{"status":"available","doknr":"OLD285098","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0820.9A4333.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-08-20","aktenzeichen":"9 A 4333/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 102,26 EUR \n(= früher 200,00 DM) festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen der von \nihm benannten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 VwGO in einer den Anforderungen des § \n124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt.\n\n3\n\nDas gilt zunächst für die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Sache \n(Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Ausführungen zur einzig von dem \nKläger sinngemäß aufgeworfenen Frage,\n\n4\n\nob I Nr. 7 des Gebührenverzeichnisses zur \nKostenverordnung zum Sprengstoffgesetz (KostV) in \nder Fassung der 3. Änderungsverordnung vom 12. \nJanuar 2000, BGBl. I S. 49, wegen Verstoßes gegen \ndas Überdeckungsverbot und gegen das \nÄquivalenzprinzip nichtig sei,\n\n5\n\nzeigen einen entscheidungserheblichen Klärungsbedarf von grundsätzlicher \nBedeutung, der im Interesse der Rechtseinheit die Durchführung eines \nBerufungsverfahrens gebieten könnte, nicht auf. Die Begründung des Klägers in der \nAntragsschrift für die nach seiner Meinung bestehende Nichtigkeit, der Ansatz der \nMittelgebühr des neuen Gebührenrahmens führe in jedem Durchschnitts- oder \nStandardfall zu einer Überdeckung um mehrere Hundert Prozent, legt erhebliche \nBedenken an der Wirksamkeit der Vorschrift, die eine grundsätzliche Klärung in \neinem Berufungsverfahren rechtfertigte, nicht dar. Das folgt schon daraus, dass nach \n§ 37 Abs. 2 Satz 2 SprengG in der hier maßgeblichen Fassung vom 23. Juni 1998, \nBGBl. I S. 1530, als der für die Kostenverordnung maßgeblichen gesetzlichen \nErmächtigung die Kostendeckung nur ein Aspekt für die Bemessung der \nGebührensätze sein soll (1. Halbsatz). Neben diesen tritt bei begünstigenden \nAmtshandlungen - wie hier - eine angemessene Berücksichtigung der Bedeutung, \ndes wirtschaftliche Wertes oder des sonstigen Nutzens für den Gebührenschuldner \n(2. Halbsatz). Unter diesen Umständen greift der Hinweis auf eine mögliche \nKostenüberdeckung auf jeden Fall zu kurz. Hinzu kommt, dass der Ansatz des \nKlägers unzutreffend ist, in jedem Durchschnitts- oder Standardfall sei die \nMittelgebühr des Gebührenrahmens festzusetzen. Schon die offensichtlich darin \nliegende Gleichsetzung des Durchschnittsfalls mit dem Standardfall begegnet \nBedenken, wenn man beide Fälle unter dem Aspekt des Arbeitsaufwandes sieht. \nDenn der Arbeitsaufwand für einen Standardfall mag durchaus - gemessen an allen \nzu bearbeitenden Fällen - unterdurchschnittlich sein. Im Übrigen verlangt die \nKostenverordnung an keiner Stelle, dass bei einem Standardfall die Mittelgebühr \nfestzusetzen ist, obwohl der Verwaltungsaufwand, wie der Kläger meint, nur gering \nist. Der Begründung des Entwurfs der 3. Änderungsverordnung ist vielmehr zu \nentnehmen, dass die Rahmengebühr gerade dazu dienen sollte, eine übersichtliche \nBerechnung der Kosten in Abhängigkeit vom tatsächlichen Aufwand zu \nermöglichen.\n\n6\n\nVgl. BR-Drs. 553/99, S. 7.\n\n7\n\nDamit ist nach der Kostenverordnung nicht ausgeschlossen, dass im Standardfall \neiner Verlängerung der Erlaubnis nach § 27 SprengG eine Gebühr im unteren \nBereich des vorgegebenen Rahmens oder sogar die niedrigste vorgesehene Gebühr \nfestgesetzt wird, wenn denn tatsächlich der mit der Amtshandlung verbundene \nPersonal- und Sachaufwand minimal und die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert \noder sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner gering ist. \n\n8\n\nDie im Zulassungsverfahren erstmals mit Schriftsatz vom 11. März 2003 \nerhobene Rüge des Klägers, schon die Mindestgebühr führe für den Routine- oder \nRegelfall zu einer Kostenüberdeckung, bleibt unabhängig davon, ob sie im Hinblick \nauf die Fristbestimmung in § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO überhaupt noch berücksichtigt \nwerden darf, erfolglos. Selbst wenn man von den Angaben des Klägers ausgeht, \ndass in Fällen ohne Besonderheiten ein Arbeitsaufwand von allenfalls einer halben \nStunde entsteht - angesichts der nach § 27 SprengG in Verbindung mit §§ 8 Abs. 1, \n9 Abs. 1 und 2 SprengG auch bei Verlängerungen der Erlaubnis vorzunehmenden \nPrüfungen erscheint dieser zeitliche Aufwand mindestens erforderlich - und je nach \neingesetztem Mitarbeiter einen Stundensatz von 110,00 DM bzw. 93,00 DM \nzugrundelegt, wird damit der gerügte Verstoß gegen das Kostenüberdeckungsverbot \noder das Äquivalenzprinzip nicht dargelegt. Zwar lägen dann die Personalkosten mit \n55,00 DM bzw. 46,50 DM unter der mindestens zu erhebenden Gebühr. Das allein ist \njedoch nicht entscheidungserheblich. Zum einen müssten unter \nKostendeckungsgesichtspunkten diesem Betrag noch die Sachkosten \nhinzugerechnet werden. Dass dann immer noch eine Kostenüberdeckung gegeben \nist, legt der Kläger nicht dar; diese Kosten negiert er vielmehr völlig. Zum anderen \nverkennt der Kläger auch in diesem Zusammenhang, dass § 37 SprengG eine \nKostenüberdeckung nicht ausschließt, wenn er ausdrücklich die Möglichkeit eröffnet, \ndie Bedeutung, das wirtschaftliche Interesse oder den sonstigen Nutzen \nangemessen zu berücksichtigen. Eine Kostenüberdeckung selbst in dem vom Kläger \nerrechneten Ausmaß gibt auch für einen Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip nichts \nher. Dieses Prinzip verlangt als Ausprägung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes \nder Verhältnismäßigkeit, dass die Gebühr in keinem groben Missverhältnis zu dem \nWert der mit ihr abgegoltenen Leistung der öffentlichen Hand steht, lässt dem \nGesetz- und Verordnungsgeber aber insoweit einen weiten Entscheidungs- und \nGestaltungsspielraum hinsichtlich der Bemessung. Es verbietet lediglich die \nFestsetzung einer Gebühr, die sich hinsichtlich ihrer Höhe völlig von den Kosten der \ngebührenpflichtigen Leistung entfernt, was in der Rechtsprechung bei einer \nErhöhung um mehr als das 4400-fache bejaht worden ist.\n\n9\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 2003 - 6 C 5.02 \n-, NVwZ 2003, 1385.\n\n10\n\nVon einem vergleichbaren Missverhältnis kann bei einer Erhöhung - wie hier - \nnicht einmal auf das Doppelte bzw. nach den vom Kläger genannten für ihn \ngünstigsten Zahlen auf knapp das Dreifache auch nicht ansatzweise die Rede sein. \n\n11\n\nAus dem Vorstehenden ergibt sich zugleich, dass ernstliche Zweifel an der \nRichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung - und das bedeutet an dessen \nErgebnisrichtigkeit - (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht \nersichtlich sind, soweit die Antragsbegründung erneut auf die Unwirksamkeit der \nRechtsgrundlage aus den oben behandelten Gründen abstellt. Das im vorliegenden \nZusammenhang zusätzlich angeführte Argument, die Auffassung des \nVerwaltungsgerichts, es gebe keine Hinweise für eine allgemeine Finanzierungs- \noder Lenkungsabsicht, begegne Bedenken, zeigt ebenfalls keine ernstlichen Zweifel \nan der Ergebnisrichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf. Selbst \nwenn die geäußerten Bedenken zuträfen, führte dies nicht zwangsläufig zur \nNichtigkeit der Kostennorm. Denn eine Gebühr kann über die Kostendeckung hinaus \ndurchaus andere Gesichtspunkte berücksichtigen, ohne dass deshalb das \nÄquivalenzprinzip verletzt ist.\n\n12\n\nVgl. BVerwG a.a.O.\n\n13\n\nEin Kostenüberschreitungsverbot sieht die Ermächtigungsgrundlage - wie bereits \nausgeführt - ohnehin nicht vor. \n\n14\n\nSoweit der Kläger in seiner Antragsschrift darüber hinaus auch die im konkreten \nFall festgesetzte Gebühr innerhalb des Rahmens in Zweifel zieht, fehlt es an jeder \nweiteren Darlegung.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n16\n\nDie Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 13 Abs. 2 GKG a.F.\n\n17\n\nDieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285098","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-08-20/9-a-4333-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"SprengG 1976","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":2},{"jurabk":"SprengG 1976","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"SprengG 1976","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"SprengG 1976","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/285098","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285098","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-08-20/9-a-4333-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/285098","retrieved":"2026-07-09 03:01:23.776686+00:00"}}