{"status":"available","doknr":"OLD285055","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0826.7A4005.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-08-26","aktenzeichen":"7 A 4005/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert. \n\nDie Ordnungsverfügung des Beklagten vom 6. Juli 1999 und der Widerspruchsbescheid \nder Bezirksregierung L. vom 5. April 2001 werden aufgehoben. \n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist Eigentümerin des mit einem Mehrfamilienhaus bebauten \nGrundstücks Gemarkung L1. , Flur 63, Flurstück 8145/98 (N. Straße 29 in \nL. ). Sie wendet sich im vorliegenden Verfahren gegen die Ordnungsverfügung des \nBeklagten vom 6. Juli 1999, mit der ihr aufgegeben worden ist, nach Bestandskraft \nder Ordnungsverfügung zu veranlassen, dass die befestigte Fläche im Vorgarten \nihres Mehrfamilienhauses nicht mehr zum Parken von Fahrzeugen genutzt wird. \n\n3\n\nDas Grundstück der Klägerin grenzt mit seiner Nordostseite an die N. \nStraße, die den N. Platz südwestlich begrenzt. Der N. Platz reicht \nvon der C. Straße im Nordwesten bis zur X.---------straße im Südosten. Die \ngeschlossene Bebauung südwestlich (N. Straße) und nordöstlich (N. \nPlatz) des N. Platzes hält zu den beiden den Platz begrenzenden Straßen \n(N. Straße bzw. N. Platz) jeweils einen Abstand ein; der davor \nliegende Bereich ist überwiegend als Vorgarten gärtnerisch angelegt. Einige \nVorgartenbereiche sind (teilweise) befestigt. Zum Teil werden hier auf den \nbefestigten Flächen Fahrräder oder/und Müllgefäße abgestellt. Durch die \nVorgartenbereiche der Grundstücke N. Straße 12, 33 und 35 führen \ngeneigte Zufahrten zu jeweils einer im Kellergeschoss gelegenen Garage. Im \nVorgartenbereich des Hauses N. Straße 37/Ecke C. Straße waren \nzur Zeit der Ortsbesichtigung des Berichterstatters zwischen etwa mittigem \nHauseingang und C. Straße Bauarbeiten im Gange. Nach Angabe der \nKlägerin ist der Bereich nunmehr plattiert und wird als Außengastronomie genutzt. \nDas Grundstück N. Platz/Ecke C. Straße (C. Straße 367) ist \nzum N. Platz hin mit Ausnahme einer begrünten Einfriedung plattiert. Die \nVorgartenfläche der Häuser N. Platz 4 und 14 ist mit Ausnahme der \nEinfriedungen und weiterer vereinzelter Grünelemente ebenfalls ganz überwiegend \nplattiert. Auf einer dieser Flächen werden nicht nur Fahrräder, sondern nach jetziger \nMitteilung der Klägerin auch ein Motorrad abgestellt. \n\n4\n\nMit Schreiben vom 11. Februar 1993 wandte sich die Klägerin an das \nBauaufsichtsamt mit der Frage, ob die beabsichtigte Umwandlung des Vorgartens in \neine Stellplatzfläche Bedenken begegnet. Der Beklagte teilte der Klägerin mit \nSchreiben vom 8. März 1993 mit, es müsse geprüft werden, ob ihr Vorhaben dem \nBauplanungsrecht entspreche. Er bot ein Beratungsgespräch an. Die Klägerin nahm \ndas Angebot an. Am 6. April 1993 fand ein Beratungsgespräch statt, über dessen \nInhalt zwischen den Beteiligten Streit besteht. \n\n5\n\n1993 zeigten Nachbarn der Klägerin dem Beklagten an, dass der Vorgarten des \nHauses der Klägerin in eine Stellplatzfläche für Pkw umgewandelt werden solle. Der \nBeklagte, Amt 63, teilte den Nachbarn daraufhin am 29. April 1993 mit, die Errichtung \nvon Stellplätzen sei mit den Festsetzungen des Fluchtlinienplans Nr. 507 nicht \nvereinbar. Da er auf Grund personeller Begrenzungen nicht in der Lage sei, jedes \neinzelne Grundstück zu kontrollieren, bat er die Nachbarn um Mitteilung, falls mit den \nStellplatzarbeiten begonnen würde. Auf die telefonische Mitteilung eines Nachbarn \nam 3. Mai 1993, die Stellplätze würden hergerichtet, gab der Beklagte \nAußendienstmitarbeitern den Auftrag, eine Ortsbesichtigung durchzuführen. Nach \nAktenlage hörte der Beklagte die Klägerin ohne vorherige Ortsbesichtigung sodann \nmit Schreiben vom 6. Juli 1993 dazu an, dass die Stellplätze im Vorgarten beseitigt \nwerden müssten. Nach ihren Angaben bat die Klägerin mit Schreiben vom 10. Juli \n1993, die Absenkung des Bürgersteigs vor der von ihr errichteten Stellplatzfläche zu \ngenehmigen. Das Tiefbauverwaltungsamt des Beklagten ließ die Arbeiten durch die \nFirma C1. vom 10. bis 12. August 1993 durchführen und stellte der Klägerin für \ndie durchgeführten Arbeiten gut 5.000 DM in Rechnung. \n\n6\n\nMit Ordnungsverfügung vom 21. Februar 1994 forderte der Beklagte von der \nKlägerin die Beseitigung der beiden im Vorgartenbereich errichteten Stellplätze und \ndie Wiederherstellung des Vorgartens. Nach vorangegangenem Vorverfahren hob \ndas Verwaltungsgericht die Ordnungsverfügung im Verfahren 2 K 2109/95 mit Urteil \nvom 5. November 1996 auf. Es ging von der Rechtswidrigkeit der \nOrdnungsverfügung aus, da der Beklagte in zwei vergleichbaren Fällen nicht \neingeschritten war. Das Verwaltungsgericht benannte die Grundstücke N. \nStraße/Ecke C. Straße und N. Platz/Ecke C. Straße als \nVergleichsfälle.\n\n7\n\nNach seinen Angaben im Ortstermin des Berichterstatters hat der Beklagte die \ngegen den Eigentümer des Grundstücks N. Straße/Ecke C. Straße \nerlassene Ordnungsverfügung auf Anraten des Verwaltungsgerichts aufgehoben, da \nnicht habe festgestellt werden können, dass dort Kraftfahrzeuge abgestellt würden. \nFür das Grundstück N. Platz/C. Straße gebe es eine mittlerweile \nbestandskräftige Nutzungsuntersagungsverfügung. Von dieser sei das kurzfristige \nAbstellen von Fahrzeugen zum Zweck des Be- oder Entladens für einen auf dem \nGrundstück jeweils betriebenen Gewerbebetrieb nicht umfasst; nach dem Be- oder \nEntladevorgang sei das Ladefahrzeug jedoch zu entfernen (GA 194). \n\n8\n\nGegen die im vorliegenden Verfahren strittige Ordnungsverfügung vom 6. Juli \n1999 erhob die Klägerin Widerspruch, den die Bezirksregierung L. mit \nWiderspruchsbescheid vom 5. April 2001, zugestellt am 23. April 2001, als \nunbegründet zurückwies. \n\n9\n\nMit der am 7. Mai 2001 erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiter \nverfolgt.\n\n10\n\nDie Klägerin hat beantragt, \n\n11\n\ndie Ordnungsverfügung des Beklagten vom \n6. Juli 1999 und den Widerspruchsbescheid der \nBezirksregierung L. vom 5. April 2001 aufzuheben. \n\n12\n\nDer Beklagte hat beantragt, \n\n13\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n14\n\nMit Urteil vom 22. Juli 2003, auf dessen Entscheidungsgründe zur Vermeidung \nvon Wiederholungen Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage \nabgewiesen.\n\n15\n\nAuf das ihr am 7. August 2003 zugestellte Urteil hat die Klägerin am \n8. September 2003, einem Montag, die Zulassung der Berufung beantragt und mit \nam 7. Oktober 2003 eingegangenem Schriftsatz den Zulassungsantrag begründet. \nMit Beschluss vom 20. November 2003 hat der Senat die Berufung zugelassen. Die \nKlägerin hat am 18. Dezember 2003 die Berufung begründet und einen \nBerufungsantrag gestellt.\n\n16\n\nDie Klägerin trägt vor: Die Ordnungsverfügung sei rechtswidrig. Sie stütze sich \nauf den Fluchtlinienplan Nr. 507. Der Fluchtlinienplan sei mangels hinreichender \nBestimmtheit unwirksam, denn das Planwerk könne teilweise nicht mehr entziffert \nwerden. Darüber hinaus sei der Fluchtlinienplan funktionslos. Die \nVorgartenfestsetzung solle eine Begrünung der entsprechenden \nGrundstücksbereiche bewirken. Die Umgebung sei aber geprägt durch breite \nEinfahrten, Stellplätze und betonierte Flächen, die als Abstellplätze für Mülltonnen \noder Fahrräder genutzt würden. Der Beklagte habe es abgelehnt, die Beseitigung im \nWiderspruch zu den Festsetzungen des Fluchtlinienplans stehender baulicher \nAnlagen zu fordern; er habe es damit aufgegeben, an den Zielen des \nFluchtlinienplans festzuhalten. Die Ordnungsverfügung sei ferner ungeeignet und \ndamit unverhältnismäßig. Auch wenn ihr entsprochen würde, werde keine \nVorgartenfläche wieder hergestellt, sondern bleibe es bei der Betonierung des \nVorgartenbereichs. Auch dürften Dritte die Fläche weiterhin nutzen, um dort ihre \nFahrzeuge abzustellen. Der Beklagte sei gleichheitswidrig eingeschritten. Er gehe \nisoliert nur gegen 3 bis 5 ‰ der Stellplatznutzungen in durch Fluchtlinienplänen \nfestgesetzten Vorgärten im Stadtgebiet vor. Sachliche Gründe gebe es hierfür nicht. \nIm Laufe von fast neun Jahren habe der Beklagte kein Konzept für ein wirksames \nVorgehen gegen eine entsprechende Vorgartenbebauung außerhalb des Plangebiets \nentwickelt und auch Fälle anderen Orts nicht aufgegriffen. Dies lasse sich mit \nPersonalmangel nicht hinreichend erklären. Auch stelle es kein sachgerechtes \nKriterium dar, nur für den Bereich des jeweiligen einzelnen Fluchtlinienplans alle \nvergleichbaren Verstöße gegen seine Festsetzungen aufzugreifen; zumindest \nmüsste auf einen räumlich abgegrenzten Umgebungsbereich abgestellt werden. Der \nBeklagte greife willkürlich Einzelfälle heraus. Er habe ihr, der Klägerin, das Abstellen \nvon Fahrzeugen und damit auch von Fahrrädern untersagt, obwohl er gegen \nFahrradabstellplätze in der Umgebung nicht einschreite. Im Vorgartenbereich des \nGrundstücks N. Platz 14 werde nunmehr auch ein Motorrad abgestellt. Nicht \neinmal gegen andere Kraftfahrzeugabstellplätze gehe er vor, nämlich nicht gegen die \nNutzung der Garagenzufahrt auf dem Grundstück N. Platz 12 als Stellplatz. \nVergleichbare Nutzungen wie überbreite Garagenzufahrten lasse er unberücksichtigt. \nDie Vorgartenfläche des Grundstücks N. Straße 34 (gemeint: 37) werde jetzt \nals Außengastronomie genutzt. Die von ihr, der Klägerin, errichteten Stellplätze \nhätten keine Vorbildfunktion. In nunmehr neun Jahren habe es keine Nachahmer \ngegeben. Das Vorgehen durch Ordnungsverfügung sei schließlich wegen der \nVorgeschichte des Falles ermessensfehlerhaft. Sie, die Klägerin, habe zusammen \nmit ihrem Ehemann sowohl beim Bauaufsichtsamt als auch beim Bauplanungsamt \nvor Errichtung der Stellplätze vorgesprochen und dort jeweils die Auskunft erhalten, \ndas Vorhaben sei in Ordnung. Während der Errichtung der Stellplätze seien \nwiederholt städtische Bedienstete vor Ort gewesen. \n\n17\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n18\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach \nihrem Schlussantrag erster Instanz zu erkennen. \n\n19\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n20\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n21\n\nEr erwidert: Die Festsetzungen des Fluchtlinienplans würden sich eindeutig aus \nder Original-Planurkunde ergeben. Der Plan sei auch nicht funktionslos. Es sei keine \nEntwicklung eingetreten, die eine Planverwirklichung auf unabsehbare Zeit \nausschließe. Der zwischen Baufluchtlinie und Straßenfluchtlinie liegende \nGrundstücksraum dürfe nicht bebaut werden. Das Preußische \nOberverwaltungsgericht habe sogar eine Pflicht zur Bepflanzung und Gestaltung des \nVorgartenbereichs als Gartenland bejaht. Das Grundstück der Klägerin sei von \nintakten Vorgärten umgeben, die überwiegend vollständig eingefriedet seien. In der \nN. Straße befänden sich keine weiteren Stellplätze im Vorgartenbereich. \nAuch in der näheren Umgebung gebe es keine weiteren Stellplätze im \nVorgartenbereich, gegen die er, der Beklagte, nicht ordnungsbehördlich \neingeschritten sei. Aus sonstigen Versiegelungen der Vorgärten folge die \nFunktionslosigkeit des Plans nicht. Notwendige Zuwege und Zufahrten seien \nzulässig. Durch Zufahrten, die breiter als 2,50 m seien, ergebe sich kein die \nPlanverwirklichung ausschließendes Hindernis. Teilversiegelungen der Grundstücke \nN. Platz 4 und 14 seien wegen der dortigen Eingrünung bei weitem nicht so \ngravierend, wie die Stellplätze der Klägerin. Ähnliches gelte für Mülltonnenplätze und \nFahrradständer, wenn sie denn überhaupt als planwidrige Bebauung anzusehen sein \nsollten. Selbst wenn der Fluchtlinienplan als funktionslos anzusehen sein sollte, \nseien die Stellplätze unzulässig, denn sie würden sich in die Umgebungsbebauung \nnicht einfügen, die durch eingefriedete Vorgärten gekennzeichnet sei. Auch \nbeeinträchtigten sie das Ortsbild. Der Vorhalt der Klägerin, ihr sei auch das Abstellen \nvon Fahrrädern untersagt worden, sei konstruiert. Die Ordnungsverfügung sei \nverhältnismäßig, denn die Nutzungsuntersagung beeinträchtige die Klägerin geringer \nals eine Beseitigungsanordnung. Die Ordnungsverfügung sei auch geeignet, denn \nsie werde auf Dauer dazu führen, dass die sinnlos gewordene Versiegelung entfernt \noder anderweitig begrünt werde. Zudem werde das ästhetisch besonders störende \nAbstellen von Kraftfahrzeugen verhindert; Lärm werde nicht an die Wohnbebauung \nherangetragen. Er, der Beklagte, handele auch nicht willkürlich. Er sei bereits in \nBereichen anderer Fluchtlinienpläne entsprechenden Fällen nachgegangen. \nAngesichts der bei ihm bestehenden Personalknappheit sei es jedoch nicht möglich, \ngegen alle Verstöße im Stadtgebiet zeitgleich oder zeitlich abgestuft vorzugehen. \nAuch könne wegen des damit verbundenen Arbeitsaufwandes die Ausarbeitung \neines systematischen Konzepts zur Erfassung und Beseitigung aller vergleichbaren \nVerstöße nicht verlangt werden. Das Vorhaben habe Vorbildfunktion und habe hier \nnur deshalb keine Nachahmer gefunden, weil es sich im Gebiet herumgesprochen \nhaben dürfte, dass er, der Beklagte, gegen die Nutzungsänderung des Vorgartens \nausdauernd vorgehe.\n\n22\n\nDer Berichterstatter hat die Örtlichkeit am 21. April 2004 in Augenschein \ngenommen. Wegen des Ergebnisses der Augenscheinseinnahme wird auf die \nNiederschrift verwiesen.\n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten Bezug \ngenommen.\n\n24\n\nEntscheidungsgründe\n\n25\n\nDie zulässige Berufung ist begründet.\n\n26\n\nDie zulässige Klage ist begründet.\n\n27\n\nDie Ordnungsverfügung des Beklagten vom 6. Juli 1999 und der \nWiderspruchsbescheid der Bezirksregierung L. vom 5. April 2001 sind rechtswidrig \nund verletzen die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der \nBeklagte hat von dem ihm durch § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW eingeräumten \nErmessen nicht in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise \nGebrauch gemacht (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). \n\n28\n\nGemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW haben die Bauaufsichtsbehörden u.a. bei \nder Errichtung baulicher Anlagen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW darüber \nzu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Der \nBeklagte war danach ermächtigt, gegen die von der Klägerin errichteten Stellplätze \nordnungsbehördlich einzuschreiten (1.), hat dies aber nicht in einer \nermessensfehlerfreien Weise getan (2.). \n\n29\n\n1. Die Klägerin bedurfte für die Errichtung der beiden Stellplätze zwar keiner \nBaugenehmigung (vgl. § 62 Abs. 1 Nr. 6 BauO NRW 1984). Die Stellplätze sind \njedoch materiell-rechtlich illegal (vgl. § 62 Abs. 4 BauO NRW 1984), widersprechen \nnämlich den Festsetzungen des Fluchtlinienplans Nr. 507 (vgl. § 30 Abs. 1, Abs. 3 \nBauGB), der als übergeleiteter Bebauungsplan gemäß § 233 Abs. 3 BauGB \nweiterhin geltendes Satzungsrecht setzt. \n\n30\n\nDer Fluchtlinienplan Nr. 507 ist wirksam.\n\n31\n\nDer Fluchtlinienplan gilt als gemäß § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG 1960 \nübergeleiteter Bebauungsplan gemäß § 233 Abs. 3 BauGB fort. Die Fortgeltung ist \ndann anzunehmen, wenn der übergeleitete Plan dem bei seiner Aufstellung \ngeltenden Recht entsprach und er ferner einen Inhalt hat, der auch rechtmäßiger \nInhalt eines zur Zeit der Überleitung erlassenen Bebauungsplans hätte sein können. \n\n32\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1972 \n- 4 C 14.71 -, BRS 25 Nr. 25; Beschluss vom \n15. August 1991 - 4 N 1.91 -, BRS 52 Nr. 33. \n\n33\n\nDer Fluchtlinienplan entsprach dem bei seiner Aufstellung geltenden Recht.\n\n34\n\nGemäß § 1 Abs. 1 des Preußischen Gesetzes betreffend die Anlegung und Veränderung \nvon Straßen und Plätzen in Städten und ländlichen Ortschaften vom 2. Juli 1875, GS 561, \n(PrFluchtlG), konnte der Gemeindevorstand im Einverständnis mit der Gemeinde unter \nZustimmung der Ortspolizeibehörde Straßen- und Baufluchtlinien festsetzen. Gemäß § 1 \nAbs. 4 PrFluchtlG konnte eine hinter die Straßenfluchtlinie zurückweichende Baufluchtlinie \nfestgesetzt werden. Der Fluchtlinienplan Nr. 507 setzt für seinen Geltungsbereich Straßen- \nund Baufluchtlinien fest. Die Festsetzungen können anhand des vom Beklagten vorgelegten \nOriginalplans (noch) in einer den Bestimmtheitsanforderungen genügenden Weise \nnachvollzogen werden. Festsetzungen und Darstellungen eines (übergeleiteten) \nBebauungsplans müssen eindeutig und klar sein, so dass die Bürger und die Behörde dem \nPlan unmissverständlich entnehmen können, wo und wie gebaut werden darf. \n\n35\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1983 \n- 4 C 18.81 -, BRS 40 Nr. 64; OVG NRW, Urteil vom \n29. Januar 1990 - 11a NE 94/88 -, BRS 50 Nr. 5. \n\n36\n\nDie Festsetzungen des Fluchtlinienplans lassen sich der Originalurkunde zwar erst nach \naufmerksamen Studium, welche Festsetzungen nach den zahlreichen Änderungen noch gelten, \nletztlich aber (noch) zweifelsfrei entnehmen. Der Fluchtlinienplan hat in seiner \nUrsprungsfassung die Straßen- und Baufluchtlinien der neu anzulegenden bzw. zu \nverändernden Straßen festgesetzt. Die Straßenzüge sind mit roten Buchstaben (M A, B E N, G \nF O, C H, D I K, E F K L und G H I) gekennzeichnet. Soweit eine hinter die \nStraßenfluchtlinie zurücktretende Baufluchtlinie festgesetzt wurde, ist der Raum dazwischen \nblassgrün unterlegt (vgl. § 8 II Satz 2 der Vorschriften über die Aufstellung von Fluchtlinien \nund Bebauungsplänen des Ministers für Handel, Gewerbe usw. vom 28. Mai 1876, MBl 131, \nabgedruckt bei Saran, Baufluchtliniengesetz, 2. Aufl., 1921, unveränderter Nachdruck 1954, \nIV, S. 581ff., (Vorschriften 1876)). Der Fluchtlinienplan ist in der Folge dann jedoch \nmehrfach geändert worden. Für den Verlauf der Straßen- und Baufluchtlinien entlang der \nNordseite der N. Straße ist die Änderung vom 15. März 1905 von Belang. Danach \nsind in Abänderung der bisherigen Festsetzungen die \"grünen Straßen- und Baufluchtlinien a \nb c ...\" festgestellt worden. Die ursprünglich geplante Straßenführung von G über H nach C ist \n(neben weiteren Änderungen) aufgegeben worden, wie eindeutig auch daran zu erkennen ist, \ndass die Straßen- und Baufluchtlinien in diesem Bereich durch grüne Kreuze als nicht \nfortgeltend markiert sind. Die durch die grünen Buchstaben a b und c gekennzeichnete \nStraßenfluchtlinie knüpft an die Straßenfluchtlinie entlang der N. Straße zwischen G \nund F an. Dass es sich bei dieser Straßenfluchtlinie nicht zugleich um eine Baufluchtlinie \nhandelt, zeigt in Übereinstimmung mit § 8 II Satz 2 Vorschriften 1876 die parallel weiter \nsüdlich kräftiger gezeichnete grüne Linie an. Zudem ist der Raum zwischen Straßen- und \nBaufluchtlinie grün schraffiert und mit einer Tiefe von 5,0 vermaßt. Dass die Festsetzungen \nwie dargelegt zu verstehen sind, bestätigt die tatsächliche Bauentwicklung, denn die Bauten \nentlang der N. Straße sind mit entsprechenden Vorgartenbereichen errichtet \nworden.\n\n37\n\nDer Fluchtlinienplan genügt ferner den sich aus § 4 PrFluchtlG ergebenden \nAnforderungen, wonach jede Festsetzung von Fluchtlinien (§ 1) eine genaue Bezeichnung der \ndavon betroffenen Grundstücke und Grundstücksteile und eine Bestimmung der Höhenlage \nsowie der beabsichtigten Entwässerung der betreffenden Straßen und Plätze enthalten muss. \nNeben den Fluchtlinienfestsetzungen sind in der Planzeichnung alle Grundstücke bezeichnet. \nZudem verweist die Planurkunde auf den zugehörigen Höhenplan; die beabsichtigte \nEntwässerung ist bestimmt. \n\n38\n\nFür den Bereich des Grundstücks der Klägerin ist - wie für die N. Straße und den \nN. Platz auch im Übrigen - eine hinter die Straßenfluchtlinie zurückweichende \nBaufluchtlinie festgesetzt. Der dazwischen liegende Bereich ist zum Teil grün schraffiert, zum \nTeil vollflächig grün unterlegt als sogenannter Vorgartenbereich gekennzeichnet. Dies ergibt \nsich aus Folgendem: Mit der auf § 1 Abs. 4 PrFluchtlG gestützten Festsetzung von hinter \nStraßenfluchtlinien zurückweichenden Baufluchtlinien war kein anderer Zweck als der \nverbunden, die zwischen beiden Linien liegende Fläche als Vorgarten festzusetzen, der als \nGartenland angelegt und unterhalten werden sollte. \n\n39\n\nVgl. Preußisches OVG, Erkenntnis vom \n18. Oktober 1892 - Nr. IV 972 -, Pr. Verwaltungsblatt \n1892, 114; Urteil vom 16. April 1912 - IX B 19/11 -, \nPr. OVGE 61, Nr. 86. \n\n40\n\nDie aus der Festsetzung von Straßenfluchtlinien sowie hinter diesen Linien \nzurückweichenden Baufluchtlinien folgende Verpflichtung zur Anlage und Unterhaltung der \nVorgartenfläche als Gartenland konnte durch Baupolizeiverordnung konkretisiert, nämlich \nfestgelegt werden, wie die Vorgartenfläche verwandt werden durfte. \n\n41\n\nVgl. Pr OVG, Erkenntnis vom 18. Oktober 1892 \n- Nr. IV 972 -, a.a.O.; Urteil vom 16. April 1912 \n- IX B 19/11 -, a.a.O..\n\n42\n\nWie der (durch die auf das Preußische Fluchtliniengesetz gestützte Festsetzung von \nStraßenfluchtlinien und dahinter zurückweichende Baufluchtlinien festgelegte) Vorgarten \ngärtnerisch gestaltet werden darf, legt in L. die Bauordnung für die Stadt L. vom \n26. Januar 1929, AmtsBl. 1929 (Sonderbeilage zu Nr. 4), verlängert durch die Verordnung \nvom 6. Januar 1959, AmtsBl. 1959 (Sonderbeilage zu Nr. 3), den Fluchtlinienplan ergänzend, \nfest. Gemäß § 6 B Nr. 4 Satz 1 BauO L. 1929, der auf § 11 des Preußischen \nFluchtliniengesetzes Bezug nimmt, darf ein Überschreiten der von der Straßenfluchtlinie \nverschiedenen Baufluchtlinie (Bebauung des Vorgartens) grundsätzlich nicht stattfinden. Im \nFolgenden sind Fälle aufgezählt, in denen die Baupolizeibehörde Vorbauten mit Zustimmung \nder Gemeinde unter den genannten Bedingungen zulassen darf. Zu den Vorbauten gehören \ndanach u.a. Terrassen, soweit sie in der Fläche nicht über die halbe Länge der Gebäudefront \nund die halbe Tiefe des Vorgartens hinausgehen (§ 6 B Nr. 4 Satz 2 Buchstabe a BauO L. \n1929). Die Anlage von Stellplätzen ist in § 6 B Nr. 4 BauO L. 1929 nicht vorgesehen. Dem \nkann nicht entgegengehalten werden, Stellplätze seien als solche damals noch nicht bekannt \ngewesen. Schon unter Geltung des Preußischen Fluchtliniengesetzes gab es Plätze, auf denen \netwa Droschken oder Kutschen abgestellt wurden, wenngleich möglicherweise zumeist in \nGestalt umbauter Remisen. Dementsprechend entsprach es einhelliger Auffassung, dass nicht \nnur Zugänge, sondern auch (notwendige) Zufahrten durch den Vorgarten geführt werden \ndurften.\n\n43\n\nVgl. Meyer/Saß, Straßen- und Baufluchtengesetz, 7. \nAufl., 1934, § 1 Bem. 20 c); Saran, aaO, Erl. zu § 1 Bem. \n26 m).\n\n44\n\nBis zur Zeit der Überleitung des Fluchtlinienplans im Jahre 1960 waren Stellplätze für \nKfz ohnehin bekannt, ohne dass § 6 B Nr. 4 BauO L. 1929 geändert worden ist.\n\n45\n\nDas dargelegte Verständnis des Fluchtlinienplans mit den ihn ergänzenden Vorschriften \nder Bauordnung L. 1929 bestätigt § 25 II BauO L. 1929, ohne dass es in diesem \nZusammenhang auf die Frage ankommt, ob auch diese Bestimmung mit dem Fluchtlinienplan \nzusammen übergeleitet worden ist. § 25 II Nr. 2 Abs. 3 und Abs. 4 BauO L. 1929 regeln die \nZulässigkeit von Garagenzufahrten mit Geländeeinschnitten und sehen vor, dass \nentsprechende Garagenzufahrten durch den Vorgarten nach Maßgabe einzelner Bedingungen \nangelegt, nicht aber im Vorgarten ein Stellplatz errichtet werden durfte. Die Bebauung \nbeiderseits des N. Platzes ist offenkundig unter Berücksichtigung der genannten \nRegelungen errichtet worden. Es gibt drei Zufahrten zu im Kellergeschoss jenseits des \nVorgartens gelegenen Garagen.\n\n46\n\nDer Fluchtlinienplan mit den ihn ergänzenden Bestimmungen des § 6 B BauO L. 1929 \nhätte rechtmäßiger Inhalt eines zur Zeit der Überleitung erlassenen Bebauungsplans sein \nkönnen. Das Bundesbaugesetz 1960 ermöglichte die Festsetzung nicht überbaubarer \nGrundstücksbereiche (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 b) BBauG 1960) sowie die Bestimmung von \nGrünflächen (vgl. § 9 Satz 1 Nr. 8 BBauG); zu den danach möglichen Festsetzungen gehörte \nauch die Festsetzung einer privaten Grünfläche mit der Zweckbestimmung Vorgarten. Das \nstädtebauliche Erscheinungsbild kann durch unbebaute Grundstücke ebenso stark geprägt \nwerden wie durch bauliche Anlagen. Die Art der Mischung von Bebauung und Freiflächen \ngehört zu den wesentlichen städtebaulichen Strukturmerkmalen. \n\n47\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 2001 - 4 CN 4.00 -, BRS \n64 Nr. 1; Urteil vom 17. Juni 1994 - 8 C 22.92 -, NVwZ 1995, \n1213. \n\n48\n\nEs besteht auch kein Anhalt für die Annahme, dass die durch die Bauordnung L. 1929 \nergänzten Festsetzungen des Fluchtlinienplans Nr. 507 deshalb nicht hätten übergeleitet \nwerden können, weil der Inhalt des Fluchtlinienplans nicht bebauungsplangemäß hätte \nbestimmt werden können, da der durch den Fluchtlinienplan geregelte Interessenausgleich zur \nobjektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis gestanden hätte.\n\n49\n\nVgl. zu den für übergeleitete Vorschriften und \nPläne geltenden Anforderungen des \nAbwägungsgebots: BVerwG, Urteil vom 20. Oktober \n1972 - IV C 14.71 -, aaO. \n\n50\n\nNamentlich beidseits des N. Platzes liegt ein städtebauliches Konzept nahe, das \nden Platzcharakter durch die Festlegung begrünter Vorgartenbereiche entlang der den Platz \nbegrenzenden Straßen betont. Die Verpflichtung der von der Festsetzung betroffenen \nGrundstückseigentümer zur gärtnerischen Anlage der Vorgärten ist demgegenüber von \ngeringerer Bedeutung. \n\n51\n\nDer Fluchtlinienplan ist einschließlich der ihn ergänzenden Regelungen der Bauordnung \nL. 1929 übergeleitet worden. Aus § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG 1960 ergibt sich, dass bei \nInkrafttreten dieses Gesetzes bestehende baurechtliche Vorschriften als Bebauungspläne \ngelten, soweit sie verbindliche Regelungen der in § 9 BBauG 1960 bezeichneten Art \nenthalten. Mit der Überleitung werden sie im Regelfall zu Satzungen. Dies gilt grundsätzlich \nauch für einen Fluchtlinienplan einschließlich der ihn ergänzenden Regelungen einer \nBauordnung. \n\n52\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 15. August 1991 \n- 4 N 1.91 -, aaO; Urteil vom 17. Dezember 1998 \n- 4 C 16.97 -, BRS 60 Nr. 71. \n\n53\n\nAus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. August 1968 - IV C 103.66 -, \nBRS 20 Nr. 17 ergibt sich nichts anderes. Dort hat das Bundesverwaltungsgericht zu § 21 der \nMünchener Staffelbauordnung vom 23. Dezember 1959 (StBO) die Auffassung vertreten, \ndass eine Vorschrift, die einheitlich gleichzeitig einer ordnungs- wie einer \nplanungsrechtlichen Zielsetzung dient, nicht übergeleitet werden könne, da sie sonst mit \nübereinstimmenden Wortlaut als sowohl planungs- als auch ordnungsrechtliche Vorschrift \nfortbestünde. Eine derartige Verdoppelung entspreche grundsätzlich nicht dem Wesen der \nÜberleitung und werde deshalb allenfalls unter besonderen Voraussetzungen - etwa dann, \nwenn die bauplanungs- und die bauordnungsrechtliche Zielsetzung gleichrangig und \naußerdem von einander unabhängig sind - angenommen werden können. Um eine solche nach \nAnsicht des Bundesverwaltungsgerichts bedenkliche Verdoppelung bauplanungs- und \nbauordnungsrechtlicher Fragen geht es jedoch bei den Regelungen des § 6 B Nr. 4 BauO L. \n1929 nicht. Dort ist vielmehr unter Bezug auf § 11 des Preußischen Fluchtliniengesetzes \nbestimmt, dass eine Bebauung des Vorgartens nicht stattfinden darf. Die Regelung greift \ndamit ausschließlich die Zielsetzung des Fluchtlinienplanes auf und bestätigt diese. Es handelt \nsich nicht um eine bloß bauordnungsrechtliche Regelung, sondern - ausgehend von dem \nplanungsrechtlichen Konzept der Vorgartenfestsetzung - um die Bestimmung der Ausnahmen, \ndie die Baupolizeibehörde in besonderen Fällen zulassen kann. Insoweit entsprechen die in \n§ 6 B Nr. 4 Satz 2 Buchstaben a bis e geregelten Fälle der Sache nach einer \nAusnahmeregelung im Sinne des § 31 Abs. 1 BauGB. \n\n54\n\nDer Fluchtlinienplan ist nicht funktionslos. Funktionslos und damit unwirksam kann ein \nPlan oder können einzelne seiner Festsetzungen werden, wenn die Festsetzungen auf \nunabsehbare Zeit schlechterdings nicht mehr realisierbar sind, ihre sinnvolle Durchsetzung \nmithin gänzlich unmöglich ist. \n\n55\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 1977 \n- IV C 39.75 -, BRS 32 Nr. 28. \n\n56\n\nDies setzt eine nachträgliche tatsächliche Entwicklung zu einem Zustand voraus, der \nneben dem Ausschluss der Verwirklichung der Festsetzungen auf nicht absehbare Zeit die \nErkennbarkeit dieses Zustandes in einem Maß erfordert, das einem in die Fortgeltung der \nFestsetzung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt.\n\n57\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1993 \n- 4 C 7.91 -, BRS 55 Nr. 34. \n\n58\n\nVon einer Funktionslosigkeit in diesem Sinne kann keine Rede sein. Selbst in der engeren \nUmgebung des Grundstücks der Klägerin entlang der N. Straße und des N. \nPlatzes zwischen C. Straße und X.---------straße ist der weit überwiegende Teil der \nVorgartenflächen nicht bebaut. Das Grundstück der Klägerin ist ebenfalls nicht vollständig \nplattiert; die beiden Stellplätze sind südöstlich des Hauseingangs angelegt. Die beiden \nGrundstücke N. Platz 4 und 14 sind entlang ihrer sich auch parallel zur Straße \nerstreckenden Einfriedung begrünt und nur im Übrigen (überwiegend) plattiert. Darüber \nhinaus finden sich mit Ausnahme der beiden Eckgrundstücke zur C. Straße durchweg \ngärtnerisch angelegte Vorgärten, die lediglich durch die (mit Ausnahme der Frage, ob deren \nBreite jeweils auf das unbedingt Notwendige beschränkt ist, was die Klägerin für die \nGrundstücke N. Straße 33 und 35 in Abrede stellt) grundsätzlich zulässigen \nHauszugänge und Garagenzufahrten bebaut sind, sowie einige befestigte Flächen \nverhältnismäßig geringer Größe zum Abstellen von Müllgefäßen und Fahrrädern. Diese \nAbweichungen von der Vorgartenfestsetzung sind insgesamt gesehen nicht derart gravierend, \ndass der Realisierung des übergeleiteten Bebauungsplans aus diesem Grunde dauernde \nHindernisse entgegenstünden. Auch ist nicht erkennbar, weshalb der Beklagte nicht in der \nLage sein sollte, den mit dem Fluchtlinienplan vorgegebenen Zustand herzustellen. Lediglich \nbezüglich der Nutzung der Vorgartenfläche des Hauses N. Platz/C. Straße \nmögen insoweit Zweifel bestehen, denn für dieses Grundstück hält es der Beklagte für \nerforderlich, die Nutzung des befestigten Vorgartens im dortigen Grundstücksbereich für Be- \nund Entladevorgänge zu ermöglichen. Jedoch steht derzeit nicht fest, ob insoweit überhaupt \nein Verstoß gegen die Vorgartenfestsetzung besteht. Immerhin ist der Fluchtlinienplan in \ndiesem Bereich geändert worden (violette Linie, Nummern 1 bis 3); die Vorgartenfestsetzung \nbeginnt hier erst etwa 5 m südlich des Eckbereichs. Die nunmehrige Nutzung der befestigten \nVorgartenfläche N. Straße/C. Straße als Außengastronomie konnte mit der \nOrdnungsverfügung noch nicht berücksichtigt werden. Auch ist sie nach ihrer Größe und \nLage von einer untergeordneten Bedeutung für die den N. Platz insgesamt prägende \nVorgartenfestsetzung. \n\n59\n\nVon den Festsetzungen des als Bebauungsplan übergeleiteten Fluchtlinienplans Nr. 507 in \nVerbindung mit den ihn ergänzenden Regelungen der Bauordnung L. 1929 kann für die \nvon der Klägerin angelegten beiden Stellplätze keine Ausnahme gemäß § 31 Abs. 1 BauGB \nerteilt werden. Ausnahmen im Sinne des § 31 Abs. 1 BauGB müssen als solche ausdrücklich \nbestimmt und vom planerischen Willen umfasst sein. Dies gilt auch für gemäß § 173 Abs. 3 \nBBauG übergeleitete städtebauliche Pläne. Die in § 6 B Nr. 4 Satz 2 Buchstaben a bis e BauO \nL. 1929 genannten Ausnahmetatbestände erfassen die Anlage eines Stellplatzes im \nVorgartenbereich jedoch nicht. Auch ein etwaig in Betracht zu ziehender Vergleich mit der \nRegelung des § 6 B Nr. 4 Satz 2 Buchstabe a BauO L. 1929 ergibt zu Gunsten der Klägerin \nnichts. Die beiden von ihr angelegten Stellplätze beschränken sich nicht auf die Hälfte der \nTiefe der Vorgartenfläche, sondern schöpfen diese aus. \n\n60\n\nDie Klägerin hat schließlich keinen Anspruch auf Befreiung von den Festsetzungen des \nFluchtlinienplans in Verbindung mit den ihn ergänzenden Regelungen der Bauordnung L. \n1929. Ungeachtet der Frage, ob sich die Klägerin auf einen der in § 31 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 \nBauGB benannten Befreiungsgründe stützen kann, kommt eine Befreiung jedenfalls deshalb \nnicht in Betracht, weil eine Befreiung die Grundzüge der Planung berühren würde. Eine \nBefreiung würde letztlich eine unübersehbare Zahl von Vergleichsfällen nach sich ziehen, \nnämlich die Vorgartenfestsetzung für den gesamten Bereich des Fluchtlinienplans Nr. 507 in \nFrage stellen. Für das Grundstück der Klägerin bestehen keine Befreiungsgründe, die nicht \nauch von anderen Grundstückseigentümern in Anspruch genommen werden könnten. \n\n61\n\n2. Der Beklagte ist gegen die beiden von der Klägerin in Widerspruch zu den \nFestsetzungen des Fluchtlinienplans Nr. 507 nebst den ihn ergänzenden Regelungen der \nBauordnung L. 1929 hergestellten Stellplätze rechtswidrig eingeschritten, hat nämlich von \ndem ihm durch § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW eröffneten Ermessen nicht in einer dem Zweck \nder Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht. \n\n62\n\nBei der Ausübung seines Ermessens, gegen die Stellplatznutzungen einzuschreiten, hat \nsich der Beklagte an dem Regelungszweck der Baurechtsnorm zu orientieren, deren Schutz \ndie Ordnungsverfügung sicherstellen soll. Der Fluchtlinienplan Nr. 507 fordert die \ngärtnerische Anlage der Vorgärten. § 6 B Nr. 4 BauO L. 1929 ermächtigt die \nBauordnungsbehörde nur in den dort bestimmten Fällen, Ausnahmen zuzulassen. Weitere \nAusnahmen sind nicht vorgesehen. Der Beklagte verlässt den Entscheidungsspielraum, der \nihm durch den als Satzung fortgeltenden übergeleiteten Fluchtlinienplan nebst den ihn \nergänzenden Bestimmungen der Bauordnung L. 1929 eröffnet ist, wenn er über den \nRegelungsbereich hinaus weitergehende Ausnahmen hinnimmt. So ist es hier. \n\n63\n\nDer Fluchtlinienplan lässt (möglicherweise vorbehaltlich des Falls der Anlage einer \nAußengastronomie) nicht zu, dass eine dem Vorgarten zuzuordnende Grundstücksfläche \naußer für die notwendigen Zugänge und Zufahrten über die sich in der Bauordnung L. 1929 \ngeregelten Fälle hinaus bebaut wird. Selbst wenn eine entsprechende Anwendung des § 6 B \nNr. 4 Satz 2 Buchstabe a) BauO L. 1929 in Betracht gezogen würde, wonach Terrassen in \nder Fläche über die halbe Länge der Gebäudefront und die halbe Tiefe des Vorgartens nicht \nhinausgehen sollen, aber in besonderen Fällen zugelassen werden können, hilft dies weder \ndem Beklagten noch der Klägerin weiter. Die beiden Stellplätze erstrecken sich über mehr als \ndie halbe Tiefe des Vorgartens, nehmen nämlich den Vorgarten in voller Tiefe in Anspruch. \n\n64\n\nDie Ermessensausübung des Beklagten entspricht ferner nicht etwa deshalb dem Zweck \ndes Fluchtlinienplans in Verbindung mit den ihn ergänzenden Regelungen der Bauordnung \nL. 1929, weil er gegenüber der grundsätzlich möglichen Forderung, die beiden Stellplätze \nzu beseitigen, mit der Nutzungsuntersagung ein der Klägerin milderes Mittel gewählt hätte. \nAuch das mildere Mittel muss zumindest ein geeignetes Mittel sein, muss hier also auf die \nDurchsetzung einer Ordnungspflicht gerichtet sein, die sich aus dem Fluchtlinienplan in \nVerbindung mit den ergänzenden Bestimmungen der Bauordnung L. 1929 ableiten lässt. \nDer Beklagte will dies annehmen, da die von der Klägerin errichteten Stellplätze wohl \nentfernt würden, wenn die Klägerin sie nicht zum Abstellen von Kraftfahrzeugen nutzen \ndürfe. Einen zwingenden Zusammenhang für diese Annahme des Beklagten gibt es nicht. Sie \nliegt angesichts der Kosten einer Entsiegelung, die der Beklagte der Klägerin nicht zu \nerstatten angeboten hat, auch eher fern. Der Beklagte meint ferner, er dürfe sich auf die \nNutzungsuntersagung beschränken, weil diese verhindern würde, dass andere Eigentümer \nVorgärten befestigen würden, um dort Kraftfahrzeuge abzustellen. Dies mag sein. Dem \nZweck des Fluchtlinienplans in Verbindung mit den ihn ergänzenden Bestimmungen der \nBauordnung L. 1929 kommt der Beklagte jedoch auch auf diese Weise nicht näher. Denn \nVorbildwirkung hätte die Nutzungsuntersagung auch in einer dem Zweck der Ermächtigung \nwidersprechenden Richtung. Aus ihr wäre nämlich abzuleiten, dass der Beklagte die (nahezu \nvollständige) Befestigung von Vorgartenflächen hinnimmt, solange die befestigten Flächen \nnicht zum Abstellen von Kraftfahrzeugen genutzt werden. Die Befestigungen der \nGrundstücke N. Platz 4 und 14 sind entsprechende Vorbilder. Die \nNutzungsuntersagung bestärkt damit die Gefahr einer vom Fluchtlinienplan nicht gewollten \nEntwicklung und ist daher zwar ein scheinbar milderes, aber ungeeignetes Mittel. In \nKonsequenz der vom Beklagten angedachten Ermessenshandhabung könnte der \nFluchtlinienplan hinsichtlich der Vorgartenfestsetzung letztlich funktionslos werden. Die \nVorgärten dürften - ohne dass der Beklagte hiergegen einschreiten würde - weitgehend \nplattiert werden, um etwa Fahrräder, Müllgefäße etc. abzustellen, so lange nur keine \nKraftfahrzeuge abgestellt werden. Eine solche Entwicklung hätte mit einer gärtnerischen \nAnlage der Vorgärten im Sinne der Festsetzungen des Fluchtlinienplans (ergänzt durch die \nBauordnung L. 1929) jedoch wenig gemein. Zwar mag die \"dreidimensionale Wirkung\" \n(auf die die Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat abgestellt \nhaben) von Kraftfahrzeugen besonders beeinträchtigend sein. Abgesehen davon, dass auch \nFahrrädern, Motorrädern und Müllgefäßen eine ähnliche \"dreidimensionale Wirkung\" \nzukommen dürfte, löst sich der Beklagte mit solchen Ermessenserwägungen von dem \nPlankonzept, das ihm der Fluchtlinienplan vorgibt. Der Fluchtlinienplan stellt es nicht in das \nBelieben der Bauaufsichtsbehörde, ein Konzept der Vorgartenbebauung zu entwickeln, das im \nWege der faktischen Duldung noch hingenommen werden kann. Er beschreibt vielmehr durch \ndie in der Bauordnung L. 1929 festgelegten Ausnahmen abschließend, innerhalb welchen \nRahmens von der grundsätzlichen Verpflichtung zur gärtnerischen Anlage der Vorgärten nur \nabgewichen werden darf.\n\n65\n\nIm Übrigen ist die Ordnungsverfügung auch gleichheitswidrig und deshalb aus einem \nweiteren selbständigen Grunde ermessensfehlerhaft. Die Vorgärten der Grundstücke \nN. Platz 4 und 14 sind über den durch § 6 B Nr. 4 BauO L. 1929 gezogenen \nRahmen hinausgehend plattiert. Gegen diese Plattierungen ist der Beklagte nicht \neingeschritten, obwohl das Konzept des Flächennutzungsplans durch vergleichbare \nflächenhafte Plattierungen in Frage gestellt werden kann. Dies ist mit der \"dreidimensionalen \nWirkung\" abgestellter Kraftfahrzeuge - wie ausgeführt - nicht zu rechtfertigen. \n\n66\n\nNur angemerkt sei, dass der Beklagte vor Erlass einer etwaigen neuen \nOrdnungsverfügung zu erwägen haben dürfte, ob er etwaige Schadensersatzansprüche der \nKlägerin in die Ermessensausübung einzustellen hat. \n\n67\n\nDa die Ermessensausübung des Beklagten nicht in einer Weise ergänzt werden kann, dass \ndie Ordnungsverfügung mit der der Klägerin auferlegten Ordnungspflicht als rechtmäßig \nanzusehen wäre (vgl. § 114 Satz 2 VwGO), war sie aufzuheben. \n\n68\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n69\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO iVm \n§§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n70\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO \nnicht gegeben sind.\n\n71","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285055","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-08-26/7-a-4005-03","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/285055","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285055","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-08-26/7-a-4005-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/285055","retrieved":"2026-07-09 03:01:19.560915+00:00"}}