{"status":"available","doknr":"OLD285026","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0827.15B1432.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-08-27","aktenzeichen":"15 B 1432/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angegriffene Beschluss wird geändert: \n\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den \nBeitragsbescheid des Antragsgegners vom 20. Oktober 2003 wird angeordnet, \nsoweit ein Beitrag von mehr als 7.618,60 EUR festgesetzt wurde. Im Übrigen wird die \nBeschwerde zurückgewiesen. \n\nDie bis zur Teilerledigung entstandenen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens \ntragen der Antragsteller zu 1/3, der Antragsgegner zu 2/3, die übrigen Kosten des \nerstinstanzlichen Verfahrens und die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der \nAntragsteller zu 1/5, der Antragsgegner zu 4/5. \n\nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.247,10 EUR festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde hat teilweise Erfolg. Gegenstand des mit der Beschwerde weiter \nverfolgten Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen den gemäß \n§ 80 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sofort vollziehbaren \nBeitragsbescheid vom 20. Oktober 2003 ist das Begehren, die aufschiebende \nWirkung des Widerspruchs vom 14. November 2003 anzuordnen, soweit noch keine \naufschiebende Wirkung eingetreten ist. Damit wird die Anordnung der \naufschiebenden Wirkung des Widerspruchs erbeten, soweit durch den Bescheid ein \nBeitrag von mehr als 6.501,03 EUR festgesetzt wurde, mithin hinsichtlich eines \nBetrages von 4.988,40 EUR. Der Widerspruch bezieht sich nämlich alleine auf den \n5.688,97 EUR übersteigenden Teil des festgesetzten Beitrages, also auf weitere \nfestgesetzte 5.800,46 EUR. Nur hinsichtlich dieses widerspruchsbefangenen Teils \nkommt eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Betracht. Der Antragsgegner \nhat im erstinstanzlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 6. Januar 2004 \"hinsichtlich \neines Teilbetrages von 1.608,52 EUR die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs\" \nangeordnet. Dies erweckt den Anschein, als ob nur noch 4.191,94 EUR des \nwiderspruchsbefangenen Teils des festgesetzten Beitrags sofort vollziehbar sein \nsollen. Indes hat das Verwaltungsgericht die genannte Aussetzung der Vollziehung \ndes Antragsgegners zu Recht dahin verstanden, dass hinsichtlich des \nwiderspruchsbefangenen Teils nur in Höhe von 812,06 EUR die Aussetzung der \nVollziehung ausgesprochen wurde. Das ergibt sich aus der im Schriftsatz des \nAntragsgegners vom 6. Januar 2004 gegebenen Begründung, wonach wegen der \nZweifelhaftigkeit der Beitragsfähigkeit von 14 % des angesetzten Aufwandes \nhinsichtlich eines Teilbetrages in Höhe von 1.608,52 EUR die Vollziehung ausgesetzt \nwerden sollte. Erkennbar erstreckt sich damit die Aussetzung auch auf den nicht \nwiderspruchsbefangenen Teil des festgesetzten Beitrags und geht insoweit ins \nLeere, während sie den streitbefangenen Teil in Höhe von 14 % von 5.800,46 EUR \nerfasst, sodass die Vollziehung insoweit nur um 812,06 EUR ausgesetzt worden ist, \nmithin nur noch weitere 4.988,40 EUR sofort vollziehbar sind, auf die sich der mit der \nBeschwerde weiter verfolgte Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes \nbezieht. \n\n3\n\nDieser Antrag ist in Höhe von 3.870,83 EUR begründet, sodass die \naufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen ist, soweit ein Beitrag von \nmehr als 7.618,60 EUR festgesetzt wurde. Insoweit bestehen entsprechend § 80 \nAbs. 4 Satz 3 VwGO ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen \nBeitragsbescheides. Es ist überwiegend wahrscheinlich, dass der Rechtsbehelf \ninsoweit erfolgreich sein wird. \n\n4\n\nDie vom Antragsteller alleine angegriffene und damit gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 \nVwGO nur zu prüfende vollständige Veranlagung der aus den Flurstücken 20, 58, 59 \nund 60 gebildeten Fläche erscheint unzutreffend. Der Straßenbaubeitragspflicht \nunterliegen grundsätzlich nur die unmittelbar an der Straße gelegenen Grundstücke, \nwenn bis zu deren Grenze von der ausgebauten Straße herangefahren werden kann \nund sie von dort aus - unbeschadet eines eventuell dazwischen liegenden \nGehweges, Radweges oder Seitenstreifens - ohne weiteres betreten werden können. \n\n5\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2004 \n- 15 B 577/04 -, S. 3 f. des amtl. Umdrucks. \n\n6\n\nDas trifft überwiegend wahrscheinlich jedenfalls für das an der I.-----straße \ngelegene, ein eigenes Buchgrundstück bildende Flurstück 58 nicht zu. Es unterläge \nals Anliegergrundstück der ausgebauten Malzstraße nur dann der Beitragspflicht, \nwenn es mit den Flurstücken 59 und 20 ein Grundstück im Sinne des Beitragsrechts, \nalso eine wirtschaftliche Einheit bildete. Eine wirtschaftliche Einheit ist der demselben \nEigentümer gehörende Teil der Grundfläche, der selbstständig baulich und \ngewerblich genutzt werden kann. Ausgangspunkt ist das Buchgrundstück, denn in \nder Mehrzahl der Fälle sind Grundstücke im Sinne des bürgerlichen Rechts zugleich \nauch wirtschaftliche Einheiten. Davon ausgehend ist hier festzustellen, ob das \nBuchgrundstück zur Bildung einer wirtschaftlichen Einheit um Flächen vergrößert \nwerden muss. Für eine Zusammenlegung von Flächen ist ein Mindestmaß an \nrechtlicher Zusammengehörigkeit der Flächen erforderlich. \n\n7\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. November \n2002 - 15 A 4060/02 -, S. 2 f. des amtl. Umdrucks; \nBeschluss vom 9. Juni 1998 - 15 A 6852/95 -, \nNWVBl. 1999, 25, zum Anschlussbeitragsrecht. \n\n8\n\nDieses für die Bildung einer wirtschaftlichen Einheit erforderliche Mindestmaß \nrechtlicher Zusammengehörigkeit des Flurstücks 58 mit den Flurstücken 59 und 20 \nscheint nicht vorzuliegen. Der insoweit vom Verwaltungsgericht herangezogene \nUmstand, dass auf dem Flurstück 60 eine Garagenanlage errichtet wurde, die sowohl \nin das Flurstück 58 als auch in das Flurstück 59 hineinragt und gewissermaßen eine \nvermittelnde Klammerfunktion zwischen den Flurstücken 20 und 59 auf der einen \nSeite und dem Flurstück 58 auf der anderen Seite einnehmen soll, erscheint nicht \nausreichend, um eine wirtschaftliche Einheit aus allen vier Buchgrundstücken \nanzunehmen. Zum einen ist die Überbauung auf beiden Seiten geringfügig. Zum \nanderen stellt auch die Art dieser Verknüpfung der mit Wohnblocks bebauten \nFlurstücke 58 sowie 20 und 59 in Form einer Garagenanlage einen sachlich nur \nlosen Zusammenhang zwischen den mit den Wohnblocks bebauten Flurstücken her. \nEntscheidend ist aber der auch für die Bildung einer wirtschaftlichen Einheit \nmaßgebliche Umstand, dass die durch den Ausbau der N.---straße bewirkten \nGebrauchsvorteile an dieser Straße den Gebrauchswert des Flurstücks 58 nicht \nsteigern und dessen Eigentümer somit keinen wirtschaftlichen Vorteil gewähren, der \ndie Beitragserhebung erst rechtfertigt (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 2 des \nKommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - KAG NRW -).\n\n9\n\nVgl. zum Begriff des wirtschaftlichen Vorteils \nOVG NRW, Urteil vom 23. September 2003 - 15 A \n4700/01 -, NWVBl. 2004, 106 (107).\n\n10\n\nBei realistischer Betrachtungsweise wird die Erschließungslage des Flurstücks \n58 praktisch ausschließlich von der I1. - und der H.--------straße geprägt, an die es \nangrenzt und zu denen der Wohnblock auf dem Flurstück 58 auch ausgerichtet ist. \nDas gilt selbst dann, wenn - wie das Verwaltungsgericht ausführt und in der \nBeschwerde streitig gestellt wird - der begrünte Bereich zwischen den beiden \nWohnblocks an der I1. - und der N.---straße , der sich über die Flurstücke 58, 59 \nund 60 erstreckt, von allen Bewohnern der Wohnblocks gleichermaßen genutzt wird. \nEine derartige grundstücksübergreifende Nutzung untergeordneter Art vermag die \ndurch die Lage der Grundstücke und die Gebäude an den verschiedenen Straßen \nbewirkte objektive Erschließungssituation nicht zu verändern. \n\n11\n\nDemgegenüber erscheint es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass auch das \nFlurstück 60 keine Gebrauchsvorteile durch den Ausbau der N.---straße erfährt. Hier \nliegt eine - wenn auch nur geringfügige - gemeinsame grundstücksübergreifende \nBebauung mit dem Flurstück 59 vor, das zum Teil mit dem zur ausgebauten N.---\nstraße hin orientierten Wohnblock bebaut ist. Auch wird die Erschließungslage des \nFlurstücks 60, das rückwärtig ein Teil der genannten Grünfläche zwischen den \nWohnblöcken an der I1. - und N.---straße ist, nicht eindeutig ausschließlich von \nder H.--------straße geprägt. Vielmehr erscheint es möglich, dass dieses Flurstück \nTeil sowohl einer von der H1. - und der I.-----straße erschlossenen \nwirtschaftlichen Einheit mit dem Flurstück 58 als auch Teil einer von der H1. - \nund der N.---straße erschlossenen wirtschaftlichen Einheit mit den Flurstücken 20 \nund 59 ist. Die Klärung dieser offenen Frage muss dem Hauptsacheverfahren \nvorbehalten bleiben. \n\n12\n\nSomit ist hinsichtlich des auf das 837 m² große Flurstück 58 entfallenden \nBeitragsteils die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen. Auf die zu \nveranlagende Fläche der Flurstücke 59, 60 und 20 von 1.153 m² entfallen 3.689,6 \nVerteilungsanteile, also 2.678,4 Verteilungsanteile weniger als von dem \nAntragsgegner zu Grunde gelegt. Auf die somit 18.540,7 Verteilungsanteile \numfassende Gesamtsumme der Verteilungsanteile ist der Aufwand von 38.284,46 \nEUR umzulegen. Obwohl der Antragsgegner wegen eines Teils dieses Aufwandes \ndie Aussetzung der Vollziehung ausgesprochen hat, ist in der gerichtlichen \nBerechnung dieser betroffene Aufwand (Bauzeitzinsen und Regiekosten) nicht \nherauszunehmen, da das Gericht zwar den Umfang der Aussetzung der Vollziehung \ndurch den Antragsgegner als Tatsache zu beachten hat, nicht jedoch die Motivation \ndafür. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes ist \nes nicht angezeigt, den Aufwand aus der Berechnung herauszunehmen, da es nicht \nüberwiegend wahrscheinlich ist, dass im Hauptsacheverfahren der Bescheid insoweit \naufgehoben wird. Die Frage der Beitragsfähigkeit dieses Aufwandes, die Gegenstand \neines Berufungsverfahrens vor dem beschließenden Senat ist, ist vielmehr offen. \n\n13\n\nSomit ergibt sich ein Beitragssatz von 2,0648875 EUR je Verteilungsanteil und \ndamit für das Grundstück des Antragstellers ein Beitrag von 7.618,60 EUR. Soweit \nein höherer Betrag festgesetzt wurde, ist die aufschiebende Wirkung des \nWiderspruchs damit anzuordnen, während es im übrigen bei der Antragsablehnung \ndes Verwaltungsgerichts verbleibt. \n\n14\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, für die Kosten \ndes erstinstanzlichen Verfahrens zusätzlich auf § 161 Abs. 2 VwGO. \n\n15\n\nDie Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 \ndes Gerichtskostengesetzes.\n\n16\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar. \n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285026","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-08-27/15-b-1432-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/285026","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285026","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-08-27/15-b-1432-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/285026","retrieved":"2026-07-09 03:01:16.749029+00:00"}}