 Satz 1 AsylVfG gebunden wäre. Das \nist hinsichtlich der Antragstellerin zu 2) indes nicht der Fall. Nur hinsichtlich des \nAntragstellers zu 1), der als einziges Familienmitglied ein Asylverfahren betrieben \nhat, hat das Bundesamt in seinem Bescheid vom 18. April 1995 bindend festgestellt, \ndass in seiner Person Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht \nvorliegen.\n\n5\n\nFür die Glaubhaftmachung einer posttraumatischen Belastungsstörung im \nRahmen eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 \nVwGO genügt es, dass sich aus dem Vorbringen des Ausländers oder dem \nsonstigen Akteninhalt konkrete, nachvollziehbare und widerspruchsfreie Tatsachen \nergeben, die eine im Heimatland erlittene Traumatisierung sowie daraus entstandene \nund fortbestehende Traumafolgen als ernsthaft möglich erscheinen lassen. In einem \nsolchen Fall müssen die Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte mit \nbesonderer Sorgfalt prüfen, ob sie die zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit des \nSachvortrags erforderliche Sachkunde selbst besitzen oder ein psychologisches \nSachverständigengutachten über eine etwa entstandene posttraumatische \nBelastungsstörung einzuholen ist. Holt das Gericht in einem Hauptsacheverfahren \nkein Gutachten ein, muss es in den Entscheidungsgründen nachvollziehbar darlegen, \nweshalb es sich dennoch in der Lage sieht, ohne Zuhilfenahme eines \nSachverständigen die Glaubhaftigkeit der Aussagen und die Glaubwürdigkeit des \nAusländers insgesamt zu beurteilen.\n\n6\n\nSo für das Asylverfahren BVerwG, \nBeschluss vom 18. Juli 2001 - 1 B \n118.01 -, DVBl. 2002, 53; OVG NRW, \nBeschluss vom 30. März 2001 - 8 A \n5585/99.A -, AuAS 2001, 167.\n\n7\n\nDiese Grundsätze gelten nicht nur im Asylverfahren, sondern in gleicher Weise \ndann, wenn die Ausländerbehörde das Bestehen eines zielstaatsbezogenen \nAbschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu prüfen hat.\n\n8\n\nUnter Anlegung dieses Maßstabs hat die Antragstellerin zu 2) eine \nposttraumatische Belastungsstörung nach § 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO \nglaubhaft gemacht. Aus ihrem Vorbringen ergeben sich konkrete, nachvollziehbare \nund widerspruchsfreie Tatsachen, die eine im Heimatland erlittene Traumatisierung \nund daraus entstandene und fortbestehende Traumafolgen als ernsthaft möglich \nerscheinen lassen. Sie hat ihre persönlichen Erlebnisse während des Kosovo-\nKrieges gegenüber dem Gutachter E. am 21. Januar 2003 dahin näher \nbeschrieben, sie hätten vor ihrer Einreise nach Deutschland \"einige Wochen im Wald \ngelebt. Von den Bergen aus hätten sie die Polizisten beobachten können... Die \nTochter sei einmal für einen kurzen Augenblick verschwunden gewesen. Sie hätte zu \ndiesem Zeitpunkt Panik bekommen und würde seither unter Kopfschmerzen und \nAlbträumen leiden.\" Die Richtigkeit dieser Angaben der Antragstellerin zu 2) hat der \nGutachter E. nicht in Zweifel gezogen, sondern als \"echt und nicht gespielt\" \nbewertet (vgl. das sie betreffende Gutachten vom 9. Februar 2003, jeweils S. 3). \nDiese Angaben stehen auch nicht in Widerspruch zu sonstigen Angaben der \nAntragstellerin zu 2), sondern passen dazu, dass sie nach einem früheren \nprivatärztlichen Attest von \"Albträumen mit Gewaltinhalt\" berichtet hatte.\n\n9\n\nDiese Angaben der Antragstellerin zu 2) lassen im vorliegenden Fall eine im \nHeimatland erlittene Traumatisierung und daraus entstandene und fortbestehende \nTraumafolgen als ernsthaft möglich erscheinen. Dem steht hier insbesondere nicht \ndie bagatellisierend und oberflächlich wirkende Wiedergabe im Gutachten entgegen \n(\"einmal für einen kurzen Augenblick verschwunden\"), die nicht erkennen lässt, ob es \nsich dabei um die Worte der Antragstellerin zu 2) oder um die Formulierung des \nGutachters handelt. Selbst wenn es sich um die Worte der Antragstellerin zu 2) \ngehandelt haben sollte, muss berücksichtigt werden, dass traumatisierte Personen \nregelmäßig nicht in der Lage sind, über das erlittene Trauma konkret und flüssig zu \nberichten. Der Gutachter hat, soweit aus seinem Gutachten ersichtlich, diese \nAngaben auch nicht näher zu konkretisieren versucht. Insbesondere hat er nicht \nhinterfragt, welche ihrer vier Töchter die Antragstellerin zu 2) meinte, wie und wann \nsich die Situation kurzzeitiger Abwesenheit der Tochter aufgelöst hat und inwiefern \ndiese Abwesenheit Auslöser für die Albträume bei der Antragstellerin zu 2) als auch \nfür ähnliche Schockreaktionen bei der Tochter gewesen sein kann. Die Klärung \ndieser Fragen war hier erforderlich, weil eine plötzlich eintretende, die körperliche \nund seelische Integrität bedrohende oder lebensbedrohliche Situation sowohl für den \nBetroffenen selbst als auch für einen nahen Angehörigen durchaus ein traumatisches \nErlebnis sein kann, das als Auslöser für eine posttraumatische Belastungsstörung in \nBetracht kommt. Die Nichtaufklärung dieser Fragen durch den Gutachter mag aus \nseiner Sicht folgerichtig gewesen sein, weil sein Gutachtenauftrag auf die Klärung \nder Reisefähigkeit der Antragstellerin zu 2) beschränkt gewesen ist. An der \nNotwendigkeit weiterer Aufklärung des psychischen Gesundheitszustandes der \nAntragstellerin zu 2) ändert dies indessen nichts, weil die Antragsgegnerin den \nGutachtenauftrag, wie oben dargelegt, nicht auf diese Frage beschränken durfte.\n\n10\n\nFür den Senat nicht nachvollziehbar ist vor diesem Hintergrund die Feststellung \ndes Verwaltungsgerichts, für die bei der Antragstellerin zu 2) privatärztlich \ndiagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung fehlten \"jegliche \nSubstantiierungen\". Ebenso wenig nachvollziehbar ist die Aussage im angefochtenen \nBeschluss, dass dieses \"behauptete Krankheitsbild von dem ... Facharzt für \nPsychiatrie und Psychotherapie E. ... nicht bestätigt werden konnte.\" Diese \nFeststellung trägt nicht dem Umstand Rechnung, dass die Antragsgegnerin dem \nGutachter unter Verstoß gegen geltendes Recht nur einen auf die Reisefähigkeit \nbeschränkten Prüfungsauftrag erteilt hat.\n\n11\n\nFür die vollständige fachpsychologische Abklärung der glaubhaft gemachten \nposttraumatischen Belastungsstörung bei der Antragstellerin zu 2) und \ngegebenenfalls auch der Antragstellerin zu 4) weist der Senat auf Folgendes hin: Zur \nVorbereitung ihrer Entscheidung über das Bestehen eines zielstaatsbezogenen \nAbschiebungshindernisses ist die Antragsgegnerin gehalten, die erforderliche \nKlarheit über das Vorliegen und bejahendenfalls die Schwere von krankhaften \nTraumatisierungsfolgen zu erlangen. Dazu hat sie unter Vorgabe konkreter \nFragestellungen ergänzende fachärztliche Stellungnahmen des behandelnden \nFacharztes und/oder des zuständigen ärztlichen Gesundheitsdienstes des Bezirks \neinzuholen, die den Qualitätsstandards der Weltgesundheitsorganisation (WHO) für \ndie diagnostische Feststellung von posttraumatischen Belastungsstörungen (ICD-10) \nentsprechen.\n\n12\n\nVgl. den Leitfaden zur Feststellung von \nGesundheitsstörungen als Folge einer \nTraumatisierung, Anlagen 2 und 3 zum \nErlass des Innenministeriums des Landes \nNordrhein-Westfalen vom 13. Dezember 2000 \n- I B 3/44.386-B2/I14-Kosovo, und den \nErlass des Innenministeriums des Landes \nNordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2003 -\n 14.1/VI 2.3/14.3 - nebst Anlage.\n\n13\n\nDiesen Qualitätsstandards genügt mangels entsprechender Vorgaben des \nAusländeramtes keine der drei fach- bzw. amtsärztlichen Stellungnahmen, die die \nAntragsgegnerin bisher zum jeweiligen Gesundheitszustand der Antragstellerinnen \nzu 2) und 4) eingeholt hat.\n\n14\n\nOb eine bei der Antragstellerin vorliegende posttraumatische Belastungsstörung \nim Kosovo behandelt werden kann, sieht der Senat ebenfalls als im vorliegenden \nEilverfahren ungeklärt an. \n\n15\n\nJedenfalls bis zur abschließenden fachärztlichen Klärung der psychischen \nErkrankung der Antragstellerin zu 2. ist die Abschiebung auch der Antragsteller zu 1) \nund 3) bis 7) wegen eines innerstaatlichen Vollstreckungshindernisses aus \nRechtsgründen unmöglich (Art. 6 Abs. 1 und 2 GG).\n\n16\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n17\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 72 Nr. 1 GKG iVm §§ 13 Abs. 1, 14, 20 \nAbs. 3 GKG a.F.\n\n18\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG \na.F.).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285028","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-08-27/19-b-1830-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/285028","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285028","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-08-27/19-b-1830-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/285028","retrieved":"2026-07-09 03:01:16.921726+00:00"}}