{"status":"available","doknr":"OLD285099","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0820.16B749.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-08-20","aktenzeichen":"16 B 749/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Köln vom 3. März 2004 wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide \nRechtszüge auf 340,52 EUR festgesetzt.\n\n1\n\nG r ü n d e: \n\n2\n\nDie Beschwerde, über die im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter \nentscheidet (§ 87 a Abs. 2 und 3 VwGO), ist unbegründet. Die auf die dargelegten \nBeschwerdegründe beschränkte Überprüfung (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) \nrechtfertigt keine Änderung der angefochtenen Entscheidung. \n\n3\n\nDie Antragsteller weisen zwar - zu Recht - darauf hin, dass nicht ohne weiteres \nnachvollziehbar ist, warum in den vom Antragsgegner übersandten \nBelegungsübersichten für die Jahre 2001 und 2002 zur Betreuungsart \n\"Kindergarten\", die der im Aufnahmeantrag vom 24. Oktober 2001 gewählten \nBetreuungsform \"Kindergarten (3. Lebensjahr bis zur Schulpflicht) vor- und \nnachmittags ohne Mittagsbetreuung\" entsprechen dürfte, eine Soll-Belegung von 0 \nvermerkt ist. Sie machen jedoch deutlich, dass sie ihre \"Einwendungen gar nicht \nmaßgeblich auf den vermuteten Umstand einer Überbelegung gestützt\" haben und \njedenfalls nach den vom Antragsgegner offengelegten Zahlen im Grunde von einer \nhinreichenden seinerzeitigen Kapazität der Tageseinrichtung B. N.-----weg 54 \nausgehen (\"hat der Antragsgegner den Nachweis der ausreichenden Ist-Belegung \nerbracht\"). Gegen eine Überbelegung im streitgegenständlichen Zeitraum spricht \njedenfalls, dass die Ist-Belegung bei Berücksichtigung des Sohnes der Antragsteller \ndie Gesamtsoll-Belegung von 70 Kindern lediglich im April 2002 erreicht hat und in \nden übrigen Monaten dahinter zurückgeblieben ist.\n\n4\n\nDie Antragsteller leugnen, was schon der Antragsgegner im \nWiderspruchsbescheid vom 6. November 2003 herausgestellt hat, auch nicht das \nZustandekommen eines Aufnahmevertrages - ein schriftlicher Vertragstext befindet \nsich allerdings nicht bei den Akten - und gehen, wie die Ausführungen des \nAntragstellers zu 1. auf Seite 2 seines Schreibens vom 28. Oktober 2003 zeigen, \nselbst von der grundsätzlichen Geltung der einmonatigen Kündigungsfrist des § 11 \nder Kindergartenordnung der Stadt Köln und dem grundsätzlichen Erfordernis einer \nschriftlichen Kündigung aus. Sie behaupten indes, die Bediensteten der \nTageseinrichtung B. N.-----weg 54 seien seinerzeit nicht bereit gewesen, ihren \nSohn in angemessener Weise zu betreuen. Bei den wenigen Gelegenheiten, zu \ndenen er in der Tageseinrichtung erschienen sei, habe man ihn jeweils mit \nwechselnden und nicht tragfähigen Begründungen abgewiesen. Die Antragsteller \nsehen darin eine schwerwiegende Leistungsstörung, die dazu geführt habe, \"dass \nder Betreuungsvertrag längst für beide Seiten nichtig (gewesen) sei\" - so der \nAntragsteller zu 1. in seinem Schreiben vom 28. Oktober 2003 -, was das Erfordernis \neiner ausdrücklichen Kündigung habe entfallen lassen. \n\n5\n\nDiese Darlegungen rechtfertigen es nicht, vom Ergebnis der angefochtenen \nEntscheidung abzuweichen. Zum einen kann bei der in einem Verfahren des \neinstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung nicht ohne \nweiteres von einer zur sofortigen Vertragsbeendigung berechtigenden \nPflichtverletzung von Seiten der Bediensteten der Tageseinrichtung ausgegangen \nwerden. Die Antragsteller behaupten, am 20., 22. und 28. November 2001 habe das \nPersonal der Tageseinrichtung sich eindeutig geweigert, ihren Sohn aufzunehmen. \nNach der eigenen Darstellung des Antragstellers zu 1. in seinem Schreiben vom 28. \nOktober 2003 muss indes in Betracht gezogen werden, dass etwa bei der \nVorsprache am 22. November 2001 lediglich erklärt worden ist, \"es sei extrem \nungünstig, ihn (den Sohn der Antragsteller) an diesem Tag dort zu betreuen\". Nimmt \nman hinzu, dass in der Aufnahmephase nach Zeiten längerer Krankheit in der Tat ein \nbesonderer Zuwendungsbedarf bestehen kann, ist in einer entsprechenden \nErklärung nicht notwendigerweise eine schwerwiegende Vertragsverletzung zu \nsehen. Die den Ablauf der Ereignisse noch an weiteren Tagen beleuchtende und \ninsoweit detailliertere, offenbar auch auf schriftlichen Unterlagen beruhende \nDarstellung der Leiterin der Tageseinrichtung lässt die Geschehnisse ohnehin in \neinem anderen Licht erscheinen. Im Einzelnen braucht dem vorliegend nicht weiter \nnachgegangen zu werden. Zwar ist bei Dauerschuldverhältnissen im Falle einer \nschwerwiegenden Vertragsverletzung die Möglichkeit einer fristlosen Kündigung aus \nwichtigem Grund anerkannt. Auf die Abgabe einer entsprechenden Willenserklärung \nkann jedoch auch in diesen Fällen nicht verzichtet werden; denn auch eine \nschwerwiegende Vertragsverletzung führt - anders als es den Antragstellern offenbar \nvorschwebt - jedenfalls nicht zur nachträglichen Nichtigkeit des Vertrages. Eine \nKündigung ist selbst nach Darstellung der Antragsteller aber erstmals im Juli 2002 \nausgesprochen worden ist. Schon deshalb kann die Beschwerde keinen Erfolg \nhaben und kommt auch eine dem Hilfsantrag entsprechende Zurückverweisung zur \nweiteren Sachaufklärung nicht in Betracht. \n\n6\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. \n\n7\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 \nGKG in der hier noch anwendbaren Fassung vor Inkrafttreten von Art. 1 KostR MoG \nvom 5. Mai 2004 (BGBl. I 718). Dabei legt der Senat entsprechend der in \nabgabenrechtlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes üblichen Praxis ein \nViertel der streitbefangenen Abgabenforderung zugrunde (vgl. Beschlüsse vom 15. \nJuli 2003 - 16 B 896/03 - und vom 29. Juni 2004 - 16 B 2115/03 -). Die \nAbänderungsbefugnis ergibt sich aus § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG a.F.\n\n8\n\nDieser Beschluss ist gemäß den §§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG \nunanfechtbar. \n\n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285099","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-08-20/16-b-749-04","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/285099","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285099","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-08-20/16-b-749-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/285099","retrieved":"2026-07-09 03:01:23.888458+00:00"}}