{"status":"available","doknr":"OLD285097","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0820.13A2272.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-08-20","aktenzeichen":"13 A 2272/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 15.000,- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat schon deshalb keinen Erfolg, weil für keinen der geltend \ngemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3 und Nr. 4 VwGO dem \nDarlegungserfordernis nach § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügt ist. Dieser Mangel \nfolgt für alle genannten Zulassungsgründe daraus, dass die Zulassungsschrift keine \nAusführungen dazu enthält, dass die geltend gemachten Einwände bei ihrem \nVorliegen - zumindest wahrscheinlich - ein anderes Entscheidungsergebnis \nrechtfertigen würden. Außerdem liegen die geltend machten Zulassungsgründe \n- auch nicht der der nicht geltend gemachten Nr. 2 der genannten Vorschrift - nicht \nvor. Im Einzelnen (wobei der Reihenfolge der Zulassungsbegründung gefolgt \nwird):\n\n3\n\n1. Eine Divergenzrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO setzt ausdrücklich voraus, \ndass im Falle einer Abweichung das erstinstanzliche Urteil auf dieser Abweichung \nberuht. Hierzu fehlt jede Darlegung in dem Sinne, dass die Eintreffzeit in der \nNotfallrettung in T. zu 90 %,\n\n4\n\nentsprechend dem Beschluss des Senats vom \n15. März 2004 - 13 B 16/04 -, VRS 106, 479,\n\n5\n\neingehalten wird, während das Verwaltungsgericht von dem Erfordernis von 95 % \nder Fälle ausgegangen ist. Darüber hinaus liegt aber auch eine Divergenz überhaupt \nnicht vor. Sie setzt nämlich nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass das \nVerwaltungsgericht einem Rechtssatz eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO \ngenannten Gerichte einen abweichenden eigenen entgegengesetzt hat. Verhindern \nsoll die Vorschrift eine Divergenz grundsätzlicher Art, nicht eine solche im Einzelfall, \netwa durch Übersehen oder Missverstehen einer Entscheidung. Deshalb liegt die \nbehauptete Divergenz weder hinsichtlich der erforderlichen Prozentzahl für die \nEinhaltung der Eintreffzeiten noch hinsichtlich der vom Beklagten aus dem Beschluss \ndes Senats vom 15. März 2004 (a.a.O.) herausgelesenen Entwicklung der Kosten \nund Ertragslage vor.\n\n6\n\n2. Hinsichtlich der für grundsätzlich bedeutsam gehaltenen Frage, ob das \nEingreifen der sog. Funktionsschutzklausel des § 19 Abs. 4 RettG in einem \nVerfahren zur Genehmigung zur Zulassung im Krankentransport auf die Einhaltung \nvon Eintreffzeiten in der Notfallrettung verkürzt werden darf, lässt sich der \nZulassungsschrift zwar entnehmen, dass die Beklagte diese Frage verneint wissen \nmöchte und warum. Eine grundsätzliche Bedeutung der Frage, insbesondere deren \nEntscheidungserheblichkeit wird jedoch nicht dargelegt. Es ist auch nicht Aufgabe \ndes Senats, aus einer solchen Meinungsäußerung die möglicherweise enthaltenen \nDarlegungselemente herauszufiltern. \n\n7\n\n3. Schließlich hat der Beklagte auch zu § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht dargelegt, \ndass bei Berücksichtigung seiner Argumente das erstinstanzliche Urteil \nwahrscheinlich im Ergebnis unrichtig ist. Es bestehen beim Senat bei \nBerücksichtigung der insoweit vorgetragenen Einwände keine ernstlichen Zweifel an \nder Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils.\n\n8\n\nDie Behauptung, der Gesetzgeber habe von der Möglichkeit, die Eintreffzeiten \nund das Sicherheitsniveau festzulegen, bewusst keinen Gebrauch gemacht, ist so \nnicht richtig. Zwar stehen solche Erfordernisse nicht im Gesetz. Der Gesetzgeber hat \njedoch das Rettungsgesetz mehrfach (1999 und 2001) geändert und auch in \nKenntnis der schon mit \n\n9\n\nBeschluss vom 2. August 1994 - 13 B 1085/94 -, \nOVGE 44, 126 = NWVBl 1995, 26 = RettD 1994, \n35\n\n10\n\nentwickelten Auffassung des Senats keine diese korrigierende gesetzliche \nRegelung geschaffen, die Rechtsprechung des Senats zu diesem Punkt also \nhingenommen.\n\n11\n\nAuch die Ausführungen, der Gesetzgeber habe die Festsetzung der \nEintreffzeiten und des Sicherheitsniveaus den Kreisen und kreisfreien Städten als \nAufgabe übertragen und diese könnten daher die Festlegung im Bedarfsplan \nvornehmen, ist nicht zielführend. Hierum geht es nämlich nicht. Die Frage ist \nvielmehr nur, ob Privatunternehmer, die wie die Klägerin im Rahmen der \ngrundsätzlichen Berufsfreiheit, die Art. 12 GG gewährt, Krankentransport ausüben \nwollen, hieran gehindert werden dürfen; der Senat hat dagegen nie verlangt, dass die \nEintreffzeiten in der Notfallrettung wirklich in seinem Sinne (höchstens 8 Minuten im \nstädtischen und höchstens 12 Minuten im ländlichen Bereich) zur Grundlage der \nPlanung nach §§ 6, 12 RettG zu machen wären. Mit allein diesem Bezug legt der \nSenat in ständiger Rechtsprechung Satz 1 von § 19 Abs. 4 RettG dahin aus, dass für \nein Eingreifen dieser Vorschrift das Bestehen eines funktionsfähigen \nRettungsdienstes i.S.v. § 6 RettG Voraussetzung ist und verlangt als wichtigstes \nKriterium - weil medizinisch geboten und oft lebenswichtig - unter Rückgriff auf die \nZeitvorgaben in den Gesetzesmaterialien - vgl. Beschluss vom 2. August 1994 \n(a.a.O.) - für die Bejahung eines funktionsfähigen Rettungsdienstes die Einhaltung \nder Eintreffzeiten von 5 - 8 Minuten innerörtlich und 12 Minuten sonst. \n\n12\n\nVgl. zur Beschränkung auf das Kriterium der \nEintreffzeiten Beschluss des Senats vom 8. Juli 2004 \n- 13 B 1790/03 -, zur Veröffentlichung bestimmt.\n\n13\n\nDiese Auslegung rechtfertigt sich daraus, dass es im Lichte des Grundrechts aus \nArt. 12 GG unredlich und unbillig, wenn nicht gar unzulässig wäre, die Berufsfreiheit \nPrivater - zumal auf dem der Sache nach nicht zwingend zum Rettungsdienst \ngehörigen, aber durch gesetzgeberischen Willensakt in diesen einbezogenen Gebiet \ndes Krankentransports - einzuschränken, obwohl der Staat das wichtigste Kriterium \neines funktionierenden Rettungsdienstes selbst nicht erfüllt. Insofern werden auch \ndie Ausführungen des Beklagten zu den Unterschieden von Notfall- und \nKrankentransport und der Schlussfolgerung, wegen dieser Unterschiede müsse die \nFunktionsfähigkeit der beiden Teilgebiete getrennt beurteilt werden, der \nRechtsprechung des Senats nicht gerecht und vermögen ernstliche Zweifel nicht \nauszulösen. Auch wenn die Beklagte dies anders sieht, sind Notfallrettung und \nKrankentransport beides Teile eines funktionsfähigen Rettungsdienstes.\n\n14\n\nWeiter übersieht der Beklagte - er setzt sich jedenfalls nicht damit auseinander -, \ndass nach § 17 Abs. 4 Nr. 1 RettG - einer möglicherweise als Reaktion auf die \nRechtsprechung des Senats eingeführten Regelung - die oberste Aufsichtsbehörde \nallgemeine und besondere Weisungen (u. a.) für Eintreffzeiten am Notfallort erteilen \nkann (dies jedoch bisher nicht getan hat). Auch dies spricht gegen die Auffassung \ndes Beklagten, es komme nur auf seine planerischen Vorgaben hinsichtlich der \nEintreffzeiten an. Deshalb ist auch der Hinweis darauf, dass die Eintreffzeiten der \nKompromiss zwischen notfallmedizinischen Erfordernissen und dem wirtschaftlich \nRealisierbaren sei, zwar richtig für die Planung, nicht aber im Hinblick darauf, ob bei \nVerlängerung der Eintreffzeiten aus Kostengründen gleichwohl das Grundrecht aus \nArt. 12 GG durch § 19 Abs. 4 RettG wirksam eingeschränkt werden soll und kann. \nSoweit der Senat mit Beschluss vom 15. März 2004 - 13 B 16/04 - (a.a.O.) \nentschieden hat, die Eintreffzeiten seien im Rahmen der Prüfung der Voraussetzung \n\"funktionsfähiger Rettungsdienst\" in § 19 Abs. 4 S. 1 RettG in 90 % der Fälle \neinzuhalten, und dies auch mit Kostengesichtspunkten begründet hat, hat er dies \nwegen der allgemeinen Richtigkeit dieses Gesichtspunktes getan und zum Ausdruck \nbringen wollen, dass die Kosten- und Ertragslage auch im Rahmen der - eventuellen \nspäteren - Prüfung nach § 19 Abs. 4 S. 3 RettG bedeutsam ist.\n\n15\n\nSchließlich hat der Beklagte auch nicht dargelegt oder auch nur geltend \ngemacht, dass bei einer Berücksichtigung der ländlichen Gebiete der Stadt T. mit \n12 Minuten dem Eintrefferfordernis von 8 bzw. 12 Minuten in mindestens 90 % der \nFälle Rechnung getragen wird, was angesichts der im Eilverfahren 3 L 1867/00 (VG \nArnsberg) = 13 B 452/01 (OVG NRW) mitgeteilten Eintreffzeiten von 89,987 % im \nKreis allgemein und von nur 62 % der Fälle in bis zu 8 Minuten in T. nicht zu \nerwarten ist. \n\n16\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nentspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats.\n\n17\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285097","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-08-20/13-a-2272-04","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/285097","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285097","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-08-20/13-a-2272-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/285097","retrieved":"2026-07-09 03:01:23.670705+00:00"}}