{"status":"available","doknr":"OLD285129","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0818.12A1174.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-08-18","aktenzeichen":"12 A 1174/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung, dessen Prüfung sich nach § 124a der \nVerwaltungsgerichtsordnung in der für die Zeit bis zum 31. Dezember 2001 \ngeltenden Fassung (VwGO a.F.) und § 124 Abs. 2 VwGO richtet (vgl. § 194 Abs. 1 \nVwGO in der Fassung von Art. 1 Nr. 28 des Gesetzes zur Bereinigung des \nRechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001 - BGBl. I S. \n3987), hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht \nvor.\n\n3\n\n1. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der \nRichtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. \nDerartige Zweifel bestehen nur dann, wenn durch das Vorbringen des \nRechtsbehelfsführers Bedenken von solchem Gewicht gegen die Richtigkeit der \nerstinstanzlichen Entscheidung hervorgerufen werden, dass deren Ergebnis ernstlich \nin Frage gestellt ist. \n\n4\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. März 2001 \n- 12 B 1284/00 - sowie auch BVerwG, Beschluss \nvom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, NVwZ-RR 2004, S. \n542.\n\n5\n\nDas ist hier nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, mit \nder der Kläger die Verpflichtung des Beklagten erstrebt, die von seinen Eltern im \nZeitraum von 1995 bis 1999 aufgewendeten Kosten seiner Unterbringung im Internat \nD. J. School in T. aus Jugendhilfemitteln zu erstatten. Die \nRichtigkeit dieses Entscheidungsergebnisses wird durch das Zulassungsvorbringen \nnicht ernstlich in Frage gestellt. \n\n6\n\nHaben Eltern, Personensorgeberechtigte oder junge Menschen sich - wie im \nvorliegenden Fall - eine Leistung, die grundsätzlich im Rahmen der Kinder- und \nJugendhilfe gewährt werden kann, ohne Mitwirkung und Zustimmung des Trägers \nder öffentlichen Jugendhilfe bereits von Dritten selbst beschafft, so führt eine solche \nSelbstbeschaffung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und \ndes beschließenden Senats nicht zum ersatzlosen Wegfall des Primäranspruchs auf \nHilfe durch das Jugendamt. Vielmehr ist anerkannt, dass der Träger der Jugendhilfe \n(sekundär) zur Erstattung von Kosten für bereits anderweitig durchgeführte \nMaßnahmen verpflichtet sein kann. Der (sekundäre) Anspruch auf Erstattung der \nKosten ist in derselben Weise vom Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des \nHilfetatbestands abhängig wie die primäre Verpflichtung des Jugendhilfeträgers zur \nHilfegewährung.\n\n7\n\nVgl. Senatsurteil vom 14. März 2003 \n- 12 A 1193/01 -, FEVS 55, S. 86 (88 f.), mit weiteren \nNachweisen, insbesondere zur Rechtsprechung des \nBVerwG. \n\n8\n\nAllerdings ist der Hilfesuchende nur dann zur Selbstbeschaffung einer \nJugendhilfeleistung berechtigt, wenn er hierauf zur effektiven Durchsetzung eines \nbestehenden Jugendhilfeanspruchs angewiesen ist, weil der öffentliche \nJugendhilfeträger sie nicht rechtzeitig erbracht oder zu Unrecht abgelehnt hat (vgl. \nauch die am 1. Juli 2001 in Kraft getretene Regelung des § 15 Abs. 1 Satz 3 und 4 \ndes Neunten Buches Sozialgesetzbuch - SGB IX - vom 19. Juni 2001, BGBl. I \nS. 1046), das für die Leistungsgewährung vorgesehene System also versagt hat. Ein \nsolches \"Systemversagen\" liegt vor, wenn die Leistung vom Träger der öffentlichen \nJugendhilfe nicht erbracht wird, obwohl der Hilfesuchende die Leistungserbringung \ndurch eine rechtzeitige Antragstellung und seine hinreichende Mitwirkung ermöglicht \nhat und auch die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen für die Leistungsgewährung \nvorliegen. In dieser Situation darf sich der Leistungsberechtigte die Leistung selbst \nbeschaffen, wenn es ihm wegen der Dringlichkeit seines Bedarfs nicht zuzumuten ist, \ndie Bedarfsdeckung aufzuschieben.\n\n9\n\nVgl. Senatsurteile vom 14. März 2003 \n- 12 A 1193/01 -, a.a.O., S. 89, und \n- 12 A 122/02 -, FEVS 55, S. 16 (18).\n\n10\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze steht dem Kläger gegen den Beklagten kein \nAnspruch auf Erstattung der Kosten seiner Unterbringung in der D. J. \nSchool zu, weil er nicht vor der Selbstbeschaffung die Gewährung von Jugendhilfe, \nnamentlich Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII, beantragt hat. In der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass zu den \ngesetzlichen Voraussetzungen der Jugendhilfe auch ein rechtzeitig vor Beginn der \nMaßnahme gestellter Hilfeantrag des Leistungsberechtigten gehört.\n\n11\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28. September 2000 \n- 5 C 29.99 -, BVerwGE 112, S. 98 = FEVS 52, \nS. 532, mit eingehender Begründung.\n\n12\n\nDieser Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts folgt der beschließende \nSenat,\n\n13\n\nvgl. Urteile vom 14. März 2003 - 12 A 1193/01 - \nund - 12 A 122/02 -, a.a.O., S. 89 f. und S. 18 f.;\n\n14\n\ner sieht auch unter Berücksichtigung der vom Kläger im Zulassungsverfahren \ndagegen vorgebrachten Einwände keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung \nabzurücken.\n\n15\n\nAn dem somit erforderlichen Antrag des Klägers fehlt es hier. Nach § 16 Abs. 1 \nSatz 1 SGB I sind Anträge auf Sozialleistungen beim zuständigen Leistungsträger zu \nstellen. Zuständig für die Gewährung von Eingliederungshilfe (§ 35a SGB VIII) für \nden Kläger war der Beklagte als örtlicher Träger der Jugendhilfe (vgl. §§ 85 Abs. 1, \n86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII). Dieser ist jedoch nach den Feststellungen des \nVerwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil, die insoweit mit dem Zulassungsantrag \nnicht angegriffen werden, mit dem Hilfefall erstmalig durch den \nKostenübernahmeantrag vom 7. Februar 2000 - und damit nach Beendigung des \nInternatsaufenthaltes - befasst worden. \n\n16\n\nDie Vorschrift des § 16 Abs. 2 Satz 2 SGB I greift nicht zugunsten des Klägers \nein. Danach gilt, wenn die Sozialleistung von einem Antrag abhängig ist, der Antrag \nals zu dem Zeitpunkt gestellt, in dem er bei einem unzuständigen Leistungsträger, \nbei einer für die Sozialleistung nicht zuständigen Gemeinde oder bei einer amtlichen \nVertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland eingegangen ist. Dazu hat \ndas Verwaltungsgericht ausgeführt, ein Antrag auf die Sozialleistung „Jugendhilfe\", \nder gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 SGB I als bei dem Beklagten eingegangen gelten \nkönnte, habe bereits im Ansatz nicht vorgelegen, weil die vorangegangenen \nVorstöße bei der Schulberatungsstelle noch nicht erkennbar auf die Gewährung von \nJugendhilfe gerichtet gewesen seien. Die hiergegen mit dem Zulassungsantrag \nerhobenen Einwendungen greifen nicht durch.\n\n17\n\nDer Kläger trägt insoweit vor: Seine Eltern hätten sich im Jahr 1994 an die \nSchulberatungsstelle des Kreises Q. und im Jahr 1995 an das Gesundheitsamt \ndes gleichen Rechtsträgers jeweils mit der Bitte um Hilfe gewandt. Er habe daher \neinen Antrag bei einem unzuständigen Leistungsträger, nämlich dem Kreis Q. , \ngestellt. Die Begründung des Verwaltungsgerichts, er habe nicht ausdrücklich die \nGewährung von Jugendhilfe beantragt, könne nicht überzeugen. Denn von einem \nHilfeempfänger könne nicht verlangt werden, die seelischen Probleme, die ein \nJugendlicher infolge einer Hochbegabung habe, einem bestimmten sozial- oder \nschulrechtlichen Bereich zuzuordnen. Die Eltern hätten sich über die Jahre hinweg \nnachdrücklich um Hilfe bemüht. Sie seien dabei zunächst immer nur auf schulische \nFördermöglichkeiten gekommen, was ihnen jedoch nicht zum Nachteil gereichen \ndürfe.\n\n18\n\nDas Vorbringen, die Eltern des Klägers hätten sich im Jahr 1994 an die \nSchulberatungsstelle des Kreises Q. gewandt, ist schon nicht hinreichend \nsubstantiiert. Der Hinweis in der Antragsschrift, dies - die im Jahr 1994 an die \nSchulberatungsstelle gerichtete Bitte um Hilfe - sei auch vorgetragen worden, trifft \nnicht zu. Im erstinstanzlichen Verfahren ist lediglich auf ein Schreiben der Regionalen \nSchulberatungsstelle des Kreises Q. vom 16. Januar 1992 Bezug genommen \nworden, in dem das Testergebnis des Klägers im „Prüfsystem für Schul- und \nBildungsberatung\" vom 2. Januar 1992 zusammengefasst worden ist. Dem \nSchreiben der Schulberatungsstelle des Kreises Q. ist indes nicht zu \nentnehmen, dass die Eltern des Klägers dort seinerzeit einen Antrag auf eine \nSozialleistung im Sinne des § 16 SGB I gestellt haben. \n\n19\n\nEin Antrag ist jede Erklärung, durch die jemand - sei es ausdrücklich, sei es in \nder Form schlüssigen Verhaltens - Sozialleistungen ganz allgemein oder eine \nbestimmte Sozialleistung begehrt. Für die angegangene Behörde muss bei \nverständiger Würdigung erkennbar sein, dass und aus welchem \nSozialleistungsbereich der Antragsteller Sozialleistungen begehrt.\n\n20\n\nVgl. Kretschmer/v.Maydell/Schellhorn, \nGemeinschaftskommentar zum Sozialgesetzbuch - \nAllgemeiner Teil (GK-SGB I), 3. Aufl. 1996, § 16 Rn. \n9 und 15, unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 15. April \n1958 - 10 RV 393/56 -, BSGE 7, S. 118 (120); \nMrozynski, Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil \n(SGB I), 2. Aufl. 1995, § 16 Rn. 3-5; auch Reinhardt, \nin: Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil, Lehr- und \nPraxiskommentar (LPK - SGB I), 1. Aufl. 2003, § 16 \nRn. 6, sowie BVerwG, Urteil vom 28. September \n2000 - 5 C 29.99 -, FEVS 52, S. 532 (538).\n\n21\n\nDas Schreiben der Schulberatungsstelle des Kreises Q. vom 16. Januar \n1992 lässt nicht ansatzweise erkennen, dass die Eltern des Klägers dort irgendeine \nSozialleistung begehrt haben. Vielmehr hat sich der Kläger bei dieser Stelle - \noffenbar im Zusammenhang mit dem zu Beginn des Schuljahres 1992/93 \nanstehenden Wechsel von der Grundschule auf eine weiterführende Schule - einem \nTest unterzogen, dessen Ergebnis seinen Eltern bei der Entscheidung für eine \nbestimmte Schulform eine Hilfe bieten sollte. Danach haben die Eltern bei der \ngenannten Stelle um Beratung hinsichtlich der weiteren Schullaufbahn ihres Sohnes, \naber nicht um eine Sozialleistung nachgesucht.\n\n22\n\nSoweit sich das Zulassungsvorbringen auf den im Kostenerstattungsantrag der \nEltern des Klägers vom 7. Februar 2000 als Anlage 8 aufgeführten „Psychologischen \nBericht der Schulberatungsstelle Frau I. „ vom 15. März 1994 beziehen sollte, \nlässt dieser in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten enthaltene Bericht nicht \ndarauf schließen, dass die Eltern des Klägers einen Antrag bei einem unzuständigen \nLeistungsträger nach § 16 Abs. 2 SGB I gestellt haben. Leistungsträger sind die \nTräger der in den §§ 18 bis 29 SGB I genannten Sozialleistungen.\n\n23\n\nVgl. Kretschmer/v.Maydell/Schellhorn, a.a.O., § \n16 Rn. 23; Reinhardt, a.a.O., § 16 Rn. 14.\n\n24\n\nBei der Beratungsstelle für Eltern, Kinder und Jugendliche, deren Mitarbeiterin \nI. den Psychologischen Bericht vom 15. März 1994 verfasst hat, handelt es sich \nausweislich des Briefkopfes jedoch nicht um die Beratungsstelle eines \nSozialleistungsträgers, insbesondere nicht um die Schulberatungsstelle des Kreises \nQ. , sondern offenbar um eine kirchliche Einrichtung.\n\n25\n\nDer Kläger hat mit dem Zulassungsantrag auch nicht substantiiert dargelegt, \ndass er im Jahr 1995 beim Gesundheitsamt des Kreises Q. Sozialleistungen \nbegehrt hat. In seiner in Bezug genommenen erstinstanzlichen Klagebegründung hat \ner auf ein Schreiben dieses Gesundheitsamtes vom 29. September 1995 verwiesen, \nin dem es heißt, hiermit werde amtsärztlich bestätigt, dass die Unterbringung des \nSchülers G. L. aus gesundheitlichen Gründen in einer Spezialschule \nnotwendig sei; eine derartige Schule sei in der Nähe Q1. nicht vorhanden. Da \ndieses Schreiben an den Vater des Klägers adressiert ist und die Überschrift \n„Amtsärztliche Bescheinigung zur Vorlage beim zuständigen Finanzamt\" trägt, ist \ndavon auszugehen, dass die Hilfe, die die Eltern des Klägers - offensichtlich nach \ndessen Aufnahme in die D. J. School - vom Gesundheitsamt des \nKreises Q. erbeten haben, sich auf die Ausstellung einer Bescheinigung für \nsteuerliche Zwecke beschränkt hat. Für die Annahme, dass die Eltern beim \nGesundheitsamt ausdrücklich oder konkludent um die Gewährung von \nSozialleistungen gebeten haben, bietet die Bescheinigung vom 29. September 1995 \nkeinen Anhaltspunkt.\n\n26\n\n2. Die Rechtssache weist auch nicht, wie vom Kläger geltend gemacht, \nbesondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 \nNr. 2 VwGO auf. Dieser Zulassungsgrund ist nur dann gegeben, wenn die Angriffe \ndes Rechtsmittelführers gegen die erstinstanzlichen Feststellungen zum \nentscheidungserheblichen Sachverhalt oder gegen das Ergebnis der rechtlichen \nWürdigung begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen \nEntscheidung geben, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren, sondern \nerst in einem Berufungsverfahren klären und entscheiden lassen. \n\n27\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Mai 2002 \n- 12 A 4699/99 - mit weiteren Nachweisen, insoweit \nin FEVS 54, S. 236 nicht abgedruckt.\n\n28\n\nDen Ausführungen unter Ziffer 1. zufolge liegt diese Voraussetzung hier nicht \nvor.\n\n29\n\n3. Ferner ergibt sich aus den Erwägungen zum Zulassungsgrund nach § 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat. Die \nvom Kläger formulierte Rechtsfrage, ob es sich bei einem jugendhilferechtlichen \nAnspruch um einen reinen Sachleistungsanspruch handelt oder ob der Hilfeanspruch \nzumindest auch einen kostenerstattungsrechtlichen Teil hat, ist in der zitierten \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des beschließenden Senats \ndahingehend geklärt, dass der Träger der Jugendhilfe zur Erstattung der Kosten für \neine selbst beschaffte Maßnahme verpflichtet sein kann.\n\n30\n\nVgl. zu den Voraussetzungen einer \nBerufungszulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO: \nOVG NRW, Beschluss vom 26. September 2002 - 12 \nA 1382/02 - mit weiteren Nachweisen.\n\n31\n\n4. Der vom Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 \nVwGO liegt ebenfalls nicht vor. \n\n32\n\na) Zwar hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil ausgeführt, die \nGewährung von Jugendhilfe sei nicht von einem Antrag abhängig (Seite 7 des \nAbdrucks). Insoweit weicht das Urteil des Verwaltungsgerichts von dem im Urteil des \nBundesverwaltungsgerichts vom 28. September 2000 - 5 C 29.99 - (a.a.O.) \naufgestellten Rechtssatz ab, dass Leistungen der Jugendhilfe grundsätzlich eine \nvorherige Antragstellung gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe \nvoraussetzen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts beruht jedoch nicht auf dieser \nAbweichung. Es ist nämlich außerdem - selbständig tragend - damit begründet \nworden, dass es an einer Säumigkeit des Beklagten fehle, weil die Eltern des Klägers \nvor Beginn der Internatsunterbringung ihres Sohnes weder beim Beklagten noch bei \neiner der in § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB I genannten Stellen einen Antrag auf die \nSozialleistung „Jugendhilfe\" gestellt hätten.\n\n33\n\nb) Das angefochtene Urteil weicht nicht von den in der Antragsschrift genannten \nEntscheidungen des 16. Senats des beschließenden Gerichts ab. Der Kläger macht \ngeltend, das beschließende Gericht habe in diesen Entscheidungen die \nSelbstbeschaffung für zulässig erachtet, während das Verwaltungsgericht die \nZulässigkeit der Selbstbeschaffung verneint habe. Das Verwaltungsgericht hat indes \nkeineswegs den Rechtssatz aufgestellt, dass eine Selbstbeschaffung im \nJugendhilferecht grundsätzlich unzulässig sei. Vielmehr hat es im angefochtenen \nUrteil auszugsweise sein im Verfahren - 7 K 902/98 - ergangenes Urteil vom 13. \nJanuar 2000 (ZfJ 2000, S. 314) zitiert, in dem es unter anderem ausgeführt hat: Im \nInteresse der Effektivität des Rechtsschutzes erscheine es auch im Jugendhilferecht \nnicht als hinnehmbar, einen ursprünglich bestehenden Hilfeanspruch als erloschen \nanzusehen, wenn der zuständige Träger der Jugendhilfe seiner Verpflichtung zum \nTätigwerden nicht nachgekommen und die Hilfe deshalb schließlich von anderer \nSeite gewährt worden sei. Eine Anwendung der Grundsätze, die im Sozialhilferecht \nin Fällen der Selbsthilfe bei Säumigkeit des Sozialhilfeträgers entwickelt worden \nseien, komme aber nur in Betracht, wenn es dem Hilfesuchenden nicht zuzumuten \ngewesen sei, die Entscheidung der Behörde abzuwarten. Dabei sei es regelmäßig \nAngelegenheit des Hilfesuchenden, die Hilfeleistung so rechtzeitig zu beantragen, \ndass sie vom zuständigen Träger rechtzeitig gewährt werden könne.\n\n34\n\nDamit ist auch nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts eine \nSelbstbeschaffung von Jugendhilfeleistungen unter bestimmten - im Falle des \nKlägers nicht erfüllten - Voraussetzungen zulässig. Insoweit weicht das Urteil des \nVerwaltungsgerichts nicht von dem vom Kläger angeführten Urteil des \nbeschließenden Gerichts vom 1. Dezember 1997 - 16 A 4523/96 - ab, in \ndem der Klägerin jenes Verfahrens ein Anspruch auf Kostenerstattung für eine selbst \nbeschaffte Jugendhilfemaßnahme als Annex zu einer vom Träger der Jugendhilfe \ngewährten gegenständlichen Hilfe zuerkannt worden ist. Eine Abweichung vom \nBeschluss des OVG NRW vom 15. Juni 1999 - 16 A 2397/99 - kommt schon deshalb \nnicht in Betracht, weil dieser Beschluss, durch den ein Antrag auf Zulassung der \nBerufung aus prozessualen Gründen abgelehnt worden ist, keine Aussage zur \nZulässigkeit der Selbstbeschaffung enthält.\n\n35\n\n5. Schließlich ist entgegen der Auffassung des Klägers auch der \nZulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel) nicht gegeben. \nEs stellt keine Verletzung der prozessualen Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung (§ 86 \nAbs. 1 VwGO) dar, dass das Verwaltungsgericht es unterlassen hat, über die Frage \nBeweis zu erheben, ob die Eltern des Klägers beim Gesundheitsamt und bei der \nSchulberatungsstelle in den Jahren 1994 und 1995 einen Antrag gestellt haben. Ein \nGericht verstößt grundsätzlich nicht gegen seine Pflicht zur erschöpfenden \nAufklärung des Sachverhalts, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine \nvon einem Rechtsanwalt vertretene Partei nicht förmlich (vgl. § 86 Abs. 2 VwGO) \nbeantragt hat.\n\n36\n\nVgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom \n30. April 1997 - 8 S 1040/97 -, VBlBW 1997, S. 299; \nSächsisches OVG, Beschluss vom 20. November \n2000 - 3 B 784/99 -, SächsVBl 2001, S. 94; st. Rspr. \ndes BVerwG zu § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, z.B. \nBeschluss vom 1. März 2001 - 6 B 6.01 -, NVwZ \n2001, S. 922 (923).\n\n37\n\nSo verhält es sich hier. Der Kläger, der im Termin zur mündlichen Verhandlung \nvor dem Verwaltungsgericht durch einen Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigten \nvertreten war, hat in diesem Termin ausweislich der Verhandlungsniederschrift nicht \nbeantragt, Beweis - etwa durch Vernehmung von Zeugen - darüber zu erheben, dass \nseine Eltern beim Gesundheitsamt und bei der Schulberatungsstelle in den Jahren \n1994 und 1995 einen Antrag auf Sozialleistungen nach § 16 SGB I gestellt haben. \nEine derartige Beweiserhebung ist vom Kläger noch nicht einmal schriftsätzlich \nangeregt worden und musste sich dem Verwaltungsgericht auch nicht aufdrängen. \nDenn es fehlte bereits - wie oben zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO ausgeführt worden ist - an einem substantiierten Sachvortrag des Inhalts, \ndass die Eltern des Klägers mit der Inanspruchnahme des Gesundheitsamtes bzw. \nder Schulberatungsstelle des Kreises Q. bei einem Leistungsträger im Sinne \ndes § 16 Abs. 2 SGB I Sozialleistungen begehrt haben.\n\n38\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.\n\n39\n\nMit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das \nangefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden rechtskräftig (§ 124a Abs. 2 \nSatz 3 VwGO a.F., § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n40","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285129","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-08-18/12-a-1174-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":8},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":8},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":3},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 35a","ref_norm":"35a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/285129","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285129","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-08-18/12-a-1174-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/285129","retrieved":"2026-07-09 03:01:27.072827+00:00"}}