{"status":"available","doknr":"OLD285071","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0825.6B1649.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-08-25","aktenzeichen":"6 B 1649/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme \naußergerichtlicher Kosten des Beigeladenen; diese trägt der Beigeladene selbst.\n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist nicht begründet. Die mit ihr dargelegten Gründe (§ 146 Abs. \n4 Sätze 3 und 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) führen nicht zu einem \nErfolg des Rechtsmittels.\n\n3\n\nDer Antragsteller erstrebt eine einstweilige Anordnung dahin, dass dem \nAntragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt wird, die \nder Kreispolizeibehörde C. zum 00.00.0000 zugewiesene Planstelle eines \nKriminalhauptkommissars (Besoldungsgruppe A 11 BBesO, Zweite Säule) mit einem \nanderen Beamten, insbesondere mit dem vom Dienstherrn dafür in Aussicht \ngenommenen Beigeladenen, zu besetzen. Das Verwaltungsgericht hat den \nAnordnungsantrag mangels eines Anordnungsanspruchs abgelehnt: Der Dienstherr \nhabe bei der Auswahlentscheidung den Beigeladenen in rechtlich nicht zu \nbeanstandender Weise vorgezogen. Das gelte unabhängig davon, dass in den dem \nAntragsteller und dem Beigeladenen als Kriminaloberkommissaren erteilten letzten \ndienstlichen Regelbeurteilungen vom 00.00.0000 und vom 00.00.0000 \n(Beurteilungszeitraum 00.0000 bis einschließlich 00.0000) das Gesamturteil bei dem \nBeigeladenen auf \"Die Leistung und Befähigung ... übertreffen die Anforderungen\" (4 \nPunkte), bei dem Antragsteller hingegen lediglich auf \"Die Leistung und Befähigung \n... entsprechen voll den Anforderungen\" (3 Punkte) laute. Insbesondere brauche \nnicht entschieden zu werden, ob die beim Antragsteller durch den Endbeurteiler \nvorgenommene Absenkung des Gesamturteils und der Hauptmerkmale \nLeistungsverhalten und Leistungsergebnis von 4 Punkten auf 3 Punkte rechtmäßig \noder rechtswidrig sei. Jedenfalls ergebe sich selbst bei der Annahme eines \nBeurteilungsgleichstands ein Qualifikationsvorsprung des Beigeladenen. Hinsichtlich \ndes vorangegangenen Beurteilungszeitraums vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 \nhabe dieser das Gesamturteil \"Die Leistung und Befähigung ... entsprechen voll den \nAnforderungen\" (3 Punkte), der Antragsteller aber nur das Gesamturteil \"Die Leistung \nund Befähigung ... entsprechen im Allgemeinen den Anforderungen\" (2 Punkte) \nerhalten. Im Übrigen wäre die Auswahl des Beigeladenen selbst nach dem vom der \nKreispolizeibehörde C. generell in erster Linie herangezogen Hilfskriterium der \nVerweildauer im (gegenwärtigen) statusrechtlichen Amt nicht zu beanstanden.\n\n4\n\nDer Antragsteller macht geltend: Das Verwaltungsgericht habe nicht \nberücksichtigt, dass auch eine \"qualitative Ausschärfung\" der aktuellen dienstlichen \nBeurteilung durchgeführt werden müsse. Die konkrete Ausgestaltung einer \nmöglichen Neuerstellung seiner aktuellen dienstlichen Regelbeurteilung vom \n 00.00.0000 (über die vom Antragsteller gegen diese Beurteilung anhängig \ngemachte, beim Verwaltungsgericht Münster unter dem Aktenzeichen 4 K 511/04 \ngeführte Klage ist noch nicht entschieden worden) sei zum jetzigen Zeitpunkt nicht \nbekannt. Vor diesem Hintergrund reiche für den Erlass der beantragten einstweiligen \nAnordnung aus, dass seine dienstliche Beurteilung vom 00.00.0000 rechtswidrig \nsei. \n\n5\n\nDamit ist nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht einen \nAnordnungsanspruch hätte bejahen müssen. Zwar vermag jeder Fehler im \nAuswahlverfahren einschließlich etwaiger Fehler der dabei zugrunde gelegten \ndienstlichen Beurteilungen den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu \nrechtfertigen; vorausgesetzt werden dabei die Berücksichtigungsfähigkeit des \nFehlers und dessen potentielle Kausalität für das Auswahlergebnis. \n\n6\n\nVgl. im Einzelnen den Beschluss des Senats \nvom 13. September 2001 - 6 B 1776/00 -, Nordrhein-\nWestfälische Verwaltungsblätter 2002, 111.\n\n7\n\nDes Weiteren ist der Dienstherr (bei gleichem Gesamturteil der aktuellen \ndienstlichen Beurteilungen der Konkurrenten) zu einer inhaltlichen Ausschöpfung \nnicht nur der älteren, sondern auch der aktuellen Beurteilungen nicht nur berechtigt, \nsondern vielmehr verpflichtet, dies zumindest ernsthaft in Betracht zu ziehen. Dabei \nsteht ihm ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. \nIm Interesse einer effektiven Rechtsschutzgewährung trifft ihn eine - unter \nUmständen erhöhte - Begründungs- und Substantiierungspflicht, wenn er sich \naufdrängenden oder zumindest naheliegenden Unterschieden bei den \nEinzelfeststellungen (bei gleichem Gesamturteil) keine Bedeutung beimessen \nwill.\n\n8\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 27. Februar \n2004 - 6 B 2451/03 - und vom 4. Juni 2004 - 6 B \n637/04 -.\n\n9\n\nDiese Aspekte führen jedoch nicht zum Erfolg der Beschwerde. Das \nVerwaltungsgericht hat bei seiner Argumentation zu Gunsten des Antragstellers \neinen aktuellen Beurteilungsgleichstand zwischen dem Antragsteller und dem \nBeigeladenen fingiert. Das schließt gedanklich ein, dass dem fiktiven Gesamturteil \nvon 4 Punkten für den Antragsteller keine Einzelfeststellungen zugrunde liegen, nach \ndenen sich ein Beurteilungsvorsprung gegenüber der auf 4 Punkte im Gesamturteil \nlautenden aktuellen Beurteilung des Beigeladenen vom 00.00.0000 aufdrängt \nbzw. ein solcher Vorsprung nahe liegt. Letzteres ist auch, selbst wenn die erwähnte \nKlage 4 K 511/04 VG Münster des Antragstellers Erfolg haben sollte, \nauszuschließen. Das ergibt sich schon aus den vom Antragsteller vorgebrachten \nArgumenten zur Stützung der Klage, mit der er eine Verurteilung des Dienstherrn zur \nAufhebung seiner aktuellen Regelbeurteilung vom 00.00.0000 und zur \nNeubeurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verfolgt. Er \nmacht hierzu geltend, die in seiner Beurteilung vom 00.00.0000 durch den \nEndbeurteiler vorgenommene Absenkung der Hauptmerkmale Leistungsverhalten \nund Leistungsergebnis von 4 Punkten (Vorschlag des Erstbeurteilers) auf 3 Punkte \nsei nicht plausibel, und somit sei die Beurteilung mit dem Gesamturteil 3 Punkte \ngegenüber dem auf 4 Punkte lautenden Vorschlag des Erstbeurteilers insgesamt \nnicht nachvollziehbar. Der Antragsteller macht hiernach selbst nicht geltend, ihm \nstünden bei den drei bewerteten Hauptmerkmalen seiner aktuellen Beurteilung mehr \nals die vom Erstbeurteiler vorgeschlagenen dreimal 4 Punkte zu. Bei einer \ndahingehenden Bewertung der Hauptmerkmale würde sich (bei gleichem \nGesamturteil) aber ein Qualifikationsvorsprung des Antragstellers gegenüber dem \nBeigeladenen nicht aufdrängen. Die gegenteilige Annahme läge näher. Denn dem \nBeigeladenen sind in seiner aktuellen dienstlichen Beurteilung vom 00.00.0000 \nbeim Hauptmerkmal Leistungsverhalten 5 Punkte und bei den beiden anderen \nbewerteten Hauptmerkmalen Leistungsergebnis und Sozialverhalten 4 Punkte \nzuerkannt worden.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes \n(GKG) in der seit dem 1. Juli 2004 geltenden Fassung (vgl. § 72 GKG n.F.). \n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285071","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-08-25/6-b-1649-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/285071","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285071","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-08-25/6-b-1649-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/285071","retrieved":"2026-07-09 03:01:21.115504+00:00"}}