{"status":"available","doknr":"OLD285156","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0817.13C815.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-08-17","aktenzeichen":"13 C 815/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie im Rubrum aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung unter dem \nAktenzeichen des führenden Verfahrens 13 C 815/04 verbunden.\n\nAuf die Beschwerde des Antragsgegners wird in den unter I. des Rubrums aufgeführten Verfahren der \nangefochtene Beschluss zu Nummer 1. b) dahin geändert, dass der Antragsgegner verpflichtet wird, die \nAntragsteller/Antragstellerinnen, auf die die Rangziffern 1 und 2 entfallen, nach den im Übrigen fortgeltenden \nMaßgaben der Nummer 1. b) zuzulassen.\n \nSoweit die Beteiligten der unter I. des Rubrums aufgeführten Verfahren 13 C 943/04, 13 C 955/04, 13 C 984/04, \n13 C 987/04 und 13 C 989/04 die Beschwerde der Antragsteller/innen für in der Hauptsache erledigt erklärt \nhaben, werden die jeweiligen Beschwerdeverfahren der Antragsteller/innen eingestellt.\n\nDie Beschwerden der Antragsteller/innen in den übrigen unter I. und II. des Rubrums aufgeführten \nVerfahren werden zurückgewiesen. \n\nDie Kosten der Beschwerdeverfahren tragen die jeweiligen Antragsteller/innen. \n\nDer Streitwert wird für das jeweilige Beschwerdeverfahren in den unter I. des Rubrums aufgeführten \nVerfahren auf 3.000,- EUR und in den unter II. des Rubrums aufgeführten Verfahren auf 2.700,- EUR \nfestgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerden des Antragsgegners und die Beschwerden der Antragsteller/innen - soweit sie nicht für in \nder Hauptsache erledigt erklärt sind - sind zulässig. Diejenigen des Antragsgegners sind teilweise begründet, \ndiejenigen der Antragsteller/innen sind unbegründet. \n\n3\n\nDer Senat entscheidet über die Beschwerden gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im Rahmen der \nDarlegungen des/der jeweiligen Beschwerdeführers/Beschwerdeführerin. Der vom Antragsgegner in den unter I. \ndes Rubrums aufgeführten Verfahren und von den Antragstellern/innen angegriffene Beschluss des \nVerwaltungsgerichts, der den Antragsgegner zur vorläufigen Auskehrung von acht freien Studienplätzen im \nersten Fachsemester auf Grund der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse des WS 03/04 verpflichtet, hält \nbezüglich der erkannten Studienplatzzahl einer auf das Vorbringen der Beteiligten bezogenen Überprüfung nicht \nstand (I.). Demgegenüber führen die Beschwerden der Antragsteller/innen weder zur Bestätigung der vom \nVerwaltungsgericht als verfügbar erkannten Studienplätze noch zu darüber hinausgehenden verfügbaren \nStudienplätzen im streitbefangenen Studiengang (II.). \n\n4\n\nI. In allen Beschwerdeverfahren des Antragsgegners in den unter I. des Rubrums aufgeführten Verfahren hat \nder Senat wegen der dargestellten verfahrensrechtlichen Prüfungseinschränkung zunächst von einem vom \nVerwaltungsgericht ermittelten bereinigten Lehrangebot der Lehreinheit Vorklinische Medizin von 255,49 DS \nauszugehen, weil der Antragsgegner das nicht angegriffen hat.\n\n5\n\nDie von einigen Antragstellern/innen geforderte Berücksichtigung der erhöhten Arbeitszeiten für Beamte \nnach dem Dienstrechtsänderungsgesetz kann nach § 5 KapVO schon deshalb nicht erfolgen, weil dieses Gesetz \nerst Anfang 2004 und damit weit nach Beginn des Berechnungszeitraums in Kraft getreten ist. Soweit \nKonsequenzen jedenfalls für das Sommersemester verlangt werden, ist das für den vorliegenden, das WS 03/04 \nbetreffenden Rechtsstreit unerheblich. Die Erhöhung von Regellehrverpflichtungen durch Änderung der \nLehrverpflichtungsverordnung hat entgegen der Ansicht eines Antragstellers Auswirkungen erst ab WS 04/05. \nDie im Studienjahr 04/05 möglicherweise höhere Jahresausbildungskapazität hat keine \"zurückschlagende\" \nAuswirkung auf das Studienjahr 03/04.\n\n6\n\nVgl. zur Wirksamkeit und zur zeitlichen \nAuswirkung der LVÄndVO OVG NRW, Beschlüsse \nvom 5. Juli 2004 - 13 C 1676/04 u.a. - und vom 14. \nJuli 2004 - 13 C 1712/04 u.a. - betr. WWU \nMünster.\n\n7\n\nSoweit einige Antragsteller/innen mit ihrer Beschwerde die Nichtberücksichtigung einer siebten im \nHaushaltsplan ausgewiesenen C 1-Stelle im Bruttolehrangebot rügen, greift das nicht durch. Die Stelle war nach \nAusscheiden ihres früheren Inhabers im Frühjahr 2003 durch Sperrvermerk nicht mehr besetzbar. Gemäß § 8 \nAbs. 3 KapVO werden haushaltsrechtlich nicht besetzbare Stellen nicht in die Kapazitätsberechnung \neinbezogen.\n\n8\n\nDie ebenfalls gerügte Lehrverpflichtungsermäßigung für Akad. Rat Dr. Jacob rechtfertigt sich aus seiner \nvom Antragsgegner nachgewiesenen Schwerbehinderung und der auf einen entsprechenden Antrag Bezug \nnehmenden, auch kapazitätsrechtlich wirksamen Ermäßigungsverfügung, die schon wegen des Umfangs der \nSchwerbehinderung Ermessensfehler nicht erkennen lässt und auch mangels gegenteiliger Regelung ohne \nzeitliche Beschränkung ausgesprochen werden darf. \n\n9\n\nDie schließlich gerügte Deputatreduzierung für Prof. Dr. Eysel nach § 6 Abs. 2 LVVO beruht auf seiner vom \nAntragsgegner nachgewiesenen Funktion als Sprecher eines Sonderforschungsbereichs; die Ausschöpfung des \nvollen Ermäßigungsrahmens lässt Ermessensfehler nicht erkennen.\n\n10\n\nSoweit einige Antragsteller/innen die Zeitangestellten - außer Frau Dr. M. Jacob - mit 8 DS berücksichtigt \nsehen wollen, weil Lehrverpflichtungsreduzierungen nur bei ausdrücklich dienst- bzw. arbeitsrechtlich \nvereinbarter Berechtigung zur Weiterbildung bzw. -qualifikation erlaubt seien und die vorgelegten \neidesstattlichen Versicherungen dazu unzureichend seien, überzeugt das nicht. Zum einen lassen sie außer \nBetracht, dass § 57b HRG n. F. einen Befristungsgrund und dessen vertragliche Vereinbarung nicht mehr \nverlangt.\n \nVgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 14. Juli \n2004 - 13 C 1712/02 u. a. - betr. WWU Münster.\n\n11\n\nZum anderen reichen auch aus Sicht des Senats die Inhalte der Arbeitsverträge der Stelleninhaber - u.a. des \nwissenschaftlichen Mitarbeiters Dr. Niemann - in Verbindung mit ihren eidesstattlichen Versicherungen zur \nBejahung einer den Stelleninhabern eingeräumten wissenschaftlichen Weiterbildung im weitesten Sinne aus. \nWissenschaftliche Fort- und Weiterbildung sind nicht nur die Promotion und die Facharztweiterbildung, sondern \nauch das zum Fortschreiten auf einer wissenschaftlichen Laufbahn Gebotene und Sinnvolle. Der Bedarf einer \nmodernen Hochschule an Wissenschaftsmanagement und Forschungsadministration ist überzeugend, eine darauf \nzielende Weiterbildung daher sinnvoll und als Rechtfertigung für eine Lehrverpflichtungsreduzierung \nanzuerkennen.\n\n12\n\nTitellehre ist nach der den Antragstellern/innen bekannten ständigen Rechtsprechung des Senats, an der er \nfesthält, nicht lehrangebotserhöhend zu berücksichtigen, so dass insoweit aus Rechtsgründen kein \nAufklärungsbedarf besteht. \n\n13\n\nVgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 28. Mai \n2004 - 13 C 20/04 u.a. - betr. RWTH Aachen.\n\n14\n\nSoweit einige Antragsteller/innen jedoch in ihrer Beschwerde die Richtigkeit des Ansatzes von nur 0,5 DS \nLehrauftragsstunden anzweifeln, führt die Aufklärung des Senats zu einer Erhöhung um 2,5 DS:\n\n15\n\nDer Antragsgegner gibt nunmehr für den in Form eines Blocks zu 15-er-Gruppen durchgeführten \"Kursus \nder Medizinischen Psychologie\" in den Bezugssemestern SS 02 u. WS 02/03 erteilte Lehraufträge von insgesamt \n44 SWS an, die semesterlich und mit f = 0,5 umgerechnet ( § 10 Satz 4 KapVO) 11 DS ergäben. Gemäß § 10 \nSatz 1 KapVO ist das Lehrangebot um die Lehrauftragsstunden zu erhöhen, \"die der Lehreinheit für den \nAusbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern im \nDurchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben ...\". Der Senat geht von der Richtigkeit der vom \nAntragsgegner genannten Gesamtsumme an Lehrauftragsstunden und dem Nichteingreifen der \nAusschlussregelungen des § 10 KapVO aus, auf die sich der Antragsgegner jedenfalls nicht berufen hat. Der \nAusbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO ist der in Deputatstunden gemessene Lehraufwand für einen \nStudenten dargestellt im Curricularnormwert und bezogen auf die dem Studiengang zugeordnete Lehreinheit \n(Curriculareigenanteil). In den Bezugssemestern SS 02 und WS 02/03 galt ein Curricularnormwert für den \nStudiengang Vorklinische Medizin von 2,17 DS. In ihm ist das Fach Medizinische Psychologie mit 2 SWS \nVorlesungen (Curricularanteil 0,0111) und 3 SWS Praktikum/Kurs (Curricularanteil 0,1000) enthalten. Die vom \nAntragsgegner angegebenen Lehraufträge haben nur der Ausbildung im Fach Medizinische Psychologie gedient; \nalle übrigen Fächer sind durch Lehrkräfte der Lehreinheit Vorklinische Medizin oder andere Lehreinheiten \nversorgt worden. Der durch die angegebenen Lehraufträge erbrachte Block-Kursus in 15-er Gruppen mit je \neinem Dozenten deckt auch die im Beispielstudienplan vorgesehene Vorlesung ab, die als solche nicht separat \nneben einer Vorlesung \"Medizinische Soziologie\" erbracht worden ist. Ist für das Fach Medizinische \nPsychologie ein Lehraufwand von 5 SWS (Vorlesung und Kurs/Praktikum) im Curricularnormwert vorgesehen, \nkann aus Gründen der Bilanzierungssymetrie zwischen Angebotsseite und Nachfrageseite auf ersterer kein \n(Lehrauftrags-) Angebot höheren Umfangs eingestellt werden. Soweit die Hochschule das Ausbildungsangebot \nin der Hochschulwirklichkeit - durch 15-er Gruppen mit eigenen Dozenten als Blockveranstaltung - evtl. \naufwändiger als im Beispielstudienplan vorgesehen betreibt und dazu Lehraufträge vergibt, wirkt sich das \nkapazitätsrechtlich nicht lehrangebotserhöhend aus. Der Erhöhung des Angebots nach § 10 KapVO sind daher \n5:2= 2,5 DS zuzuschlagen.\n\n16\n\nAuf die Vergabe von Lehraufträgen zum WS 03/04 und SS 04 - u. a. an Frau Prof. Dr. Schläfke - kommt es \nnach dem Wortlaut des § 10 Satz 1 KapVO nicht an. Ebenfalls kommt es nicht auf einen Nachweis der einzelnen \nLehraufträge an. Die Wissenschaftsverwaltung hat in die Kapazitätsberechnung im Schnitt 0,5 DS Lehraufträge \neingestellt, die der Antragsgegner dahin erläutert hat, im WS 02/03 sei das \"Praktikum der Berufsfelderkundung\" \nals einstündige Lehrauftragsstunde angeboten worden. Das ist glaubhaft. Denn im seinerzeitigen \nCurricularnormwert 2,17 ist dieses Praktikum mit 1 SWS vorgesehen. Die von einigen Antragstellern/innen \nbeleuchteten Verhältnisse des \"Praktikums der Berufsfelderkundung\" im Berechnungsjahr erlauben keinen \nzwingenden Schluss auf den Umfang von Lehraufträgen in den Bezugssemestern; zudem dürften auch in einem \n1-stündigen Lehrauftrag, wenn auch mit evtl. geringerer Intensität, 296 Studenten ausgebildet werden können. \nDie semesterlichen Lehraufträge sind deshalb auf drei anzuheben, was zu dem bereinigten Lehrangebot 257,99 \nDS führt. Die von einigen Antragstellern/innen angeregte weitere Aufklärung im Rahmen des § 10 KapVO ist \naus Rechtsgründen nicht vorzunehmen.\n\n17\n\nDie Angriffe einiger Antragsteller/innen gegen die Höhe des \nDienstleistungsabzugs sind unbegründet.\n\n18\n\nDass die Dienstleistungen nachfragenden Studiengänge Psychologie/Bachelor und ggf. auch Theoretische \nMedizin als Nebenfach im Rahmen des Studiengangs Statistik-, Informatik/Diplom an der Universität Dortmund \nkeine rechtswirksame Studienordnung aufweisen, ist nach der Rechtsprechung des Senats unerheblich. Der Senat \nhat mit Beschluss vom 5. Juni 1997 - 13 C 46/96 - betr. RUB ausgeführt: \n\n19\n\n\"... Dies gilt sowohl in Bezug auf das Vorbringen einiger Beschwerdeführer, eine \nVerpflichtung für eine Lehreinheit zur Erbringung von Dienstleistungen für nicht zugeordnete \nStudiengänge ergebe sich nur auf Grund entsprechender normativer Regelungen, als auch \nin Bezug auf die im Studiengang Pädagogik angesetzte Verminderung der Lehrverpflichtung \nfür die Frauenbeauftragte. \n\n20\n\nDer Senat ist anders als offenbar der VGH Kassel,\n\n21\n\nBeschluss vom 10. März 1994 - 3 Ga 23024/93 NC -, \nKMK-HSchR/NF 41 C Nr. 12,\n\n22\n\nnicht der Ansicht, dass das Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung normative Regelungen in \nallen Bereichen und Details des Zulassungsrechts, insbesondere auch bezüglich der von einer \nLehreinheit für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringenden Dienstleistungen, erfordert. Die \nNotwendigkeit normativer Regelungen hat das Bundesverfassungsgericht, \n\n23\n\nBeschluss vom 3. Juni 1980 - 1 BvR 967, 973, 627, 737/78 \n-, BVerfGE 54, 173 ff., \n\n24\n\nfür die Frage der der Kapazitätsberechnung zu Grunde liegenden Lehrverpflichtungen nicht \nangenommen; im \n\n25\n\nBeschluss vom 22. Oktober 1991 - 1 BvR 393, 610/85 -, \nDVBl. 1992, 145,\n\n26\n\nspricht es davon, dass die Art und Weise der Kapazitätsermittlung zum Kern des \nZulassungswesens gehört und sie weitgehend normativ bestimmt und von Wertungen abhängig ist, \nhält aber ein umfassendes normatives Regelwerk in allen Bereichen und hinsichtlich aller Details der \nHochschulzulassung offenbar nicht für geboten. Jedenfalls muss in einem - hier vorliegenden - \nVerfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes davon ausgegangen werden, dass hinreichend \nobjektivierte und nachprüfbare Kriterien für die zu einem Studiengang zuzulassenden Studierenden \nbestehen und dass der Dienstleistungsexport einer Lehreinheit für nicht zugeordnete Studiengänge auf \nentsprechenden in der Hochschule praktizierten Studien- und Prüfungsordnungen beruht.\"\n\n27\n\nDass dies auch bei den nachfragenden Fächern der Fall ist, hat der Antragsgegner in früheren \nkapazitätsrechtlichen Verfahren und auch im vorliegenden Verfahren gegenüber dem Verwaltungsgericht und \ndem Senat glaubhaft gemacht. Das von einigen Antragstellern/innen vorgebrachte Argument, eine \nlehrexportsenkende Zusammenlegung der Ausbildung in den Studiengängen Psychologie/Diplom und \nPsychologie/Bachelor sei möglich, greift nicht durch. Die Studiengänge haben unterschiedliche, wenn auch \nbeieinander liegende Ausbildungs- und Prüfungsinhalte, so dass eine gemeinsame Ausbildung, wenn \nunterschiedliche Studiengänge und -abschlüsse attraktiv sein sollen, jedenfalls nicht zwingend ist. Soweit zum \nNebenfach Theoretische Medizin der Lehraufwand angezweifelt wird, hat der Senat bereits mit Beschluss vom \n27. Januar 1999 - 13 C 1/99 - betr. RUB ausgeführt: \n\n28\n\n\"Dieser Abzug, der auf den Kooperationsvertrag zwischen der Universität Dortmund \nund der RUB vom 19. September 1989 zurückgeht, ist sowohl dem Grunde als auch der \nHöhe nach nicht zu beanstanden. \n\n29\n\nDer Senat hat gegen die verfassungsrechtliche und einfachgesetzliche Rechtmäßigkeit \ndieses Kooperationsvertrages keine Bedenken. Er entspricht den gesetzlichen Anliegen des \nUniversitätsgesetzes, durch Zusammenwirken der Hochschulen beispielsweise eine \nfachbereichs- und hochschulübergreifende Lehre und Hochschuldidaktik sowie eine \nbestmögliche Nutzung aller Hochschuleinrichtungen zu erzielen (§§ 109 Abs. 1 Satz 1, § 5 \nAbs. 2 UG), insbesondere durch Ausbildungsschwerpunkte - wie hier die ingenieur-\nwissenschaftliche Ausbildung an der Universität Dortmund und die medizinisch-vorklinische \nAusbildung an der RUB - Mehrfachausstattungen zu vermeiden (§ 109 Abs. 1 Satz 2 UG). \nDiese Gesetzesanliegen sind angesichts der zwingenden Forderung nach sinnvoller und \neffektiver Nutzung knapper Ressourcen des Landes für Wissenschaft, Forschung und Lehre \ngrundsätzlich nicht zu beanstanden. Sie rechtfertigen überdies die mit jedem \nDienstleistungsexport einer Lehreinheit einhergehende Beeinträchtigung des \ngrundrechtlichen Anspruches eines einen Studiengang der exportierenden Lehreinheit \nanstrebenden Studienbewerbers auf Studienzulassung, der allerdings im Rahmen der NC-\nStudiengänge ohnehin auf ein Recht auf Teilhabe an den vorhandenen \nAusbildungskapazitäten reduziert ist. Diese Grundrechtseinschränkung in Form der \nVersagung der Studienzulassung des Studienbewerbers im angestrebten Semester infolge \nder Verknappung der Zulassungszahlen für die Studiengänge der \ndienstleistungsexportierenden Lehreinheit ist indes nicht unverhältnismäßig, weil die als \nDienstleistung exportierte Lehre nicht verloren geht, sondern Ausbildungskapazität in einem \nanderen Studiengang schafft und der bei der Bewerbung um einen \"verdeckten\" \nStudienplatz erfolglose Studienbewerber auf eine Zulassung im zentralen \nStudienplatzvergabeverfahren der ZVS angewiesen ist, in welchem er nach den \nRegelungen der VergabeVO infolge seiner unzureichenden leistungsbezogenen \nAuswahlkriterien nach einer gewissen, nicht unzumutbaren Wartezeit - auch im Studiengang \nMedizin - die Zulassung erlangen wird. \n\n30\n\nIndes dürfte ein von einer Lehreinheit für \"harte\" Studiengänge erbrachter \nDienstleistungsexport dann verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegen, wenn er sachlich \nnicht geboten ist oder qualitativ gleichwertig auch von einer Lehreinheit, der keine \"harten\" \nStudiengänge zugeordnet sind, erbracht werden könnte. In dieser Hinsicht unterliegt der \nvorliegend zu betrachtende Dienstleistungsexport jedoch keinen Bedenken. Die exportierten \nVeranstaltungen sind nach der Studienordnung des Nebenfachstudiums Theoretische \nMedizin Teil des Curriculums. Der Senat hat bereits entschieden, daß ein \nDienstleistungsexport auch für eine Lehrnachfrage erbracht werden kann, die ohne \nnormative Festlegung lediglich durch eine tatsächlich praktizierte Studienordnung bestimmt \nist. \n\n31\n\nVgl. Beschluß des Senats vom 5. Juni 1997 - 13 C 46.96 -.\n\n32\n\nDaß dies bei dem hier die zu betrachtenden Dienstleistungen nachfragenden \nStudiengang der Universität Dortmund der Fall ist, unterliegt keinen Zweifeln und wird von \nder Antragstellerin auch nicht bestritten. \n\n33\n\nDer vorliegend zu betrachtende Dienstleistungsexport umfaßt die klassischen Fächer \nder Medizinischen Vorklinik wie Anatomie, biologische Chemie und Physiologie. Es bedarf \nkeiner Erklärung, daß diese Fächer in einer den Ausbildungsanforderungen genügenden \nWeise nur von entsprechenden Fachlehrkräften der Vorklinischen Medizin bedient werden \nkönnen, wobei sich diejenigen einer in unmittelbarer Nachbarschaft zur nachfragenden \nHochschule gelegenen anderen Hochschule geradezu anbieten. Der Senat hat auch keine \nZweifel, daß die Erbringung der hier zu betrachtenden Dienstleistungen durch Lehrkräfte der \nLehreinheit Vorklinische Medizin der RUB und nicht etwa durch Lehrbeauftragte aus \npädagogisch-wissenschaftlichen Gründen und aus der Erwägung des effektiven Einsatzes \naufwendiger Ausbildungsressourcen der Wissenschaftsverwaltung, mithin aus sachlichen \nGründen gerechtfertigt ist. Die bereits vom Verwaltungsgericht hervorgehobenen \nErwägungen einer zeitlichen und inhaltlichen Kontinuität der exportierten Lehre und der \njederzeitigen Verfügbarkeit der gegenständlichen Ausbildungsmittel, die bei Rückgriff auf \nLehrkräfte benachbarter Hochschulen eher gewahrt sind als bei Einsatz von \nLehrbeauftragten, sind ebenso sachlich unangreifbar wie das Ziel der Ersparnis von für \nLehraufträge anfallenden Entgelten. Im übrigen ist das Anwerben von bereiten und vor \nallem geeigneten Lehrkräften außerhalb der Hochschule nicht mit der von der \nAntragstellerin vermuteten Leichtigkeit verbunden. Weder das Kapazitätserschöpfungsgebot \nnoch das Teilhaberecht des Studienbewerbers vermitteln ihm einen Anspruch darauf, das \nLehrpotential der wissenschaftlichen Lehrkräfte einer Hochschule ausschließlich in einer \nden von dieser Hochschule angebotenen Studiengängen zugute kommenden Weise \neinzusetzen. \n\n34\n\nDie Höhe des hier zu betrachtenden Dienstleistungsabzuges unterliegt keinen \nBedenken. Er umfaßt ausweislich der Anlage zum Kooperationsvertrag, der den \nProzeßbevollmächtigten der Antragstellerin mit den Kapazitätsberechnungsunterlagen im \nLeitverfahren des Verwaltungsgerichts zur Einsichtnahme übersandt worden ist, die vor dem \nVordiplom zu absolvierenden medizinischen Fächer Anatomie I (2 Vorlesungsstunden (V)), \nBiologische Chemie I (3 V), Physiologie I (2 V), Anatomie II (1 V + 1 Stunde Demonstration \nmit Gruppengröße 15), Biologische Chemie II (1 V + 1 Stunde Seminar) und Physiologie II \n(1 V + 1 Demo.). Hieraus ergeben bereits die Kleingruppenveranstaltungen der \nDemonstrationen = Übungen und Seminare einen Curricularanteil von (2 x 0,3 : 15 =) 0,04 \nDS und von (1 x 0,3 : 20 =) 0,015 DS sowie die Vorlesungen einen Curricularanteil von (10 \nx 1 : 66 =) 0,152 DS. Angesetzt in der Kapazitätsberechnung für die Lehreinheit \nVorklinische Medizin ist nach § 1 Abs. 4 des Kooperationsvertrages ein Curricularanteil von \n0,15 DS, der mithin auf keinen Fall überhöht ist. Die Zahl der Dienstleistungen \nnachfragenden Studenten (Aq/2) hat die Antragstellerin nicht beanstandet; Unrichtigkeiten \nsind insoweit auch nicht erkennbar. Rechnerisch ist der angesetzte Dienstleistungsabzug \nebenfalls beanstandungsfrei.\"\n\n35\n\nDie Zahl der Nachfrager ist vom Antragsgegner entgegen dem Vorbringen einiger Antragsteller/innen \nglaubhaft gemacht. Es handelt sich um die aus den Statistiken der Hochschule ohne Schwierigkeiten \nentnehmbaren \"Zweithörer\" der Hochschule für das genannte Nebenfach, für das ein solcher Hörerstatus \nvorgeschrieben ist.\n\n36\n\nAuf die generelle Forderung einiger Antragsteller/innen, beim Dienstleistungsabzug für den Wert Aq/2 \nschwundbereinigte Zahlen zu verwenden, sei darauf hingewiesen, dass dies in Nordrhein-Westfalen die Regel \nist. Auch vorliegend ist für den Dienstleistungen nachfragenden Studiengang Psychologie/Diplom mit \n59 nachfragenden Studenten nicht nur ein \"studienbewerberfreundlicher\" Ansatz gewählt, sondern erkennbar die \nschwundbereinigte Zulassungszahl angesetzt worden. Bei dem ebenfalls Dienstleistungen beziehenden \nStudiengang Psychologie/Bachelor entspricht die Nachfragerzahl - wie im Studiengang Informatik-, \nStatistik/Diplom der Universität Dortmund mit dem Nebenfach Theoretische Medizin - den die exportierten \nVeranstaltungen tatsächlich nachfragenden Studenten, nachdem sie die Studienrichtung eingeschlagen bzw. sich \nfür die Abschlussart entschieden haben und bei denen ein Schwund nicht mehr zu erwarten ist.\n\n37\n\nFür die Nachfrageseite ergibt sich ein Curriculareigenanteil (CAp) 1,93.\n\n38\n\nDer Ansatz dieses CAp scheitert nicht an mangelnder Darlegung des Antragsgegners. War bzw. ist die \nRichtigkeit des angesetzten CAp Gegenstand des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens und rügt die \nHochschule ein Berechnungsversäumnis des Verwaltungsgerichts bei der CAp-Ermittlung unter Akzeptierung \nder Ermittlung im Übrigen, reicht es zur Darlegung aus, wenn sie das Versäumnis, wie hier geschehen, darlegt. \nDer CAp ist ein variabler Rechenschritt im Rahmen der Ermittlung einer zahlenförmigen Rechtsnorm, der nicht \nmit Bindungswirkung ausgestattet ist oder in Bestandskraft erwächst und von beiden Beteiligten des nc-\nRechtstreits nach oben wie nach unten angegangen werden kann. Wenn die Hochschule die richterliche \nBerechnung mit Ausnahme des geltend gemachten Versäumnisses für rechtmäßig hält, folgt daraus ohne \nweiteres, dass sich die Hochschule die aus ihrer Sicht richtige Berechnung zu eigen macht.\n\n39\n\nZu der in der Formel v x f : g angesetzten Gruppengröße 180 für Vorlesungen hat der Senat bereits \nentschieden, dass diese Teilgröße im Rahmen der Ableitung des Curricularnormwerts für den Studiengang \nMedizin sich innerhalb des normativen Spielraums des Kapazitätsverordnungsgebers hält und als \nDurchschnittswert fächerübergreifend sachlich vertretbar erscheint.\n\n40\n\nVgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 28. Mai \n2004 \n- 13 C 20/04 u.a. - betr. RWTH Aachen und vom \n10. August 2004 - 13 C 600/04 u.a. - betr. RUB.\n\n41\n\nDie von einigen Antragstellern/innen angeschnittene Frage der Gruppengröße für von Medizinern und \nZahnmedizinern besuchte Veranstaltungen sowie die Frage der Berücksichtigung von Doppelstudenten stellt sich \nan der Ruhr-Universität Bochum (RUB) nicht. Zweitstudenten sind nach der ständigen Rechtsprechung des \nSenats,\n\n42\n\nvgl. hierzu Beschluss vom 28. Mai 2004 - 13 C \n20/04 u. a. - betr. RWTH Aachen,\n\n43\n\nan der er festhält, nicht zu berücksichtigen. \n\n44\n\nGemäß § 13 Abs. 4 KapVO wird zur Ermittlung der Lehrnachfrage in einzelnen Lehreinheiten der \nCurricularnormwert auf die am Lehrangebot für den Studiengang beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt (Bildung \nvon Curricularanteilen). Die Angaben für die beteiligten Lehreinheiten sind aufeinander abzustimmen. \nHilfsweise gilt die bisherige Verteilung des Lehrangebots. Gemäß § 5 KapVO wird die jährliche \nAufnahmekapazität auf der Grundlage der Daten eines Stichtags ermittelt, der nicht mehr als neun Monate vor \nBeginn des Zeitraums liegt, für den die Ermittlung und die Festsetzung gelten (Berechnungszeitraum). Sind \nweitere Änderungen der Daten vor Beginn des Berechnungszeitraums erkennbar, sollen sie berücksichtigt \nwerden. Treten wesentliche Änderungen der Daten vor Beginn des Berechnungszeitraums ein, sollen eine \nNeuermittlung und eine Neufestsetzung durchgeführt werden. Aus diesen Vorschriften wird deutlich, dass die \nzahlenförmige Rechtsnorm der Zulassungszahl zwar aus einem Erkenntnisstand des Verordnungsgebers vor dem \nBerechnungszeitraum herzuleiten ist, dass die Wissenschaftsverwaltung jedoch mit den Eingabegrößen die zu \nerwartende Ausbildungswirklichkeit im Berechnungszeitraum möglichst genau zu erfassen und diese bis zum \nletztmöglichen Zeitpunkt ggf. zu korrigieren hat und dass dementsprechend die Rechtmäßigkeit der \nZulassungszahl sich nach den im Zeitpunkt der Berechnung bzw. der letzten Korrekturmöglichkeit gegebenen \noder zumutbarerweise erlangbaren Erkenntnissen des Verordnungsgebers beurteilt.\n\n45\n\nVgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom \n28. Mai 2004 - 13 C 20/04 u. a. - betr. RWTH \nAachen.\n\n46\n\nBereits das steht einer \"spitzen\" Bestimmung der richtigen Zulassungszahl im Wege einer ex post-\nBetrachtung allein anhand des tatsächlichen Ausbildungsbetriebs im Berechnungsjahr \n(\"Hochschulwirklichkeit\"), wie von einem Großteil der Antragsteller/innen gewünscht, entgegen. Allerdings \nkann die tatsächlich eingetretene Ausbildungswirklichkeit im Berechnungsjahr Anlass sein zu hinterfragen, ob \nsie nicht bis zum letztmöglichen Kapzitätsberechnungs- bzw. Korrekturzeitpunkt als solche bereits geplant oder \nvoraussehbar war und entsprechend in die Kapazitätsberechnung hätte eingestellt werden müssen.\n\n47\n\nBei der Aufteilung des Curricularnormwerts Vorklinische Medizin auf die beteiligten Lehreinheiten im \nKapazitätsbericht der RUB aus März 2003 hat sich diese erkennbar unkritisch an die Aufteilung früherer \nKapazitätsberechnungen angelehnt und zwischenzeitliche Änderungen im Ausbildungsbetrieb einzelner Fächer \n(z.B. Med. Soziologie) sowie die Neuregelungen der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 \n(ÄAppO n. F.), die eine Neufassung der Studienordnung für den Studiengang Medizin bedingten, nicht zum \nAnlass für eine Überprüfung der Aufteilung des Curricularnormwerts genommen; dasselbe gilt für ihren \ngeänderten Kapazitätsbericht vom 15. September 2003. Den so von der Wissenschaftsverwaltung ermittelten \nCAp 1,91 hat das Verwaltungsgericht beanstandet und einen CAp 1,88 ermittelt. Dabei ist es von der \nQuantifizierung des Curricularnormwerts Vorklinische Medizin von 2,41 durch die RUB gemäß Anlage 4 zum \nSchriftsatz vom 29. Januar 2004 ausgegangen, hat die Fächer Chemie, Physik, Medizinische Terminologie und \ndie - in Form von vier Einzelseminaren angebotene Veranstaltung - \"Integriertes Seminar ... kl. Fächer\" anderen \nLehreinheiten als der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordnet und die dort für die jeweiligen \nVeranstaltungen ausgewiesenen Curricularanteile voll der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeschlagen.\n\n48\n\nDass die Veranstaltung \"Integriertes Seminar ... kl. Fächer\" mit dem Curricularanteil 0,2000 grundsätzlich zu \nden nach § 2 Abs. 2 Satz 5 Halbs. 1 ÄAppO n. F. im Umfang von 98 Stunden zu erbringenden Integrierten \nSeminaren gehört und zumindest zu einem Teil, wenn nicht sogar ganz der Lehreinheit Vorklinische Medizin \nzuzurechnen ist, hat der Senat bereits in Entscheidungen zu Parallelverfahren, auf die verwiesen wird, \nausgeführt.\n\n49\n\nVgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom \n10. August 2004 - 13 C 600/04 u. a. - betr. RUB.\n\n50\n\nDie vom Verwaltungsgericht vorgenommene vollständige Zuordnung der Curricularanteile sämtlicher \nVeranstaltungen der Anlage 4 zur Lehreinheit Vorklinische Medizin, soweit sie nicht anderen Lehreinheiten \nzugeordnet oder übersehen sind, kann keinen Bestand haben. Der Senat hat - u. a. auf Grund der massiven \nZweifel einiger Antragsteller/innen an der vollständigen Erbringung der eingestellten Veranstaltungen durch die \nLehreinheit Vorklinische Medizin - die in Betracht kommenden Veranstaltungen auf die tatsächliche Beteiligung \nvon Dozenten der Lehreinheit Vorklinische Medizin und der beiden klinischen Lehreinheiten im \nBerechnungsjahr (Ausbildungswirklichkeit) überprüft. Die Stellungnahme des Antragsgegners auf die \nAufklärungsverfügung vom 15. Juli 2004 in Verbindung mit seinem Vorbringen im Schriftsatz vom 22. Juli \n2004 im Leitverfahren 13 C 594/04 versteht der Senat dahin, dass alle dargestellten Beteiligungen der benannten \nDozenten an den jeweiligen Veranstaltungen oder ihre geplante künftige Beteiligung so bereits vor Beginn des \nBerechnungszeitraums von der Medizinischen Fakultät der RUB geplant oder beschlossen waren. Die geplante \noder beschlossene Beteiligung anderer Lehreinheiten als der Lehreinheit Vorklinische Medizin am \nCurricularnormwert Vorklinische Medizin und der auf die anderen Lehreinheiten entfallende Umfang der \nBeteiligung hätte daher spätestens im September 2003 zu einer neuen CAp-Berechnung und Neuermittlung der \nZulassungszahl führen müssen. \nDie Stellungnahme des Antragsgegners führt zu den folgenden Kürzungen von Curricularanteilen:\n\n51\n\nDas \"Praktikum Biologie\" mit dem Curricularanteil 0,1333 ist nur mit 0,0999 der Lehreinheit Vorklinische \nMedizin zuzuordnen. Es war nach den glaubhaften Angaben des Antragsgegners geplant mit 75%iger \nBeteiligung der Lehrkräfte dieser Lehreinheit. Dass später in der Ausbildungswirklichkeit etwa gleich viele \nvorklinische wie klinische Lehrkräfte an ihr beteiligt waren, lässt nicht zwingend auf einen für alle mitwirkenden \nLehrkräfte gleichen Beteiligungsumfang schließen. Es erscheint realistisch und plausibel, wenn, wie vom \nAntragsgegner vorgetragen, von den beteiligten Instituten - 3 der Lehreinheit Vorklinische Medizin, 1 der \nLehreinheit Klinisch-theoretische Medizin - eine Verteilung der Unterrichtsteile zu gleichen Anteilen \nabgesprochen oder von der Fakultät vorgegeben war. Eine solche Aufteilung ist Ausdruck des pädagogisch-\nwissenschaftlichen Freiraums der Hochschule und als akzeptierbare Maßnahme der Kapazitätsberechnung \nzugrunde zu legen. An der Rechtmäßigkeit des Berechnungs(teil)schritts der Bildung von Curricularanteilen \nändert nichts, sollte sich das vereinbarte Beteiligungsverhältnis etwa aus thematischen oder organisatorischen \nGründen in der Hochschulwirklichkeit des Berechnungsjahres geringfügig verschieben. Von der Zahl der \nMitwirkenden kann nicht auf den Umfang ihrer Beteiligung geschlossen werden.\n\n52\n\nDer \"Kursus der Medizinischen Psychologie und der Medizinischen Soziologie\" mit dem Curricularanteil \n0,1333 ist nur mit 0,1244 der Lehreinheit Vorklinische Medizin zuzuordnen. Soweit an ihr Lehrbeauftragte \nmitgewirkt haben, für die Lehraufträge nach § 10 KapVO in das Lehrangebot eingehen, hat das keine \nAuswirkung auf den CAp. Soweit an der Veranstaltung neben 14 anderen Personen der Privatdozent Calabrese \nder Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin mitgewirkt hat, ist mangels Kenntnis seines Beitragsumfangs ein \nFünfzehntel (=0,0089) in Abzug zu bringen. Insbesondere mit Rücksicht darauf, dass nach den obigen \nAusführungen auch für die Bildung von Curricularanteilen die im Normsetzungsverfahren erkennbare \nBeteiligung der vorgesehenen Lehrkräfte an den jeweiligen Veranstaltungen im Mittelpunkt steht und nicht die \nspätere Hochschulwirklichkeit, kommt es auf den im Ausbildungsbetrieb tatsächlich geleisteten Beitrag des \nPrivatdozenten Calabrese nicht an. Der Senat geht daher den insoweit von einigen Antragstellern/innen \nangeregten Ermittlungen aus Rechtsgründen nicht nach. \n\n53\n\nSoweit einige Antragsteller/innen weitere Aufklärungen zum \"Seminar Medizinische Psychologie und \nMedizinische Soziologie\" mit dem Curricularanteil 0,0750 anregen, geht der Senat dem aus den zuvor \nangegebenen Gründen ebenfalls nicht nach. Dass Privatdozent Calabrese entgegen den nach Überprüfung \nbestätigten Angaben des Antragsgegners an dieser Veranstaltung teilgenommen habe, ist nicht glaubhaft \ngemacht.\n\n54\n\nDas \"Praktikum zur Einführung der Klinischen Medizin\" mit dem Curricularanteil 0,0333 kann nur mit \n0,0136 der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordnet werden. Nach der Anzahl der benannten mitwirkenden \n49 Lehrkräfte fallen 20 Anteile auf Vorkliniker. Dieser Wert liegt nahe bei dem ab SS 05 geplanten und auch \nvon einigen Antragstellern/innen akzeptierten Anteil von 40 % für die Lehreinheit Vorklinische Medizin \n(=0,0133).\n\n55\n\nSoweit in dem Zusammenhang einige Antragsteller/innen die Frage aufwerfen, inwieweit \nnaturwissenschaftlich ausgebildete Dozenten überhaupt in der Lage sind, in der Lehreinheit Vorklinische \nMedizin Studierenden im (richtig) \"Praktikum zur Einführung in die Klinische Medizin\" klinische Bezüge zu \nvermitteln, kommt es darauf nicht an. Bei der kapazitätsrechtlichen Frage der Bildung von Curricularanteilen ist \nnicht die individuelle Fähigkeit des Dozenten maßgeblich, sondern seine Zuordnung zu einer bestimmten \nLehreinheit. Im Übrigen dürften dem Gericht und den Antragstellern/Antragstellerinnen die fachliche \nKompetenz für die Beurteilung fehlen, ob und inwieweit ein Naturwissenschaftler etwa im Fach Biochemie zu \nAusbildungsbeiträgen in der medizinischen Vorklinik, wenn auch mit gewisser klinischer Blickrichtung, fachlich \nin der Lage ist. Aus Rechtsgründen ist daher weitere Aufklärung nicht erforderlich.\n\n56\n\nSoweit dieselben Antragsteller/innen vortragen, in den Fächern Biochemie, Physiologie sowie Medizinische \nPsychologie und Medizinische Soziologie seien weniger Dozenten benannt als es Studentengruppen a' 20 \nStudierende gibt, ist nicht dargelegt und nicht erkennbar, welche Veranstaltungen im Einzelnen gemeint sind und \nwie das bei der gebotenen ex ante-Ableitung der Zulassungszahl zwingend zu einer anderen Bildung von \nCurricularanteilen führt. Wie die verantwortlichen Lehrkräfte die Veranstaltung bei Gruppenbildung \norganisatorisch durchführen, etwa unter Einsatz von Mitarbeitern, ist kapazitätsrechtlich nicht vorgeschrieben \nund unterliegt dem der Hochschule vom Verordnungsgeber bewusst belassenen Freiraum. Aus Rechtsgründen ist \ndaher weitere Aufklärung nicht erforderlich.\n\n57\n\nDer für das \"Praktikum der Berufsfelderkundung\" ausgewiesene Curricularanteil 0,0333 ist voll der \nLehreinheit Vorklinische Medizin zuzuordnen, weil für die insoweit im Lehrauftrag tätige Frau Prof. Schläfke \nmit Kapazitätsbericht vom 15. September 2003 auf der Angebotsseite ein Lehrauftrag über 1 SWS in den \nBezugssemestern in Ansatz gebracht worden ist.\n\n58\n\nSoweit für die - in Form von vier fachbezogenen Einzelseminaren (jeweils 0,0500) durchgeführte - \nVeranstaltung \"Integriertes Seminar ... kl. Fächer\" mit dem vom Verwaltungsgericht übergangenen \nCurricularanteil 0,2000 vorgetragen ist, dass die Einzelseminare entsprechend der Planung der Hochschule alle \nvon Vorklinikern durchgeführt werden, ist das glaubhaft. Soweit einige Antragsteller/innen dies bestreiten, greift \ndas nicht durch. Ein klinischer Bezug muss nicht zwingend von klinischen Lehrkräften hergestellt werden. Denn \nauch ein Vorkliniker kann neben dem von ihm vertretenen Fach auf Grund vorhandener oder gezielt erworbener \neigener fachübergreifender Kenntnisse geeignete klinische Themen in seine Lehre einbeziehen, ohne dazu \nKliniker an seiner Veranstaltung zu beteiligen. Das liegt bei der hier zu betrachtenden Hochschule schon deshalb \nnahe, weil ihr klinischer Bereich modellhaft auf mehrere Krankenhäuser der Region aufgeteilt ist und die \nklinischen Lehrkräfte dort durch Krankenversorgung und Lehre weitgehend gebunden sind. In welcher Weise \ndie Hochschule die Erfüllung des gesetzlichen Auftrags an den Inhalt der integrierten Seminare sicher stellt, ist \nihrem wissenschaftlich-pädagogischen Freiraum überlassen. Überdies fehlt dem Gericht und den \nAntragstellern/innen die fachliche Kompetenz, der Hochschule vorzuschreiben, ob und ggf. ab welchem \nMitwirkungsumfang klinischer Lehrkräfte ein klinischer Bezug einer vorklinischen Veranstaltung sichergestellt \nist.\n\n59\n\nSoweit einige Antragsteller/innen Ungereimtheiten bei der Umstrukturierung früherer Seminare in integrierte \nSeminare mit Einbeziehung klinischer Fächer zu erkenn glauben, gibt das keinen Anlass für weitere Aufklärung. \nDie Hochschule hat den ihr vorgegebenen Curricularnormwert unter Beachtung der Anforderungen der ÄAppO \nn. F. auszufüllen und umzusetzen; ein sie bindender Studienplan oder ein Beispielstudienplan existiert nicht. \nBeachtet sie die normativen Vorgaben , bleibt ihr im Übrigen bei der Gestaltung des Ausbildungsbetriebs ein \nFreiraum. Vorliegend hat die RUB eine Quantifizierung des Curricularnormwerts mit einem für die \nVeranstaltung \"Integriertes Seminar...kl. Fächer\", 4 SWS, ausgewiesenen Curricularanteil 0,2000 - bei 4 \nfachbezogenen Einzelseminaren mit jeweiligem Curricularanteil 0,0500 bleiben 1 SWS pro Seminar - vorgelegt, \ndie mit Blick auf die normativen Vorgaben nicht zu beanstanden ist. Sollte sie im Zuge der angesprochenen \nUmstrukturierung ein Fach über das rechnerisch gebotene Maß hinaus bedienen, führte das jedenfalls nicht zu \neiner abweichenden Bildung von Curricularanteilen. Im Übrigen dürfte die zweistündige Ausweisung der \nSeminare Biochemie/Molekularbiologie II und Physiologie II ihre Erklärung in der zweiwöchigen Abfolge und \ndem Wechsel beider Veranstaltungen finden. \n\n60\n\nDas \"Integrierte Seminar zur Einführung in die Klinik\" mit dem Curricularanteil 0,1500 kann nur mit 0,0600 \nder Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordnet werden. Es ist nach dem Vortrag des Antragsgegners mit \neinem Beitrag von 40 % durch die Lehreinheit Vorklinische Medizin geplant. Dies ist glaubhaft und wird von \neinem erheblichen Teil der Antragsteller/innen akzeptiert.\n\n61\n\nSollten in den Seminaren Tutoren eingesetzt worden sein, ist das für den auf die Veranstaltungen \nentfallenden Curricularanteil ohne Bedeutung und besteht insoweit aus Rechtsgründen kein \nAufklärungsbedarf.\n\n62\n\nVgl. hierzu, OVG NRW, Beschluss vom 11. Mai \n2004 - 13 C 1283/04 - betr. RFWU Bonn.\n\n63\n\nDie der Lehreinheit Vorklinische Medizin zuzuordnenden Veranstaltungen nach Anlage 4 - einschließlich \nder vom Verwaltungsgericht übersehenen - führen unter Berücksichtigung der beschriebenen Korrekturen zu \ndem CAp 1,93. \n\n64\n\nDie jährliche Aufnahmekapazität errechnet sich danach wie folgt: \n(257,99 x 2):1,93=267,3 (gerundet 267) Plätze. Die Schwunderhöhung führt zu 267:0,92=290,22 (gerundet 290) \nPlätzen im ersten FS, die sämtlich auf das WS 03/04 entfallen.\n\n65\n\nDie lediglich verfügbaren zwei Plätze im streitbefangenen Studiengang und Semester rechtfertigen die auf \ndie Beschwerde des Antragsgegners im Tenor zum Ausdruck gebrachte Reduzierung der Platzvergabe.\n\n66\n\nII. Soweit in den unter I. des Rubrums aufgeführten Verfahren 13 C 943/04, 13 C 955/04, 13 C 994/04, 13 C \n987/04 und 13 C 989/04 die Antragsteller/innen und der Antragsgegner die Beschwerde der Erstgenannten \nübereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, sind die jeweiligen Beschwerdeverfahren der \nAntragsteller/innen einzustellen.\n\n67\n\nSoweit die Antragsteller/innen der unter I. und II. des Rubrums aufgeführten Verfahren Beschwerde erhoben \nhaben, ergibt sich deren Unbegründetheit bereits aus den Ausführungen zu I.. Über die Zahl von 2 verfügbaren \nPlätzen im streitbefangenen Studiengang und erst Recht über die Zahl von 8 vom Verwaltungsgericht erkannten \nPlätzen, die die Antragsteller/innen in ihrer Beschwerde für zu gering halten, hinaus sind weitere verfügbare \nPlätze nicht glaubhaft gemacht.\n\n68\n\nWeshalb ein harter nc nicht zur Einschränkung des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG führen dürfe, wie \neinige Antragsteller/innen meinen, obgleich er der Regelung einer Mangelsituation unter Ausschöpfung \nsämtlicher Ausbildungskapazitäten und dem verhältnismäßigem Eingriff in die Grundrechte aller Beteiligten \n- Studienbewerber, Hochschule und Studierende - dient, ist ebenso unerfindlich wie die geforderte \nBerücksichtigung des Umstandes, dass gegenwärtig einige Arztstellen nicht besetzbar sind\n\n69\n\nDer Hinweis eines Antragstellers, in Praktika der RUB seien freie Plätze von externen oder \nstudiengangfremden Studenten besetzt worden, die sogar die entsprechenden \"Scheine\" erworben hätten, ist \nkapazitätsrechtlich irrelevant. Jeder Arbeitsplatz in einem Praktikum ist Teil eines alle Veranstaltungen des \nStudiengangs umfassenden Studienplatzes dieses Studiengangs und muss von dem auf ihn zugelassenen \nStudenten nicht stets eingenommen werden. Die mitunter anzutreffende Praxis einiger Veranstaltungsleiter, auf \ndiese Weise unbesetzte Plätze der einzelnen Veranstaltung durch bereite andere Studenten besetzen zu lassen \nund ihnen bei gegebenen Voraussetzungen sogar den Leistungsnachweis zu erteilen, ist kein Indiz für verdeckte \nStudienplätze im Studiengang jenseits der normativen Zulassungszahl, die allein Gegenstand des vorliegenden \nVerfahrens sind. Die Zahl der Externen in Übungen und Seminaren der Medizinerausbildung ist aus den \ngleichen Gründen unerheblich. Dem dahin zielenden Aufklärungsantrag geht der Senat daher aus Rechtsgründen \nnicht nach.\n\n70\n\nDie Kostenentscheidung folgt jeweils aus §§ 154 Abs. 1 und 2, 155 Abs. 2 Satz 3, 161 Abs. 2 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung für die jeweiligen Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1, 19 Abs. 2 \nGKG a. F. i.V.m. § 72 Nr. 1 GKG i. d. F. KostRMoG wobei der Senat die Beschwerde des Antragsgegners \njeweils mit 300,- EUR und die Beschwerde der Antragsteller/innen jeweils mit 2.700,- EUR bewertet (vgl. OVG \nNRW, Beschluss vom 5. Juli 2004 - 13 C 1302/04 u. a. - betr. GDE).\n\n71\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n72","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285156","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-08-17/13-c-815-04","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/285156","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285156","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-08-17/13-c-815-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/285156","retrieved":"2026-07-09 03:01:30.054208+00:00"}}