{"status":"available","doknr":"OLD285054","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0826.21B370.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-08-26","aktenzeichen":"21 B 370/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf \n25.000,-- Euro festgesetzt.\n\nDieser Beschluss soll den Beteiligten vorab per Telefax bekannt gegeben \nwerden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist unbegründet.\n\n3\n\nNach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerde gegen Beschlüsse des \nVerwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und \n123 VwGO) neben einem bestimmten Antrag die Gründe darlegen, aus denen die \nEntscheidung zu ändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen \nEntscheidung auseinandersetzen. Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO prüft das \nOberverwaltungsgericht nur die dargelegten Gründe. Diese Prüfung fällt zu Lasten \nder Antragstellerin aus. \n\n4\n\n1. Die Antragstellerin beanstandet zu Unrecht die Annahme des \nVerwaltungsgerichts, die Antragsgegnerin sei - abgesehen davon, dass \nZuständigkeitsregelungen ohnehin keinen Drittschutz vermittelten - als Höhere \nBergbehörde für die Erteilung der in Rede stehenden immissionsschutzrechtlichen \nGenehmigung sachlich zuständig gewesen. \n\n5\n\nDas gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts gerichtete \nBeschwerdevorbringen dringt schon deshalb nicht durch, weil die Antragsgegnerin \nals zuständige Behörde gehandelt hat.\n\n6\n\nNach 10.1.1 der Anlage der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf \ndem Gebiet des technischen Umweltschutzes (ZustVOtU) vom 14. Juni 1994 (GV. \nNRW. S. 360, ber. S. 546) in der Fassung der Dritten Änderungsverordnung vom \n21. März 2000 (GV. NRW. S. 364) obliegt die Entscheidung über den Antrag auf \nGenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer nach § 4 BImSchG \ngenehmigungsbedürftigen Anlage, die - wie die hier in Rede stehende Anlage - im \nAnhang zur 4. BImSchV genannt ist, der Zuständigkeit der Antragsgegnerin als \nFunktionsnachfolgerin des durch das Zweite Gesetz zur Modernisierung von \nRegierung und Verwaltung in Nordrhein-Westfalen (Zweites Modernisierungsgesetz - \n2. ModernG) vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462) aufgelösten \nLandesoberbergamtes, wenn die zu genehmigende Anlage der Bergaufsicht nach \n§ 69 Abs. 1 BBergG unterliegt. \n\n7\n\nDies hat das Verwaltungsgericht zutreffend unter Hinweis darauf bejaht, dass es \nsich bei der genehmigten Anlage um eine dem bergbaulichen Sand- und Kiesbetrieb \nder Beigeladenen dienende Einrichtung i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 3 BBergG handelt. Denn \ndie genehmigte Feuerungsanlage für Holzgas dient neben der Stromerzeugung für \nden Betrieb und die einzusetzenden Geräte der Entwässerung und Trocknung des \ngewonnenen Quarzsandes und damit der Aufbereitung von grundeigenen \nBodenschätzen. Dem schon erstinstanzlich von der Antragstellerin erhobenen und im \nBeschwerdeverfahren wiederholten Einwand, mehr als 50 % der mit der Anlage \nerzeugten Energie sei für nichtbergbauliche Zwecke bestimmt, ist das \nVerwaltungsgericht unter Hinweis auf die Ausführungen des Fraunhofer Instituts \nUmwelt-, Sicherheits-, Energietechnik UMSICHT in dessen \"Energiebilanz \nNivelsteiner Holzgasanlage\" vom 14. Juli 2003 - im Folgenden: \"Energiebilanz\" - \nnicht gefolgt. Dies hat die Antragstellerin mit der Beschwerdebegründung, anhand \nderer die Überprüfung im Beschwerdeverfahren allein stattfinden kann, nicht \ndurchgreifend in Frage gestellt. Wie schon im erstinstanzlichen Verfahren hat sie es \nbei der nicht näher substantiierten Behauptung belassen, die \"Energiebilanz\" habe \neinen tatsächlich undurchsichtigen Inhalt, der dem Verwaltungsgericht Anlass zu \n\"prüfenden und erläuternden Feststellungen\" hätte geben müssen. Damit vermag die \nAntragstellerin aber nicht die auf Seite 7 der \"Energiebilanz\" getroffene und im \nEinzelnen näher begründete Feststellung in Frage zu stellen, dass selbst bei \n\"ungünstiger\" theoretischer Kombination eines zukünftigen Anlagebetriebs mit den \nheutigen Verbrauchszahlen über 50 % der bereit gestellten Energie im Betrieb der \nBeigeladenen genutzt wird.\n\n8\n\nIm Übrigen spricht vieles dafür, dass die Antragstellerin die Aufhebung der \nangegriffenen Genehmigung nicht allein schon unter Hinweis auf eine sachliche \nUnzuständigkeit der Antragsgegnerin verlangen kann, weil die hier in Rede \nstehenden Zuständigkeitsvorschriften der Antragsstellerin nicht den insoweit \nerforderlichen Drittschutz vermitteln. Dabei kann dahinstehen, ob - wie die \nAntragstellerin meint - jeder Bürger einen subjektiv-rechtlich ausgestalteten Anspruch \nauf das Handeln der zuständigen Behörde hat. Jedenfalls aber für denjenigen, der \n- wie die Antragstellerin - durch einen für dessen Adressaten begünstigenden \nVerwaltungsakt lediglich als Dritter betroffen ist, dürfte allein ein Verstoß gegen eine \nVorschrift über die sachliche Zuständigkeit keine Verletzung in eigenen Rechten \ndarstellen.\n\n9\n\nVgl. in diesem Zusammenhang auch: OVG \nNRW, Beschluss vom 1. Juli 2002 - 10 B 788/02 -, \nNVwZ 2003, 361 = NWVBl. 2003, 54, m.w.N.\n\n10\n\n2. Ohne Erfolg wendet sich die Antragstellerin auch gegen die Feststellung des \nVerwaltungsgerichts, der behauptete Verstoß gegen die verfahrensrechtliche \nVorschrift des § 8 Abs. 2 der 9. BImSchV könne nicht zu einer Aufhebung der \nerteilten Genehmigung führen, da ein solcher Verfahrensfehler gemäß § 46 VwVfG \nNRW unerheblich sei, weil er angesichts der rechtlichen Gebundenheit der \nGenehmigung offensichtlich die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst \nhabe.\n\n11\n\nBei ihrem Beschwerdevorbringen, das im Wesentlichen von der Auffassung \ngetragen ist, eine Öffentlichkeitsbeteiligung im förmlichen Genehmigungsverfahren \nsei grundsätzlich geeignet, Einfluss auf die Sachentscheidung der \nGenehmigungsbehörde zu haben, lässt die Antragstellerin unberücksichtigt, dass der \nvon ihr gerügte Verfahrensfehler nur dann zu einer Aufhebung der der Beigeladenen \nerteilten Genehmigung führen könnte, wenn gerade die Antragstellerin durch diesen \nVerfahrensfehler in einer rechtlich geschützten Position beeinträchtigt wäre. Dass \nandere Betroffene oder die Öffentlichkeit unter Verstoß gegen die maßgeblichen \nVerfahrensvorschriften nicht am förmlichen Genehmigungsverfahren beteiligt worden \nsind, kann die Antragstellerin nicht mit Erfolg beanstanden. \n\n12\n\nVgl. dazu Dietlein, in: Landmann/Rohmer, \nUmweltrecht I, Nr. 1 § 10 Rn. 284; Rossnagel, in: \nKoch/Scheuing/Pache, GK-BImSchG, § 10 Rn. 558; \nJarass, BImSchG, 5. Aufl. 2002, § 10 Rn. 130; \njeweils m.w.N.\n\n13\n\nAn einer eigenen Betroffenheit durch den ihrer Ansicht nach vorliegenden \nVerfahrensmangel fehlt es der Antragstellerin aber. \n\n14\n\n§ 8 Abs. 2 Satz 1 der 9. BImschV erlaubt es der Genehmigungsbehörde bei einer \nÄnderung des beabsichtigten Vorhabens während des Genehmigungsverfahrens von \neiner zusätzlichen Bekanntmachung und Auslegung abzusehen, wenn in den \nauszulegenden Unterlagen keine Umstände darzulegen wären, die nachteilige \nAuswirkungen für Dritte besorgen lassen. Die danach im Regelfall erforderliche \nBekanntmachung dient der Unterrichtung der Allgemeinheit und der Nachbarschaft \nüber das geplante Vorhaben. \n\n15\n\nVgl. Dietlein, a.a.O., Nr. 1 § 10 Rn. 70, m.w.N.; \nCzajka, in: Feldhaus, BImSchR, B 1 § 10 Rn. 35.\n\n16\n\nDie Auslegung des Antrags und der das Vorhaben beschreibenden Unterlagen \ndient dem Zweck, Dritten die Beurteilung zu ermöglichen, ob und in welchem Maße \nAuswirkungen der Anlage auf die Allgemeinheit und die Nachbarschaft zu erwarten \nsind.\n\n17\n\nVgl. Dietlein, a.a.O., Nr. 1 § 10 BImSchG Rn. 87, \nm.w.N.; Czajka, a.a.O., B 1 § 10 Rn. 38.\n\n18\n\nBekanntmachung und Auslegung sollen also im Kern sicherstellen, dass für den \nEinzelnen die umfassende Möglichkeit besteht, sich über das geplante Vorhaben zu \ninformieren, die eigene Betroffenheit einzuschätzen und gegebenenfalls Einwände \ngeltend zu machen. Dies war aber für die Antragstellerin in dem durchgeführten \nGenehmigungsverfahren auch im Hinblick auf die Änderung des beabsichtigten \nVorhabens in vollem Umfang gewährleistet. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend \nfestgestellt hat, ist die Antragstellerin als Nachbargemeinde in den gesamten Ablauf \ndes Genehmigungsverfahrens eingezogen gewesen. Insbesondere ist ihr von der \nAntragsgegnerin unter dem 31. Juli 2002 eine Ausfertigung des geänderten Antrags \nmit der Bitte um Kenntnisnahme zugeleitet und gleichzeitig Gelegenheit gegeben \nworden, Anregungen, Fragen oder Bedenken mitzuteilen. Von dieser Möglichkeit hat \ndie Antragstellerin auch mit Schreiben vom 10. September 2002 Gebrauch gemacht \nund Einwände erhoben. Angesichts dessen ist nicht ersichtlich, in welcher Weise \neine Bekanntmachung und Auslegung des geänderten Antrags die Position der \nAntragstellerin hätte verbessern können. Durch eine Bekanntmachung und \nAuslegung hätte die Antragstellerin weder weitere Erkenntnisse gewinnen noch \nzusätzliche Möglichkeiten zur Äußerung erlangen können. Für eine etwaige \nRechtsverletzung der Antragstellerin ist deshalb nichts ersichtlich.\n\n19\n\n3. Ohne Erfolg beanstandet die Antragstellerin auch die Feststellung des \nVerwaltungsgerichts, aus ihrem Einwand, es hätte vor Erteilung der Genehmigung \neine Umweltverträglichkeitsprüfung des Vorhabens durchgeführt werden müssen, \nlasse sich keine rechtsschutzfähige Verfahrensposition ableiten.\n\n20\n\nDas UVPG vermag vom Grundsatz her keine drittschützenden Rechte zu \nvermitteln. Es beschränkt sich auf die Regelung einer Umweltverträglichkeitsprüfung \nals verfahrensrechtliche Anforderung im Vorfeld der Sachentscheidung, ohne diese \num materiell-rechtliche Vorgaben anzureichern. \n\n21\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1996 - 4 C \n5.95 -, BVerwGE 100, 238 = DVBl. 1996, 677 = \nNVwZ 1996, 788; OVG NRW, Beschlüsse vom 1. Juli \n2002 - 10 B 788/02 -, a.a.O., und vom 7. Januar \n2004 - 22 B 1288/03 -, DÖV 2004, 581 = NVwZ-RR \n2004, 408. \n\n22\n\nSeinem Regelungsgehalt nach ist das UVPG deshalb nicht dazu bestimmt, dem \nSchutz eines bestimmten Personenkreises zu dienen. Sinn und Zweck des \nUmweltverträglichkeitsrechts ist es vielmehr allein, durch wirksame \nVerfahrensvorschriften im Allgemeininteresse eine wirksame Umweltvorsorge zu \ntreffen.\n\n23\n\nVgl. Nds. OVG, Beschluss vom 11. Februar 2004 \n- 8 LA 206/03 -, NVwZ-RR 2004, 407; OVG NRW, \nBeschluss vom 1. Juli 2002 - 10 B 788/02 -, \na.a.O.\n\n24\n\nAngesichts dessen vermag das UVPG einem von einem UVP-pflichtigen \nVorhaben betroffenen Dritten keine selbständig durchsetzbare Verfahrensposition zu \nvermitteln.\n\n25\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1995 - 4 C 4.94 -\n, BVerwGE 98, 339 = DVBl 1995, 1012 = NVwZ \n1996, 381; BayVGH, Urteil vom 26. Januar 1993 - 8 \nA 92.40143 -, NVwZ 1993, 906; OVG NRW, \nBeschluss vom 3. Februar 2003 - 22 B 2087/02 -\n.\n\n26\n\nDavon ist auf der Grundlage der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen \nRechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage \nauszugehen mit der Folge, dass die Antragstellerin mit dem Hinweis auf das Fehlen \neiner Umweltverträglichkeitsprüfung nicht die Anordnung der sofortigen Vollziehung \nihrer Klage gegen die der Beigeladenen erteilten Genehmigung erreichen kann. Ob \n- wie die Antragstellerin in der Beschwerdebegründung anführt - im Gegensatz zu \nden bloßen Verfahrensbestimmungen jedenfalls die Vorschriften des UVPG über die \nÖffentlichkeitsbeteiligung drittschützende Wirkung haben können, \n\n27\n\nso ausdrücklich Wahl/Schütz, in: \nSchoch/Schmidt-Assmann/Pietzner, VwGO, § 42 \nAbs. 2 Rn. 214, m.w.N.,\n\n28\n\nbleibt ebenso der Entscheidung im Hauptsache vorbehalten wie die Klärung der \nsich bei der Annahme einer drittschützenden Wirkung weiterhin stellenden Frage, ob \neine Auswirkung des Verfahrensverstoßes auf eine materielle Rechtsposition der \nAntragstellerin substantiiert behauptet werden kann.\n\n29\n\nVgl. zu diesem Erfordernis ebenfalls \nWahl/Schütz, a.a.O., § 42 Abs. 2 Rn. 214, \nm.w.N.\n\n30\n\n4. Soweit die Antragstellerin sich gegen die materielle Rechtmäßigkeit der \nangegriffenen Genehmigung wendet, fehlt es an der nach § 146 Abs. 4 Satz 3 \nerforderlichen Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung. Die \nAntragstellerin beschränkt sich insoweit auf einen bloßen Verweis auf ihren \nerstinstanzlichen Vortrag. Auf die ausführlichen Darlegungen in dem angegriffenen \nBeschluss zur materiellen Rechtmäßigkeit der angefochtenen Genehmigung geht \ndas Beschwerdevorbringen mit keinem Wort ein.\n\n31\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO. Die \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind bereits deshalb erstattungsfähig, \nweil sie sich mit der Antragstellung dem sich aus § 154 Abs. 3 VwGO ergebenden \nKostenrisiko ausgesetzt hat.\n\n32\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 und 20 Abs. 3 \nGKG a.F. und orientiert sich - der ständigen Praxis des Senats folgend - an \nAbschnitt I Nr. 7 und Abschnitt II Nr. 16.3 des Streitwertkatalogs für die \nVerwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 1996, 563 = DVBl. 1996, 606).\n\n33\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n34","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285054","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-08-26/21-b-370-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80a","ref_norm":"80a","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/285054","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285054","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-08-26/21-b-370-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/285054","retrieved":"2026-07-09 03:01:19.453849+00:00"}}