{"status":"available","doknr":"OLD285119","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0819.19B1579.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-08-19","aktenzeichen":"19 B 1579/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie Beschwerde ist zurückzuweisen, weil sie in der Sache nicht durchgreift oder den \nDarlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht genügt.\n\n3\n\nDie Prüfung des Senats ist auf diejenigen Gründe beschränkt, die die Antragsteller \ninnerhalb der einmonatigen Begründungsfrist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) dargelegt haben \n(§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Diese Gründe rechtfertigen es nicht, den Antragsgegner im \nWege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur vorläufigen \nAufnahme der Antragstellerin zu 1. oder - wie erstmals im Beschwerdeverfahren hilfsweise \nbeantragt - zur Neubescheidung des Aufnahmeantrags zu verpflichten. Das \nVerwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die ablehnende Entscheidung des \nAntragsgegners ermessensfehlerfrei ist.\n\n4\n\nEin Anspruch der Antragstellerin auf Aufnahme in die Klasse 5 der vom Antragsgegner \ngeleiteten Gesamtschule besteht nicht deshalb, weil die Aufnahmekapazität noch nicht \nerschöpft wäre. Der Antragsgegner hat die zur Verfügung stehenden 180 Plätze vergeben. Das \nergibt sich aus dem \"Ablaufprotokoll Aufnahmeverfahren\" vom 2. März 2004 und den \nErläuterungen des Antragsgegners zum \"Ablaufprotokoll\", dem Bescheid des Antragsgegners \nvom 3. März 2004, dem Schreiben des Antragsgegners an die Antragsteller zu 2. und 3. vom \n31. März 2004 und dem Schreiben des Antragsgegners an die Bezirksregierung L. vom \n6. Mai 2004. Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben des Antragsgegners bestehen nicht. \nDie Antragsteller bestreiten die Ausschöpfung der vorhandenen Kapazität lediglich mit \nNichtwissen, ohne anzugeben, dass konkrete Gründe Veranlassung geben, an der Richtigkeit \nder Angaben des Antragsgegners zu zweifeln. Da auch sonst keine Anhaltspunkte dafür \nersichtlich sind, dass die Angaben des Antragsgegners unzutreffend sind, besteht, zumal im \nvorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, keine Veranlassung, den Sachverhalt \nvon Amts wegen (§§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) weiter \naufzuklären. Im Zivilprozess ist zwar gemäß § 138 Abs. 4 ZPO das Bestreiten mit \nNichtwissen über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch \nGegenstand ihrer Wahrnehmung gewesen sind. Die Vorschrift ist jedoch wegen der \nAmtsermittlungspflicht der Verwaltungsgerichte im Verwaltungsprozess nicht anwendbar. Im \nVerwaltungsprozess bestimmt sich das Maß der gerichtlichen Pflicht zur Sachaufklärung nach \nder Substanz des Vorbringens der Beteiligten und besteht ein Klärungsbedarf nur dann, wenn \nAnhaltspunkte dafür bestehen, dass die von einem Beteiligten angeführten Tatsachen \nunzutreffend sind.\n\n5\n\nBVerwG, Urteil vom 2. August 2001 - 7 C 2.01 -, jurisweb, und Beschluss vom 6. März \n2003 - 6 BN 6.02 -, jurisweb.\n\n6\n\nDie Antragsteller bestreiten deshalb auch ohne Erfolg mit Nichtwissen, dass der \nAntragsgegner die von ihm angegebenen Auswahlkriterien angewandt habe, dass er die \nAntragstellerin zu 1. als Härtefall eingestuft habe, dass die vom Antragsgegner angeführten \nGründe anderer Eltern und Kinder für das Vorliegen eines Härtefalls zutreffend seien, und \ndass bei drei als Härtefälle berücksichtigten Kindern ein sonderpädagogischer Förderbedarf \nbestehe. Anhaltspunkte dafür, dass die diesbezüglichen Angaben des Antragsgegners \nunzutreffend sind, sind auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragsteller nicht \nersichtlich. Entgegen ihrem Vortrag liegen insbesondere keine widersprüchlichen Angaben \nüber die Berücksichtigung von Härtefällen vor. Nach den Ausführungen des Antragsgegners \nin seinem Schreiben an die Bezirksregierung L. vom 6. Mai 2004 sind 37 angemeldete \nKinder als Härtefälle \"eingestuft\" worden. 18 Härtefälle sind entsprechend der vor Beginn des \nAufnahmeverfahrens festgelegten und durch die Bezirksregierung L. vorgegebenen Quote \nvon 10 % der aufzunehmenden Kinder vorab aufgenommen worden; weitere 7 Härtefälle sind \nin dem \"allgemeinen Losverfahren\" zum Zuge gekommen. Damit hat der Antragsgegner \ninsgesamt 25 Härtefälle aufgenommen. Hiervon ist auch die Bezirksregierung L. in ihrem \nWiderspruchsbescheid vom 17. Mai 2004 ausgegangen. Dort wird entgegen dem Vortrag der \nAntragsteller nicht von 37, sondern zutreffend von 25 \"berücksichtigten\" Härtefällen \nausgegangen.\n\n7\n\nEine weitere Sachaufklärung ist auch nicht erforderlich, soweit die Antragsteller geltend \nmachen, der Antragsgegner habe ihnen gegenüber Anfang März 2004 geäußert, dass \"für die \nAufnahme der Antragstellerin zu 1. die Schulnoten überhaupt keine Rolle spielen\". Die \nBehauptung der Antragsteller kann als wahr unterstellt werden. Nach § 4 d Abs. 1 SchVG \nNRW ermöglicht die Gesamtschule in einem differenzierten Unterrichtssystem \nBildungsgänge, die ohne Zuordnung zu unterschiedlichen Schulformen zu allen Abschlüssen \nder Sekundarstufe I führen. Der Antragsgegner als Schulleiter einer Gesamtschule ist deshalb \nim Rahmen seines Ermessens bei der Aufnahme von Schülern (§ 5 Abs. 2 Satz 1 ASchO \nNRW) verpflichtet, bei seiner Aufnahmeentscheidung darauf zu achten, dass dem Grundsatz \nder Leistungsheterogenität Rechnung getragen wird. Danach muss gewährleistet sein, dass in \nden Eingangsklassen der Gesamtschule Schüler mit unterschiedlichem Leistungsniveau \nvertreten sind und dass zwischen Schülern mit geringerem und Schülern mit höherem \nLeistungsniveau ein ausgewogenes Verhältnis besteht.\n\n8\n\nVgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 2000 - 19 B 1306/00 -.\n\n9\n\nDas setzt die Berücksichtigung der in der Grundschule erzielten Noten voraus, weil \nandernfalls eine Zuordnung der Schüler, die der Antragsgegner aus eigener Unterrichtung \nnicht kennt, zu einem bestimmten Leistungsniveau unmöglich ist. Vor diesem Hintergrund \nspricht Alles dafür, dass die von den Antragstellern angeführte Erklärung des Antragsgegners \ndahin zu verstehen ist, dass die Einbeziehung der Antragstellerin zu 1. in das \nAufnahmeverfahren nicht das Erreichen eines bestimmten Notendurchschnitts erfordert. \nDagegen bedeutet die Erklärung des Antragsgegners nicht, dass die Antragstellerin \nunabhängig von ihren Noten, unabhängig von der Zahl der angemeldeten Schüler sowie \nunabhängig von den vom Antragsgegner festgelegten Aufnahmekriterien in jedem Fall einen \nAnspruch auf Aufnahme in die vom Antragsgegner geleitete Gesamtschule hat. Eine \ndahingehende Erklärung des Antragsgegners wäre - unter anderem - wegen Verstoßes gegen \nden Grundsatz der Leistungsheterogenität und der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) aller \nangemeldeten Schüler rechtswidrig und als solche nicht geeignet, eine schutzwürdige \nRechtsposition der Antragstellerin zu 1. zu begründen.\n\n10\n\nAls ein erfolgloses Bestreiten mit Nichtwissen stellt sich im Ergebnis auch das Bestreiten \ndes Umstandes durch die Antragsteller im Schriftsatz vom 2. August 2004 dar, dass in der \nLeistungsgruppe III 284 Anmeldungen auf 45 Plätze vorgelegen haben. Auch insoweit geben \ndie Antragsteller keine konkreten Gründe an, die Veranlassung geben, an der Richtigkeit der \nAngaben des Antragsgegners zu zweifeln. Kein solcher Grund ist der Hinweis in jenem \nSchriftsatz auf eine Erfolgsquote von „nur 15,84 %\" verbunden mit der pauschalen \nFolgerung, diese sei nicht erklärbar, weil „die Anmeldungen sämtlicher mit der \nAntragstellerin zu 1) befreundeter Schüler aus I. ebenfalls positiv beschieden\" worden \nseien. Diese Folgerung ist nicht tragfähig, solange nicht zugleich mitgeteilt wird, wie viele \nund welche „befreundeten Schüler\" gemeint sind und welcher Leistungsgruppe diese \nangehören.\n\n11\n\nEs ist entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht ermessensfehlerhaft, wenn die \nLeistungsgruppen nicht mit jeweils gleicher Anzahl von Bewerbern festgesetzt werden. Das \nAuswahlkriterium der Leistungsheterogenität dient der leistungsmäßigen Ausgewogenheit der \naufzunehmenden Schülergruppe, erfordert aber nicht, dass der neu gebildete Jahrgang das \nLeistungsprofil des gesamten Bewerberkreises proportional abbilden muss. Es verlangt \nvielmehr, dass die Schülerinnen und Schüler der Gesamtschule in ihrer Leistungsfähigkeit die \ngesamte Leistungsbreite in einem ausgewogenen Verhältnis vertreten. \n\n12\n\nOVG NRW, a.a.O.\n\n13\n\nWie ein ausgewogenes Verhältnis hinsichtlich der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit \nzu bilden ist, ist weder gesetzlich noch in einer Rechtsverordnung geregelt. Die hier \nvorgenommene Differenzierung in drei Leistungsgruppen ist nicht ermessenfehlerhaft, weil \nsie die prognostische Erwartung stützt, dass eine hinreichende Anzahl der Schüler die \nAbschlüsse der Sekundarstufe II und die höheren Abschlüsse der Sekundarstufe I schaffen \nwird. Zugleich berücksichtigt diese Differenzierung eine angemessene Zahl schwächerer \nSchüler, die die sonstigen Abschlüsse der Gesamtschule schaffen werden, wenn sie nicht \nsogar nach Leistung und Befähigung nach ihrer Schullaufbahn höhere Abschlüsse \nschaffen.\n\n14\n\nSo im Ergebnis bereits OVG NRW, a.a.O., S. 17 des Beschlussabdrucks.\n\n15\n\nEntgegen der Vermutung der Antragsteller im Schriftsatz vom 2. August 2004 hat der \nAntragsgegner in der Leistungsgruppe III nicht \"noch andere Auswahlkriterien als das Los \nbemüht\", sondern in dieser Leistungsgruppe befanden sich, wie sich aus dem erwähnten \nAblaufprotokoll ergibt, überproportional die als Härtefälle eingestuften Anmeldungen (15 von \ninsgesamt 18 Härtefällen).\n\n16\n\nDer Antragsgegner hat auch ermessensfehlerfrei davon abgesehen, die Antragstellerin zu \n1. vorab aufzunehmen, weil bereits ihr Bruder P. die vom Antragsgegner geleitete \nGesamtschule besucht. Es kann dahinstehen, ob eine bevorzugte Berücksichtigung von \nGeschwisterkindern zulässig ist.\n\n17\n\nVgl. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 3. September 2002 - 19 B 1493/02 -, und \n15. August 2000 - 19 B 1177/00 -.\n\n18\n\nJedenfalls besteht weder nach bundesrechtlichen noch nach nordrhein-westfälischen \nVorschriften eine Verpflichtung zur bevorzugten Berücksichtigung von Geschwisterkindern. \nDie Antragsteller berufen sich insbesondere ohne Erfolg auf Nr. 6.6.3 Satz 2 der \nVerwaltungsvorschriften zur Verordnung zur Ausführung des § 5 SchFG NRW (AVO-RL), \nRunderlass des früheren Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung vom 26. Juni \n2002, ABl. NRW S. 264. Danach sind bei einem Auswahlverfahren insbesondere folgende \nAufnahmekriterien für die Aufnahmeentscheidung zugrunde zu legen: Geschwisterkinder, \nSchuleinzugsbereiche, Schulwege, Zugehörigkeit zu Grundschulklassen bzw. zum \nKindergarten. Ob Nr. 6.3.3 Satz 2 AVO-RL im vorliegenden Fall überhaupt einschlägig ist \nund ob der Antragsgegner organisationsrechtlich verpflichtet ist, im Rahmen seines \nErmessens gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 ASchO NRW den genannten Runderlass zu \nberücksichtigen, kann dahinstehen. Die Antragsteller können aus einer etwaigen gegen \nNr. 6.6.3 Satz 2 AVO-RL verstoßenden und organisationsrechtlich fehlerhaften \nErmessensausübung des Antragsgegners keinen Anspruch auf Aufnahme der Antragstellerin \nzu 1. herleiten. Bei dem Runderlass vom 26. Juni 2002 handelt es sich um eine nach innen \ngerichtete Verwaltungsvorschrift mit Bindungswirkung gegenüber den nordrhein-\nwestfälischen Schulen und Schulbehörden. Als solche ist er nicht geeignet, Rechte der \nAntragsteller zu begründen. Für etwaige Ansprüche der Antragsteller auf Gleichbehandlung \n(Art. 3 Abs. 1 GG) und Ansprüche nach dem aus Art. 3 Abs. 1 GG hergeleiteten Grundsatz \nder Selbstbindung der Verwaltung kommt es allein auf die Ermessenspraxis des \nAntragsgegners als der für die Aufnahme zuständigen Behörde an.\n\n19\n\nVgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 3. Februar 1999 - 19 B 1774/98 -.\n\n20\n\nNach der Ermessenspraxis des Antragsgegners werden jedoch - ermessens-fehlerfrei - \nGeschwisterkinder nicht bevorzugt berücksichtigt. Er berücksichtigt diesen Gesichtspunkt, \nwie bei der Antragstellerin zu 1., allein bei der Frage, ob bei Hinzu-treten weiterer \nGesichtspunkte die Annahme eines Härtefalls gerechtfertigt ist.\n\n21\n\nSoweit die Antragsteller geltend machen, dass die Antragstellerin zu 1. an einem in der \nGrundschule zunächst nicht erkannten Aufmerksamkeits-Defizit-Syndrom leide, hat der \nAntragsgegner diesen Gesichtspunkt bei seiner Aufnahmeentscheidung berücksichtigt. Er hat \nnach seinem Schriftsatz vom 2. Juni 2004 die Antragstellerin zu 1. deshalb als Härtefall \n\"eingestuft\", weil sie an einem Aufmerksamkeits-Defizit-Syndrom leidet und bereits ihr \nBruder P. die vom Antragsgegner geleitete Gesamtschule besucht. Dass für den \nAntragsgegner beide Aspekte auch zusammen gesehen keine Veranlassung geben, die \nAntragstellerin zu 1. bevorzugt, d. h. unabhängig vom Losverfahren, aufzunehmen, ist unter \nErmessensgesichtspunkten nicht zu beanstanden.\n\n22\n\nDie Antragsteller machen weiter ohne Erfolg geltend, die ablehnende Entscheidung des \nAntragsgegners beeinträchtige in unzulässiger Weise ihr verfassungsrechtlich (Art. 2 Abs. 1, \n6 Abs. 2 Satz 1, 12 GG, Art. 8 Abs. 1 Sätze 1 und 2 LV NRW) gewährleistetes Recht, den \nBildungsgang und auch die Schulform frei zu wählen, weil entgegen der \nWesentlichkeitstheorie \"keine normative Grundlage für eine besondere Berücksichtigung von \nHärtefällen\" bestehe. Das Rechtsstaatsgebot und der darin enthaltene Vorbehalt des Gesetzes \n(Art. 20 Abs. 3 GG) sowie das Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 2 GG) verpflichten den \nGesetzgeber, auch im Schulwesen die wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen und \nnicht der Schulverwaltung zu überlassen.\n\n23\n\nVgl. nur BVerfG, Beschluss vom 24. September 2003 - 2 BvR 1436/02 -, juris, und Urteil \nvom 12. Mai 1998 - 1 BvR 1640/97 -, BVerfGE 98, 218 (251); OVG NRW, Beschluss vom \n14. Oktober 2003 - 19 B 1953/03 -, jeweils m. w. N.\n\n24\n\nDas Rechtsstaatsgebot und das Demokratieprinzip des Grundgesetzes erfordern bei \nderartigen Grundrechtsbeschränkungen jedoch nicht stets eine gesetzliche Regelung, die jede \nEinzelheit der Grundrechtsbeschränkung regelt. Die in Art. 20 Abs. 2 GG als Grundsatz \nnormierte organisatorische und funktionelle Unterscheidung und Trennung der (Staats-\n) Gewalten, die auch darauf abzielen, dass staatliche Entscheidungen von den Organen \ngetroffen werden, die dafür nach Organisation, Zusammensetzung, Funktion und \nVerfahrensweisen über die besten Voraussetzungen verfügen, dürfen nicht durch einen \nGewaltenmonismus in Form eines umfassenden Parlamentsvorbehalts unterlaufen \nwerden.\n\n25\n\nBVerfG, Urteile vom 12. Mai 1998 - 1 BvR 1640/97 -, a. a. O., 252, und vom \n18. Dezember 1984 - 2 BvE 13/83 -, BVerfGE 68, 1 (87); OVG NRW, Beschluss vom \n14. Oktober 2003 - 19 B 1953/03 -.\n\n26\n\nEiner gesetzlichen Regelung der Einzelheiten bedarf es deshalb dann nicht, wenn der \nparlamentarische Gesetzgeber die Grundzüge festgelegt hat, lediglich die nähere \nAusgestaltung dieser grundlegenden Entscheidung in Rede steht und bei der konkreten \nAusgestaltung vielgestaltige Lebensverhältnisse in den Blick zu nehmen sind, die der \nGesetzgeber nur durch allgemein gehaltene Formulierungen oder Generalklauseln lösen \nkönnte. Mit dahingehenden gesetzlichen Vorgaben wäre eine Entscheidung zur Sache in \nWirklichkeit nicht verbunden.\n\n27\n\nBVerfG, Beschlüsse vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 670/91 -, a. a. O., 2630, 6. Juni 1989 \n- 1 BvR 921/85 -, BVerfGE 80, 137 (162 f.), und 20. Oktober 1981 - 1 BvR 640/80 -, \nBVerfGE 58, 257 (275 f.); OVG NRW, Beschluss vom 14. Oktober 2003 \n- 19 B 1953/03 -.\n\n28\n\nNach Maßgabe dieser Grundsätze erfordern das Rechtsstaatsgebot und das \nDemokratieprinzip keine gesetzliche Regelung über die Berücksichtigung von Härtefällen \nnoch eine sonstige über § 5 Abs. 2 Satz 1 ASchO NRW hinausgehende Bestimmung über die \nAufnahme von Schülern. Ein sachgerechter Ausgleich der vielfältigen sich aus den konkreten \nVerhältnissen ergebenden Interessen der angemeldeten Schüler an einer Aufnahme mit den \nInteressen der Schule, etwa an der Beachtung des Grundsatzes der Leistungsheterogenität und \nder Berücksichtigung der Vorgaben des Schulträgers gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 ASchO NRW, \nentzieht sich einer detaillierten Regelung durch das Gesetz.\n\n29\n\nDas Recht der Antragsteller auf Schulformwahlfreiheit wird entgegen ihrer Auffassung \nauch nicht dadurch unzulässig \"eingeschränkt\", weil der Antragsgegner drei Kinder mit \nsonderpädagogischem Förderbedarf bevorzugt aufgenommen hat. Er hat mit der Aufnahme \ndieser Kinder ermessensfehlerfrei dem Anliegen des Gesetzgebers Rechnung getragen, \nKinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf nach ihren individuellen Möglichkeiten und \nnach Maßgabe der personellen und sächlichen Ausstattung der vom Antragsgegner geleiteten \nGesamtschule integrativ zu beschulen (§ 7 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 SchPflG NRW). Die \nintegrative Beschulung von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf steht \ngleichrangig neben der sonderpädagogischen Förderung in einer Sonderschule.\n\n30\n\nOVG NRW, Urteil vom 9. Juni 2004 - 19 A 1757/02 -, jurisweb, m. w. N.\n\n31\n\nUnzutreffend ist die Auffassung der Antragsteller, der Antragsgegner habe \nermessensfehlerhaft die Aufnahmechancen der Antragstellerin zu 1. dadurch gemindert, dass \ner bevorzugt \"Aussiedler- und Ausländerkinder\" aufgenommen habe. Der Vortrag der \nAntragsteller trifft schon im Ausgangspunkt nicht zu. Der Antragsgegner hat Kinder von \nAussiedlern und Ausländern nicht bevorzugt berücksichtigt. Nach dem \"Aufnahmeprotokoll \nAufnahmeverfahren\" vom 2. März 2004 hat der Antragsgegner nach der Vergabe der zur \nVerfügung stehenden Plätze \"kontrolliert\", ob im Losverfahren Kinder von Aussiedlern und \nAusländern entsprechend der zuvor von ihm festgelegten Quote zum Zuge gekommen sind. \nDa dies der Fall war, bestand für den Antragsgegner keine Veranlassung, Kinder von \nAussiedlern und Ausländern bevorzugt, d. h. unabhängig vom Losverfahren, aufzunehmen. \nAbgesehen davon wäre eine dahingehende bevorzugte Berücksichtigung \nermessensfehlerfrei.\n\n32\n\nOVG NRW, Beschluss vom 3. September 2002 - 19 B 1493/02 -, m. w. N.\n\n33\n\nSoweit die Antragsteller geltend machen, sie hätten vorgetragen, dass sich eine \nReduzierung des Ermessens des Antragsgegners aus \"dem kurzen Schulweg\", \"der Lage der \nSchule im maßgeblichen Schuleinzugsbereich\" und aus der Aufnahme \"sämtlicher \nFreundinnen\" der Antragstellerin zu 1. ergebe, nehmen sie lediglich Bezug auf früheres \nVorbringen. Eine derartige Bezugnahme genügt nicht den Darlegungsanforderungen des \n§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Danach müssen die Gründe, aus denen der angefochtene \nBeschluss des Verwaltungsgerichts abzuändern oder aufzuheben ist, in der \nBeschwerdebegründung dargelegt werden. Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass der \nAntragsgegner nach seinem Schriftsatz vom 2. Juni 2004 die Kriterien Schulweg und \nSchuleinzugsbereich berücksichtigt hat. Dass er Freundinnen der Antragstellerin zu 1. \naufgenommen hat, begründet für die Antragstellerin zu 1. keinen Anspruch auf \nAufnahme.\n\n34\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n35\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 1 iVm § 52 Abs. 1, § 47 GKG und \nentspricht der ständigen Praxis des Senats, in vorläufigen Rechtsschutzverfahren mit dem Ziel \nvorläufiger Schulaufnahme die Hälfte des Auffangstreitwertes festzusetzen.\n\n36\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 4, 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG).\n\n37","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285119","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-08-19/19-b-1579-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/285119","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285119","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-08-19/19-b-1579-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/285119","retrieved":"2026-07-09 03:01:25.911211+00:00"}}