{"status":"available","doknr":"OLD285131","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0818.9B1591.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-08-18","aktenzeichen":"9 B 1591/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 63,75 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e \n\n2\n\nDie Beschwerde ist unbegründet.\n\n3\n\nNach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO sind im Beschwerdeverfahren gegen \nverwaltungsgerichtliche Beschlüsse gemäß § 80 VwGO - wie hier - nur die Gründe \nzu prüfen, die der jeweilige Beschwerdeführer für sein Begehren auf Abänderung \noder Aufhebung des angefochtenen Beschlusses dargelegt hat.\n\n4\n\nHiervon ausgehend bleibt die Beschwerde ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht \nhat den Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung \nseines Widerspruchs gegen den Gebührenbescheid des Antragsgegners vom \n18. März 2004 auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens zu Recht \nabgelehnt.\n\n5\n\nDie Voraussetzungen des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO in Bezug auf die \nGebührenfestsetzung in dem Widerspruchsbescheid vom 18. März 2004 sind nicht \ngegeben. Denn im Rahmen der hier allein gebotenen summarischen Prüfung kann \nnicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, \ndass die Heranziehung des Antragstellers fehlerhaft gewesen ist. \n\n6\n\nDenn das Beschwerdevorbringen lässt nicht die vom Antragsteller gerügten \nErmessensfehler des Antragsgegners bei der Ermittlung der Widerspruchsgebühr \nvon 255,-- EUR innerhalb des ihm vorgegebenen Rahmens von 10,-- bis 500,-- EUR \nerkennen. Vielmehr spricht Überwiegendes dafür, dass der Antragsgegner die bei \nRahmensätzen zu beachtenden Bemessungsgrundsätze des § 9 Abs. 1 GebG NRW \neingehalten hat. Danach sind bei der Festsetzung der Gebühr im Einzelfall zu \nberücksichtigen der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand, soweit \nAufwendungen nicht als Auslagen gesondert berechnet werden, und die Bedeutung, \nder wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung für den \nGebührenschuldner sowie auf Antrag dessen wirtschaftliche Verhältnisse. Hiernach \nist Ausgangspunkt der Gebührenbemessung der mit der Amtshandlung verbundene \nVerwaltungsaufwand, der allerdings im Einzelfall nicht genau ermittelt, sondern nur \nberücksichtigt werden muss und deshalb auch einer Schätzung durch die Behörde \nzugänglich ist. Die Berücksichtigung der Bedeutung, des wirtschaftlichen Wertes \noder sonstigen Nutzens der Amtshandlung für den Gebührenschuldner findet ihre \nGrenzen am Äquivalenzprinzip, wonach zwischen Höhe der Gebühr einerseits und \nder Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der \nAmtshandlung für den Kostenschuldner andererseits ein angemessenes Verhältnis \nzu bestehen hat. \n\n7\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Juni 2002 - 9 A \n2571/99 - S. 7 f des Urteilsabdrucks.\n\n8\n\nUnter Berücksichtigung dieser gesetzlichen Vorgaben begegnet es bei der im \nvorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Überprüfung keinen \nBedenken, dass der Antragsgegner bei seiner Ermessensausübung die in den \nVerwaltungsvorgängen befindliche Dienstanweisung (Blatt 7 und 8 der Beiakte Heft \n1) herangezogen hat und für den Verwaltungsaufwand einschließlich der \nOrtsbesichtigung 180,-- EUR und für die Bedeutung der Amtshandlung für den \nAntragsteller 75,-- EUR in Ansatz gebracht hat. Die insoweit erhobene Rüge des \nAntragstellers, der Antragsgegner habe bei der Ermittlung der Widerspruchsgebühr \nVerwaltungsaufwand berücksichtigt, der für die Frage des von ihm begehrten \nNachbarschutzes nicht entscheidungserheblich gewesen sei - so sei u.a. die \nBeweisaufnahme völlig überflüssig gewesen -, greift nicht durch. Denn angesichts \nder umfangreichen Widerspruchsbegründung von 28 Seiten mit - wie das \nVerwaltungsgericht zutreffend ausführt - einer Fülle von rechtlichen Darlegungen \nspricht Überwiegendes dafür, dass der Antragsgegner bei der Prüfung der \nEinwendungen entsprechenden Aufwand betrieben hat, auch wenn er sich in der \nBegründung seines Widerspruchsbescheides auf die wesentlichen ablehnenden \nArgumente beschränkt hat. Das gilt umso mehr, als sich die einzelnen \nBegründungselemente des Widerspruchs - anders als der Antragsteller es heute \nsehen will - ganz überwiegend gerade auf das drittschützende Gebot der \nRücksichtnahme als Bestandteil des Tatbestandsmerkmals des Einfügens im Sinne \nvon § 34 Abs. 1 BauGB bezogen. \n\n9\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung \nfolgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.\n\n10\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285131","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-08-18/9-b-1591-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/285131","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285131","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-08-18/9-b-1591-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/285131","retrieved":"2026-07-09 03:01:27.266428+00:00"}}