{"status":"available","doknr":"OLD285030","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0827.10A3462.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-08-27","aktenzeichen":"10 A 3462/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Anträge werden abgelehnt. \n\nDer Beklagte und der Beigeladene tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens je zur \nHälfte. \n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000 EUR festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Anträge sind zulässig, aber nicht begründet. \n\n3\n\nDie geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO liegen \nnicht vor. \n\n4\n\nDie Entscheidung des Verwaltungsgerichts, nach der die Klägerin einen Anspruch auf \nErteilung der beantragten Baugenehmigung zur Errichtung einer 196 qm großen \nAußenterrasse für ihren im Außenbereich gelegenen Gaststättenbetrieb hat, ist nicht zu \nbeanstanden. Insbesondere ist die Beurteilung des Verwaltungsgerichts, das streitige \nVorhaben erfülle die Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB, nicht ernstlich \nzweifelhaft. Nach dieser Vorschrift kann der baulichen Erweiterung eines zulässiger Weise \nerrichteten gewerblichen Betriebes, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen \nGebäude und Betrieb angemessen ist, nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen \ndes Flächennutzungsplanes oder eines Landschaftsplanes widerspricht, die natürliche Eigenart \nder Landschaft beeinträchtigt oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer \nSplittersiedlung befürchten lässt. Bei der Bewertung, ob eine bauliche Erweiterung im Sinne \nder zitierten Vorschrift angemessen ist, hat das Verwaltungsgericht zu Recht den \nbetrieblichen und baulichen Bestand zu Grunde gelegt, der nach vollständiger Ausnutzung der \nder Klägerin zuletzt für ihren Betrieb erteilten Baugenehmigung vom 2. April 1984 \ngenehmigterweise vorhanden gewesen ist. Diese gestattete nach den mit dem \nZulassungsantrag nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts den Anbau \neines 236 qm großen Seitentraktes mit 120 Sitzplätzen an die bestehende Gaststätte sowie - \nausweislich des Bauscheins vom 2. April 1984 - die Errichtung von \"ca. 80 Pkw \nAbstellplätzen\". Nach dem übereinstimmenden Vortrag des Beklagten und des Beigeladenen \nhatte der Betrieb der Klägerin nach erfolgter Ausnutzung dieser Baugenehmigung einen \nGesamtumfang vom 708 qm \"Grundfläche\". Die Gesamtzahl der Sitzplätze unter Einschluss \nder bereits mit Baugenehmigung vom 28. Juni 1979 genehmigten 198 Sitzplätze betrug \ndanach 318. Dass die hier streitige bauliche Erweiterung um eine knapp 196 qm große \nAußenterrasse mit 90 Sitzplätzen vor dem aufgezeigten genehmigten Betriebsumfang im \nVerhältnis \"zum vorhandenen Gebäude und Betrieb\" angemessen ist, hat das \nVerwaltungsgericht zutreffend bejaht. Auf die darauf bezogene Begründung im \nangefochtenen Urteil wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Zu \nergänzen bleibt, dass die ohnehin auf die warme Jahreszeit beschränkte Nutzung der Terrasse \nnur eingeschränkt zu einer Erhöhung der Besucherzahl und überwiegend (nur) zu einer \nteilweisen Verlagerung des Betriebsgeschehens führen wird, das sich ansonsten vollständig \ninnerhalb des Gaststättengebäudes vollziehen würde. Auch dieser Gesichtspunkt unterstreicht \ndie vom Verwaltungsgericht festgestellte Angemessenheit der hier in Rede stehenden \nbaulichen Erweiterung. \n\n5\n\nSoweit der Beklagte und der Beigeladene mit ihren Zulassungsanträgen die Richtigkeit \nder verwaltungsgerichtlichen Beurteilung über die Angemessenheit der fraglichen baulichen \nErweiterung anzweifeln, greifen ihre Bedenken nicht durch. Ihr Hinweis auf die ursprüngliche \nGröße der Gaststätte, vor 1979 erteilte Baugenehmigungen und die zwischen 1986 und 1996 \nabschlägig beschiedenen Bauanträge der Klägerin führen zu keinem anderen Ergebnis, \ninsbesondere nicht dazu, auf den baulichen und betrieblichen Bestand nach Maßgabe einer \nÄnderungsgenehmigung aus dem Jahre 1953 als entscheidendes Bezugsobjekt für die \nAngemessenheitsprüfung abzustellen. § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB geht bereits nach \nseinem Wortlaut vom \"vorhandenen Gebäude und Betrieb\" aus, was ein Abstellen auf den \naktuellen baulichen und betrieblichen Bestand nahelegt. Zwar sind nach der Rechtsprechung \ndes Bundesverwaltungsgerichts mehrere in kurzen Zeitabständen durchgeführte \nErweiterungen, die als Teilabschnitte eines einheitlichen Lebenssachverhaltes zu bewerten \nsind, als Einheit zu behandeln mit der Folge, dass eine Berufung auf § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 \nBauGB ausscheidet, wenn ein Betriebsinhaber bei wiederholten Betriebserweiterungen das \nZiel verfolgt, ein Gesamtvorhaben, dass den Rahmen des Angemessenen sprengt, in Teilakte \nzu zerlegen und zeitlich gestaffelt auszuführen.\n\n6\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1993 - 4 C 19.92 -, BRS 55 Nr. 78 und \nBeschluss vom 28. September 1992 - 4 B 175.92 -, BRS 54 Nr. 71. \n\n7\n\nDavon kann hier schon wegen der erheblichen Zeiträume, die zwischen den in Rede \nstehenden Baugenehmigungen von 1953, 1979 und 1984 und dem streitigen, im Jahre 2001 \nbeantragten Vorhaben nicht die Rede sein. Für eine \"Salamitaktik\" der Klägerin, ein von \nAnfang an verfolgtes Gesamtvorhaben aufzuteilen und abschnittsweise zu verwirklichen, \nspricht - selbst wenn man mit dem Zulassungsvorbringen die mit Bescheiden vom 7. Oktober \n1986 und 10. Februar 1988 abgelehnten Bauvorhaben der Klägerin mit in die Betrachtung \neinbezieht - nichts. Dafür, dass die früher durchgeführten baulichen Erweiterungen des \nGaststättenbetriebes und auch die jetzt streitige Erweiterung \"zwangsläufig vorprogrammierte \nFolgemaßnahmen\"\n\n8\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 28. September 1992 - 4 B 175.92 -, a.a.O.\n\n9\n\ndarstellen, liegen keinerlei Anhaltspunkte vor. Auch das Zulassungsvorbringen zeigt \nsolche nicht auf. Das vom Beigeladenen gerügte Abstellen des Verwaltungsgerichts auf ein \n(im angefochtenen Urteil im Ergebnis verneintes) \"konzeptionelles Vorgehen\" des Bauherrn \nknüpft an die zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an. Es scheidet als \ntaugliches Abgrenzungskriterium nicht deshalb aus, weil - wie der Beigeladene meint - damit \nein nicht nachprüfbares subjektives Kriterium aufgestellt wird. Denn die Feststellung eines \nvom Bauherrn verfolgten Gesamtvorhabens ist selbstverständlich an objektivierbaren \nUmständen festzumachen, die das Bundesverwaltungsgericht etwa darin gesehen hat, dass \nbauliche Erweiterungsmaßnahmen \"zwangsläufig vorprogrammierte Folgemaßnahmen\" \ndarstellen. Das Verwaltungsgericht verneint auf der Grundlage dieser Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts zutreffend einen Gesamtzusammenhang zwischen den von der \nKlägerin im Laufe der Zeit verwirklichten Bauvorhaben und stellt dabei ersichtlich nicht \n\"nur\" auf das \"Vorliegen subjektiver Merkmale\" beim Bauherrn ab. \n\n10\n\nAllerdings weist der Beigeladene zu Recht darauf hin, dass Erweiterungen der hier in \nRede stehenden Art nicht einen Umfang annehmen dürfen, die zu einer Änderung des \nGepräges eines Betriebes im Sinne von strukturellen Umgestaltungen führen. \n\n11\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 17. September \n\n12\n\n1992 - 7 A 1955/91 -, BRS 54 Nr. 70; vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, \nKommentar, § 35, Rdn. 115; vgl. auch Dürr, in: Brügelmann, BauGB, Kommentar, § 35 Rdn. \n166, wonach ein funktioneller Zusammenhang zwischen Erweiterung und altem Betrieb \nbestehen muss. \n\n13\n\nDass der klägerische Betrieb nach dem Vortrag des Beigeladenen durch die streitige \nAußengastronomie \"ein gänzlich anderes Gepräge\" erfährt und damit keine Angemessenheit \nim Verhältnis zum vorhandenen Betrieb vorliegt, ist nicht erkennbar. Das Vorhaben der \nKlägerin trägt - wie auch das Verwaltungsgericht hervorgehoben hat - veränderten \nbetrieblichen Erfordernissen mit Blick auf gewandelte Bedürfnisse der Gaststättenbesucher \nRechnung. Die knapp 196 qm großen Außenterrasse dient als untergeordnete Ergänzung des \nbestehenden Restaurantbetriebes der Befriedigung dieser Gästewünsche. Dadurch geht die \nIdentität des Betriebes als Speiserestaurant ersichtlich nicht verloren. Derartige Bauvorhaben \nkönnen die Vorschrift des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB für sich in Anspruch nehmen, der -\n das verkennt der Zulassungsvortrag - auch mehrmalige Erweiterungen eines \nGewerbebetriebes nicht von vornherein ausschließt. \n\n14\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 28. September 1992 \n\n15\n\n- 4 B 175.92 -, a.a.O.\n\n16\n\nSoweit der Beigeladene auf die auf der Grundlage baurechtlicher Genehmigungen \ndurchgeführten \"überdimensionierten Erweiterungsschritte\" aus den Jahren 1979 und 1984 \nverweist, mögen seinerzeit die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für diese \nBauvorhaben nicht vorgelegen haben. Dies würde der streitigen Erweiterung des genehmigten \nBetriebes der Klägerin aber deshalb nicht die oben dargelegte Angemessenheit im Sinne des \n§ 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB nehmen. Eine vom Beigeladenen geforderte Beschränkung \nvon nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB zulässigen baulichen Erweiterungen auf das, \"was \nim Hinblick auf den Betrieb nicht entbehrt werden kann\", findet im Gesetz keine Stütze. Die \nzur Begründung dieser Ansicht herangezogene Rechtsprechung des BayVGH,\n\n17\n\nUrteil vom 29. März 1985 - Nr. 26 B 82 A.2195 -, BayVBl. 1986, 653,\n\n18\n\nberuhte noch auf der Vorläuferregelung des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BBauG, wonach eine \nangemessene bauliche Erweiterung eines in zulässiger Weise errichteten Gewerbebetriebes \nnur dann zulässig war, wenn sie zur Sicherung der Fortführung des Betriebes notwendig war. \nLetzteres sieht § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB indes nicht mehr vor. \n\n19\n\nErnstlich zweifelhaft ist die angeführte Entscheidung auch nicht deshalb, weil das \nstreitige Bauvorhaben, wie der Beigeladene meint, in erheblichem Maße das Landschaftsbild \nverunstaltet und Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege beeinträchtigt. Mit den \ndafür vorgetragenen Argumenten (ein sich über die gesamte Rückfront des Gebäudes \nerstreckendes Hineinragen in die grüne Landschaft; imposante Stahlträgerkonstruktion in \nerhöhter Bauweise; aus weiter Entfernung sichtbar; Größe der Terrasse) werden keine Gründe \ndargelegt, die vor allem mit Blick auf den bereits vorhandenen genehmigten baulichen und \nbetrieblichen Bestand von nicht unerheblichen Dimensionen eine ins Gewicht fallende, \nzusätzliche Beeinträchtigung der genannten öffentlichen Belange ernsthaft erwarten lassen. \nDasselbe gilt in Bezug auf die gerügten \"betrieblichen Emissionen\". \n\n20\n\nAus dem Vorstehenden ergibt sich zugleich, dass auch die geltend gemachten besonderen \ntatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 124 \nAbs. 2 Nr. 2 VwGO) nicht vorliegen. \n\n21\n\nDie Rechtssache hat schließlich nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im \nSinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Das Verfahren wirft keine über den Einzelfall \nhinausgehenden rechtlichen Fragen auf, die sich nicht auf der Grundlage der oben zitierten zu \n§ 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB ergangenen Rechtsprechung klären lassen. \n\n22\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 \nZPO.\n\n23\n\nDie Streitwertentscheidung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. \n\n24\n\nMit der Ablehnung des Antrages wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig \n(§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO). \n\n25","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285030","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-08-27/10-a-3462-02","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":9},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/285030","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285030","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-08-27/10-a-3462-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/285030","retrieved":"2026-07-09 03:01:17.104102+00:00"}}