{"status":"available","doknr":"OLD285029","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0827.19B1516.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-08-27","aktenzeichen":"19 B 1516/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde 19 E 876/04 wird zurückgewiesen.\n\nDie Beschwerde 19 B 1516/04 wird verworfen.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten der Beschwerdeverfahren.\n\nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren 19 B 1516/04 wird auf 2.500 EUR \nfestgesetzt.\n\nDer Beschlusstenor soll den Beteiligten telefonisch vorab übermittelt werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von \nProzesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz ist unbegründet. Das \nVerwaltungsgericht hat diesen Antrag zu Recht abgelehnt. Die Rechtsverfolgung \nbietet nicht die gemäß § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 ZPO erforderliche \nhinreichende Aussicht auf Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag nach § 80 \nAbs. 5 VwGO im Ergebnis zu Recht abgelehnt.\n\n3\n\nDer Senat lässt offen, ob die Annahme des Verwaltungsgerichts zutrifft, die \nFeststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs und die Bestimmung einer Schule \nfür Geistigbehinderte als Förderort für die Tochter E. im Bescheid des \nAntragsgegners vom 11. Mai 2004 sei offensichtlich rechtmäßig. Nach § 6 VO-SF \nsetzt die Annahme einer geistigen Behinderung nämlich nicht nur voraus, dass der \nbetroffene Schüler hochgradige Beeinträchtigungen im Bereich seiner intellektuellen \nFunktionen und in der Entwicklung seiner Gesamtpersönlichkeit aufweist. Die \nVorschrift fordert zusätzlich, dass der Schüler als Folge dieser hochgradigen \nBeeinträchtigungen zu seiner selbstständigen Lebensführung aller Voraussicht nach \nlebenslange Hilfen benötigt. Das Vorliegen dieser zweiten Voraussetzung des \nBegriffs der geistigen Behinderung begründen ausdrücklich weder der angefochtene \nBeschluss des Verwaltungsgerichts noch der genannte Bescheid des \nAntragsgegners noch das sonderpädagogische Gutachten vom 1. Februar 2004 \nnoch die ergänzende Stellungnahme der Gutachterinnen vom 24. Juni 2004.\n\n4\n\nDer Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist jedenfalls deshalb ohne hinreichende \nErfolgsaussicht, weil die vom voraussichtlichen Ausgang des \nWiderspruchsverfahrens unabhängige Interessenabwägung ergibt, dass das \nöffentliche Interesse am Sofortvollzug das private Aussetzungsinteresse der \nAntragsteller überwiegt. Aus den Art. 7 Abs. 1, Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, Art. 8 Abs. 1 \nSatz 1 und Abs. 3 Satz 2 LV NRW, § 7 Abs. 1 SchpflG NRW ergibt sich das \nöffentliche Interesse daran, dass E. möglichst umgehend ihrem individuellen \nFörderbedarf entsprechend in der für sie vorgesehenen Sonderschule gefördert und \ndadurch vor der permanenten Überforderung in der allgemeinen Schule bewahrt \nwird, die schon wenige Wochen nach ihrer Einschulung erkennbar wurde. Dieses \nöffentliche Interesse überwiegt das private Interesse der Antragsteller daran, als \nEltern die schulische Erziehung und Bildung ihrer Tochter zu bestimmen.\n\n5\n\nAus Anlass der - im Ergebnis zutreffenden - Erwägungen des \nVerwaltungsgerichts zur Berücksichtigungsfähigkeit der privaten Interessen des \nSchülers und seiner Eltern bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 \nAbs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO und zur Zuordnung von Schülerinteressen zum \nöffentlichen Interesse stellt der Senat Folgendes klar:\n\n6\n\nHat die zuständige Schulaufsichtsbehörde einen konkreten \nsonderpädagogischen Förderbedarf festgestellt und eine dem festgestellten \nsonderpädagogischen Förderbedarf entsprechende Sonderschule als Förderort \nbestimmt, so muss sie regelmäßig von dem für eine Anordnung der sofortigen \nVollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO erforderlichen besonderen \nöffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung dieser Entscheidungen \nausgehen und gegenläufige private Interessen der Eltern und des Schülers am \n(Weiter-) Besuch der allgemeinen Schule zurückstellen. Denn bei einem aus der \nSicht der Schulaufsichtsbehörde bestehenden sonderpädagogischen Förderbedarf, \nder einen (weiteren) Besuch der allgemeinen Schule ausschließt, begründet der \nauch nur vorübergehende Besuch der allgemeinen Schule regelmäßig die \nbeachtliche Gefahr nicht hinnehmbarer Beeinträchtigungen der weiteren \nSchulausbildung und der allgemeinen Persönlichkeitsentwicklung des Schülers. In \ndiesem Fall gebietet der verfassungsrechtliche Anspruch des Schülers auf \nangemessene Erziehung und Bildung (Art. 2 Abs. 1, 12 GG, Art. 8 Abs. 1 Satz 1 LV \nNRW) den sofortigen Besuch einer Sonderschule oder einen dahingehenden \nSchulwechsel. Auch ein zeitlich begrenzter Besuch einer den Anlagen und \nFähigkeiten des Schülers nicht entsprechenden Schule kann insbesondere dessen \nLernmotivation, sein Selbstwertgefühl und sein Sozialverhalten in der Schule \ntiefgreifend und langandauernd beeinträchtigen.\n\n7\n\nDie Verhinderung dieser Folgewirkungen liegt nicht nur im öffentlichen Interesse, \nsondern zugleich im privaten Interesse des betroffenen Schülers. Denn die \nangemessene Erziehung und Bildung dieses Schülers ist nicht nur Gegenstand des \n - dem elterlichen Pflege- und Erziehungsrecht (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) \ngleichgeordneten - staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrags (Art. 7 Abs. 1 GG, \nArt. 8 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 LV NRW), sondern zugleich Inhalt des \nverfassungsrechtlichen Anspruchs des Schülers auf angemessene Erziehung und \nBildung. Das in einem gegenläufigen Sinn artikulierte private Interesse der Eltern und \ndes Schülers am (Weiter-) Besuch der allgemeinen Schule muss die zuständige \nSchulaufsichtsbehörde auch deshalb regelmäßig zurückstellen, weil die Eltern \ngemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verpflichtet sind, für eine den Anlagen und \nFähigkeiten ihres Kindes entsprechende Schulausbildung Sorge zu tragen. Bei \neinem aus der Sicht der Schulaufsichtsbehörde bestehenden konkreten \nsonderpädagogischen Förderbedarf hat deshalb der grundsätzlich von der \nSchulaufsichtsbehörde auch bei der Entscheidung über eine Anordnung der \nsofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO zu berücksichtigende \nWunsch des Schülers und seiner Eltern am (weiteren) Besuch der allgemeinen \nSchule regelmäßig kein durchgreifendes Gewicht. Dies gilt insbesondere auch mit \nBlick auf die für den Bereich der sonderpädagogischen Förderung bestehende und \nsich aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG ergebende besondere staatliche Verantwortung für \nbehinderte Kinder. Das Benachteiligungsverbot gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG ist \nauch bei der Auslegung und Anwendung des Schulrechts im Einzelfall zu beachten, \nalso etwa bei der Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde darüber, an welcher \nSchule behinderte Kinder und Jugendliche im Einzelfall zu erziehen, zu unterrichten \nund auf das spätere Leben in der Gemeinschaft mit Nichtbehinderten vorzubereiten \nsind.\n\n8\n\nBVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1997, - 1 BvR \n9/97 -, Rdnr. 71 f., 76 f. (Juris).\n\n9\n\nDaraus folgt regelmäßig im Falle eines von der Schulaufsichtsbehörde \nfestgestellten konkreten sonderpädagogischen Förderbedarfs nicht nur die \nBerechtigung, sondern auch die Verpflichtung der Schulaufsichtsbehörde, die \nsofortige Vollziehung ihrer Entscheidung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO \nanzuordnen, um nachteilige Folgen für das Kind bei einem (weiteren) Besuch der \nallgemeinen Schule zu verhindern.\n\n10\n\nNichts Anderes gilt dann, wenn nach den Feststellungen der \nSchulaufsichtbehörde im Verfahren nach der VO-SF das Bestehen eines \nsonderpädagogischen Förderbedarfs zweifelsfrei ist, aber (noch) nicht eindeutig \ngeklärt werden kann, welche konkrete Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 \nVO-SF vorliegt. Ein solcher Fall liegt etwa dann vor, wenn das sonderpädagogische \nGutachten zu dem Ergebnis kommt, dass erst im Verlauf der sonderpädagogischen \nFörderung an einer Sonderschule abschließend geklärt werden könne, ob eine \nLernbehinderung oder eine geistige Behinderung vorliege. Auch hier ist grundsätzlich \ndie Anordnung der sofortigen Vollziehung geboten, weil ein Widerspruch gegen die \nEntscheidung der Schulaufsichtsbehörde anderenfalls aufschiebende Wirkung hätte \n(§ 80 Abs. 1 VwGO) mit der Folge, dass der Schüler trotz des zweifelsfrei \nbestehenden sonderpädagogischen Förderbedarfs eine allgemeine Schule besuchen \nmüsste. Allerdings hat die Schulaufsichtsbehörde bei ihrer Entscheidung den \neventuellen Wunsch der Eltern auf Besuch einer bestimmten Sonderschule \nbesonders zu berücksichtigen, wenn als Förderort mehrere Sonderschulen in \nBetracht kommen, die bis zur abschließenden Klärung des konkreten \nsonderpädagogischen Förderbedarfs prinzipiell in gleicher Weise in der Lage sind, \nden Schüler angemessen zu bilden und zu erziehen. Dies sind beispielsweise bei \nSchülern, die dem Grenzbereich zwischen Lernbehinderung und geistiger \nBehinderung zuzuordnen sind, die Sonderschule für Lernbehinderte und die \nSonderschule für geistig Behinderte. Sie sind in gleicher Weise verpflichtet, dem \nindividuellen Förderbedarf entsprechende Lernvoraussetzungen, etwa durch \nEinzelunterricht und Erstellung eines individuellen Unterrichtsplanes, zu \nschaffen.\n\n11\n\nVgl. Richtlinien und Lehrpläne für die Schule für \nGeistigbehinderte (Sonderschule) in Nordrhein-\nWestfalen Nr. 6451 der Schriftenreihe des (früheren) \nKultusministers \"Die Schule in Nordrhein-Westfalen\", \nS. 12, 13, 14 und 15, sowie Richtlinien und \nLehrpläne für die Schule für Lernbehinderte \n(Sonderschule) in Nordrhein-Westfalen Nr. 6451 der \nSchriftenreihe des (früheren) Kultusministers \"Die \nSchule in Nordrhein-Westfalen\", S. 13, 14 und \n18.\n\n12\n\nBeide Sonderschulen sind deshalb prinzipiell in der Lage, einen Schüler, dessen \nBehinderung nicht zweifelsfrei als Lernbehinderung oder geistige Behinderung \nzugeordnet werden kann, bis zur endgültigen Feststellung des konkreten \nFörderbedarfs und der Entscheidung über den konkreten schulischen Förderort \nangemessen zu beschulen. In diesen Fällen hat die Schulaufsichtsbehörde nicht nur \nmit Blick auf die Rechte der Eltern gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, sondern auch \naufgrund ihrer Verpflichtung, Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten über die \nsonderpädagogische Förderung anzustreben (§ 12 Abs. 5 Satz 2 VO-SF), dem \nWunsch der Eltern auf Besuch einer bestimmten Sonderschule regelmäßig zu \nentsprechen.\n\n13\n\nSoweit der Senat in seiner früheren Rechtsprechung im Ergebnis die von den \nvorstehenden Ausführungen abweichende Auffassung vertreten hat, es sei der \nzuständigen Schulaufsichtsbehörde verwehrt, das individuelle Interesse des Kindes \nmit sonderpädagogischem Förderbedarf zur Grundlage einer Vollzugsanordnung \nnach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO zu machen,\n\n14\n\nBeschlüsse etwa vom 14. November 1995 - 19 B \n2508/95 -, 24. Juli 1995 - 19 B 1166/95 -, 10. \nFebruar 1995 - 19 B 503/95 - und 1. Juli 1992 - 19 B \n2534/92 -,\n\n15\n\nhält er daran aus den vorgenannten Gründen nicht fest. Dieser Rechtsprechung \nlag die (auch nach jetziger Auffassung des Senats zutreffende) Erwägung zugrunde, \ndie Befugnis zur Interpretation des Individualinteresses der Eltern an einer \nangemessenen schulischen Förderung ihres Kindes stehe allein ihnen selbst, nicht \naber der zuständigen Schulaufsichtsbehörde zu. Diese Erwägung trägt der \nverfassungsrechtlichen Vorgabe Rechnung, dass der Staat gerade auch bei der \nFeststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs auf das gleichgeordnete \nelterliche Erziehungsrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG Rücksicht zu nehmen \nhat.\n\n16\n\nBVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1997, - 1 BvR \n9/97 -, Rdnr. 77 (Juris).\n\n17\n\nIn die Abwägung der widerstreitenden Vollzugsinteressen haben die \nSchulaufsichtsbehörde und das Verwaltungsgericht das Individualinteresse der \nEltern gerade dann mit dem ihm zukommenden (und nicht mit einem interpretatorisch \ngeminderten) Gewicht einzustellen, wenn die Eltern zum Ob und/oder zum Wie einer \nsonderpädagogischen Förderung anderer Auffassung sind. Das schließt nicht aus, \ndass gleichwohl dem vorstehend im Einzelnen beschriebenen öffentlichen Interesse \nan einem sofortigen Schulwechsel im Ergebnis regelmäßig der Vorzug gegenüber \ndem Individualinteresse der Eltern gegeben wird.\n\n18\n\nFür das gerichtliche Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gilt weiter gehend: \nLässt sich im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die offensichtliche \nRechtmäßigkeit oder offensichtliche Rechtswidrigkeit der sofort vollziehbaren \nEntscheidung der Schulaufsichtsbehörde nicht feststellen, so folgt hieraus nicht \nzwangsläufig, dass dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stattzugeben ist. \nVielmehr bedarf es in diesen Fällen einer allgemeinen Interessenabwägung, die nach \nLage des Einzelfalles zu Ungunsten des Wunsches des Schülers und seiner Eltern \nam (weiteren) Besuch der allgemeinen Schule ausfallen kann. Im Gegensatz zur \nSchulaufsichtsbehörde, die, wie ausgeführt, nur bei einem aus ihrer Sicht \nnachgewiesenen sonderpädagogischen Förderbedarf und einem besonderen \nöffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Feststellung des \nsonderpädagogischen Förderbedarfs und der Entscheidung über den schulischen \nFörderort zur Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 \nVwGO befugt ist, kann das Gericht im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO im \nRahmen der nach dieser Vorschrift gebotenen Interessenabwägung die sofortige \nVollziehung des Bescheides der Schulaufsichtsbehörde bestätigen, wenn der \nAusgang des Hauptsacheverfahrens offen ist, aber beachtliche Gründe dafür \nsprechen, dass sich bei weiterer Aufklärung des Sachverhalts die Feststellung des \nsonderpädagogischen Förderbedarfs als zutreffend erweisen wird und der \n(vorübergehende) Besuch einer anderen als der von der Schulaufsichtsbehörde \nbestimmten Schule nicht verantwortbar ist, weil der Besuch einer anderen Schule \neine angemessene Bildung und Erziehung in der Schule nicht gewährleistet. Ist das \nder Fall, besteht aus den dargelegten Gründen regelmäßig ein überwiegendes \nöffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entscheidung der \nzuständigen Schulaufsichtsbehörde, weil nicht nur bei nachgewiesenem konkreten \nsonderpädagogischem Förderbedarf, sondern auch bei erheblichen Anhaltspunkten \nfür das Bestehen eines sonderpädagogischen Förderbedarfs regelmäßig der auch \nnur vorübergehende Besuch einer dem Förderbedarf nicht entsprechenden Schule \nzu nicht hinnehmbaren Beeinträchtigungen der weiteren Schulausbildung und der \nallgemeinen Persönlichkeitsentwicklung des Schülers führen kann. Besteht nach den \nFeststellungen der Schulaufsichtsbehörde ein sonderpädagogischer Förderbedarf, \nohne dass derzeit der konkrete sonderpädagogische Förderbedarf abschließend \nbestimmt werden kann, oder ergibt sich im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 \nVwGO, dass eine weitere Sachverhaltsaufklärung im Hauptsacheverfahren \nerforderlich ist, ist bei der Interessenabwägung auch zu berücksichtigen, dass die \nAussetzung der sofortigen Vollziehung, wie bereits ausgeführt, zur Folge hat, dass \nder Schüler eine allgemeine Schule besuchen muss. Das Verwaltungsgericht hat \nnämlich im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO nicht die Befugnis, einen \nanderen als den von der Schulaufsichtsbehörde festgelegten Ort der \nsonderpädagogischen Förderung zu bestimmen.\n\n19\n\nIm vorliegenden Fall ist für das Überwiegen des öffentlichen Interesses an der \nsofortigen Vollziehung zunächst maßgeblich, dass das Verwaltungsgericht jedenfalls \ndie erste Voraussetzung einer geistigen Behinderung nach § 6 VO-SF zutreffend \nbejaht hat, indem es festgestellt hat, dass bei E. hochgradige Beeinträchtigungen \nim Bereich ihrer intellektuellen Funktionen und in der Entwicklung ihrer \nGesamtpersönlichkeit vorliegen. Diese Feststellung hat es zutreffend insbesondere \nauf das sonderpädagogische Gutachten vom 1. Februar 2004 und die zeitnah \neingeholte ergänzende Stellungnahme der Gutachterinnen vom 24. Juni 2004 \ngestützt. Aus diesen beiden Untersuchungsberichten geht hervor, dass die starken \nLeistungsdefizite in den wesentlichen Lernbereichen, die bei E. schon wenige \nWochen nach der Einschulung aufgefallen waren, ihre Ursachen in einer extrem \nniedrigen Intelligenz, in einer geringen Konzentrations- und Motivationsfähigkeit, \nWahrnehmungsstörungen sowie einem fehlenden Aufgaben- und Regelverständnis \nfinden. Bereits jetzt haben diese Ursachen nach den beiden Berichten zu \ngravierenden Entwicklungsrückständen sowie erheblichen Defiziten im \nlebenspraktischen Bereich geführt.\n\n20\n\nZumindest bei einem Teil der genannten Ursachen handelt es sich im Sinne des \n§ 6 VO-SF um Beeinträchtigungen im Bereich der intellektuellen Funktionen von \nE. , deren Hochgradigkeit sich nicht nur aus den Ergebnissen der verschiedenen \nangewendeten Intelligenztest-Verfahren, sondern vor allem auch aus der qualitativen \nAuswertung der einzelnen Untertests sowie aus den Unterrichtsbeobachtungen und \nGesprächen ergibt, die die Gutachterinnen mit E. geführt haben. Daraus ergibt \nsich zugleich, dass die Antragsteller in ihrem Schriftsatz vom 13. Juli 2004 zu \nUnrecht beanstanden, es sei anscheinend lediglich ein Test etwa drei Monate nach \nder Einschulung durchgeführt worden. Dasselbe gilt für die ohne jegliche \nSubstantiierung angeführten Bedenken gegen die Qualifikation der Gutachterinnen. \nFür diese Bedenken gibt es in den Akten, die dem Senat vorliegen, keine \nGrundlage.\n\n21\n\nInsbesondere die Hochgradigkeit der festgestellten Beeinträchtigungen im \nBereich der intellektuellen Funktionen wird durch das Beschwerdevorbringen nicht \nentkräftet. Unter anderem durch dieses Merkmal unterscheidet sich die geistige \nBehinderung im Sinne des § 6 VO-SF von der Lernbehinderung im Sinne des § 5 \nVO-SF, deren Vorliegen die Antragsteller in Bezug auf E. geltend machen. \nDieses Merkmal wird insbesondere durch die mit der Beschwerdebegründung \nvorgelegte Stellungnahme der Praxis für Kinder- und \nJugendpsychiatrie/Psychotherapie Dr. med. I. P. aus E vom 21. Juli 2004 \nnicht in Frage gestellt. Vielmehr bestätigt die in dieser Praxis am 13. Juli 2004 \ndurchgeführte Untersuchung die bei der sonderpädagogischen Begutachtung \nfestgestellte hochgradige Beeinträchtigung der intellektuellen Funktionen im Sinne \nvon § 6 VO-SF, soweit diese Feststellung auf die angeführten Ergebnisse der \ndurchgeführten standardisierten Testverfahren der Intelligenzmessung gestützt wird. \nDenn der in der Praxis von Dr. P. durchgeführte \"Hamburg-Wechsler-\nIntelligenztest für Kinder (HAWIK-III)\" ergab einen IQ von 66, mithin einen Wert, der \ndem Prozentrang 1 als \"schlechtestem Wert\" entspricht und nicht in \nentscheidungserheblicher Weise von den im Rahmen der sonderpädagogischen \nBegutachtung ermittelten Werten abweicht.\n\n22\n\nDie festgestellte extrem niedrige Intelligenz von E. ist nach den Ergebnissen \nder schulärztlichen Untersuchung und der sonderpädagogischen Begutachtungen \nauch die maßgebliche Ursache für die starken Leistungsdefizite in den wesentlichen \nLernbereichen. Dass andere, ausschließlich mit medizinischen oder psychologischen \nMitteln kurz- oder mittelfristig behebbare Defizite hierfür eine maßgebliche Rolle \nspielen, ist nach den Ergebnissen der schulärztlichen Untersuchung und der \nsonderpädagogischen Begutachtungen wenig wahrscheinlich. Auch aus der \nStellungnahme der Praxis Dr. P. ergibt sich insoweit lediglich, dass die von ihm \ndiagnostizierten Sprachstörungsformen (Schetismus, Dyslalie) und ADHS \n(Aufmerksamkeits-Defizit-und-Hyperaktivitäts-Syndrom) neben der auch von ihm \nbestätigten \"unterdurchschnittlichen Begabung\" vorliegen. Die Gutachter haben \ndamit nicht aufgezeigt und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass bei \nBeeinträchtigungen der hier festgestellten Art wegen eines zugleich vorliegenden \nADHS im Allgemeinen eine geistige Behinderung ausgeschlossen werden kann oder \ndass die bei der Tochter der Antragsteller festgestellten hochgradigen \nBeeinträchtigungen nur auf Konzentrationsmängel und auf Hyperaktivität \nzurückzuführen sein könnten. Im Ergebnis nicht überzeugend ist die Einschätzung \nund Empfehlung in der genannten Stellungnahme, nur durch die dringend \nerforderliche Einstellung mit einem konzentrationsfördernden Medikament könne \nverhindert werden, dass E. eine Schule für Geistigbehinderte besuchen müsse, \nund sei eine Beschulung in einer Sonderschule für Lernbehinderte durchführbar. \nDenn die Stellungnahme setzt sich nicht mit den dargestellten schlüssigen und \ntragfähig begründeten gegenteiligen Ergebnissen der sonderpädagogischen \nBegutachtungen auseinander.\n\n23\n\nFür die Abwägung der widerstreitenden Vollzugsinteressen durch den Senat ist \nferner maßgeblich, dass Einiges dafür spricht, dass auch die weitere Voraussetzung \neiner geistigen Behinderung nach § 6 VO-SF im Widerspruchsverfahren zu bejahen \nsein wird, nämlich dass die bei E. festgestellten hochgradigen \nBeeinträchtigungen im Bereich der intellektuellen Funktionen und in der Entwicklung \nder Gesamtpersönlichkeit auch zur Folge haben, dass sie zu ihrer selbstständigen \nLebensführung aller Voraussicht nach lebenslange Hilfen benötigt. Die Prognose \nkann für E. gerechtfertigt sein, weil das Kind nach dem Ergebnis der \nergänzenden sonderpädagogischen Stellungnahme vom 24. Juni 2004 \"gerade im \nlebenspraktischen Bereich enorme Defizite\" zeigt (Heraussuchen von Obstsorten aus \nLebensmitteln, Unterstützung beim An- und Ausziehen). Auch aus dem \nsonderpädagogischen Gutachten vom 1. Februar ergibt sich hierfür ein Anhaltspunkt, \nwenn dieses auf S. 7 vorschlägt, ein wesentlicher Schwerpunkt der Förderung solle \nin der weiteren Entwicklung lebenspraktischer Fertigkeiten und lebenskundlicher \nOrientierung liegen. Schließlich enthält auch das schulärztliche Gutachten vom \n17. Dezember 2003 die Bemerkung \"noch heute Hilfe beim Essen\". Schließlich weist \nder Bericht der Klassenlehrerin zum Antrag der Städtischen \nGemeinschaftsgrundschule Gerichtsschule vom 12. November 2003 darauf hin, die \nTochter der Antragsteller zeige in allen Bereichen eine große Unselbständigkeit, \nbeispielsweise könne sie sich nicht in ihrem Tornister orientieren, der Umgang mit \nLernmaterialien gelinge ihr nicht und im Sportunterricht verstehe sie einfachste \nAnweisungen und Regeln nicht.\n\n24\n\nDer Senat weist abschließend darauf hin, dass der Antragsgegner die \nVoraussetzungen des vorgenannten Tatbestandsmerkmals im \nWiderspruchsverfahren zeitnah durch Einholung einer ergänzenden \nsonderpädagogischen Stellungnahme aufklären muss. Erforderlich ist die \nzukunftsgerichtete Prognose einer lebenslangen Hilfebedürftigkeit in der \nselbstständigen Lebensführung. Für diese Prognose genügen die vorstehend \nwiedergegebenen punktuellen Feststellungen zum gegenwärtigen Zustand nicht. Bei \nder Prognose ist insbesondere auch zu berücksichtigten, dass E. keine \nheilpädagogische Frühförderung erfahren hat, sondern der Heilpädagogin Frau \nX. ausweislich ihres Berichts vom 15. Juni 2004 erst wenige Monate vor der \nEinschulung vorgestellt wurde, aber seit Förderungsbeginn \"in allen Bereichen \nerfreuliche Fortschritte gemacht\" hat. Insofern reklamieren die Antragsteller in ihrem \nSchriftsatz vom 13. Juli 2004 nicht zu Unrecht die Berücksichtigung der \n\"Entwicklung\" von E. .\n\n25\n\nDie Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 \nVwGO ist unzulässig. Die Antragsteller haben die einmonatige \nBeschwerdebegründungsfrist nach § 146 Abs. 1 Satz 4 VwGO versäumt. Sie war bei \nEingang der Beschwerdebegründung am 19. August 2004 bereits seit dem \n16. August 2004 abgelaufen. Der angefochtene Beschluss ist am 16. Juli 2004 \nzugestellt worden. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 \nVwGO) sind nicht geltend gemacht und auch nicht ersichtlich. Das \nVerwaltungsgericht hat die Antragsteller in der Rechtsmittelbelehrung zum \nangefochtenen Beschluss zutreffend auf die Beschwerdebegründungsfrist \nhingewiesen. Ein etwaiges Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten müssen sie \nsich zurechnen lassen (§ 173 VwGO iVm § 85 Abs. 2 ZPO).\n\n26\n\nDavon abgesehen kann die Beschwerde auch in der Sache keinen Erfolg haben. \nDas Beschwerdevorbringen, auf das die Prüfung des Senats bei fristgerechter \nVorlage der Beschwerdebegründung beschränkt wäre (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), \nrechtfertigt es aus den vorstehenden Gründen nicht, den angefochtenen Beschluss \nzu ändern und dem Antrag der Antragsteller gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO \nstattzugeben. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die \nnach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Interessenabwägung zu Ungunsten der \nAntragsteller ausfällt. \n\n27\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n28\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG in der \nseit dem 1. Juli 2004 geltenden Fassung des Art. 1 des \nKostenrechtsmodernisierungsgesetzes (KostRMoG) vom 5. Mai 2004, BGBl I, \n718.\n\n29\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 4, 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG).\n\n30","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285029","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-08-27/19-b-1516-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":17},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/285029","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285029","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-08-27/19-b-1516-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/285029","retrieved":"2026-07-09 03:01:17.010979+00:00"}}