{"status":"available","doknr":"OLD285235","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0810.6A2906.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-08-10","aktenzeichen":"6 A 2906/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. \n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf bis zu 13.000,-- Euro \nfestgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Berufung ist nicht zuzulassen. Die von dem Kläger geltend gemachten \nZulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 5 der Verwaltungsgerichtsordnung \n(VwGO) greifen nicht durch. \n\n3\n\nDie gerichtliche Prüfung im Zulassungsverfahren richtet sich an den in dem \nAntrag auf Zulassung der Berufung angesprochenen Gesichtspunkten aus. \n\n4\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom \n17. September 2003 - 6 A 4428/02 -; unter Hinweis \nauf OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Juli 1997 \n- 12 A 2047/97 -, Deutsches Verwaltungsblatt 1997, \n1342, und vom 20. Oktober 1998 - 18 B 69/98 -.\n\n5\n\nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die \nGründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 \nVwGO). \n\n6\n\nNach diesem Maßstab ergeben sich keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO daran, dass das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht \nabgewiesen hat. \n\n7\n\nDer Kläger, ein im Jahre 0000 im Alter von 45 Jahren wegen Dienstunfähigkeit in \nden Ruhestand versetzter Beamter des beklagten Landes, erstrebt mit der Klage \ndessen Verpflichtung, ihm über die festgesetzten Versorgungsbezüge hinaus \nUnfallruhegehalt (§ 36 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes - BeamtVG -) zu \ngewähren. Dem Kläger war am 00.00.00 die aus Metall bestehende Abdeckung \neines Sicherungskastens im Gebäude der Schule, in der er als Oberstudienrat \nunterrichtete, auf den linken Fuß gefallen. Der Unfall wurde als Dienstunfall mit dem \nKörperschaden \"Prellung des linken Mittelfußes mit Einquetschung der Strecksehne \nder II. und III. Zehe links\" anerkannt. Eine vom Kläger auf Gewährung von \nUnfallausgleich (§ 35 Abs. 1 BeamtVG) gegen den Dienstherrn erhobene, beim \nVerwaltungsgericht Düsseldorf unter dem Aktenzeichen 10 K 2706/96 geführte Klage \nwurde rechtskräftig als unbegründet abgewiesen. Die vorliegende Klage hat das \nVerwaltungsgericht \nebenfalls als unbegründet angesehen: Der als Folge des Dienstunfalls anerkannte \nKörperschaden habe nicht, wie für die Gewährung von Unfallruhegehalt erforderlich, \nzu der Dienstunfähigkeit des Klägers geführt. Er sei hierfür nicht die wesentliche \nUrsache. Das ergebe sich aus einem von der Bezirksregierung X im Anschluss an \nein amtsärztliches Gutachten eingeholten schriftlichen fachorthopädischen \nGutachten des Leitenden Oberarztes Prof. S und des Oberarztes Dr. M, \nOrthopädische Klinik der Medizinischen Einrichtungen der Universität X, vom \n00.00.00, einschließlich der ergänzenden Stellungnahme des Gutachters Dr. T vom \n00.00.00. Danach sei die durch den Dienstunfall bedingte Fußquetschung nach \neinem Jahr ausgeheilt und die Dienstfähigkeit des Klägers dadurch nicht mehr \nnennenswert gemindert gewesen. Die Ausführungen in dem vorangegangenen \namtsärztlichen Gutachten vom 00.00.00, hinsichtlich des derzeitigen \nGesundheitszustands des Klägers seien die Folgen des Dienstunfalls von \nüberragender Bedeutung, überzeugten demgegenüber nicht. Eine dem Kläger \ngünstigere Betrachtung ergebe sich auch nicht aus dem von ihm vorgelegten \nfachärztlichen Attest des ihn behandelnden Orthopäden Dr. U vom 00.00.00. Die \nEinholung eines weiteren Sachverständigengutachtens durch das Gericht sei \nhiernach nicht geboten gewesen. \n\n8\n\nDer Kläger macht binnen der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend: Die \nUrsächlichkeit der Folgen seines Dienstunfalls für seine Dienstunfähigkeit ergebe \nsich aus der amtsärztlichen Stellungnahme vom 00.00.00 in Verbindung mit dem \nfachärztlichen Attest des Orthopäden Dr. U vom 00.00.00. Amtsärztliche \nFeststellungen hätten ein besonderes Gewicht, und Dr. U behandle ihn fortlaufend \nseit dem Dienstunfall. Er könne somit als einziger Arzt seinen Gesundheitszustand \naus eigener Anschauung nicht nur zeitlich punktuell beurteilen. Wegen der \nWidersprüche zwischen den verschiedenen ärztlichen Stellungnahmen habe das \nVerwaltungsgericht den Sachverhalt durch Einholung eines gerichtlichen \nSachverständigengutachtens weiter aufklären müssen. Das habe er, der Kläger, \nmehrfach schriftsätzlich beantragt, und dazu sei das Gericht verpflichtet, wenn - wie \nhier - vorhandene Gutachten nicht klar, unvollständig oder widersprüchlich seien. \nSofern das Verwaltungsgericht eine weitere Sachverhaltsaufklärung für entbehrlich \nhabe halten dürfen, habe es jedenfalls die vorhandenen Gutachten nicht richtig \ngewürdigt. \n\n9\n\nDamit sind Gesichtspunkte, aus denen sich ernstliche Zweifel daran ergeben, \ndass das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht als unbegründet angesehen hat, \nnicht aufgezeigt worden. Dem Beamten steht Unfallruhegehalt zu, wenn er infolge \ndes Dienstunfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten ist (§ 36 \nAbs. 1 BeamtVG). Die Argumente des Klägers bieten keinen durchgreifenden \nAnhaltspunkt dafür, dass das Verwaltungsgericht dem beklagten Land zu Unrecht \ndarin gefolgt ist, der in Verbindung mit dem Dienstunfall des Klägers anerkannte \nKörperschaden \"Prellung des linken Mittelfußes mit Einquetschung der Strecksehne \nder II. u. III. Zehe links\" sei nicht, wie erforderlich, wesentliche Ursache der mit \namtsärztlichem Gesundheitszeugnis vom 00.00.00 bescheinigten dauernden \nDienstunfähigkeit. Der Amtsarzt hat die Dienstunfähigkeit mit einer andauernden \nSchwellung des linken Fußes seit dem Dienstunfall, mit essentiellem arteriellem \nBluthochdruck, einer Struma nodosa (Knoten der Schilddrüse), einer orthostatischen \n(bei aufrechter Körperhaltung bestehenden) Fehlhaltung und mit einem psycho-\nphysischen Erschöpfungssyndrom begründet. Mit ergänzender Stellungnahme vom \n00.00.00 hat der Amtsarzt nur die Schwellung des Fußes als Folge des Dienstunfalls, \ndiese jedoch als von \"überragender Bedeutung\" für den \"derzeitigen \nGesundheitszustand\" des Klägers bezeichnet. Der behandelnde Orthopäde Dr. U hat \nmit ärztlichem Attest vom 00.00.00 ausgeführt, der Kläger leide nach seinen \nAngaben seit dem Dienstunfall ständig an Beschwerden im Bereich des linken \nFußes, durch die Schonhaltung und durch den Schongang bekomme er \nrezidivierende Verspannungen im Bereich der gesamten Wirbelsäule, er befinde sich \nin ständiger Schmerztherapie, es handele sich um einen Zustand nach Quetschung \ndes linken Vorfußes mit traumatischer Neuropathie vorwiegend der Nerven im \nVerlauf der Fußrückenseite sowie um eine beginnende Rigidusstellung (Starre) im \nGrundgelenk der ersten Zehe, Hallux valgus (Belastungsdeformierung) links. \n\n10\n\nGesichtspunkte, aus denen heraus sich das Verwaltungsgericht der Auffassung \ndes Amtsarztes hätte anschließen müssen und der entgegenstehenden, oben im \nKern wiedergegebenen Auffassung der Orthopäden Prof. S und Dr. M nicht hätte \nfolgen dürfen, hat der Kläger nicht dargelegt. Zwar kommt die Entscheidung der \nFrage, ob und wann eine Gesundheitsstörung mit Krankheitswert die \nDienstunfähigkeit eines Beamten bewirkt, regelmäßig mit Vorrang dem Amtsarzt zu; \nbei Gutachten, in denen Fragen des Dienstrechts aus medizinischer Sicht zu \nbeurteilen sind, ist bei einem Amtsarzt ein spezieller zusätzlicher Sachverstand zu \nunterstellen. \n\n11\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), \nBeschluss vom 20. Januar 1976 - I DB 16.75 - \nZeitschrift für Beamtenrecht 1976, 163 (ständige \nRechtsprechung). \n\n12\n\nDas zwingt aber nicht dazu, der Auffassung des Amtsarztes in jedem Fall zu folgen. \nDer Dienstherr hat hier die zur Frage, ob dem Kläger Unfallruhegehalt zustehe, \neingeholte amtsärztliche Stellungnahme vom 00.00.00 als nicht hinreichend plausibel \nerachtet (laut amtsärztlichem Gesundheitszeugnis vom 00.00.00 waren die bei dem \nDienstunfall \"erlittenen Verletzungen nicht so gravierend, dass eine dauernde \nDienstunfähigkeit vorliegt\") und zur weiteren Aufklärung das erwähnte \nfachorthopädische Gutachten des Leitenden Oberarztes Prof. S und des Oberarztes \nDr. M vom 00.00.00 eingeholt. Darin wird eine Ursächlichkeit der Folgen des \nDienstunfalls für die Dienstunfähigkeit und für die Zurruhesetzung des Klägers \nverneint und der Dienstherr und das Verwaltungsgericht haben diese Bewertung im \nGegensatz zu der des Amtsarztes als überzeugend angesehen. Dass dies \nrechtsfehlerhaft ist, lässt sich allein damit, dass der Bewertung eines Amtsarztes \nregelmäßig der Vorzug zu geben ist, nicht begründen. \n\n13\n\nSoweit der Kläger in diesem Zusammenhang auf das von ihm vorgelegte \närztliche Attest des Orthopäden Dr. U vom 00.00.00 verweist, ergibt sich auch daraus \nnichts Entscheidendes zu seinen Gunsten. Dr. U beschreibt die orthopädischen \nBeschwerden des Klägers, insbesondere die nach dessen Angaben schmerzhaften \nund anhaltenden Beschwerden im Bereich des linken Fußes. Dass er diese im \nGegensatz zu Prof. S und Dr. M \"als Folge des Arbeitsunfalls vom 00.00.00\" \neinordnet, vermag für sich gesehen die Überzeugungskraft des von Prof. S und Dr. M \nerstatteten Gutachtens nicht zu erschüttern. Weitere beachtliche Aspekte hierzu hat \nder Kläger mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung nicht vorgetragen. Der \nUmstand, dass Dr. U ihn seit dem Dienstunfall ärztlich behandelt hat, rechtfertigt \nnicht den Schluss, Dr. U könne als einziger Arzt das Ausmaß und die Ursache der \nBeschwerden in seinem linken Fuß richtig bewerten. \n\n14\n\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung \nrechtfertigen sich auch nicht unter dem Aspekt der vom Kläger vermissten weiteren \nSachaufklärung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens seitens des \nVerwaltungsgerichts. Dazu war das Verwaltungsgericht nicht verpflichtet. Das ergibt \nsich aus den folgenden Ausführungen zu dem von dem Kläger geltend gemachten \nZulassungsgrund eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). \n\n15\n\nDer vom Kläger geltend gemachte Verfahrensmangel liegt nicht vor. Das \nVerwaltungsgericht hat es nicht fehlerhaft unterlassen, von Amts wegen (§ 86 Abs. 1 \nVwGO) unter Berücksichtigung der schriftsätzlichen Beweisanregungen des Klägers \n- zuletzt mit Schriftsatz vom 00.00.00 unter gleichzeitiger Erklärung des \nEinverständnisses mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung - ein \n(weiteres) Sachverständigengutachten zu der Frage einzuholen, ob der Kläger \ninfolge des Dienstunfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten ist. \nDie Art der heranzuziehenden Beweismittel und den Umfang der Beweisaufnahme \nbestimmt das Tatsachengericht im Rahmen seiner Pflicht zur Sachverhaltsermittlung \nvon Amts wegen nach Ermessen. Die unterlassene Einholung eines weiteren \nGutachtens kann deshalb nur dann verfahrensfehlerhaft sein, wenn sich dem Gericht \neine weitere Beweiserhebung aufdrängen musste. \n\n16\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Oktober 2001 \n- 2 B 45.01 -, ständige Rechtsprechung.\n\n17\n\nDiese hätte sich dem Verwaltungsgericht nur dann aufdrängen müssen, wenn die \nvorliegenden Gutachten ihren Zweck nicht zu erfüllen vermochten, dem Gericht die \nzur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erforderliche \nSachkunde zu vermitteln und ihm dadurch die Bildung der für die Entscheidung \nnotwendigen Überzeugung zu ermöglichen. Dies kommt dann in Betracht, wenn die \ndem Gericht vorliegenden Gutachten grobe Mängel oder unlösbare Widersprüche \naufweisen, von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen oder wenn \nAnlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters \nbesteht. \n\n18\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Oktober 2001 \n- 2 B 45.01 -.\n\n19\n\nEine derartige Situation bestand hier nicht. Das Verwaltungsgericht hat das erwähnte \nSachverständigengutachten von Prof. S und M vom 00.00.00 einschließlich der \nergänzenden Stellungnahme von Dr. M vom 00.00.00 als ausreichende Grundlage \nfür seine Überzeugungsbildung angesehen. Dass diese ärztlichen Äußerungen an \neinem der oben bezeichneten Mängel leiden, macht der Kläger nicht substantiiert \ngeltend. Sofern sein Vorbringen dahin zu verstehen sein sollte, dem Gericht müsse \nsich eine weitere Beweiserhebung aufdrängen, wenn - wie hier - Gutachten (das \namtsärztliche Gutachten vom 00.00.00 und die gutachterlichen Äußerungen von \nProf. S und Dr. M vom 00.00.00 und 00.00.00) zu unterschiedlichen \n(\"widersprüchlichen\") Ergebnissen kommen, ist dem nicht zu folgen. Auch ist ein \nTatsachengericht nicht schon deshalb verpflichtet, ein weiteres Gutachten \neinzuholen, weil ein Beteiligter bereits vorliegende Gutachten als Erkenntnisquelle für \nunzureichend hält. \n\n20\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Februar 1998 \n- 2 B 81.97 -, Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des \nBundes und der Länder, ES/C II 3.4 Nr. 7.\n\n21\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung \nauf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes in der bis zum \n30. Juni 2004 geltenden Fassung (§ 72 GKG n.F.). \n\n22\n\nMit der Ablehnung des Zulassungsantrages wird das Urteil des \nVerwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). \n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285235","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-08-10/6-a-2906-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/285235","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285235","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-08-10/6-a-2906-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/285235","retrieved":"2026-07-09 03:01:39.457665+00:00"}}