{"status":"available","doknr":"OLD285206","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0812.14B1236.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-08-12","aktenzeichen":"14 B 1236/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird geändert.\n\nDer Antragsgegner wird verpflichtet, die am 26. Januar 2004 abgelegte \nFachprüfung des Antragstellers im Fach BWL I, Teil 1, vorläufig zum Zwecke der \nFortsetzung des Studiums für bestanden zu erklären.\n\nEr wird ferner verpflichtet, den Antragsteller zu den weiterführenden \nFachprüfungen zuzulassen, bei denen die Zulassung vom Bestehen der Fachprüfung \nBWL I, Teil 1 abhängig ist und der Antragsteller die übrigen \nZulassungsvoraussetzungen erfüllt.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,-- Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nI. Über den Prozesskostenhilfeantrag war nicht mehr zu entscheiden, da \nangesichts der mit diesem Beschluss ausgesprochenen Kostentragungspflicht des \nAntragsgegners insoweit ein Rechtsschutzinteresse nicht mehr besteht.\n\n3\n\nII. Die Beschwerde ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat das einstweilige \nRechtsschutzbegehren des Antragstellers, soweit es über eine Neubewertung seiner \nKlausur hinausging, zu Unrecht abgelehnt.\n\n4\n\nMit dem Verwaltungsgericht geht der Senat davon aus, dass wegen des \ndrohenden Zeitverlustes bei einem Abwarten der Entscheidung im Klageverfahren für \nden Antragsteller wesentliche Nachteile entstehen, wenn eine vorläufige Regelung, \ndie ihm die Fortsetzung des Studiums ermöglicht, nicht ergeht. Ein Anordnungsgrund \nist somit gegeben.\n\n5\n\nAuch einen Anordnungsanspruch hat der Antragsteller glaubhaft gemacht. Es ist \nnämlich davon auszugehen, dass der von den Prüfern bei der Bewertung seiner \nKlausur angewandte Bewertungsmaßstab rechtswidrig war und der Antragsteller bei \nrechtsfehlerfreier Anwendung des von den Prüfern angewandten \nBewertungsschemas die Fachprüfung bestanden hat.\n\n6\n\nWelches Bewertungsschema die Prüfer angewandt haben, um die Noten der \nPrüflinge festzulegen, insbesondere um zu entscheiden, ob die Prüfung bestanden \nist oder nicht, lässt sich den Verwaltungsvorgängen sowie den Stellungnahmen der \nPrüfer und des Antragsgegners im einstweiligen Rechtsschutzverfahren und im \nKlageverfahren nicht im Einzelnen entnehmen. Fest steht, dass sie ein Punktsystem \nangewandt haben, denn auf den Klausuraufgaben ist angegeben, wie viele Punkte \nmit der Bearbeitung der Aufgaben des jeweiligen Fachgebietes zu erreichen waren. \nNirgends ist jedoch angegeben, welche Punktzahlen erreicht werden mussten, um \ndie Klausur zu bestehen. Der Antragsgegner hat in der Beschwerdeerwiderung auf \nden detaillierten Vortrag, den der Antragsteller dazu in der Beschwerdebegründung \ngemacht hat, nur pauschal ausgeführt, die Prüfer hätten für die Prüfung einen \nBewertungsmaßstab gesetzt, \"der seit Jahren für diese Prüfung üblich\" sei, ohne \nauszuführen, worin dieser Maßstab besteht. Auch aus den Anmerkungen der Prüfer \nauf der Klausur (wenn sie denn von diesen stammen) ist nichts dazu zu entnehmen, \nwas das konkrete Kriterium der Prüfer für die Entscheidung über Bestehen und \nNichtbestehen der Klausur gewesen ist. Ihre aus Anlass der erneuten Bewertung, zu \nder sie das Verwaltungsgericht verpflichtet hat, abgegebenen abgestimmten \nStellungnahmen dahin, dass die Klausur \"wegen erheblicher Mängel den \nAnforderungen nicht mehr genügt\", sind hinsichtlich des angewandten \nBewertungskriteriums, insbesondere hinsichtlich der Anwendung des von ihnen \nbenutzten Punkteschemas, ohne jeden Inhalt.\n\n7\n\nDer Antragsteller dagegen hat vorgetragen, dass zum Bestehen der Klausur die \nHälfte der möglichen Punkte hätte erreicht werden müssen. Diese habe er erreicht, \n(\"da die Mindestpunktzahl für die Gesamtklausur bei 75 liegt\"). Dem hat der \nAntragsgegner nicht widersprochen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass, wie der \nAntragsteller vorträgt, die Klausur deshalb nicht als bestanden gewertet wurde, weil \nzu einem der drei Themenbereiche, aus denen die Klausur sich zusammensetzte, \ndas 50%-Kriterium nicht erreicht wurde. Diese Darlegung des Antragstellers wird \nbestätigt durch die Erklärung der Prüfer, die diese im Widerspruchsverfahren \ngegenüber dem Prüfungsamt abgegeben haben. Dort haben sie ausgeführt, sie \nhätten entschieden, \"dass der Teil 'Beschaffungs- und Produktionswirtschaft' nicht \nbestanden ist, da der Kandidat weniger als die Hälfte der Aufgaben gelöst hat\". Diese \nAussage ist jedoch so, wie sie gemacht ist, offensichtlich unzutreffend, denn von den \n7 Aufgaben, aus denen dieser Klausurteil bestand, hat der Antragsteller lediglich bei \neiner einzigen (Aufgabe 2) 0 Punkte erhalten, während er bei allen anderen \nAufgaben - wenn auch teils geringe - Punkte erreicht, also jedenfalls eine Teillösung \ngefunden hat. Das haben die Prüfer in ihrer Stellungnahme auch selbst festgestellt. \nDie Begründung der Prüfer dürfte deshalb, um mit der Wirklichkeit in Einklang zu \nstehen, dahin zu verstehen sein, dass der Kandidat weniger als die Hälfte der \nerreichbaren Punkte erreicht und deshalb diesen Teil nicht bestanden habe. Hieraus \nfolgt wiederum, dass dieser Teil als bestanden gewertet worden wäre, wenn der \nKandidat in ihm die Hälfte der erreichbaren Punkte erreicht hätte.\n\n8\n\nSind die Prüfer somit von einem Bewertungsschema dahin ausgegangen, dass \nzum Bestehen 50% der erreichbaren Punkte erreicht werden mussten, so haben sie \nhier dieses Schema in einer offensichtlich rechtswidrigen Weise angewandt, indem \nsie für das Bestehen der Klausur auf ein zusätzliches Kriterium abgestellt haben, \nnämlich darauf, dass auch in jedem der drei Teilgebiete, die Gegenstand der Klausur \nwaren, die Klausur \"bestanden\" sein müsse. Dies ist ihren Darlegungen im \nWiderspruchsverfahren eindeutig zu entnehmen. Ein solches Kriterium für das \nBestehen der Klausur widerspricht jedoch den maßgeblichen Prüfungsordnungen. \nNach § 12 Abs. 4 der Rahmenprüfungsordnung (RPO) können durch die \nFachprüfungsordnungen (FPO) mehrere Fächer in einer fachübergreifenden - \nintegrierten - Fachprüfung zusammengefasst werden. Nach § 12 Abs. 6 RPO kann in \nden Fachprüfungsordnungen (FPO) geregelt werden, dass eine Fachprüfung in \nTeilprüfungen aufgeteilt werden kann, von denen jede für sich bestanden sein muss. \nHieraus folgt zwingend, dass bei Fehlen einer Regelung gemäß § 12 Abs. 6 FPO das \nBestehen einer integrierten Fachprüfung nicht davon abhängig gemacht werden darf, \ndass jeder Teil \"bestanden\" sei, d.h. in jedem Teil eine Mindestpunktzahl erreicht \nwird. Da hier, wie auch zwischen den Beteiligten unstreitig ist, die FPO für die \nfächerübergreifende Fachprüfung BWL I, 1 ein Bestehen der einzelnen Teile nicht \nverlangt, kann nur eine Gesamtbewertung erfolgen. Ein Bewertungsschema, das wie \ndas hier von den Prüfern angewandte darauf abstellt, dass in jedem der Fächer eine \nMindestpunktzahl erreicht werde und selbst dann zum Nichtbestehen führen würde, \nwenn in zwei Fächern die Höchstpunktzahl erreicht worden wäre, jedoch im dritten \ndie Mindestpunktzahl verfehlt würde, ist angesichts der eindeutigen Regelung der \nPrüfungsordnungen offensichtlich rechtswidrig.\n\n9\n\nWird dieses der Prüfungsordnung widersprechende, rechtswidrige \nBewertungskriterium nicht angewandt, so hat der Antragsteller nach dem \nBewertungskriterium, von dem glaubhaft gemacht ist, dass die Prüfer es im übrigen \nangewandt haben, nämlich dass 50% der erreichbaren Punkte zum Bestehen \nausreichen, die Klausur bestanden, da er von den 160 erreichbaren Punkten 90 und \ndamit mehr als die Hälfte erreicht hat.\n\n10\n\nDie Klausur des Antragstellers in BWL I, 1 ist nach alledem vorläufig als \nbestanden zu bewerten. Deshalb ist der Antragsteller auch zu den weiteren \nKlausuren, bei denen die Zulassung von dem Bestehen dieser Fachprüfung \nabhängig ist und der Antragsteller die übrigen Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, \neinstweilen zuzulassen.\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Wertfestsetzung auf \n§§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG in der bis zum 1. Juli 2004 geltenden Fassung (GKG \na.F.). Dem Begehren des Antragstellers nach einer höheren Festsetzung des \nStreitwertes war nicht zu entsprechen. Der Senat setzt in ständiger Praxis und in \nÜbereinstimmung mit Nr. II.15.2 des Streitwertkatalogs für die \nVerwaltungsgerichtsbarkeit und der Praxis des früher mit Prüfungsrecht befassten \n22. Senats in Streitigkeiten über das Bestehen von Diplomvorprüfungen den \nStreitwert in Höhe des Auffangwertes fest.\n\n12\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Januar 2004 - 14 E 664/03 -; vom 20. März \n2003 - 14 A 4330/02 -; vom 14. Dezember 2001 - 14 A 1130/01 - und vom \n20. September 2001 - 14 A 3334/01 -; Urteil vom 6. Juli 1998 - 22 A 194/98 -.\n\n13\n\nAngesichts des vorläufigen Charakters des vorliegenden Verfahrens ist es hier \nsachgerecht, den halben Wert anzunehmen.\n\n14\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 2 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG \na.F.).\n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285206","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-08-12/14-b-1236-04","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/285206","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285206","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-08-12/14-b-1236-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/285206","retrieved":"2026-07-09 03:01:35.806228+00:00"}}