{"status":"available","doknr":"OLD285101","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0820.13A.D80.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-08-20","aktenzeichen":"13a D 80/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nEs wird festgestellt, dass die Verweigerung der Vorlage der Hybrid-\nPostdienstleistungen betreffenden Verwaltungsvorgänge durch die Antragsgegnerin \ninsoweit rechtswidrig ist, als die entsprechenden Lizenzurkunden mit Namen und \nAnschriften der Lizenznehmer und der Beschreibung des Leistungskatalogs nach \n§ 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG nicht vorgelegt wurden. \n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten dieses Zwischenverfahrens. \n\nDer Streitwert wird für das Zwischenverfahren auf 4.000,00 EUR festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Antragstellerin dieses Zwischenverfahrens ist Klägerin im Verfahren 22 K \n10879/02 VG Köln. Mit Klage vom 20./23. Dezember 2002 beantragte sie dort, \"die \ndurch die Beklagte gemäß §§ 5, 6, 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG erteilten Lizenzen \nzur Erbringung von Hybrid-Dienstleistungen einschließlich späterer Erweiterungen \naufzuheben\". In dem Verfahren wurde die Beklagte durch Verfügung des \nstellvertretenden Kammervorsitzenden vom 27. Dezember 2002 um Stellungnahme \nund zugleich um \"Vorlage der Verwaltungsvorgänge im Original\" gebeten. In der \nFolgezeit legte die Beklagte die Verwaltungsvorgänge nicht vor und begründete dies \ndamit, dass die betreffenden Lizenznehmer noch nicht mit der Aufnahme der \nlizenzierten Tätigkeit begonnen hätten und die Benennung der Lizenznehmer und \nderen ladungsfähige Anschriften den in der Vorbereitungsphase möglicherweise \nnoch notwendigen Geheimnisschutz über ihre Identität von vornherein vereiteln \nwürde. Nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit sei die Identität der Lizenznehmer und \ndie Art der angebotenen Dienstleistung selbstverständlich kein Geheimnis mehr. \n\n4\n\nDie Klägerin hält dem entgegen, die Vorlage der streitgegenständlichen \nLizenzbescheide könne durch die Beklagte nicht mit dem Hinweis darauf verhindert \nwerden, dass deren Inhaber ihre Identität nicht offenbaren wollten. Sie erwäge, \ngerichtlichen Rechtsschutz, auch in Form eines Eilverfahrens, gegen die erteilten \nLizenzen einzuleiten und sei deshalb auf die Vorlage zumindest der Lizenzurkunden \ndurch die Beklagte angewiesen. \n\n5\n\nMit Antrag vom 19./21. August 2003 hat die Klägerin eine Entscheidung des \nerkennenden Fachsenats über die Rechtmäßigkeit der Weigerung der Beklagten, die \nVerwaltungsvorgänge vorzulegen, beantragt. Die Weigerung sei rechtswidrig, weil es \nnach dem Rechtsschutzsystem der Verwaltungsgerichtsordnung kein Recht auf \nAnonymität des Inhabers eines streitgegenständlichen Verwaltungsakts gebe, gegen \nden ein Dritter ein zulässige Klage erhebe. \n\n6\n\nDie Antragstellerin beantragte außerdem Anfang Juli 2003, die Beklagte nach \n§ 123 VwGO zu verpflichten, ihr mitzuteilen, zu wessen Gunsten sie postrechtliche \nLizenzen einschließlich Lizenzerweiterungsbescheide gemäß §§ 6, 51 Abs. 1 Satz 2 \nNr. 4 PostG erteilt hat, die die Erbringung sog. hybrider Postdienstleistungen \ngestatten, sowie ihr ungeschwärzte Ablichtungen dieser Lizenzen zu übersenden. \nDen Antrag hat das Verwaltungsgericht Köln durch Beschluss vom 28. Januar 2004 -\n 22 L 1515/03 - abgelehnt. Der Antrag sei zwar trotz der Möglichkeit des \nRechtsschutzes nach § 99 Abs. 2 VwGO zulässig, aber nicht begründet. Ein \nverfahrensrechtlicher Anspruch der Antragstellerin auf Auskunft gegen die \nAntragsgegnerin bestehe nicht. Gegen die Annahme eines materiell-rechtlichen \nAuskunftsanspruchs über an Dritte erteilte Lizenzen bestünden erhebliche Bedenken \nangesichts dessen, dass sog. hybride Postdienstleistungen wegen der Übersendung \nvon Dateien per Datenfernübertragung des Postkunden an den Unternehmer, des \nerst späteren Ausdrucks der Datei, der Kuvertierung und der Zustellung in Schriftform \nnur teilweise als herkömmliche Postdienstleistung angesehen werden könnten. \nGegen den Beschluss hat die Klägerin Beschwerde eingelegt - OVG NRW, 13 B \n438/04 -, über die noch nicht entschieden ist. \n\n7\n\nII.\n\n8\n\nDer Antrag der Antragstellerin nach § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO hat in dem aus \ndem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Insoweit ist die Verweigerung der Vorlage \nder Hybrid-Dienstleistungen betreffenden Verwaltungsvorgänge durch die \nAntragsgegnerin rechtswidrig. \n\n9\n\nDer Fachsenat geht davon aus, dass die Antragsgegnerin Lizenzen für \nHybridPostdienstleistungen bzw. Lizenzurkunden mit einer Leistungsbeschreibung, \nwonach derartige Postdienstleistungen dem § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG \nunterfallen, an von ihr selbst so bezeichnete \"Lizenznehmer\" erteilt hat und leitet \ndiese Annahme aus der Kenntnis vergleichbarer Lizenzurkunden, die sich ebenfalls \nauf Postdienstleistungen nach dieser Bestimmung beziehen, ab. Derartige \nÄußerungen der Beklagten sind als Verwaltungsakt zu qualifizieren, die auch dem \nBestimmtheitsgebot genügen.\n\n10\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Oktober 2003, \n- 13 A 711/02 -.\n\n11\n\nDer von der Antragstellerin gestellte Antrag ist zwar in seiner wörtlichen Fassung \nnicht eingeschränkt und bezieht sich uneingeschränkt auf die Vorlage der hybride \nPostdienstleistungen betreffenden Verwaltungsvorgänge. Der Antrag wird jedoch \nvom Fachsenat dahin ausgelegt, dass von der Antragstellerin die Vorlage der \nVerwaltungsvorgänge nur insoweit begehrt wird, dass ihr eine Kenntnisnahme der \nLizenzinhaber für hybride Postdienstleistungen und die konkrete \nLeistungsbeschreibung für diese Postdienstleistung, die nach Auffassung der \nAntragsgegnerin dem § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG unterfällt, möglich ist. Eine \nsolche Auslegung des Antragsbegehrens erscheint dem Senat unter \nBerücksichtigung des aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG folgenden Gebots der \nGewährung effektiven Rechtsschutzes gegen behördliche Maßnahmen, der Art der \ndiesem Zwischenverfahren zu Grunde liegenden Klage im Verfahren 22 K 10879/02, \nVG Köln (Drittklage, \"Konkurrentenklage\"), der prozessualen Notwendigkeiten bei \nsolchen Klagen (notwendige Beiladung des Erlaubnisinhabers), des auch in diesem \nVerfahren relevanten Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des den Antrag \nkonkretisierenden Vorbringens der Antragstellerin, beispielsweise in den \nSchriftsätzen vom 11. Mai 2004 in diesem Verfahren und vom 19. Februar 2003 im \nVerfahren 22 K 10879/02 VG Köln, gerechtfertigt bzw. geboten. \n\n12\n\nDie Frage, ob die Verweigerung der Vorlage von Verwaltungsvorgängen \n(teilweise) rechtswidrig ist, setzt voraus, dass zum Zwecke der nach § 86 Abs. 1 \nVwGO gebotenen umfassenden Sachverhaltsaufklärung durch das Gericht eine \nVorlagepflicht der Behörde besteht und die Verpflichtung der Behörde zur \nAktenvorlage durch ein entsprechendes Verlangen des Gerichts aktualisiert wurde. \n\n13\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. November \n2003 \n- 20 F 13/03 -, NVwZ 2004, 485, vom 15. August \n2003 - 20 F 8/03 -, NVwZ 2004, 105, vom 15. August \n2003 - 20 F 3/03 -, BVerwGE 118, 352; OVG M.-V., \nBeschluss vom 1. Oktober 2002 - 12 P 8/02 u. a. -, \nDÖV 2003, 338, Sodan/Ziekow, VwGO, Stand: \nJanuar 2003, § 99 Rdnr. 15, Schoch/Schmidt-\nAßmann/Pietzner, VwGO, Stand: September 2003, \n§ 99 Rdnr. 9; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl, §99 \nRdnr. 5. \n\n14\n\nEine derartige gerichtliche Anforderung liegt hier in der Form der Verfügung/Bitte \ndes (stellvertretenden) Kammervorsitzenden vom 27. Dezember 2002 im Verfahren \n22 K 10879/02 VG Köln an die Beklagte, \"die Verwaltungsvorgänge im Original\" \nvorzulegen, vor. Diese Aktenanforderung reichte sowohl von der Art her als auch \nnach ihrem erkennbaren Inhalt aus, um eine Pflicht der Beklagten zur Vorlage der \nVerwaltungsvorgänge zu Hybrid-Postdienstleistungen zu begründen. Für das \nVerlangen des Gerichts, Akten vorzulegen, bedarf es keiner bestimmten Form. Es \nkann - wie hier - schon zu Beginn des Verfahrens im Rahmen der \nEingangsverfügung erfolgen, die Aktenvorlage kann aber auch durch gerichtlichen \nBeweisbeschluss erfolgen, wenn sich die Entscheidungserheblichkeit des Inhalts der \nUnterlagen nicht ohne weiteres aus dem materiellen Recht ergibt und die \nVerfahrensbeteiligten um die Erheblichkeit streiten, \n\n15\n\nvgl. zum Ausreichen einer Vorsitzenden-\nVerfügung für die Aktenvorlage auch die \nKonstellationen bei BVerwG, Beschlüsse vom \n15. August 2003 - 20 F 8/03, 20 F 7.03, 20 F 3.03 -, \na. a. O., vom 26. November 2003 - 6 VR 4/03 -, NJW \n2004, 963, und vom 24. November 2003 - 20 F 13/03 \n-, a. a. O. \n\n16\n\nMit der Bitte des (stellvertretenden) Kammervorsitzenden um Vorlage der \nVerwaltungsvorgänge lag eine Entscheidung des für diese Frage maßgebenden \nGerichts der Hauptsache, \n\n17\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 24. November 2003 \n- 20 F 13/03 -, a. a. O., \n\n18\n\nhier des VG Köln, vor und war für die Beklagte erkennbar, dass die erbetenen \nAkten vom Verwaltungsgericht für die weitere Bearbeitung der von der Klägerin \nanhängig gemachten Klage als notwendig und damit als entscheidungserheblich \nangesehen wurden. Auch wenn es sich bei der Bitte um Vorlage der \nVerwaltungsvorgänge um eine routinemäßige Aktenanforderung gehandelt hat und \nder weitere prozessuale Verlauf nach Eingang der Klage seinerzeit im Einzelnen \nnoch nicht absehbar war, kam der Aktenanforderung doch eine über die rein \nroutinemäßige Anforderung hinausgehende Bedeutung zu. Es war nämlich sowohl \nfür das Verwaltungsgericht als auch für die Beklagte erkennbar, dass es sich bei der \nKlage der Klägerin um die Anfechtungsklage eines durch die fraglichen Lizenzen \nnicht begünstigten Dritten handelt und deshalb im Rahmen einer ordnungsgemäßen \nKlagebearbeitung eine notwendige Beiladung gemäß § 65 VwGO der begünstigten \nLizenznehmer erforderlich sein würde, um eine Verbindlichkeit der in dem Verfahren \nanstehenden gerichtlichen Entscheidung auch ihnen gegenüber zu erreichen. Name \nund Anschrift der begünstigten Lizenzinhaber und die konkrete \nLeistungsbeschreibung der lizenzierten Tätigkeit waren aus der Klageschrift nicht \nerkennbar, konnten nach dem in der Klageschrift vom 20. Dezember 2002 \ndargelegten vorprozessualen Ablauf von der Klägerin auch nicht angegeben werden \nund hätten demnach vom Verwaltungsgericht allein aus den von der Beklagten \nangeforderten Verwaltungsvorgängen erkannt werden können. Zwar hätte es für die \nweitere ordnungsgemäße Bearbeitung der Klage zunächst ausgereicht, wenn das \nVerwaltungsgericht die Bitte um Vorlage der Verwaltungsvorgänge auf die Angaben \nder Namen und Anschriften der Lizenzinhaber bzw. auf die Vorlage der \nentsprechenden Bescheide beschränkt hätte, jedoch verliert wegen dieses \nUnterlassens die Verfügung des stellvertretenden Kammervorsitzenden nicht ihre \nVerbindlichkeit gegenüber der Beklagten.\n\n19\n\nDie Verbindlichkeit der gerichtlichen Aktenanforderung gegenüber der Beklagten \nentfiel auch nicht deshalb, weil - wie die Beklagte meint - die Klage der Klägerin nicht \ndem Bestimmtheitsgebot des § 82 Abs. 1 VwGO entsprach. Da eine \nErgänzungsverfügung nach § 82 Abs. 2 VwGO der Übersendung der Klageschrift \nnicht beigefügt war, konnte und musste die Beklagte davon ausgehen, dass sich \nbeim Verwaltungsgericht, das - wie auch der Beklagten bekannt war - über intensive \nErfahrungen mit postrechtlichen Streitigkeiten verfügte, hinsichtlich der Bestimmtheit \nder Klage keine Bedenken ergeben hatten und das Klageverfahren seinen normalen \nprozessualen Fortgang nehmen würde. Dementsprechend hätte die Beklagte zwar, \nwenn sie Zweifel an der Bestimmtheit der Klage hatte, diese im Rahmen der \nStellungnahme zum Klagebegehren darlegen können; zu einer umfassenden \nVerweigerung der Vorlage aller Hybrid-Postdienstleistungen betreffenden \nVerwaltungsvorgänge war sie hingegen auf Grund möglicher Zweifel an der \nBestimmtheit der Klage nicht berechtigt. Im Übrigen entspricht die Klageschrift der \nKlägerin den Erfordernissen des § 82 Abs. 1 VwGO für die Mindestangaben in einer \nKlage. Weitere konkretisierende Angaben waren der Klägerin nicht möglich, \ninsbesondere konnte sie mangels Kenntnis der betreffenden Lizenzen keine näheren \nAngaben machen zu den entsprechenden Bescheiden bzw. zu den betroffenen \nLizenzinhabern.\n\n20\n\nDa weder § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO noch § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO eine \ndiesbezügliche ausdrückliche formelle Entscheidung erfordern, sondern an das \nMerkmal der faktischen Verweigerung der Vorlage von Akten anknüpfen, steht dem \nAntrag der Antragstellerin nach § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch nicht entgegen, dass \ndie - gemäß § 75 a Abs. 2 TKG i. V. m. §§ 44 Satz 2 PostG an die Stelle der in § 99 \nVwGO genannten obersten Aufsichtsbehörde tretende - Antragsgegnerin keine \nformelle Entscheidung bezüglich der Verweigerung der Aktenvorlage getroffen hat. \nIm Übrigen kann in der faktischen Verweigerung der Vorlage der angeforderten \nVerwaltungsvorgänge inzident die entsprechende Entscheidung der Antragsgegnerin \ngesehen werden, zumal die Nichtvorlage der Akten mit dem Identitätsschutz der \nbetreffenden Lizenznehmer vor Aufnahme ihrer lizenzierten Tätigkeit und damit mit \neiner im Rahmen des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO relevanten materiell-rechtlichen \nErwägung begründet wurde. \n\n21\n\nNach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO hat die zuständige Behörde eine \nErmessensentscheidung zu treffen, bei der die im Widerstreit stehenden Interessen \nan der Offenlegung der Akten oder Urkunden einerseits und an der Wahrung der in \nihnen enthaltenen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse andererseits gegeneinander \nabzuwägen sind. \n\n22\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. August 2003 \n- 20 F 8.03, 20 F 3.03 -, a.a.O. und vom 29. Juli 2002 \n- 2 AV 1.02 -, NVwZ 2002, 1249; Schoch/Schmidt-\nAßmann/Pietzner, VwGO, Stand: September 2003, \n§ 99 Rdnr. 35 ff. \n\n23\n\nDie Behörde hat dabei unter Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalls zu \nentscheiden, ob überwiegende Interessen an der Offenlegung die Vorlage der Akten \ntrotz möglicher vertraulich zu behandelnder Bestandteile gebieten. Dabei ist in die \ngebotene Abwägung nicht nur die Notwendigkeit und Bedeutung einer lückenlosen \nSachverhaltsaufklärung durch das Gericht in einem Rechtsstreit, sondern auch das \nschutzwürdige Interesse der Beteiligten und das öffentliche Interesse daran sowie \ndas Interesse eines anderen Verfahrensbeteiligten an der Geheimhaltung seiner \nverfassungsrechtlich geschützten Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse einzustellen. \nDie Rechmäßigkeit der vom Fachsenat überprüfbaren Entscheidung hängt \ndementsprechend davon ab, ob die Behörde die tatsächlichen Grundlagen \nvollständig gewürdigt und richtig eingeschätzt, zutreffende Bewertungen und \nPrognosen im Rahmen der Tatbestandsmerkmale des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO \nvorgenommen und die widerstreitenden Interessen an der Aktenvorlage einerseits \nund an der Geheimhaltung andererseits abgewogen hat, und auch davon, ob \nsonstige allgemeine verfahrensrechtliche Grundsätze eingehalten wurden. \n\n24\n\nNach diesen Kriterien und unter Berücksichtigung des dargelegten prozessualen \nAusgangspunkts, dass es sich bei dem diesem Zwischenverfahren \nzugrundeliegenden Verfahren um eine Drittklage mit dem Erfordernis einer \nnotwendigen Beiladung der betreffenden Lizenznehmer handelt, ist die \nuneingeschränkte Verweigerung der Vorlage der Hybrid-Postdienstleistungen \nbetreffenden Verwaltungsvorgänge durch die Antragsgegnerin rechtswidrig. Die \nAntragsgegnerin hat insoweit mit dem für die Aktenvorlageverweigerung \nangegebenen Grund des Identitätsschutzes der Lizenznehmer vor deren Aufnahme \nder lizenzierten Tätigkeit eine nicht zutreffende Gewichtung der wechselseitigen \nInteressen vorgenommen. \n\n25\n\nEntscheidende Bedeutung bei der Interessenabwägung kommt der \nRechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG zu, auf die sich die Antragstellerin \nberufen kann. Diese schließt ein, dass die Verwaltungsvorgänge, welche die für das \nVerwaltungsverfahren und dessen Ergebnis maßgeblichen Sachverhalte und \nbehördlichen Erwägungen dokumentieren, dem Gericht zur Verfügung stehen, soweit \nsie für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der behördlichen Entscheidung und der \ngeltend gemachten Rechtsverletzung von Bedeutung sein können. Die \nGewährleistung schließt einen möglichst lückenlosen gerichtlichen Schutz gegen \nVerletzungen der Individualrechtssphäre durch Eingriffe öffentlicher Gewalt ein. Zur \nEffektivität des Rechtsschutzes gegenüber der öffentlichen Gewalt gehört es, dass \ndas Gericht das Rechtschutzbegehren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht prüfen \nkann und genügend Entscheidungsbefugnisse besitzt, um drohende \nRechtsverletzungen abzuwenden oder erfolgte Rechtsverletzungen zu beheben. Das \nGericht muss dabei die tatsächlichen Grundlagen selbst ermitteln und seine \nrechtliche Auffassung unabhängig von der Verwaltung, deren Entscheidung \nangegriffen ist, gewinnen und begründen. Soweit die Effektivität des Rechtsschutzes \nvon der Offenlegung der Verwaltungsvorgänge abhängt, die zu der angegriffenen \nEntscheidung geführt haben, wird auch die Kenntnisnahme durch das Gericht von \ndem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG umschlossen, weil ihm anderenfalls \ndie Gewährung eines umfassenden Rechtsschutzes auf Grund einer eigenen \ntatsächlichen Grundlagenermittlung unmöglich wäre. \n\n26\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 1999 \n- 1 BvR 385/90 -, NJW 2000, 1175. \n\n27\n\nDie Rechtsschutzgarantie umfasst dementsprechend auch die Notwendigkeit \neiner umfassenden Nachprüfung des Verwaltungshandelns in tatsächlicher und \nrechtlicher Hinsicht durch das Gericht und eine dem Rechtschutzbegehren \nangemessene Entscheidungsart und Entscheidungswirkung. Dies gilt nach \nAuffassung des Fachsenats auch in Bezug auf Mitwirkungsrechte und -\nverpflichtungen auf Grund prozessualer Besonderheiten wie z. B. einer \nDrittanfechtungsklage, bei der die verfahrensmäßige Einbeziehung des durch eine \nErlaubnis Begünstigten im Wege einer (notwendigen) Beiladung (§ 65 VwGO) erfolgt. \nAuch insoweit muss das Gericht den Sachverhalt aufklären und Kenntnis davon \nhaben, wem eine mit einer Klage angefochtene Erlaubnis erteilt wurde und welchen \nInhalt diese konkret hat. Die Beiziehung von Verwaltungsvorgängen und eine daran \nanknüpfende Beiladung der Lizenzinhaber dient auch deren Interesse, weil ihnen nur \nso ermöglicht wird, ihre Rechtsposition in das Verfahren einzubringen und weil eine \ngerichtliche Entscheidung ohne Beteiligung eines notwendig Beizuladenen keine \numfassende Verbindlichkeit allen Betroffenen gegenüber bewirkt. \n\n28\n\nDie Antragstellerin hat dargelegt, dass nach ihrer Einschätzung Lizenzen für \nHybrid-Postdienstleistungen erteilt worden sind bzw. die Antragsgegnerin davon \nausgehe, dass diese Art der Postdienstleistung dem § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG \nunterfällt, dass sie, die Antragstellerin, dagegen gerichtlichen Rechtsschutz in Form \nvon Klagen oder Eilrechtsschutz in Anspruch nehmen will und dass es dafür der \nKenntnis der Lizenznehmer und des Inhalts der entsprechenden Lizenzurkunden \nbedürfe. Ein effektiver Rechtsschutz in dieser Hinsicht erfordert aber, wie dargelegt, \ndie prozessuale Einbeziehung der Lizenzinhaber durch eine notwendige Beiladung \nund dementsprechend die gerichtliche Kenntnis vom Inhalt erteilter Lizenzen, die \nwegen des Unvermögens der Antragstellerin zur Mitteilung dieser Angaben in der \nKlageschrift nur durch die Beiziehung der entsprechenden Verwaltungsvorgänge \nzum Verfahren erfolgen kann. \n\n29\n\nDiesem der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG entsprechenden \nAnsinnen der Antragstellerin stehen keine vorrangigen schutzwürdigen Belange der \nbegünstigten Lizenznehmer entgegen. Es erscheint schon zweifelhaft, ob ein derart \nweitgehender Konkurrentenschutz, der auch die Offenlegung der Namen und \nAnschriften künftiger Wettbewerber und des genehmigten Betätigungsfeldes vor \nAufnahme der beabsichtigten Tätigkeit hindert, vom Begriff des Betriebs- und \nGeschäftsgeheimnisses im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO umfasst ist. Selbst \nwenn dies, möglicherweise auch angesichts dessen, dass die Antragstellerin als \nehemaliger Monopolist u. U. nicht den sonst üblichen absoluten Schutz im \nWettbewerb genießen sollte, \n\n30\n\nvgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 15. August \n2003 -20 F 3.03 -, a. a. O., \n\n31\n\nanzunehmen wäre, ist hier ein Vorrang der Interessen der Lizenznehmer an einer \nGeheimhaltung ihrer Identität vor Aufnahme der konkurrierenden Geschäftstätigkeit \nnicht anzuerkennen. Für die Frage, ob für einen wettbewerblich relevanten Umstand \nwesensmäßig eine Geheimhaltungsbedürftigkeit besteht, ist in Abwägung mit dem \nGebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes generell ein strenger Maßstab \nanzuwenden, weil nur so die mit der Verweigerung einer Vorlage von Akten \nverbundene Einschränkung der richterlichen Aufklärungs- und \nRechtsfindungstätigkeit gerechtfertigt werden kann. \n\n32\n\nVgl. Schoch/Schmidt-Aßmann, Pietzner, a. a. O., \n§ 99 Rdnr. 18; Sodan/Ziekow, a. a. O., § 99 \nRdnr. 28. \n\n33\n\nUnter Einbeziehung dieser Erwägung ist hier zu berücksichtigen, dass die \nuneingeschränkte Verweigerung der Vorlage der Hybrid-Postdienstleistungen \nbetreffenden Verwaltungsvorgänge dazu führt, dass das Gericht eine prozessual \nordnungsgemäße Bearbeitung der Klage der Antragstellerin, zu der für die \nWirksamkeit einer späteren Entscheidung notwendige Schritte wie Beiladungen \ngehören, nicht in die Wege leiten kann. Dies würde letztlich im Ergebnis auf eine \nVerweigerung effektiven Rechtsschutzes für die Antragstellerin, die Inhaberin der \ngesetzlichen Exklusivlizenz nach § 51 Abs. 1 Satz 1 PostG ist und der diesbezüglich \nein Schutzbereich zukommt, hinauslaufen. Jedenfalls ist im Hinblick auf den \ndargelegten prozessualen Ausgangspunkt, dass es sich um eine \nDrittanfechtungsklage handelt und im Verfahren die Beiladung der Lizenzinhaber \nnotwendig ist, die totale Verweigerung der Aktenvorlage durch die Antragsgegnerin \nauch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht zu \nrechtfertigen. Im Verhältnis zu der totalen Verweigerung der Aktenvorlage hätte für \nsie als anderes Mittel die Möglichkeit bestanden, - wie in anderen postrechtlichen \nLizenzverfahren auch -, wenigstens Namen und Anschrift sowie den Inhalt der \nerteilten Lizenzen mitzuteilen, um eine ordnungsgemäße gerichtliche Bearbeitung \nder Drittanfechtungsklage und eine tragfähige gerichtliche Entscheidung zu \nermöglichen. Dass insoweit eine Teilbarkeit der Lizenzen und eine Beschränkung der \nMitteilung auf diese Angaben nicht möglich war, ist von der Antragsgegnerin nicht \ngeltend gemacht worden und auch nicht ersichtlich. Auch diese Erwägungen fallen \nim Rahmen der gebotenen Interessenabwägung ausschlaggebend ins Gewicht und \nzwingen zur Annahme eines überwiegenden Interesses der Antragstellerin an der \nOffenlegung der bezeichneten Angaben, auf die sich ihr (eingeschränktes) \nAntragsbegehren bezieht. \n\n34\n\nEntgegen der Ansicht der Antragsgegnerin kann die Antragstellerin nicht auf eine \neigene Feststellung der mit den fraglichen Lizenzen ausgestatteten Wettbewerber \nund der Lizenzinhalte durch Marktbeobachtung verwiesen werden. Denn die \nmögliche Verletzung ihrer Rechte liegt bereits in der Lizenzerteilung und die \nAntragstellerin braucht den Eintritt eines Wettbewerbsnachteils nicht \nabzuwarten.\n\n35\n\nVon einer Aufforderung nach § 99 Abs. 2 Satz 5 VwGO an die Antragsgegnerin, \ndie verweigerten Akten vorzulegen, hat der Senat abgesehen. Durch Beiziehung der \nverweigerten Akten würde zwar in diesem Zwischenverfahren die Namen/Anschriften \nder Lizenznehmer und der Inhalt der betreffenden Lizenzen dem Gericht offen \ngelegt, dies würde aber das zugrundeliegende Verfahren 22 K 10879/02 VG Köln \nnicht weiterbringen bzw. zur Erledigung führen, weil nach § 99 Abs. 2 Satz 10 VwGO \ndie Entscheidungsgründe eines Beschlusses in diesem Zwischenverfahren Art und \nInhalt der geheimgehaltenen Akten nicht erkennen lassen dürfen. \n\n36\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n37\n\nDie Streitwertfestsetzung, die trotz des eingeschränkten Antragsbegehrens und \nder Beschränkung im Tenor der Entscheidung in Höhe des Auffangwertes \ngerechtfertigt erscheint, beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG in der bisherigen \nFassung, die gemäß § 72 Nr. 1 GKG i. d. F. des Art. 1 des \nKostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) für dieses \nVerfahren weiterhin gilt. \n\n38","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285101","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-08-20/13a-d-80-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 99","ref_norm":"99","n":12},{"jurabk":"PostG 2024","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":3},{"jurabk":"PostG 2024","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":2},{"jurabk":"PostG 2024","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"PostG 2024","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/285101","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285101","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-08-20/13a-d-80-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/285101","retrieved":"2026-07-09 03:01:24.070708+00:00"}}