{"status":"available","doknr":"OLD285128","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0818.19B1687.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-08-18","aktenzeichen":"19 B 1687/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen. \n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 8750 EUR festgesetzt. \n\nDer Beschlusstenor soll den Beteiligten vorab telefonisch übermittelt werden.\n\n1\n\n Gründe: \n \nDie gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die \nPrüfung des Senats ist auf die von den Antragstellern fristgerecht dargelegten \nGründe beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Soweit diese Gründe überhaupt \nkonkreten entscheidungserheblichen Fallbezug haben, rechtfertigen sie es nicht, den \nangefochtenen Beschluss zu ändern und dem Antrag der Antragsteller gemäß § 123 \nAbs. 1 Satz 2 VwGO stattzugeben, dem Antragsgegner einstweilen zu untersagen, \nsie abzuschieben.\n\n2\n\nDie Antragsteller haben auch im Beschwerdeverfahren nicht glaubhaft gemacht, \ndass ihre für den 19. August 2004 vorgesehene Abschiebung im Sinne des § 55 Abs. \n2 AuslG aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist. \n\n3\n\nDie Beschwerde genügt den Darlegungsanforderungen nicht, soweit sie auch \nzweitinstanzlich Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 AuslG geltend macht \nund sich hierfür auf eine erhebliche Retraumatisierungsgefahr bei der Antragstellerin \nzu 3) beruft. Insoweit setzt sich die Beschwerdebegründung entgegen § 146 Abs. 4 \nSatz 4 VwGO nicht mit der zutreffend begründeten Feststellung im angefochtenen \nBeschluss auseinander, dass die Antragsteller solche Abschiebungshindernisse \nallein in einem Verfahren gegen das Bundesamt geltend machen können (S. 2 des \nBeschlussabdrucks).\n\n4\n\nDie weiteren Beschwerdegründe greifen im Ergebnis nicht durch. Ohne Erfolg \nbeanstanden die Antragsteller, die Gefahr einer erheblichen Verschlechterung des \nGesundheitszustandes dürfe nicht allein am Kriterium der Reisefähigkeit beurteilt \nwerden. Diese Rüge legt ein zu enges Verständnis des Begriffs der Reisefähigkeit \nzugrunde, das weder dem angefochtenen Beschluss gerecht wird noch der \nRechtsprechung des beschließenden Gerichts entspricht. Reiseunfähigkeit als \ninlandsbezogenes Vollstreckungshindernis und damit ein Duldungsgrund nach § 55 \nAbs. 2 AuslG bezieht sich nämlich nicht nur auf eine am rein körperlichen \nGesundheitszustand beurteilte Flugreisetauglichkeit, sondern auch auf psychische \nFolgen der Abschiebung mit Krankheitswert. Reiseunfähigkeit setzt voraus, dass \nunmittelbar durch die Abschiebung oder als Folge der Abschiebung der \nGesundheitszustand des Ausländers (in körperlicher oder psychischer Hinsicht) \nwesentlich verschlechtert wird. Wesentlich ist die Verschlechterung allerdings nur \ndann, wenn sie deutlich über diejenigen körperlichen oder psychischen Folgen \nhinausgeht, die eine Abschiebung notwendig für jeden Ausländer mit sich bringt oder \ndie üblicherweise mit einem solchen Vorgang einhergehen. Solche Folgen nimmt das \nAusländergesetz in Kauf, indem es die Abschiebung vollziehbar ausreisepflichtiger \nAusländer unter bestimmten Voraussetzungen vorsieht. Reiseunfähigkeit entsteht \ndanach nicht allein schon durch eine mit der Erkenntnis der Aussichtslosigkeit des \nBleiberechts für das Bundesgebiet und einer bevorstehenden Rückkehr in das \nHeimatland einhergehende psychische Belastung ohne Krankheitswert und ohne \nBehandlungsbedürftigkeit. \n\n5\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Juni \n2004 - 19 B 1147/04 - und 28. März 2003 \n- 18 B 35/03 -. \n\n6\n\nDas Beschwerdevorbringen ergibt nicht, dass der Antragsteller zu 1. nach \ndiesem rechtlichen Maßstab reiseunfähig ist. Zum ganz überwiegenden Teil \nerschöpft sich dieses Vorbringen in der Wiederholung bereits vor Jahren erstmals \naufgestellter Krankheitsbehauptungen (chronische Schmerzen des \nBewegungsapparates, chronisches Schmerzsyndrom), die längst mit negativem \nErgebnis ärztlich abgeklärt sind. Ein Gutachten des Hausarztes der Antragsteller Dr. \nC. vom 16. Februar 2004 haben die Antragsteller in der Beschwerdebegründung \nerstmalig erwähnt, aber nicht vorgelegt. Dasselbe gilt für die ebenfalls in der \nBeschwerdebegründung erstmals erwähnte ärztliche Stellungnahme des Rücken- \nund Schmerzzentrums Köln vom 11. Februar 2004. Aus der Beschwerdebegründung \nergibt sich auch nicht, dass diese beiden ärztlichen Stellungnahmen neue \nErkenntnisse enthalten, die über bereits erhobene und abgeklärte Befunde der \ngenannten Mediziner hinausgehen. Sowohl Dr. C. als auch das Schmerzzentrum \nhaben nämlich schon unter dem 5. März 2003, dem 11. April 2003 und dem \n26. August 2003 Stellungnahmen abgegeben, die alle in die beiden ausführlichen \nund überzeugenden Gutachten des medizinischen Dienstes des Gesundheitsamtes \ndes Antragsgegners vom 16. Juli 2003 (Allgemein-ärztlich) und vom 17. Dezember \n2003 (Psychiatrisch, Dr. H. ) eingeflossen sind. Nicht bestätigt hat sich auch die \nin der Beschwerdebegründung ohne nähere Substantiierung wiederholte \nBehauptung einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) des Antragstellers \nzu 1. Als auslösende Traumata für eine solche Erkrankung kommen im Fall des \nAntragstellers zu 1. nur der Arbeitsunfall von 1995 oder ein Ereignis vor seiner \nAusreise aus dem Kosovo Ende 1992 in Betracht. Beide mögliche Ursachen hat Dr. \nH. in seinem erwähnten Gutachten geprüft, aber nicht bestätigt gefunden. Zu \nmöglichen traumatischen Erfahrungen im Kosovo hatte der Antragsteller zu 1. auf \nkonkrete Nachfrage des Gutachters angegeben, nie verhaftet oder misshandelt \nworden zu sein (\"Die haben mich nie gekriegt\", S. 2 oben des Gutachtens). \n\n7\n\nAuch eine abschiebungshindernde psychische Erkrankung oder gar \nSuizidgefährdung der 1993 in Deutschland geborenen und seitdem sich hier \naufhaltenden Antragstellerin zu 3. ist nicht glaubhaft gemacht. Die im \nBeschwerdeverfahren vorgelegte Bescheinigung der Ärztin für Kinder- und \nJugendpsychiatrie und Psychotherapie B. D. vom 17. August 2004 lässt nicht \nerkennen, welche Ursachen die darin behauptetermaßen diagnostizierte \"akute \nreaktive Depression als Folge einer schweren Belastungs- und Anpassungsstörung \n(ICD 10; F 43)\" haben könnte. Derartige Angaben fehlen insbesondere zu den \nbehaupteten Befunden, die Antragstellerin zu 3. verlasse schon seit Wochen mit \nAusnahme der Schulbesuche kaum noch die elterliche Wohnung, leide an Ein- und \nDurchschlafstörungen, zeige Nahrungsverweigerung, befinde sich in einem \nAusnahme- und Erschöpfungszustand und weine bei Ansprache sofort. Die Angabe, \n\"das Bild\" habe sich bei der Vorstellung am 19. Juli 2004 aus dem Familiengespräch \nmit ausführlicher Anamnese und anschließender Diagnostik mit der Patientin allein \nergeben, bleibt pauschal und zeigt nicht einmal in Ansätzen nachvollziehbare \nElemente der Anamnese und Diagnostik auf. Sie erweckt überdies durchgreifende \nBedenken dahin, dass Angaben der Antragstellerin zu 3. und ihrer Eltern unbesehen \nübernommen wurden; Ansätze für eine Überprüfung darauf, ob die Angaben der \nBetroffenen nicht maßgeblich bestimmt waren durch das Interesse an der \nGeltendmachung von Hindernissen gegen die bevorstehende Abschiebung und an \neinem weiteren Aufenthalt in Deutschland, fehlen. Darauf lässt aber die weitere \nAussage in der ärztlichen Bescheinigung schließen, die Symptome würden \nvoraussichtlich remittieren, wenn der Antragstellerin zu 3. ein dauerhaftes Bleiberecht \nin Deutschland zugestanden würde. Auch mögliche Ursachen der behaupteten \nPTBS, der schweren Belastungs- und Anpassungsstörung, benennt benennt die \nBescheinigung nicht.\n\n8\n\nVgl. zu Mindestanforderungen an \nPrivatgutachten in Bezug auf eine PTBS VGH \nBad.-Württ., Beschluss vom 17. Juli 2003 - \n11 S 2622/02 -, InfAuslR 2003, 423 (425 \nf.). \n \nHier ist schon nicht mitgeteilt, auf welche konkret erlebten Vorkommnisse oder auf \nwelches subjektive Erleben eine Traumatisierung der Antragstellerin zu 3. \nzurückzuführen sein könnte. Konkrete eigene Erlebnisse infolge von Gewalt und \nkriegerischen Auseinandersetzungen im Kosovo, die für eine Traumatisierung \nursächlich sein könnten, sind auszuschließen, weil sich die Antragstellerin dort nie \naufgehalten hat. Für die Behauptung in der Beschwerdebegründung, die \nAntragstellerin zu 3. sei nicht mehr in der Lage, die Erinnerungen an die sie \ntraumatisierenden Erlebnisse zu kanalisieren, fehlt daher die tatsächliche Grundlage. \nSoweit eine erhebliche Retraumatisierungsgefahr durch eine Abschiebung in den \nKosovo darauf gestützt wird, die Antragstellerin zu 3. sei aus Erzählungen der Eltern \ndurch Brutalität und Gnadenlosigkeit von deren Erlebnissen und Traumatisierungen \nselbst mit einem Trauma belastet, fehlt es schon an jeglicher fachärztlicher \nFundierung; zudem ist eine Traumatisierung der 1992 und 1993 nach Deutschland \ngekommenen Eltern, des Antragstellers zu 1. und der Antragstellerin zu 2., nicht \nglaubhaft gemacht. Eine erhebliche Gesundheitsgefährdung der Antragstellerin zu 3. \ndurch eine Abschiebung lässt sich auch nicht auf einen \"Therapieabriss\" stützen; \neine therapeutische Behandlung ist, wie der ärztlichen Stellungnahme vom 17. \nAugust 2004 zu entnehmen ist, nicht durchgeführt worden.\n\n9\n\nVor diesem Hintergrund fehlt auch der Aussage in der ärztlichen Bescheinigung \nvom 17. August 2004, bei einer Abschiebung der Antragstellerin zu 3. sei auf Grund \nder Verzweiflung \"glaubwürdig mit Suizid zu rechnen\", jegliche Aussagekraft, zumal \nauch insofern die Grundlagen für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit nicht \nansatzweise dargetan sind.\n\n10\n\nSchließlich spricht auch entscheidend der Umstand, dass sich die Antragsteller \ndurch Erklärung des Antragstellers zu 1. nicht nur im Dezember 2002, sondern auch \nnoch im Juni 2004 mit der freiwilligen Ausreise in den Kosovo - zuletzt zum 1. Juli \n2004 ggf. unter Inanspruchnahme von Rückkehrhilfen - einverstanden erklärt haben, \ndagegen, dass dem Antragsteller zu 1. und der Antragstellerin zu 3. die behaupteten \nGesundheitsgefahren durch die vorgesehene Abschiebung tatsächlich drohen. Die \nerklärte Rückkehrbereitschaft lässt erkennen, dass die Antragsteller selbst nicht \nernsthaft von den behaupteten Gefahren ausgehen.\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \n\n12\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG.\n\n13\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 4, 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285128","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-08-18/19-b-1687-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/285128","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285128","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-08-18/19-b-1687-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/285128","retrieved":"2026-07-09 03:01:26.980280+00:00"}}