{"status":"available","doknr":"OLD285069","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0825.1A1758.02PVL.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-08-25","aktenzeichen":"1 A 1758/02.PVL","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen. \n\nDie Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Gründe\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Beteiligten streiten darüber, ob die von dem Beteiligten unter dem 2. Juni \n2000 erlassene Rundverfügung \"Ferienvertretung der Schulleiter\" der Mitbestimmung \noder jedenfalls der Mitwirkung des Antragstellers unterliegt. \n\n4\n\nDie Verfügung ist an die Leiterinnen und Leiter der öffentlichen Schulen des \nBezirks, die der unmittelbaren Aufsicht der Bezirksregierung unterstehen, und an die \nSchulämter des Bezirks gerichtet. \n\n5\n\nUnter Bezugnahme auf § 28 Allgemeine Dienstordnung vom 20. September 1992 \n- BASS 21-02 Nr. 4 - heißt es in der Verfügung u.a.:\n\n6\n\nGemäß § 28 Abs. 2 ADO müssen die Dienstgeschäfte \nder Schulleitung auch in den Schulferien ausreichend \nwahrgenommen werden. \nÜber die jeweils getroffene Vertretungsregelung für die \nSchulferien ist die Schulaufsichtsbehörde rechtzeitig zu \nunterrichten. \n\n7\n\nIch bitte deshalb für die Ferienvertretung folgende \nRegelungen zu beachten:\n\n8\n\n1. In den Schulen ist sicherzustellen, dass während der \nSchulferien dringende Aufgaben erledigt werden können. \n2. Die Vertretung des Schulleiters/der Schulleiterin wird in \nder Regel durch den/die Stellvertreter/Stellvertreterin \nwahrgenommen. Es bestehen jedoch keine Bedenken, \ndass bei Gymnasien, Berufskollegs auch \nStudiendirektoren-/innen, bei Gesamtschulen die übrigen \nMitglieder der Schulleitung (§ 36 Abs. 1 ADO), bei \nRealschulen der Zweite Konrektor oder die Zweite \nKonrektorin für diese Aufgabe mit herangezogen werden. \nSoweit diese Funktionsstellen nicht besetzt sind, können \nauch erfahrene Lehrer/-innen - analog zu § 21 \nSchulverwaltungsgesetz - die Vertretung wahrnehmen. Ich \ngehe allerdings davon aus, dass in der ersten und letzten \nWoche der Sommerferien der Schulleiter/die Schulleiterin \npersönlich in der Schule zu erreichen ist. \n\n9\n\n...\n\n10\n\n5. Um sicherzustellen, dass während der Ferienzeit \ndienstrechtliche Entscheidungen den Betroffenen \nrechtzeitig zugehen können, bitte ich, für alle Lehrkräfte \neinschließlich der Schulleitung eine Ferienadresse \nfestzustellen. .... \n\n6. Ich bitte mir den lückenlosen Vertretungsplan für Ihre \nSchule mit folgenden Angaben vorzulegen:\n...\n\n11\n\n8. Meine Rundverfügung vom 17. Dezember 1987 - \n41-44/47.0312 - hebe ich hiermit auf. \n \nZusatz für die Schulämter des Bezirks: \n\n12\n\nFür die Ihrer Aufsicht unterstehenden Grund-, Haupt- \nund Sonderschulen bitte ich eine entsprechende Regelung \nzu treffen. \n\n13\n\nAm 1. Dezember 2000 hat der Antragsteller das vorliegende \npersonalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet.\n\n14\n\nMit dem angefochtenen Beschluss hat die Fachkammer für \nLandespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts den Antrag, \n\n15\n\nfestzustellen, dass der Beteiligte \nMitbestimmungsrechte, hilfsweise Mitwirkungsrechte \nvon ihm, dem Antragsteller, verletzt hat, indem er \nunter dem 2. Juni 2000 ohne seine, des \nAntragstellers, Beteiligung eine Regelung zur \nFerienvertretung von Schulleitern verfügt hat, und \ndass der Beteiligte verpflichtet ist, seine, des \nAntragstellers, personalvertretungsrechtliche \nBeteiligung nachzuholen, \n\n16\n\nmit im Wesentlichen folgender Begründung abgelehnt: Der Antrag sei bereits \nunzulässig. Dem Antragsteller fehle das Rechtschutzinteresse. Soweit die Verfügung \nauf eine Ferienvertretung an anderen Schulen als Grund- und Hauptschulen ziele, \nergebe sich dies daraus, dass der Antragsteller nicht zur Vertretung dieser \nLehrerinnen und Lehrer gebildet worden sei. Soweit die Verfügung Grund- und \nHauptschulen betreffe, enthalte die Verfügung keine Maßnahme i.S.d. § 66 Abs. 1 \nLPVG NRW. Bei dem, was im Rahmen der Rundverfügung an die Adresse der \nSchulämter geäußert worden sei, handele es sich allenfalls um eine interne Weisung. \nDaraus folge, dass die Schulämter - und sei es auch nur dadurch, dass sie die \nVerfügung ohne eigenen weiteren sachlichen Beitrag \"durchgereicht\" hätten - eine \neigene Entscheidung getroffen hätten, nämlich sich die Regelung bezüglich der \nFerienvertretung der Schulleiter zu eigen zu machen. \n\n17\n\nGegen den den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 29. März 2002 \nzugestellten Beschluss haben diese am 11. April 2002 Beschwerde eingelegt und sie \nam 23. Mai 2002 im Wesentlichen wie folgt begründet: \n\n18\n\nBei der Rundverfügung vom 2. Juni 2000 handele es sich um eine Maßnahme \ndes Beteiligten, die sich auch an die Grund- und Hauptschulen richte. Sie sei zwar \nunmittelbar nur an die Schulämter adressiert gewesen. Sie sei aber durch die \njeweiligen Schulämter lediglich mit dem Vermerk: \"An alle Grund-, Haupt- und \nSonderschulen im Kreis mit der Bitte um künftige Beachtung\" weitergeleitet worden, \nund zwar noch unter dem Briefkopf des Beteiligten. Nach § 78 Abs. 1 Satz 1 LPVG \nNRW sei die Stufenvertretung in solchen Angelegenheiten zu beteiligen, in denen die \nDienststelle nicht zur Entscheidung befugt sei. Aus einer teleologischen Auslegung \ndes § 78 Abs. 1 Satz 1 LPVG NRW ergebe sich, dass die Stufenvertretung auch \ndann zu beteiligen sei, wenn die Dienststelle selbst keine eigenständige Regelung \ntreffe, sondern die übergeordnete Dienststelle eine unmittelbar gestaltende \nVerfügung erlasse. Der Fachsenat für Landespersonalvertretungssachen beim OVG \nNRW habe in seiner Entscheidung vom 29. Januar 1997 - 1 A 3151/93.PVL - \nausdrücklich ausgeführt, eine Maßnahme sei zu verneinen, wenn eine Dienststelle \nrechtlich oder tatsächlich lediglich in Sachzusammenhänge einbezogen sei, ohne \nselbst handelnd in sie einzugreifen. Ein solcher Sachverhalt liege hier vor. Die \nSchulämter hätten weder inhaltlich noch der äußeren Form nach selbst gehandelt, \nsondern nur eine Regelung der Beteiligten weitergeleitet. Die streitige Maßnahme \nunterliege seiner Mitbestimmung aus § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 - 1. \nMitbestimmungstatbestand LPVG NRW, jedenfalls aber seiner Mitwirkung aus § 73 \nNr. 1 LPVG NRW. Mit der streitigen Verfügung seien in zweifacher Hinsicht \nUrlaubsgrundsätze aufgestellt worden. Zum einen werde für eine Gruppe der \nBeschäftigten, nämlich für die Schulleiter, § 6 Abs. 4 EUV dahingehend \neingeschränkt, dass diese Personengruppe in der ersten und letzten Woche der \nSommerferien persönlich zu erreichen sein müssten. Zum anderen begründe die \nVerfügung den Grundsatz, dass auch andere Personengruppen, u.a. auch erfahrene \nLehrerinnen und Lehrer, Einschränkungen in der Wahl des Zeitraumes ihres Urlaubs \nhinnehmen müssten. Der Erlassvorgang sei für die von ihm vertretenen Lehrerinnen \nund Lehrer besonders bedeutsam. Bei einer großen Zahl der in der Fläche häufig \nanzutreffenden kleinen Grundschulen bestehe die Leitung nur aus einem Schulleiter \nohne Vertreter. Wesentliche Schulleiteraufgaben würden nach Maßgabe der \nVerfügung dann auf erfahrene Lehrerinnen und Lehrer übertragen, denen keine \nSchulleiterfunktion zukomme. Selbst wenn unabhängig von dem abstrakten \nRegelungscharakter der Verfügung vom 2. Juni 2000 - zu Unrecht - in Abrede gestellt \nwürde, dass die Verfügung für eine bestimmte Personengruppe allgemeine \nUrlaubsgrundsätze begründe, wäre der Erlass dann jedenfalls nach § 73 Nr. 1 LPVG \nals Verwaltungsanordnung mitwirkungspflichtig. \n\n19\n\nDer Antragsteller hat seinen erstinstanzlichen Antrag dahingehend neu gefasst, \ndass er beantragt,\n \nfestzustellen, dass der Erlass der Rundverfügung \ndes Beteiligten vom 2. Juni 2000 \"Ferienvertretung \nder Schulleitung\", soweit sie die persönliche \nErreichbarkeit von Schulleiterinnen/Schulleitern und \nerfahrenen Lehrern an Grund- und Hauptschulen in \nder ersten und letzten Woche der Sommerferien und \nderen Vertretung betrifft, gemäß § 72 Abs. 4 Satz 1 \nNr. 4 - 1. Mitbestimmungstatbestand - LPVG NRW \nseiner Mitbestimmung, hilfsweise gemäß § 73 Nr. 1 \nLPVG NRW seiner Mitwirkung unterliegt. \n\n20\n\nDer Antragsteller beantragt, \n\n21\n\nden angefochtenen Beschluss zu ändern und \ndem neu gefassten erstinstanzlichen Antrag zu \nentsprechen. \n\n22\n\nDer Beteiligte beantragt, \n\n23\n\ndie Beschwerde zurückzuweisen. \n\n24\n\nDer Beteiligte verteidigt den angefochtenen Beschluss. Die Rundverfügung vom \n2. Juni 2000 enthalte keine Vertretungsregelungen für die den Geschäftsbereichen \nder Schulämter zuzuordnenden Grund- und Hauptschulen. Die Schulämter seien \nvielmehr in eigener Zuständigkeit berufen gewesen, entsprechende Regelungen für \nihren nachgeordneten Bereich zu treffen. Eine andere Betrachtung ergebe sich auch \nnicht daraus, dass die Schulämter von ihrer Regelungszuständigkeit in der Form \nGebrauch gemacht hätten, um Beachtung der angelegten Rundverfügung vom 2. \nJuni 2000 zu bitten. Im Übrigen greife in der Sache weder das geltend gemachte \nMitbestimmungsrecht noch ein Mitwirkungsrecht. Die Regelung zu den \nAnwesenheitszeiten der Schulleiterinnen und Schulleiter diene der Sicherstellung \neiner unabweisbaren dienstlichen Notwendigkeit und unterliege schon deshalb nach \nder Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 19. Januar \n1993 - 6 P 19.90 -) nicht der Mitbestimmung des Antragstellers nach § 74 Abs. 4 \nSatz 1 Nr. 4 LPVG NRW. Entsprechend entfalle auch eine Mitwirkung nach § 73 Nr. \n1 LPVG NRW. \n\n25\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte Bezug genommen. \n\n26\n\nII.\n\n27\n\nDie zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene und rechtzeitig begründete \nBeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. \n\n28\n\nDie Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen hat jedenfalls im \nErgebnis zu Recht den Antrag des Antragstellers abgelehnt. \n\n29\n\nDer allein aus Gründen der Klarstellung neu gefasste Antrag ist allerdings \nzulässig. \n\n30\n\nDie Neufassung berücksichtigt zum einen, dass es in einem nach § 79 Abs. 1 Nr. \n3 LPVG NRW eröffneten personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nur um \ndie Feststellung bestehender personalvertretungsrechtlicher Zuständigkeiten und \nRechtspositionen gehen kann, nicht aber um die Feststellung - vergangener - \nVerletzungen von Mitbestimmungs-, Mitwirkungs- oder sonstigen \nBeteiligungsrechten. Zum anderen greift sie die (behaupteten) Regelungsbereiche \nder Rundverfügung des Beteiligten vom 2. Juni 2000 auf, an die der Antragsteller \nseine - im Antrag ebenfalls präzisierten - Beteilungsrechte aus § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. \n4 - 1. Mitbestimmungstatbestand - LPVG NRW bzw. § 73 Nr. 1 LPVG NRW anknüpft. \nZugleich trägt die Antragsfassung der Beschränkung der Beteiligungsbefugnis des \nAntragstellers auf beteiligungspflichtige Angelegenheiten Rechnung, die in Grund- \nund Hauptschulen beschäftigte Lehrerinnen und Lehrer betreffen. \n\n31\n\nDer neu gefasste Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere besteht für \neine auf die Rundverfügung vom 2. Juni 2000 bezogene Antragstellung weiterhin ein \nRechtschutzinteresse. Denn die streitige Rundverfügung beansprucht nach wie vor \nGeltung und kann jederzeit rückgängig oder sonst einer regelnden Gestaltung \nzugänglich gemacht werden. Auch im Übrigen kann dem Antragsteller ein rechtlich \nschutzwürdiges Interesse daran, bezüglich der geltend gemachten \nBeteiligungsrechte eine gerichtliche Überprüfung in der Sache erreichen zu wollen, \nnicht abgesprochen werden. Es lässt sich nicht etwa von vornherein feststellen, dass \ndem Antragsteller die von ihm geltend gemachten Beteiligungsrechte, unter keinem \nrechtlich denkbaren Gesichtspunkt zustehen können. \n\n32\n\nDer Antrag ist aber unbegründet. Die Rundverfügung zur Ferienvertretung von \nSchulleitern vom 2. Juni 2000 unterliegt weder der Mitbestimmung des Antragstellers \naus § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 - 1. Mitbestimmungstatbestand - LPVG NRW - noch \nseiner Mitwirkung aus § 73 Nr. 1 LPVG NRW. \n\n33\n\nEin Beteiligungsrecht des Antragstellers besteht - unbeschadet der Frage, ob das \nvom Antragsteller erwogene Mitbestimmungs- bzw. Mitwirkungsrecht thematisch \nzugeordnet werden könnte - schon deshalb nicht, weil die streitige Verfügung vom 2. \nJuni 2000 keine Maßnahme des Beteiligten im Sinne des Personalvertretungsrechts \nin Bezug auf den von dem Antragsteller vertretenen Geschäftsbereich der Grund- \nund Hauptschulen enthält. Eine Beteiligung an den jeweiligen Verfügungen der \nSchulämter des Bezirks, mit denen diese die in jener Verfügung enthaltenen \nVorgaben zur Regelung der Vertretung der Schulleitung in den Ferien den \nSchulleitern der Grund- und Hauptschulen ihres Bereichs jeweils mit der Bitte um \nentsprechende Beachtung zur Kenntnis gebracht haben, scheidet ebenfalls aus, weil \ndie Wahrnehmung eines insoweit möglicherweise bestehenden \npersonalvertretungsrechtlichen Beteiligungsrechts nicht der Zuständigkeit des \nAntragstellers als Stufenvertretung unterläge. \n\n34\n\nAusgangspunkt der rechtlichen Überlegungen sind der Begriff der Maßnahme, \nwie er für die Mitbestimmungstatbestände in § 66 LPVG NRW und für die \nMitwirkungstatbestände in § 69 LPVG NRW - inhaltlich übereinstimmend - \nvorausgesetzt wird, sowie die Zuständigkeitsregelung des § 78 Abs. 1 LVPG NRW. \n\n35\n\nAls eine Maßnahme, die der Mitbestimmung bzw. Mitwirkung der \nPersonalvertretung unterliegen kann, wird im Allgemeinen jede Handlung oder \nEntscheidung des Leiters der Dienststelle angesehen, mit der dieser in eigener \nZuständigkeit eine Angelegenheit der Dienststelle regelt, sofern hierdurch der \nRechtsstand der Beschäftigten oder einzelner Beschäftigter berührt wird.\n\n36\n\nVgl. Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, \nPersonalvertretungsrecht NRW, § 66 Rn. 28, m.w.N. \n\n37\n\nDas Vorhaben muss also entsprechende Wirkung nach außen auf den \nGeschäftsbereich der Dienststelle haben. Erforderlich ist eine verbindliche Regelung, \ndie den Geschäftsbereich betrifft, für den die entsprechende Personalvertretung \ngebildet ist. \n\n38\n\nLiegt ein solches Vorhaben mit unmittelbarer Wirkung nach außen vor, setzen die \nBeteiligungsrechte weiter voraus, dass es sich um eine Maßnahme des \nDienststellenleiters handelt, dem die Personalvertretung zugeordnet ist. Dies folgt \naus dem Prinzip der partnerschaftlichen Zuordnung von Dienststelle und dem bei ihr \ngebildeten Personalrat, auf dem das Landespersonalvertretungsgesetz NRW \naufbaut. Daraus ergibt sich der Grundsatz, dass in allen beteiligungspflichtigen \nAngelegenheiten, welche die Dienststelle betreffen, dieser - örtliche - Personalrat zu \nbeteiligen ist. Davon abweichend, den Grundsatz insoweit bestätigend, bestimmt \n§ 78 Abs. 1 Satz 1 LPVG NRW, dass in Angelegenheiten, in denen die Dienststelle \nnicht zur Entscheidung befugt ist, an Stelle des Personalrats die bei der zuständigen \nübergeordneten Dienststelle gebildete Stufenvertretung zu beteiligen ist. \n\n39\n\nAbzustellen ist dabei allerdings nicht auf die rechtliche Frage der Zuständigkeit \ninnerhalb der Behördenorganisation. Dies ist keine personalvertretungsrechtliche \nFrage. Die Zuständigkeit der örtlichen Personalvertretung hängt vielmehr davon ab, \ndass der Dienststellenleiter, der der Personalvertretung als Partner zugeordnet ist, \neine der Beteiligung des Personalrats unterliegende Maßnahme zu treffen \nbeabsichtigt. \n\n40\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 7. August 1996 - 6 \nP 29/93 -, ZfPR 1996, 189 = ZBR 1996, 402 = IÖD \n1997, 22 = PersR 1996, 493 = PersV 1997, 112; \nBeschluss des Fachsenats vom 3. Februar 2000 -, 1 \nA 4968/98.PVL -, NWVBl. 2000, 378 = PersV 2000, \n547 = PersR 2000, 519. \n\n41\n\nEntsprechend ist für die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen der \nStufenvertretung und dem örtlichen Personalrat entscheidend darauf abzustellen, auf \nwelcher Ebene eine Maßnahme erlassen, d.h. eine Entscheidung mit Wirkung nach \naußen getroffen wird bzw. werden soll. Hier ist jeweils die Ebene zu beteiligen, auf \nder die Regelung einer Angelegenheit der Dienststelle entsprechende Verbindlichkeit \nfür die Dienststelle erlangt. Eine Beteiligung der Stufenvertretung auf Bezirksebene - \nwie sie vorliegend geltend gemacht wird - ergibt sich danach, wenn der Leiter der \nMittelbehörde über die Angelegenheit einer oder aller nachgeordneten Dienststelle \nentscheidet oder für seinen gesamten Geschäftsbereich eine Regelung trifft, die also \ndie Beschäftigten der Mittelbehörde und die der nachgeordneten Unterbehörden \ngleichermaßen betrifft. \n\n42\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 13. September \n2002 - 6 P 4.02 -, IÖD 2002, 273 = ZfPR 2002, 328 = \nPersR 2002, 515.\n\n43\n\nDeshalb verbleibt es, wenn ein (örtlicher) Dienststellenleiter eine Angelegenheit \nder Dienststelle regelt, bei der Beteiligung der ihm zugeordneten Personalvertretung \nselbst in den Fällen, in denen die übergeordnete Dienststelle die Entscheidung \nvorbereitet hat und/oder den nachgeordneten Dienststellenleiter angewiesen hat, \neine Angelegenheit der Dienststelle entsprechend zu regeln, d.h. eine Maßnahme zu \nerlassen. Gleiches gilt für die Fälle, in denen die übergeordnete Dienststelle der \nEntscheidung der nachgeordneten Dienststelle zustimmen muss. \n\n44\n\nVgl. Lorenzen, \nBundespersonalvertretungsgesetz, § 82 Rn. 11; \nIlbertz/Widmaier, Bundespersonalvertretungsgesetz, \n§ 82 Rn. 5, jeweils m.w.N. \n\n45\n\nDenn regelmäßig trifft der Dienststellenleiter einer nachgeordneten Behörde auch \nin dem Fall, dass sein Handeln von einer internen Weisung der ihm übergeordneten \nBehörde ganz oder teilweise bestimmt wird, seine Entscheidung innerhalb der \nDienststelle nach außen eigenverantwortlich. Etwas anders kann nur gelten, wenn \nder Dienststellenleiter der vorgesetzten Dienststelle selbst eine unmittelbar \ngestaltende Anordnung trifft, die dem Dienststellenleiter der nachgeordneten \nBehörde keinen eigenen Regelungsspielraum belässt. \n\n46\n\nVgl. Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, a.a.O., \n§ 66 Rn. 34, m.w.N. \n\n47\n\nMaßgeblich ist aber auch hier, dass der Dienstellenleiter der vorgesetzten \nDienststelle tatsächlich eine Entscheidung mit unmittelbar gestaltender Wirkung für \nden nachgeordneten Bereich beabsichtigt. Es muss auf den Akt der Entscheidung \nabgestellt werden, durch welchen mit Wirkung nach außen auch die Verantwortung \ndurch den Entscheidungsträger übernommen wird. \n\n48\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 7. August 1996 - 6 \nP 29.93 -, a.a.O.\n\n49\n\nIst auf vorgesetzter Ebene keine eigenständige Gestaltung beabsichtigt, sondern \neine Reglung durch den nachgeordneten Dienststellenleiter, entfällt eine \nMitbestimmung auf der Ebene der vorgesetzten Dienststelle. Dabei ist es \nunerheblich, wie die angewiesene Dienststelle ihrerseits die Weisung umsetzt, eine \nAngelegenheit der (örtlichen) Dienststelle mit einem bestimmten Inhalt oder auch nur \nin einer bestimmten Richtung zu regeln. Unterlässt sie es beispielsweise eine \nangewiesene Regelung zu erlassen, wird hierdurch die interne Weisung nicht etwa \nzu einer Maßnahme des vorgesetzten Dienststellenleiters. Der Weisung fehlt es \nunbeschadet eines solchen Verhaltens der angewiesenen Dienststelle an dem \nentscheidenden Anspruch, unmittelbar innerhalb des Geschäftsbereichs der \nnachgeordneten Dienststelle eine Regelung zu treffen. \n\n50\n\nDavon ausgehend liegt auch unter Berücksichtigung der besonderen Zuordnung \nder Vertretungen für Lehrerinnen und Lehrer von Grund- und Hauptschulen nach §§ \n91 Abs. 1, 92 Abs. 1 und 95 Nr. 2 LPVG NRW i.V.m. § 2 der Verordnung über die \nErrichtung von Personalvertretungen vom 1. Oktober 1984, zuletzt geändert durch \nVerordnung vom 1. September 1999 - SGV. NRW.2035 -, insbesondere deren \nZuordnung auf örtlicher Ebene zu den Schulämtern, in der streitigen Angelegenheit \n\"Ferienvertretung der Schulleiter\" keine Maßnahme des Beteiligten vor, die die \nGrund- und Hauptschulen betreffen und an die der Antragsteller allein ein \nMitbestimmungsrecht knüpfen könnte. \n\n51\n\nMit der Rundverfügung vom 2. Juni 2000 hat der Beteiligte keine Entscheidung \nmit (unmittelbarer) Wirkung nach außen für den Geschäftsbereich der \nnachgeordneten Schulämter getroffen. Er hat damit auch nicht den Rechtsstand der \nhier allein interessierenden im Geschäftsbereich der Schulämter an Grund- und \nHauptschulen beschäftigten Lehrerinnen und Lehrer oder einen Teil derselben \nberührt. Dies gilt gerade auch für die von dem Antragsteller in den Vordergrund \ngestellten Bestimmungen zur vorausgesetzten persönlichen Erreichbarkeit der \nSchulleitung in der ersten und letzten Woche der Sommerferien sowie zur \nHeranziehung von sog. erfahrenen Lehrerinnen und Lehrern (§ 21 \nSchulverwaltungsgesetz- SchVG -) zur Vertretung der Schulleitung während der \nSchulferien.\n\n52\n\nDie Verfügung beginnt mit einem allgemeinen Hinweis auf den Inhalt der \nRegelung des § 28 Abs. 2 ADO, wonach die Dienstgeschäfte der Schulleitung auch \nin den Schulferien ausreichend wahrgenommen werden müssen und die \nSchulaufsichtsbehörde rechtzeitig über die jeweils getroffene Vertretungsregelung für \ndie Schulferien zu unterrichten ist. Eine eigenständige Regelung ist darin nicht zu \nsehen. \n\n53\n\nDie anschließende Bitte, \"für die Ferienvertretung folgende Regelungen zu \nbeachten\", richtet sich erkennbar nur an Leiterinnen und Leiter der Schulen, die der \nunmittelbaren Aufsicht des Beteiligten unterstellt sind, nicht aber an solche, die an \nGrund- und Hauptschulen tätig sind, die der Aufsicht der Schulämter unterstehen. \nDas ergibt sich nicht nur negativ aus der entsprechenden Adressierung der \nVerfügung und dem anschließenden Zusatz für die Schulämter des Bezirks, die die - \nansonsten überflüssige - Bitte enthält, für die der Aufsicht der Schulämter \nunterstehenden Grund-, Haupt, und Sonderschulen entsprechende Regelungen zu \ntreffen, sondern auch aus der Regelung Nr. 6. Hierin bittet der Beteiligte die \nAngesprochenen darum, ihm den lückenlosen Vertretungsplan für ihre Schule mit \nnäher bezeichneten Angaben vorzulegen. Eine solche persönliche Aufforderung \nhätte an die Leiter der Grund- und Hauptschulen in dieser Form nicht ergehen \nkönnen. \n\n54\n\nMit dem Zusatz an die Schulämter des Bezirks sind die vorstehenden \nRegelungen nicht zugleich auch mit Wirkung für die den Schulämter nachgeordneten \nSchulen verbindlich geregelt worden, vielmehr enthält der Zusatz nur eine interne \nWeisung an die Schulämter, in eigener \"Zuständigkeit\" Regelungen zur \nGewährleistung der Verpflichtungen der Schulleitung aus § 28 Abs. 2 ADO zu \nerlassen. Dafür spricht bereits der Wortlaut. Die Schulämter werden aufgefordert, \nentsprechende Regelungen zu treffen. Dass hier eine eigenständige Regelung der \njeweiligen Schulämter gefordert wird, ergibt sich schon aus der Verwendung der \nBegrifflichkeiten „entsprechend\" und „treffen\". Die Schulämter sollen also eigene \nRegelungen erlassen und nicht bloß die Einhaltung von Regelungen sicherstellen, \ndie ohne weiteren Umsetzungsakt bereits mit Verfügung des Beteiligten Wirkung für \nden gesamten Bezirk beanspruchen sollen. \n\n55\n\nAuch die von dem Antragsteller angeführte besondere Interessenslage an \nGrund- und Hauptschulen spricht für ein entsprechendes Verständnis der streitigen \nVerfügung des Beteiligten. Nach den durchaus nachvollziehbaren Ausführungen des \nAntragstellers unterscheiden sich die Verhältnisse in Grund- und Hauptschulen in \nden einzelnen Kreisen schon mit Blick auf die Größe der Schulen und der möglichen \nBetroffenheit von solchen Lehrerinnen und Lehrern, die ansonsten nicht in die \nVertretung der Schulleitung eingebunden sind, erheblich von denen in Schulen, die \nder unmittelbaren Aufsicht des Beteiligten unterstehen. Damit bleibt aber gerade \nBedarf und Raum für eine Prüfung auf der Ebene der jeweiligen Schulämter, ob und \nin welcher Form diesen Besonderheiten im Rahmen der angewiesenen Umsetzung \nentsprechender Regelungen Rechnung getragen werden soll. Dies gilt namentlich \nauch im Hinblick auf die von dem Antragsteller angegriffene Verpflichtung, dass die \nSchulleitung in der ersten und letzten Woche persönlich in der Schule zu erreichen \nsein muss. Auch zum Bereich der Heranziehung von sog. erfahrenen Lehrerinnen \nund Lehrern analog § 21 SchVG bleibt Raum für eine entsprechende Überprüfung, \nob in Abhängigkeit der besonderen Verhältnisse der betroffenen Schulen weitere \nflankierende - präzisierende - Regelungen getroffen werden sollen. Dass die \nSchulämter im Konkreten keine abweichenden Vorgaben für die \nVertretungsregelungen an den hier allein interessierenden Grund- und Hauptschulen \naufgestellt, sondern die für den unmittelbaren Geschäftsbereich des Beteiligten \nerlassenen Anweisungen unverändert übernommen haben, ändert daran nichts. \nDeren Verfügungen verlieren dadurch nicht den Charakter beteiligungsrechtlich \neigenständiger Regelungen. Nichts anderes ergäbe sich im Übrigen, wenn den \nentsprechenden Verfügungen der Schulämter keine Regelungswirkung beigemessen \nwerden könnte. Denn eine solche Sachverhaltsgestaltung würde an der \nausdrücklichen und in der streitigen Verfügung hinlänglich zum Ausdruck \ngekommenen Absicht des Beteiligten nichts ändern, für den Bereich der Grund- und \nHauptschulen gerade keine Maßnahme treffen zu wollen, sondern die Entscheidung \nüber die Gestaltung der Ferienvertretung hier den Schulämtern vorzubehalten. Damit \nentfällt auch jede Anknüpfung für eine Mitbestimmung bzw. Mitwirkung auf dieser \nEbene. \n\n56\n\nEine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen \nBeschlussverfahren.\n\n57\n\nDie Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht \nvorliegen.\n\n58","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285069","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-08-25/1-a-1758-02-pvl","cited_norms":[{"jurabk":"SchVG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/285069","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285069","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-08-25/1-a-1758-02-pvl","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/285069","retrieved":"2026-07-09 03:01:20.924096+00:00"}}