{"status":"available","doknr":"OLD285100","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0820.13A3245.04A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-08-20","aktenzeichen":"13 A 3245/04.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nDer zunächst geltend gemachte Gehörsverstoß (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG, § 138 Nr. 3 VwGO) liegt nicht \nvor. \n\n4\n\nDie Klägerin sieht einen Gehörsverstoß in der Ablehnung ihrer Beweisanträge durch das \nVerwaltungsgericht. Diese Ablehnung findet jedoch eine Stütze im materiellen Recht, so dass nach der ständigen \nbundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ein Gehörsverstoß ausscheidet. \n\n5\n\nSoweit das Verwaltungsgericht die Beweisanträge zu 1) und 3) abgelehnt hat, weil es die \nBeweisgegenstände als wahr unterstellt hat, bedarf es keiner weiteren Begründung dafür, dass für unerhebliche, \nweil als wahr unterstellte und deshalb unstreitige Tatsachenfragen Beweis nicht zu erheben ist. \n\n6\n\nSoweit das Verwaltungsgericht den Beweisantrag zu 2) abgelehnt hat, weil die von der Klägerin als \nSachverständige benannte Ärztin die entscheidungserhebliche Frage nur mit der \"Gabe der Prophetic\" \nbeantworten könne, d. h. sinngemäß, nicht mit einer wissenschaftlich fundierten Sicherheit und einer hinreichend \nquantifizierbaren Wahrscheinlichkeit beantworten könne, greift ebenfalls der Vorwurf eines Gehörsverstoßes \nnicht durch. Ob bei einer psychisch kranken Ausländerin, deren auf Asyl- und Abschiebungsschutz gerichtetes \nBegehren in Deutschland erfolglos war, bei Rückführung in ihr Heimatland eine Retraumatisierung und eine \nSuizidgefährdung eintritt, ist ein ungewisses Ereignis der Zukunft, das auch ein ärztlicher Gutachter nicht mit der \nnotwendigen Sicherheit prognostizieren kann. Der Senat hat sich über die Problematik psychischer \nErkrankungen von Ausländern, die mit ihren Asyl- und Abschiebungsschutzbegehren erfolglos waren, \nhinsichtlich der möglichen Anlässe, Erscheinungsbilder, Verläufe usw. psychischer Erkrankungen auf \nsachverständig besetzten speziellen Tagungen intensiv informiert; er geht davon aus, dass ein Gutachter, der die \ngebotene Distanz zum Fall besitzt - nicht der notwendigerweise auf ein Vertrauensverhältnis zwischen ihm und \ndem Patienten angewiesene und deshalb regelmäßig von der Richtigkeit der Angaben des Patienten ausgehende \nTherapeut -, die Frage nach dem Eintritt einer Retraumatisierung oder letalen Selbstschädigung des Probanden \nredlicherweise nicht mit einem bestimmten Grad der Wahrscheinlichkeit angeben kann; der Mensch, der \ntatsächlich mental einen Ausweg im Suizid sucht und deshalb wahrhaftig gefährdet ist, hält mit seiner Absicht \nregelmäßig zurück und setzt sie nicht als Druckmittel ein. Insoweit ist der Ansatzpunkt des Verwaltungsgerichts \nzur Ablehnung des Beweisantrags zumindest vertretbar. Entgegen der Ansicht der Klägerin hat es mit der \nAblehnung des Beweisantrages nicht über eine besondere Sachkunde erfordernde medizinische Frage \nentschieden; es brauchte deshalb auch eine Sachkunde nicht zu begründen. Es hat sich lediglich auf eine auch \neinem Verwaltungsrichter geläufige, weil auf allgemeiner Lebenserfahrung beruhende Kenntnis gestützt. Ob ein \nRichter angesichts der Ungewissheit des Eintritts einer existenziellen Gefahr für den zurückzuführenden \nAusländer im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG gleichwohl ein Abschiebungshindernis annimmt, ist seiner \nfreien Überzeugungsbildung überlassen und nicht an Verfahrensregelungen zu messen, so dass die Entscheidung \ndes Verwaltungsgerichts für die unterlegene Partei keinen Verfahrensfehler im Sinne des § 73 Abs. 3 Nr. 3 \nAsylVfG beinhalten kann. Ein Verfahrensfehler ist denn auch nur ein Verstoß gegen eine den Verfahrensverlauf \nregelnde Vorschrift, also ein Verstoß gegen eine den Weg zum Urteil und die Art und Weise seines Erlasses \nbetreffende Norm (error in procedendo), nicht aber ein - von der unterlegenen Partei so empfundener - Mangel \nder sachlichen Entscheidung (error in iudicando).\n\n7\n\nVgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom \n2. November 1995 - 9 B 710.94 -, NVwZ-RR 1996, \n359.\n\n8\n\nDer Rechtssache kommt die ferner geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) \nnicht zu. \n\n9\n\nDie in dem Zusammenhang von der Klägerin aufgeworfene Frage, \"welchen Erkenntniswert die vom \nVerwaltungsgericht Düsseldorf herangezogenen Erkenntnismittel gegenüber den Erkenntnismitteln haben, die \nder tatsächlichen medizinischen Lage im Kosovo entsprechen und die wir nachfolgend anführen\", bedarf nicht \nder Durchführung der Berufung. Die Frage beantwortet sich ohne weiteres von selbst. Der Erkenntniswert ist der \neines \"Mosaik-Steinchens\" innerhalb eines Spektrums von Erkenntnisquellen, das zur Überzeugungsbildung des \nRichters in der einen oder anderen Richtung mehr oder weniger beitragen kann und von ihm wie die übrigen \nErkenntnisquellen in seine Erwägungen wertend einzustellen ist, wobei er jedoch nicht gezwungen ist, jede \nErkenntnisquelle in seiner Entscheidungsbegründung anzuführen. \n\n10\n\nDer Rechtssache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung wegen einer Divergenz des \nVerwaltungsgerichts zu einem in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG nicht angeführten höheren Gericht zu. Zwar mag \neine Divergenz des Verwaltungsgerichts zu einem Obergericht außerhalb seines Instanzenzugs eine \nGrundsatzzulassung rechtfertigen. Dieser Gesichtspunkt greift hier jedoch nicht. Denn eine Abweichung von der \nRechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, ist kein Fall der Divergenz zu einem \nhöheren Gericht eines anderen Instanzenzugs. Im Übrigen ist das Verwaltungsgericht auch nicht von der zitierten \nRechsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte abgewichen; es hat keinen Rechtssatz \naufgestellt, der mit dessen Rechtsprechung unvereinbar wäre. Das Verwaltungsgericht hat entgegen dem \nVorbringen der Klägerin sinngemäß auch das Abschiebungshindernis des § 53 Abs. 4 AuslG i. V. m. Art. 3 \nEMRK geprüft und verneint, in dem es im Rahmen seiner freien Überzeugungsbildung von einer ausreichenden \nBehandelbarkeit der Krankheit der Klägerin im Kosovo ausgegangen ist. \n\n11\n\nSoweit die Klägerin schließlich die Frage aufwirft, \"ob sich im Falle einer Krankheit Abschiebungsschutz \nnur nach § 53 Abs. 6 Satz 1 oder vorrangig nach § 53 Abs. 4 AuslG i. V. m. Art. 3 EMRK beurteilt\", stellt sich \ndiese nicht, weil mit der vom Verwaltungsgericht gewonnenen Überzeugung, dass die Krankheit der Klägerin im \nKosovo behandelbar sei, zwangsläufig auch über ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG i. V. m. \nArt. 3 EMRK entschieden ist. \n\n12\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285100","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-08-20/13-a-3245-04-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/285100","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285100","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-08-20/13-a-3245-04-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/285100","retrieved":"2026-07-09 03:01:23.977136+00:00"}}