{"status":"available","doknr":"OLD285053","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0826.15A3372.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-08-26","aktenzeichen":"15 A 3372/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDie Kosten des Zulassungsverfahrens tragen die Kläger. \n\nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.345,01 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg, weil der sinngemäß geltend gemachte \nZulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 \nder Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) nicht vorliegt. Es ist nicht überwiegend \nwahrscheinlich, dass der im Zulassungsverfahren vorgetragene Angriff gegen die \nAnnahme des Verwaltungsgerichts, die Festsetzung des streitigen Beitrages sei nicht \ninnerhalb festsetzungsverjährter Zeit erfolgt, im Berufungsverfahren erfolgreich wäre. \n\n3\n\nZu Recht hat das Verwaltungsgericht den Eintritt einer Festsetzungsverjährung \ndeshalb verneint, weil für das veranlagte Grundstück in S. , Flur 14, Flurstück \n487, eine Beitragspflicht nicht vor dem tatsächlichen Anschluss des Grundstücks im \nJahre 1997 an die gemeindliche Entwässerungsanlage entstehen konnte. Die \nBeitragspflicht entsteht gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes für \ndas Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW), sobald das Grundstück an die \nEinrichtung oder Anlage angeschlossen werden kann. Das erfordert in tatsächlicher \nHinsicht die Möglichkeit, das Grundstück unter gemeingewöhnlichen Umständen \nanzuschließen, und in rechtlicher Hinsicht, dass das Entwässerungsrecht ein \nAnschlussrecht gewährt. \n\n4\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 1. April 2003 - 15 A \n2254/01 -, NVwZ-RR 2003, 778 f. \n\n5\n\nHier bietet das Entwässerungsrecht dem veranlagten Grundstück, das von der \nStraße Bernauel, in der der Kanal verlegt ist, hinter den Flurstücken 204 und 486 \nliegt, kein für das Entstehen einer Beitragspflicht hinreichendes Anschlussrecht. \nVielmehr beschränkt sich das Anschlussrecht, wie das Verwaltungsgericht - von den \nKlägern unwidersprochen - ausgeführt hat, auf Grundstücke, die unmittelbar an eine \nStraße angrenzen, in der bereits eine betriebsfertige Abwasserleitung vorhanden ist. \nDas trifft auf das Flurstück 487 nicht zu. Die für andere als Anliegergrundstücke nach \nder Entwässerungssatzung gewährte Möglichkeit eines Anschlusses nach Ermessen \nder Gemeinde reicht nicht aus, um die für eine Beitragspflicht erforderliche gesicherte \nMöglichkeit vorteilsrelevanter Inanspruchnahme (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW) zu \nbegründen. \n\n6\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 2. März 2004 - 15 A \n1151/02 -, Gemhlt. 2004, 141 f. \n\n7\n\nDie Erwägungen der Kläger, dass die vorherigen Eigentümer aller genannten \nFlächen, nämlich die Eltern der Kläger, die Möglichkeit gehabt hätten, sie zu einem \neinzigen Grundstück zu vereinigen, das unmittelbar an die Straße C. angegrenzt \nhätte, und somit die Schaffung eines Anschlussrechtes nur noch vom Willen dieser \nEigentümer abgehangen hätte, führt nicht zum Erfolg des Zulassungsantrags. Es \nkommt für die Frage, ob der Beitragsbescheid in festsetzungsverjährter Zeit erlassen \nwurde, darauf an, ob für die veranlagte Fläche früher eine Beitragspflicht entstanden \nist, die zu spät festgesetzt wurde. Dafür gibt der Umstand, dass die vormaligen \nEigentümer ein Grundstück mit Anschlussrecht hätten schaffen können, nichts her. \nIm Übrigen wäre selbst bei einer Vereinigung der heutigen Flurstücke 487, 486 und \n204 zu einem einzigen an die Straße C. grenzenden Grundstück eine \nBeitragspflicht für die hier veranlagte Fläche des Flurstücks 487 wegen der vom \nVerwaltungsgericht erwähnten Tiefenbegrenzung von 40 m nicht entstanden. \n\n8\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über \nden Streitwert ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 des \nGerichtskostengesetzes. \n\n9\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285053","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-08-26/15-a-3372-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/285053","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285053","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-08-26/15-a-3372-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/285053","retrieved":"2026-07-09 03:01:19.358604+00:00"}}