{"status":"available","doknr":"OLD285165","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0816.18A24.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-08-16","aktenzeichen":"18 A 24/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\nDie Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.\n\nDas Antragsverfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung \neiner Berufung bedarf es nicht (§ 124a Abs. Satz 5 VwGO).\n\nDie Berufung ist nunmehr innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses \nBeschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht \neinzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag \nvon der Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen \nbestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der \nAnfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die \nBerufung unzulässig (§ 124a Abs. 6 VwGO).\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat Erfolg. Gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 \nVwGO ist die Berufung durch das Oberverwaltungsgericht zuzulassen, wenn einer \nder Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt. Diese \nVoraussetzungen sind erfüllt.\n\n3\n\nDer Kläger, ein griechischer Staatsangehöriger, hat mit detaillierter Begründung \nvornehmlich geltend gemacht, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des \nUrteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), weil seine Ausweisung entgegen der vom \nVerwaltungsgericht vertretenen Auffassung den Anforderungen des Europäischen \nGemeinschaftsrechts und insofern namentlich der Richtlinie 64/221 EWG nicht \ngenüge. Der damit hinreichend dargelegte Zulassungsgrund ist auch gegeben. \n\n4\n\nNach der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes,\n\n5\n\nvgl. EuGH, Urteil vom 29. April 2004 - Rs. C-\n482/01 u. C-439/01 (Orfanopoulos u. Oliveri) -, DVBl \n2004, 876 (877, 881)\n\n6\n\nder sich der Senat anschließt, erfordern Art. 39 EG und Art. 3 der Richtlinie \n64/221 EWG hinsichtlich der Ausweisung eines nach diesen Vorschriften \nfreizügigkeitsberechtigten Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedsstaates, dass \ndie innerstaatliche Behörde unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze des \nGemeinschaftsrechts und insbesondere unter Wahrung der Grundrechte wie \ndesjenigen auf Schutz des Familienlebens im Einzelfall eine Beurteilung \ndahingehend vornimmt, wo der angemessene Ausgleich zwischen den betroffenen \nberechtigten Interessen liegt.\n\n7\n\nDie danach gebotene Interessenabwägung in jedem Einzelfall lässt sich nach \nden gestuften Regelungen des geltenden Ausländerrechts (§§ 45 bis 48 AuslG), \ndenen eine typisierende Betrachtung des Gesetzgebers zugrunde liegt, \nausschließlich in der Weise verwirklichen, dass die deutsche Behörde bei der \nErfüllung eines Ausweisungstatbestandes durch den freizügigkeitsberechtigten \nBürger eines anderen Mitgliedsstaates eine Ermessensentscheidung trifft.\n\n8\n\nIm Ergebnis ebenso: BVerwG, Urteil vom 3. \nAugust 2004 - 1 C 30.02 -, Pressemitteilung des \nBVerwG Nr. 47/2004 vom 4. August 2004.\n\n9\n\nDenn bei der Ist-Ausweisung (§ 47 Abs. 1 AuslG) ist eine einzellfallbezogene \nAbwägung gar nicht und bei der Regel-Ausweisung (§ 47 Abs. 2, 3 Satz 1 VwGO) \nnur in Ausnahmefällen vorgesehen. \n\n10\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 1999 - 1 \nC 11.99 -, NVwZ-RR 2000, 320 = DVBl. 2000, 425 = \nDÖV 2000, 425 = AuAS 2000, 98 = InfAuslR 2000, \n105 = EZAR 031 Nr. 6 sowie die Senatsbeschlüsse \nvom 10. Oktober 2003 - 18 B 1956/2 - (bez. Ist-\nAusweisung) und vom 20. Februar 2003 - 18 B \n270/03 - (bez. Regel-Ausweisung).\n\n11\n\nDer Kläger hat in seinem Zulassungsantrag schlüssig dargelegt, dass er nach \nden oben genannten Vorschriften freizügigkeitsberechtigt ist. Er hat nämlich \nausgeführt, er habe während der Verbüßung seiner ersten Strafhaft im Januar 1998 \nerfolgreich eine Ausbildung zum Industriemechaniker abgeschlossen und \nanschließend auch von Anfang Mai bis Anfang August 1998 in diesem Beruf \ngearbeitet, bevor er - nach kurzer Arbeitslosigkeit - im November 1998 erneut \ninhaftiert worden sei. \n\n12\n\nVgl. zum Begriff Arbeitnehmer im Sinne des Art. \n48 EG: EuGH, Urteil vom 6. November 2003 - Rs. \nC-413/01 (Ninni-Orasche) -, InfAuslR 2004, 89 = \nBayVBl 2004, 462 sowie zur Bedeutung einer \nInhaftierung, wenn der Betroffenen vor der Haft eine \nBeschäftigung ausgeübt hat: EuGH, Urteil vom 29. \nApril 2004 a.a.O. Seite 878.\n\n13\n\nEine abschließende Beantwortung der Frage, ob der Kläger tatsächlich \nfreizügigkeitsberechtigt ist, wie die Parteien übereinstimmend annehmen, muss dem \nBerufungsverfahren vorbehalten bleiben. \n\n14\n\nAusgehend von dem Vorstehenden bestehen ernstliche Zweifel an der \nRichtigkeit des angefochtenen klageabweisenden Urteils, weil vorliegend über die \nAusweisung nicht nach Ermessen entschieden worden ist. Dies folgt ersichtlich aus \nder Begründung des Widerspruchsbescheides, die wegen des in § 79 Abs. 1 Nr. 1 \nVwGO normierten Grundsatzes der einheitlichen Verwaltungsentscheidung für die \ngerichtliche Kontrolle insoweit letztlich allein maßgeblich ist.\n\n15\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 6. April 1989 - 1 C 70.86 \n-, BVerwGE 81, 356 = NVwZ 1989, 768 = DVBl \n1989, 724 = DÖV 1989, 824 = InfAuslR 1989, 225; \nFunke-Kaiser in Bader, VwGO, 2. Auflage, § 79 Rn. \n2 f.; Eyermann/Happ, VwGO, 11. Auflage, § 79 Rn. 8 \nff. ; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Auflage, §79 Rn. \n1.\n\n16\n\nDie Bezirksregierung hat die Zurückweisung des von dem Kläger erhobenen \nWiderspruchs im Wesentlichen damit begründet, der Beklagte habe in der \nangegriffenen Ordnungsverfügung zutreffend dargelegt, dass die Ausweisung des \nKlägers zwingend zu erfolgen habe. Die Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 Nrn. und \n2 AuslG seien jeweils erfüllt, der Kläger genieße keinen besonderen \nAusweisungsschutz nach § 48 AuslG und sein persönliches Verhalten stelle - wie \ndies nach § 12 Abs. 1 und 3 AufenthG/EWG erforderlich sei - eine tatsächliche und \nhinreichend schwere Gefährdung dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft \nberühre.\n\n17\n\nDiese Begründung des Widerspruchsbescheides lässt nur die Schlussfolgerung \nzu, dass die Bezirksregierung - von ihrem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig und im \nÜbrigen auch im Einklang mit der bisherigen Senatsrechtsprechung -\n\n18\n\n- vgl. dazu nur die Senatsbeschlüsse vom 2. April \n2001- 18 A 1257/00 -, NVwZ 2002, 366 = NWVBl. \n2002, 312 = AuAS 2001, 149 = EZAR 034 Nr. 9, vom \n7. August 2001 - 18 A 2065/99 - und vom 8. \nDezember 2003 - 18 B 2435/02 - mit weiteren \nNachweisen -\n\n19\n\nschon vom Ansatz her die Möglichkeit oder gar Notwendigkeit einer \nErmessensentscheidung nicht in Betracht gezogen hat. \n\n20\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285165","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-08-16/18-a-24-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/285165","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285165","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-08-16/18-a-24-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/285165","retrieved":"2026-07-09 03:01:31.050723+00:00"}}