{"status":"available","doknr":"OLD285120","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0819.17A166.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-08-19","aktenzeichen":"17 A 166/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Außergerichtliche Kosten \ndes Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 4.000,--Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist nicht begründet. Die geltend gemachten \nZulassungsgründe liegen nicht vor. \n\n3\n\nDie Begründung des Zulassungsantrags ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an \nder Richtigkeit des angegriffenen Urteil zu wecken, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. \n\n4\n\nDie Auffassung des Verwaltungsgerichts, dem Kläger könne die \nAufenthaltserlaubnis zum Kindesnachzug nicht erteilt werden, weil zwischen ihm und \nseinen Eltern eine familiäre Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nicht bestehe und \nauch nicht begründet werden solle, ist nicht zu beanstanden. \n\n5\n\n§ 23 Abs. 1 Halbsatz 1 Nr. 2 AuslG vermittelt dem (bei Antragstellung) \nminderjährigen ledigen Kind eines Deutschen mit gewöhnlichem Aufenthalt in \nDeutschland einen Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis nach Maßgabe des § 17 Abs. \n1 AuslG und damit zum Zwecke des nach Art. 6 GG gebotenen Schutzes von Ehe \nund Familie für die Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im \nBundesgebiet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fordert der \nBegriff der familiären Lebensgemeinschaft zwar nicht unbedingt eine häusliche \nGemeinschaft. Die familiäre Lebensgemeinschaft wird aber in der Regel durch eine \ngemeinsame Lebensführung jedenfalls in Form der Beistandsgemeinschaft zwischen \nerwachsenen Angehörigen und der Erziehungsgemeinschaft zwischen erwachsenen \nund minderjährigen Angehörigen gekennzeichnet sein und einen Lebensmittelpunkt \nbesitzen; zur Entfaltung eines gemeinsamen Lebens gehört im allgemeinen eine \ngemeinsame Wohnung. Leben die Familienangehörigen getrennt, so bedarf die \nAnnahme einer familiären Lebensgemeinschaft zusätzlicher Anhaltspunkte, die \ngeeignet sind, das Fehlen eines gemeinsamen Lebensmittelpunktes weitgehend \nauszugleichen,\n\n6\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 9. Dezember 1997 - 1 \nC 16.96 -, InfAuslR 1998, 272, und 1 C 19.96 -, \nInfAuslR 1998, 213.\n\n7\n\nNach diesen auch vom Verwaltungsgericht zu Grunde gelegten Kriterien ist nicht \nernstlich zweifelhaft, dass der am 21. August 1981 geborene und bei Beantragung \ndes Visums im Juli 1997 fast 16 Jahre Kläger seinen Lebensmittelpunkt seit \ngeraumer Zeit nicht mehr bei seinen Eltern in Deutschland, sondern in der Türkei \nhatte. Der Kläger besuchte dort seit 1990 eine Privatschule mit dem Ziel der \nErlangung der Hochschulreife und wohnte seither - seit 1994 zusammen mit seinen \nbeiden jüngeren Geschwistern - im Haushalt seiner Großeltern. Die Schulferien, die \nnach Kenntnis des Senats aus anderen Verfahren in der Türkei im Februar und \nzwischen Mitte August bis Mitte September liegen, verlebte er bei seinen Eltern, zu \ndenen er während der Unterrichtszeit regelmäßig Telefonkontakt hielt. Von seiner \nAbsicht, diese Lebensform bis zur Erlangung der Hochschulreife beizubehalten, ist \nder Kläger bis zum Erreichen der Altersgrenze des § 23 Abs. 1 Halbsatz 1 Nr. 2 \nAuslG (21. August 1999) nicht abgerückt. \n\n8\n\nSeine Einwände gegen die Bewertung der Beziehung zu seinen Eltern als \nBeistandsgemeinschaft greifen nicht durch. Es mag als richtig zu Grunde gelegt \nwerden, dass die schulische Ausbildung in Internaten auch in früherer Zeit nicht als \nVernachlässigung elterlichen Pflichten empfunden worden ist, dass die \nInternatsausbildung statistisch nicht mit Entwicklungsstörungen oder \nVerhaltensstörungen wie bei Waisenkindern einhergeht und dass sie schließlich auch \nnicht generell zur Auflösung oder Marginalisierung der Bindungen zwischen Eltern \nund Kind führt. Eine dahin gehende Bewertung wird mit der Bezeichnung als \nBegegnungsgemeinschaft aber auch nicht zum Ausdruck gebracht. Die sprachliche \nUnterscheidung zwischen Beistandsgemeinschaft und familiärer \nLebensgemeinschaft dient lediglich der ausschließlich nach den objektiven \nGegebenheiten vorzunehmenden Abgrenzung einer durch einen gemeinsamen \nLebensmittelpunkt gekennzeichneten und zum Nachzug berechtigenden familiären \nGemeinschaft im Bundesgebiet von einer familiären Beziehung, die entsprechende \nMerkmale nicht aufweist. Die objektiven Gegebenheiten sind hier, wie dargelegt \ndadurch geprägt, dass der Kläger von seinen Eltern im Alter von 9 Jahren nicht in ein \nInternat, sondern in die familiäre Obhut seiner in der Türkei lebenden Großeltern in \ndie Türkei gegeben worden ist, um dort seine Gymnasialausbildung zu absolvieren. \n\n9\n\nRichtigkeitszweifel ergeben sich auch nicht aus der Behauptung des Klägers, die \nBewertung der Beziehung zu seinen Eltern als Begegnungsgemeinschaft führe zu \ndem mit Verfassungsgrundsätzen und dem Gedanken des Art. 8 EMRK \nunvereinbaren Ergebnis, dass der Kontakt zu seinen Eltern auch nach Abschluss \nseiner Schulausbildung in der Türkei auf gelegentliche Besuche beschränkt werde. \nEs trifft zwar zu, dass der Kläger nach Eintritt der Volljährigkeit die Übersiedlung zu \nseinen Eltern nach Deutschland im Wege des Familiennachzugs mit Blick auf die \nAltersgrenze des § 23 Abs. 1 Halbsatz 1 Nr. 2 AuslG nicht mit Aussicht auf Erfolg \nwird betreiben können und für Aufenthalte bei ihnen auf Besuchsvisa angewiesen \nsein wird, § 28 Abs. 1 AuslG. Der Kläger legt aber nicht dar, was aus seiner Sicht für \neine Verfassungswidrigkeit des Ausschlusses des Familiennachzuges volljähriger \nKinder deutscher Staatsangehöriger oder für die Unvereinbarkeit des Ausschlusses \nmit Art. 8 EMRK streitet. Insoweit sei lediglich angemerkt, dass das Ausländergesetz \nmit den Vorschriften über den Familiennachzug eine Reihe abgestufter Regelungen \nzur Verfügung stellt, in denen dem Schutzgebot des Art. 6 GG nach Maßgabe der \nnach Fallgruppen gewichteten besonderen Schutzbedürftigkeit der Betroffenen \nRechnung getragen wird, und dass Art. 8 EMRK jedenfalls dort, wo sich sein \nAnwendungsbereich mit dem des Art. 6 GG deckt, keine weitergehenden \nSchutzwirkungen entfaltet als dieser,\n\n10\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 9. Dezember 1997 - 1 \nC 16.96 - und - 1 C 19.96 -, jeweils aaO..\n\n11\n\nDer Rechtssache kommt die ihr beigemessene grundsätzliche Bedeutung, § 124 \nAbs. 2 Nr. 3 VwGO nicht zu .\n\n12\n\nGrundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache, \nwenn sie eine für die erstrebte Berufungsentscheidung erhebliche Rechtsfrage \naufwirft, die im Interesse der Einheit und/oder Fortentwicklung des Rechts der \nKlärung bedarf, oder wenn die Rechtssache die Klärung von Fragen erfordert, die in \ntatsächlicher Hinsicht eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben. \n\n13\n\nDer Kläger hält für klärungsbedürftig, \"ob in Fällen einer Internatsschulausbildung \nim Ausland oder einer derartigen Schulausbildung vergleichbaren Ausbildung im \nAusland\".....\" von einer Lockerung der familiären Lebensgemeinschaft in Richtung \nauf eine bloße Begegnungsgemeinschaft ausgegangen werden kann\". Diese Frage \nmag angesichts des unstreitigen Sachverhalts und des Streitgegenstandes des \nvorliegenden Verfahrens eingrenzend dahin verstanden werden, dass geklärt werden \nsoll, ob zwischen dem ausländischen Kind von Deutschen oder Ausländern und \nseinen in Deutschland lebenden Eltern im Sinne von § 17 Abs. 1 AuslG eine familiäre \nLebensgemeinschaft im Bundesgebiet besteht, wenn das Kind seit mehreren Jahren \nzum Zwecke seiner Schulausbildung bei Verwandten im Heimatland lebt und diese \nAusbildung auch fortsetzen will, aber die Schulferien regelmäßig bei seinen Eltern in \nDeutschland verbringt. \n\n14\n\nZur Klärung dieser Frage bedarf es nicht der Durchführung eines \nBerufungsverfahrens. Sie ist auf der Grundlage des Wortlautes der einschlägigen \nGesetzesbestimmungen und der bereits vorliegenden Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts zur Abgrenzung einer familiären Lebensgemeinschaft \nvon einer Begegnungsgemeinschaft ohne weiteres zu verneinen. Auf die \nvorstehenden Ausführungen wird Bezug genommen. Das geltende Ausländergesetz \nbietet keine Handhabe, entsprechend der integrationspolitisch begründeten \nForderung des Klägers jungen Ausländern nach Abschluss ihrer Schulausbildung im \nAusland generell die Rückkehr in den Haushalt ihrer Eltern im Bundesgebiet und die \nBegründung eines Daueraufenthaltes zu ermöglichen. \n\n15\n\nMit Blick auf die Rechtsausführungen der Beklagten und des Beigeladenen in \nden Schriftsätzen vom 24. Januar und 1. März 2002 sei darauf hingewiesen, dass \nunter den Umständen des vorliegenden Falles eine bereits vorliegende \nAufenthaltserlaubnis nach § 44 Abs. 1 Halbsatz 1 Nr. 2 AuslG erloschen wäre,\n\n16\n\nvgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Oktober \n2003 - 17 B 1401/ 03 - und vom 26. August 1988 - \n18 B 1063/88 -, NVwZ-RR 1989, 104 (zu § 9 Abs. 1 \nSatz 1 Nr. 3 AuslG 1965).\n\n17\n\nSchließlich liegt auch der auf die Erwägungen zur grundsätzlichen Bedeutung \ngestützte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht vor. Die \nentscheidungserhebliche Rechtsfrage ist nicht besonders schwierig zu beantworten. \nWoraus sich besondere tatsächliche Schwierigkeiten ergeben könnten, ist schon \nnicht vorgetragen worden. \n\n18\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf § 72 Nr. 1 GKG in der Fassung von Art. 1 des Gesetzes zur \nModernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG) \nvom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) iVm §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 1 und 3 GKG in \nder Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047), \nzuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. \n390).\n\n19\n\nDieser Beschluss ist nicht anfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285120","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-08-19/17-a-166-02","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/285120","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285120","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-08-19/17-a-166-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/285120","retrieved":"2026-07-09 03:01:26.016342+00:00"}}