{"status":"available","doknr":"OLD285132","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0818.16A594.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-08-18","aktenzeichen":"16 A 594/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von \nRechtsanwalt Dr. D. für das Zulassungsverfahren wird abgelehnt. \n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren \nwird abgelehnt, weil der Zulassungsantrag aus den nachstehenden Gründen keine \nAussicht auf Erfolg hat. \n\n3\n\nDer Zulassungsantrag hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten \nZulassungsgründe nicht hinreichend dargelegt sind bzw. nicht vorliegen. \n\n4\n\nDer in erster Linie geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen \nBedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist bereits nicht hinreichend \ndargelegt. Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist anzunehmen, wenn sie \neine im betreffenden Rechtsmittelverfahren klärungsbedürftige und für die \nEntscheidung des Verfahrens erhebliche Frage des materiellen oder formellen \nRechts aufwirft, die über ihre Bedeutung für den konkreten Fall hinaus wesentliche \nBedeutung für die einheitliche Auslegung und Anwendung oder für die \nWeiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes des § 124 \nAbs. 2 Nr. 3 VwGO ist die Rechtsfrage hinreichend konkret zu bezeichnen und \nsubstanziiert darzulegen, warum sie klärungsbedürftig und entscheidungserheblich \nist und warum der Antragsteller sie für grundsätzlich hält. Diesen Anforderungen wird \ndas Vorbringen der Klägerin im Zulassungsantrag nicht gerecht. \n\n5\n\nMit der eingangs der Begründung aufgeworfenen \"Frage, ob die Kinder in dem \nProzess zulässigerweise hätten einbezogen werden dürfen und müssen\", wird keine \nklärungsbedürftige Frage im vorgenannten Sinne aufgeworfen. Was die \nHöchstpersönlichkeit des Sozialhilfeanspruchs mit der Folge anbelangt, dass jedes \nMitglied der Bedarfsgemeinschaft auch nur den auf ihn entfallenden Anteil am \nUnterkunftsbedarf geltend machen darf, ist eine hinreichende Klärung unter anderem \ndurch die vom Verwaltungsgericht zitierte höchst- und obergerichtliche \nRechtsprechung erfolgt. Ebenso bedarf keiner Klärung, dass Kinder in einem auf \ndie Gewährung weiterer Sozialhilfe an sie gerichteten Prozess durch ihre Eltern \nvertreten werden können. Ob und in welchem Umfang dies - zulässigerweise - \ntatsächlich geschieht, ist eine Frage des Einzelfalles, die sich einer generellen \nKlärung entzieht. Grundsätzlicher Klärungsbedarf ist auch nicht für die weiter \naufgeworfene Frage aufgezeigt, \"ob Prozesse deswegen, wie der vorliegende, allein \ndeshalb verloren werden, weil nicht alle Sozialhilfeberechtigten von vorneherein in \ndie Klage aufgenommen werden oder .... ob die Auffassung des Verwaltungsgerichts \nDüsseldorf richtig ist, dass eine solche Aufnahme ohne weiteres auch später möglich \nist.\" Die Frage, ob eine nachträgliche Einbeziehung der Kinder in das laufende \nVerfahren als weitere Kläger möglich gewesen wäre, könnte neben den oben \naufgezeigten Bedenken allenfalls dann erheblich sein, wenn ein derartiger \nKlägerbeitritt bis zum Erlass des angefochtenen Urteils erfolgt wäre. Dass ein \nderartiger Klägerbeitritt erklärt worden wäre, ergibt sich indes weder aus der \nAntragsschrift noch aus dem angefochtenen Urteil noch ist dies aus dem Akteninhalt \nhinreichend ersichtlich. \n\n6\n\nSpätestens nachdem das Verwaltungsgericht im Beschluss vom 31. Juli 2002 die \nBewilligung von Prozesskostenhilfe teilweise mit der Begründung abgelehnt hatte, \ndie Klägerin habe lediglich für sich allein Klage erhoben, hätte für den \nProzessbevollmächtigten Veranlassung bestanden klarzustellen, dass auch im \nNamen der Kinder Klage erhoben sei oder erhoben werde. Dies ist indes nicht \ngeschehen. \n\n7\n\nSoweit die Klägerin den Versuch unternimmt, ihre Kinder - erstmals - im \nZulassungsverfahren in das Verfahren mit einzubeziehen, hat dies keinen Erfolg. Die \nhierin liegende subjektive Klageänderung ist im Zulassungsverfahren unzulässig. \nDas Zulassungsverfahren dient ausschließlich der Überprüfung der erstinstanzlichen \nEntscheidung und knüpft an deren Streitgegenstand an. Dementsprechend kann die \nÄnderung einer Klage im Berufungsverfahren nicht Ziel des Rechtsmittels sein, \nsondern sie setzt dessen Zulässigkeit - und damit auch dessen Zulassung - voraus. \n\n8\n\nSo bereits OVG NRW, Beschluss vom 8. Juli \n2003 - 22 A 1969/01 -, m.w.N. (Juris).\n\n9\n\nAbgesehen davon dürften auch die Voraussetzungen des § 91 Abs. 1 VwGO iVm \n§ 125 Abs. 1 VwGO für eine Klageänderung nicht gegeben sein. Der Beklagte hat in \ndie Klageänderung nicht eingewilligt. \n\n10\n\nAuch das weitere Vorbringen, der angefochtene Bescheid lasse nicht genügend \nerkennen, ob das Kindergeld bei der Klägerin oder ihren Kindern oder bei allen \nangerechnet werde, vermag keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung \naufzuwerfen. \n\n11\n\nMit dem Vorbringen, das angefochtene Urteil sei falsch, weil das \nVerwaltungsgericht der Klägerin das Kindergeld in vollem Umfang als Einkommen \nangerechnet habe, werden keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des \nangefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) dargelegt. Mit der Zuordnung des \nKindergeldes bei der Klägerin befindet sich das Verwaltungsgericht vielmehr in \nÜbereinstimmung mit der von der Antragsschrift zitierten obergerichtlichen \nRechtsprechung. Soweit der Senat in jener Entscheidung auch die Konsequenzen \nder zutreffenden Zuordnung des Kindergeldes bei einem bestimmten Mitglied der \nBedarfsgemeinschaft in den Blick genommen hat, betrifft dies Besonderheiten des \nKostenerstattungsverfahrens, die sich auf den vorliegenden Fall nicht übertragen \nlassen. \n\n12\n\nDie insoweit auch erhobene Abweichungsrüge ist weder hinreichend dargelegt \nnoch in der Sache gegeben, gleiches gilt insoweit für den Zulassungsgrund der \ngrundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache. \n\n13\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. \n\n14\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). \n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285132","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-08-18/16-a-594-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/285132","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285132","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-08-18/16-a-594-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/285132","retrieved":"2026-07-09 03:01:27.360260+00:00"}}