{"status":"available","doknr":"OLD285082","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0824.19B1823.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-08-24","aktenzeichen":"19 B 1823/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen. \n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1250,- EUR festgesetzt. \n\nDer Beschlusstenor soll den Beteiligten vorab telefonisch übermittelt werden.\n\n1\n\n Gründe:\n \nDie gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die Prüfung \ndes Senats ist auf die vom Antragsteller fristgerecht dargelegten Gründe beschränkt (§ 146 \nAbs. 4 Satz 6 VwGO). Diese rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern \nund dem Antrag des Antragstellers gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO stattzugeben, der \nAntragsgegnerin einstweilen zu untersagen, ihn abzuschieben.\n\n2\n\nDer Antragsteller hat auch im Beschwerdeverfahren nicht glaubhaft gemacht, dass seine \nfür heute, 24. August 2004, vorgesehene Abschiebung - was hier allein in Betracht kommt - \nmit Blick auf den verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 und 2 \nGG) im Sinne des § 55 Abs. 2 AuslG aus rechtlichen Gründen unmöglich ist. Letzteres ergibt \nsich insbesondere auch nicht aus dem Inhalt des Schriftsatzes des Antragstellers vom \n16. August 2004, auf den das Verwaltungsgericht im Beschluss vom selben Tag nicht \neingegangen ist. Das gilt insbesondere für die in diesem Schriftsatz mitgeteilte Heirat des \nAntragstellers mit der deutschen Staatsangehörigen U. N. am 10. August 2004, mit \nder er auf die Zweifel der Antragsgegnerin an der Gültigkeit des religiösen Ehevertrages \nzwischen beiden Eheleuten vom 15. Dezember 2001 reagiert hat. Auch diese (nach seinem \nVerständnis erneute) Eheschließung des Antragstellers mit Frau N. ändert nichts an der \nFeststellung im angefochtenen Beschluss, dass eine von Art. 6 Abs. 1 GG geschützte \neheliche Lebensgemeinschaft mit Frau N. weder aktuell bestehe noch unmittelbar \nbevorstehe. Es kommt nicht darauf an, ob der Antragsteller und Frau N. , wie beide unter \ndem 20. August 2004 an Eides Statt versichert haben, seit Dezember 2001 (oder früher) \nunter der Anschrift P. T. 6 in Bonn tatsächlich in häuslicher Lebensgemeinschaft \nzusammenleben. Dafür mag unbeschadet der Ummeldung des Antragstellers zu dieser \nAnschrift erst zum 20. Juli 2004 sprechen, dass er in amtlichen Schriftstücken im Jahr 1999 \nund dann nach Unterbrechung im Jahr 2001 (T1.------straße 63) wieder im Jahr 2002 unter \nder Wohnanschrift P. T. 6 geführt wurde, wohin nach einer in der Ausländerakte \nbefindlichen Auskunft Frau N. bereits am 1. Dezember 1995 zugezogen war. Jedenfalls \ngenießt eine tatsächliche Lebensgemeinschaft des Antragstellers mit Frau N. derzeit \nnicht den verfassungsrechtlichen Schutz der Ehe aus Art. 6 Abs. 1 GG. \n\n3\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewährleistet das \nSchutzgebot der Verfassung die Institution der Ehe nicht abstrakt, sondern in der \nAusgestaltung, wie sie den herrschenden, in der gesetzlichen Regelung maßgebend zum \nAusdruck gelangten Anschauungen entspricht. Art. 6 Abs. 1 GG setzt insoweit gesetzliche \nRegelungen über die Form der Eheschließung und ihre sachlichen Voraussetzungen voraus. \nDies ergibt sich aus der untrennbaren Verbindung des Grundrechts mit der Institutsgarantie \nder Ehe, die notwendig eine rechtliche Ordnung verlangt. Es bedarf einer allgemeinen \nfamilienrechtlichen Regelung, welche diejenige Lebensgemeinschaft zwischen Frau und \nMann, die als Ehe den Schutz der Verfassung genießt, rechtlich definiert und abgrenzt. Die \nEhe ist ein öffentliches Rechtsverhältnis in dem Sinne, dass die Tatsache der Eheschließung \nfür die Allgemeinheit erkennbar ist, die Eheschließung selbst unter amtlicher Mitwirkung \nerfolgt und der Bestand der Ehe amtlich registriert wird. Der dem Gesetzgeber eingeräumte \nGestaltungsspielraum, wie er die Form der Eheschließung und die sachlichen \nVoraussetzungen ausgestalten will, ist durch die Forderung nach einer Eheschließung vor \neinem Standesbeamten in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgefüllt \nworden. \n\n4\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Februar 1993 - 2 BvR \n1491/91 -, NJW 1993, 3316 (Sinti-\"Ehe\"); ferner OVG NRW, \nBeschlüsse vom 13. November 2003 - 17 B 1829/03 - und \n26. Juni 2001 - 17 B 831/01 - (islamische \"Ehe\"). \n\n5\n\nEs liegt auf der Hand, dass der auf einem Papier der J. I. L. e. V. mit \nunleserlicher Unterschrift des Ausstellers des Ehevertrags wie auch die Eheschließung nach \nislamischem Ritus am 10. August 2004 keine nach deutschem Recht wirksame Ehe \nbegründet haben. Denn es fehlt jedenfalls an der erforderlichen Mitwirkung des \nStandesbeamten (§ 1310 BGB, Art. 13 Abs. 3 Satz 1 EGBGB). \n\n6\n\nAllerdings erstreckt sich der Schutz des Grundrechts aus Art. 6 Abs. 1 GG nicht nur auf \nnach deutschem Recht geschlossene Ehen. Das Bundesverfassungsgericht hat Art. 6 Abs. 1 \nGG als Schutznorm auch für verheiratete Ausländer angewandt, ohne der Frage \nnachzugehen, ob deren Ehe nach deutschem Recht oder nach dem Recht ihrer \nHeimatländer geschlossen worden war. Nach dieser Rechtsprechung ist es \nverfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Zustandekommen der Eheschließung \nfür jeden Verlobten nach seinem Heimatrecht zu beurteilen ist (Art. 13 Abs. 1 EGBGB) und \nunterliegt eine Ehe auch dann dem Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG, wenn nach dem für den \nausländischen Verlobten maßgebenden Heimatrecht eine rechtsgültige Ehe vorliegt, \nwährend die Verbindung für den deutschen Verlobten (nach deutschem Recht) als \n\"Nichtehe\" zu beurteilen ist. Wesentlich dafür ist die erklärte Willensübereinstimmung der \nVerlobten, miteinander die Ehe als dauernde Gemeinschaft eingehen zu wollen, auch wenn \nes an der vorgesehenen Mitwirkung des Standesbeamten als Voraussetzung für eine \nwirksame Eheschließung nach deutschem Recht fehlt, und der Umstand, dass die \nbeabsichtigte Lebensgemeinschaft durch die für einen Partner maßgebliche Rechtsordnung \nanerkannt wird.\n\n7\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 30. November 1982 - 1 BvR \n818/81 -, BVerfGE 62, 323 = NJW 1983, 511 f. (sog. \nhinkende Ehe); BVerwG, Urteil vom 30. April 1985 - 1 C \n33.81 -, NJW 1985, 2097 = InfAuslR 1985, 196 (\"Mehrehe\"). \nOVG NRW, Beschluss vom 13. November 2003 - 17 B \n1829/03 -; OVG Saarl., Beschluss vom 18. Januar 2002 - 1 \nW 9/01 -.\n\n8\n\nAuch bei Übertragung dieser Grundsätze auf das Ausländerrecht unterfällt die angeführte \nVerbindung des Antragstellers mit Frau N. nicht dem Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG. Denn \neine Ehe ist zwischen beiden auch nach iranischem Recht, dem Heimatrecht des \nAntragstellers, nicht rechtsgültig geschlossen worden. Anhaltspunkte dafür, dass die \nVoraussetzungen für eine nach iranischem Recht wirksame Eheschließung vorliegen, hat der \nAntragsteller auch in der Beschwerdebegründung nicht vorgetragen. Davon kann auch sonst \nnicht ausgegangen werden. \n\n9\n\nAuf Grund des Ehevertrages zwischen dem Antragsteller und Frau N. vom \n15. Dezember 2001, der nach dem Beschwerdevorbringen überdies ausschließlich zur \nRegelung des Innenverhältnisses der Vertragspartner in Bonn geschlossen wurde, ist nach \niranischem Recht eine rechtsgültige Ehe nicht zustande gekommen. Nach Art. 6 des \niranischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) sind auch bei einer Eheschließung im Ausland die \niranischen gesetzlichen Vorschriften über die Eheschließung anwendbar. Im Iran wird die \nEhe gemäß Art. 1062 ZGB durch Angebot und Annahme in Ausdrücken geschlossen, die \ndeutlich die Absicht erkennen lassen, eine Ehe einzugehen, und muss die Eheschließung \nnach Art. 1 des iranischen Ehegesetzes in einem der gemäß der Verordnung des \nJustizministeriums errichteten Notariatsbüros vollzogen und eingetragen werden. In \nAnknüpfung daran ist gemäß Art. 969 ZGB, wonach die Errichtung von Urkunden dem Recht \ndes Ortes unterliegt, an dem sie errichtet werden, in Verbindung mit der iranischen \nRechtspraxis für die Form der Eheschließung das am Eheschließungsort geltende Recht \nbestimmend. \n\n10\n\nVgl. Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und \nKindschaftsrecht, Länderabschnitt Iran, S. 10 f., 16 f., 23, \n34.\n\n11\n\nDemzufolge ist ungeachtet der Frage, durch welche \"Autorität\" der Ehevertrag vom 15. \nDezember 2001 durch Unterschrift ausgestellt worden ist, durch den Ehevertrag eine \nrechtsgültige Ehe nach iranischem Recht nicht zustande gekommen, weil das am Ort des \nVertragsschlusses maßgebliche deutsche Recht, wie ausgeführt, diese Form der \nEheschließung ohne Mitwirkung des zuständigen Standesbeamten nicht vorsieht. \n\n12\n\nAuch die wie geltend gemacht nach islamischem Ritus durch den Imam der F. C. \nMoschee in Köln am 10. August 2004 vorgenommene Trauung ist keine nach iranischem \nRecht rechtsgültige Eheschließung. Die Anerkennung einer in religiöser Form in Deutschland \neingegangenen Ehe im Iran ist von der Eintragung bei der Konsularabteilung der Botschaft \nabhängig. Iranische Staatsangehörige können vor den diplomatischen oder konsularischen \nVertretungen Irans im Ausland die Ehe nur schließen, wenn diese eine Ermächtigung des \niranischen Justizministeriums erhalten haben. \n\n13\n\nvgl. Bergmann/Ferid, a.a.O., S. 12.\n\n14\n\nDass diese Anforderungen in der iranischen Rechtspraxis gestellt werden, ist ohne \nweiteres nachvollziehbar. Da eine Eheschließung im Iran der Mitwirkung eines der vom \nJustizministerium eingerichteten Notariatsbüros bedarf, vor dem die Eheschließung vollzogen \nwerden muss, leuchtet unmittelbar ein, dass eine in religiöser Form im Ausland geschlossene \nEhe der beschriebenen Mitwirkung der konsularischen Vertretung bedarf. Der Antragsteller \nhat aber nicht glaubhaft gemacht, dass die Trauung vom 10. August 2004 diesen \nAnforderungen genügt.\n\n15\n\nDie Berufung des Antragstellers auf die im Ergebnis anderslautende Rechtsprechung des \nOVG Lüneburg,\n\n16\n\nBeschluss vom 17. Mai 2001 - 4 MA 911/01 -, InfAuslR \n2001, 387,\n\n17\n\nüberzeugt nicht, weil in dieser Entscheidung lediglich pauschal behauptet wird, auch eine \nnach islamischem Ritus geschlossene Ehe sei nach Art. 6 Abs. 1 GG geschützt, ohne aber \ndie vorstehend angeführte Voraussetzung der Rechtsgültigkeit der Eheschließung nach dem \njeweiligen Heimatrecht zu berücksichtigen.\n\n18\n\nZwischen dem Antragsteller und Frau N. besteht mithin allenfalls eine nichteheliche \nLebensgemeinschaft. Diese steht aber nicht unter dem Schutz der Rechtsordnung dergestalt, \ndass ihretwegen ein Vollstreckungshindernis nach § 55 Abs. 2 AuslG in Verbindung mit Art. 6 \nGG vorliegt. Allein die Ehe genießt als Institut neben der Familie den besonderen Schutz des \nArt. 6 Abs. 1 GG, nicht dagegen eine andere Lebensform. \n\n19\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 17. Juli 2002 - 1 BvF 1/01, 1 BvF \n2/01 -, BVerfGE 105, 313 (345, 348) = NJW 2002, 2543 \n(2547 f.) m.w.N.\n\n20\n\nDie (eheähnliche) nichteheliche Lebensgemeinschaft genießt daher nicht den \nbesonderen Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG und ist auch im Aufenthaltsrecht nicht der Ehe \ngleichgestellt.\n\n21\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1996 - 1 C 41.93 -, \nInfAuslR 1996, 294 (297) und Beschluss vom 4. Juli 1995 - 1 \nB 223.94 -, InfAuslR 1995, 403 (404); OVG NRW, Beschluss \nvom 14. Mai 2004 - 19 B 2056/03 -. \n\n22\n\nDies gilt auch für eine nichteheliche Lebensgemeinschaft, die, obwohl die Partner den \nernsthaften Wunsch zur Eheschließung haben, lediglich deshalb nicht in der Form einer Ehe \nlegalisiert werden kann, weil der Eheschließung Umstände entgegenstehen, auf die die \nPartner schuldlos keinen Einfluss haben.\n\n23\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1981 - 1 B 61.81 -\n.\n\n24\n\nDie Abschiebung des Antragstellers ist schließlich mit Blick auf die beabsichtigte \nEheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen nicht wegen Verstoßes gegen die \ndurch Art. 6 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gewährleistete Eheschließungsfreiheit im Sinne \ndes § 55 Abs. 2 AuslG rechtlich unmöglich.\n\n25\n\nEin unverhältnismäßiger Eingriff in die Eheschließungsfreiheit und die rechtliche \nUnmöglichkeit einer Abschiebung kommen nicht schon bei Vorliegen eines Verlöbnisses und \nder Absicht der Eheschließung und auch nicht schon dann in Betracht, wenn der Zeitpunkt \nder Eheschließung völlig ungewiss ist, sondern erst, wenn die Eheschließung unmittelbar \nbevorsteht, \n\n26\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1984 - 1 B \n114.84 -, InfAuslR 1985, 130 (131); OVG NRW, Beschluss \nvom 7. April 2004 - 19 B 735/04 -, m.w.N.\n\n27\n\nDie nach dem oben Ausgeführten für den Schutz aus Art. 6 GG erforderliche Eheschließung \nnach bürgerlichem Recht steht nicht unmittelbar bevor. Sie kann auch nach Darstellung des \nAntragstellers erst nach der Scheidung von seiner früheren deutschen Ehefrau Q. U1. \n-W. erfolgen, die nach seinen Angaben selbst bei einem Verbleib im Bundesgebiet \n\"realistischerweise ... noch ca. 6 Monate ... benötigt.\"\n\n28\n\nOhne Erfolg macht die Beschwerde weiter geltend, die Anwesenheit des Antragstellers \nsei zur Durchführung dieses Scheidungsverfahrens vor dem Amtsgericht Bonn \nerforderlich. Die (bislang wohl ergebnislosen) Nachforschungen nach dem Aufenthaltsort von \nFrau U1. -W. , die das Familiengericht von ihm für die öffentliche Zustellung des \nScheidungsantrags fordert, kann der anwaltlich vertretene Antragsteller auch aus dem Iran \nheraus betreiben. Für den Fall, dass seine Teilnahme an Terminen erforderlich wird, kann er \nauf eine Betretenserlaubnis nach § 9 Abs. 3 AuslG verwiesen werden.\n\n29\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \n\n30\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG.\n\n31\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 4, 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG).\n\n32","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285082","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-08-24/19-b-1823-04","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":13},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1310","ref_norm":"1310","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/285082","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285082","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-08-24/19-b-1823-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/285082","retrieved":"2026-07-09 03:01:22.122815+00:00"}}