{"status":"available","doknr":"OLD285236","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0810.13C600.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-08-10","aktenzeichen":"13 C 600/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie im Rubrum aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung unter dem \nAktenzeichen des führenden Verfahrens 13 C 600/04 verbunden.\n\nAuf die Beschwerde des Antragsgegners wird der angefochtene Beschluss geändert. \n\nDer jeweilige Antrag der Antragsteller/innen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. \n\nSoweit die Antragsteller/innen der unter II. des Rubrums aufgeführten Verfahren 13 C 594/04, 13 C \n1205/04, 13 C 1212/04 und 13 C 1264/04 ihre Beschwerde zurückgenommen haben, werden ihre \nBeschwerdeverfahren eingestellt.\n\nDie Beschwerden der Antragsteller/innen in den übrigen unter II. des Rubrums aufgeführten Verfahren \nwerden zurückgewiesen. \n\nDie Kosten beider Rechtszüge tragen jeweils die Antragsteller/innen. \n\nDer Streitwert wird für das jeweilige Beschwerdeverfahren in den unter I. des Rubrums aufgeführten \nVerfahren auf 300,- EUR und in den unter II. des Rubrums aufgeführten Verfahren auf 3.000,- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerden des Antragsgegners und die Beschwerden der Antragsteller/innen der unter II. des \nRubrums aufgeführten Verfahren - soweit sie nicht zurückgenommen sind - sind zulässig. Diejenigen des \nAntragsgegners sind begründet, diejenigen der Antragsteller/innen unbegründet. \n\n3\n\nDer Senat entscheidet über die Beschwerden gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im Rahmen der \nDarlegungen des/der jeweiligen Beschwerdeführers/Beschwerdeführerin. Der vom Antragsgegner und von den \nAntragstellern/innen der unter II. des Rubrums aufgeführten Verfahren angegriffene Beschluss des \nVerwaltungsgerichts, der den Antragsgegner zur vorläufigen Auskehrung freier Studienplätze im ersten \nFachsemester auf Grund der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse des WS 03/04 verpflichtet, hält einer auf \ndas Vorbringen des Antragsgegners bezogenen Überprüfung nicht stand (I.). Demgegenüber führen die \nBeschwerden der Antragsteller/innen weder zur Bestätigung der vom Verwaltungsgericht als verfügbar \nerkannten Studienplätze noch zu darüber hinausgehenden verfügbaren Studienplätzen im streitbefangenen \nStudiengang (II.). \n\n4\n\nI. a) In allen Beschwerdeverfahren des Antragsgegners in den unter I. und II. des Rubrums aufgeführten \nVerfahren hat der Senat wegen der angegebenen verfahrensrechtlichen Prüfungseinschränkung von einem vom \nVerwaltungsgericht ermittelten bereinigten Lehrangebot der Lehreinheit Vorklinische Medizin von 255,49 DS \nauszugehen, gegen das auch die Antragsteller/innen nichts vorgetragen haben. Der Antragsgegner greift jedoch \nden vom Verwaltungsgericht ermittelten Curriculareigenanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin (CAp) von \n1,88 an und hält einen solchen auf der Berechnungsgrundlage des Verwaltungsgerichts von 2,08 für richtig. \nAuch gegen den CAp 1,88 haben die Antragsteller/innen nichts vorgetragen. Grundsätzlich kann die Hochschule \nim nc-Rechtsstreit in der von ihr geführten Beschwerde auch einen von ihr im Kapazitätsbericht nicht \nangesetzten Wert rechnerisch geltend machen, wenn sie den von der Vorinstanz angesetzten Wert als fehlerhaft \ndarlegt und dieser vom Beschwerdegegner der Ableitung und der Höhe nach jedenfalls nicht angegriffen wird. \nDenn ein variabler Berechnungswert ist nur ein Rechenschritt auf dem Weg zur Ermittlung einer zahlenförmigen \nRechtsnorm, der nicht in Bestandskraft erwächst oder normative Bindungswirkung entfaltet und sowohl von der \neinen wie von der anderen Partei des nc-Rechtsstreits nach oben wie nach unten angegriffen werden kann. Zwar \nspricht die Verwendung eines bestimmten kapazitätsbestimmenden Werts im Verwaltungsverfahren zunächst \ndafür, dass die Hochschule ihn auch in dieser angewendeten Höhe für richtig befunden hat und bedarf es für ein \nAbrücken von ihm im nc-Rechtsstreit einer besonderen Begründung. Diese findet sich hier in dem für die \nBeschwerde geltenden Darlegungsgebot und dem daran anknüpfenden beschränkten richterlichen \nPrüfungsumfang sowie der Folge dessen, dass im Rahmen der Darlegungen des Beschwerdeführers nicht \nangegriffene und vom Beschwerdegegner nicht einmal angezweifelte kapazitätsrechtliche Berechnungsschritte \ndes Verwaltungsgerichts für das Beschwerdegericht und die Beteiligten außer Streit stehen und deshalb die \nBeschwerde führende Hochschule einen erstinstanzlich versäumten Berechnungsschritt der im Übrigen \nunstreitigen Berechnung zufügen und so ggf. einen kapazitätsbestimmenden Wert sogar in einer von ihr im \nKapazitätsbericht nicht vertretenen Höhe geltend machen kann. Daraus folgt für den vorliegenden nc-Streit \nweiter, dass, wenn das vom Antragsgegner gerügte Versäumnis vorliegt, nicht mit dem vom Verwaltungsgericht \nermittelten CAp, sondern mit dem vom Antragsgegner nunmehr vertretenen Wert - soweit er nicht offensichtlich \nabwegig oder rechtswidrig ist - zu rechnen ist. \n\n5\n\nFür den Senat steht außer Zweifel, dass auf der Nachfrageseite die in Anlage 4 zum Schriftsatz des \nAntragsgegners vom 29. Januar 2004 aufgeführte 4-stündige Veranstaltung \"Integriertes Seminar ... kl. Fächer\" \nmit dem ausgewiesenen Curricularanteil 0,2 in die Ermittlung des CAp einzustellen war. Sie fällt erkennbar \nunter die Nr. 17 der im WS 03/04 - wenn auch zu Semesterbeginn noch nicht rechtswirksamen, aber - \npraktizierten Studienordnung für den Studiengang Medizin, die der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni \n2002 (ÄAppO n. F.) angepasst war. Nach § 2 Abs. 2 Satz 5 ÄAppO n. F. sind Seminare im Umfang von \nmindestens 98 Stunden als integrierte Veranstaltungen, in die klinische Fächer einbezogen werden, vorzusehen. \nDas genannte vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigte wöchentlich 4-stündige Seminar - im \nAusbildungsbetrieb wird es in Form von 4 jeweils durchschnittlich 1-stündigen, auf ein Fach beschränkten \nEinzelseminaren angeboten, wobei ein geringerer Zeitaufwand des einen Einzelseminars durch einen größeren \neines anderen ausgeglichen wird - und das vom Verwaltungsgericht berücksichtigte wöchentlich 3-stündige \n\"Integriertes Seminar zur Einf. Klinik\" ergibt bei 14 Semesterwochen 98 Stunden. Das Verwaltungsgericht hat \noffensichtlich die für \"... der Physiologie, Biochemie, Anatomie und der medizinischen Psychologie und \nmedizinischen Soziologie mit Einbeziehung klinischer Fächer\" stehende sprachliche Abkürzung \"... kl. Fächer\" \nals klinische Ausbildung verstanden, hätte aber die Fehlerhaftigkeit dieser Auslegung anhand der \nStudienordnung und des Stundenumfangs in § 2 Abs. 2 Satz 5 ÄAppO n. F. erkennen können. An dieser Stelle \nbraucht nicht entschieden zu werden, ob das übersehene Seminar mit einem Curricularanteil von 0,2 ganz auf die \nLehreinheit Vorklinische Medizin anzurechnen ist. Es ist allerdings nicht ausgeschlossen, dass es, wie vom \nAntragsgegner vorgetragen und im Vorlesungsverzeichnis angekündigt, vollumfänglich von Lehrkräften dieser \nLehreinheit erbracht wird oder erbracht werden soll. Denn auch ein Vorkliniker kann neben dem von ihm \nvertretenen Fach auf Grund vorhandener oder gezielt erworbener eigener fachübergreifender Kenntnisse \ngeeignete klinische Themen in seine Lehre einbeziehen, ohne dazu Kliniker an seiner Veranstaltung zu \nbeteiligen. Das liegt bei der hier zu betrachtenden Hochschule schon deshalb nahe, weil ihr klinischer Bereich \nmodellhaft auf mehrere Krankenhäuser der Region aufgeteilt ist und die klinischen Lehrkräfte dort durch \nKrankenversorgung und Lehre weitgehend gebunden sind. Selbst wenn aber die besagte Veranstaltung - wie \neinige Studienbewerber anderer Verfahren fordern - nur zu 50 % der Vorklinik mit einem Curricularanteil von \n0,1 zugerechnet würde, betrüge der rechnerische CAp der Lehreinheit Vorklinische Medizin, ausgehend von \ndem nach den obigen Ausführungen nicht mehr zur Prüfung stehenden erstinstanzlich ermittelten Wert, 1,98. \nDieser jedenfalls nicht offensichtlich abwegige oder rechtswidrige Wert soll hier der weiteren Überprüfung zu \nGrunde gelegt werden, zumal die Antragsteller/innen zur Aufteilung des CAp auf die Lehreinheiten Vorklinische \nMedizin sowie Klinisch-theoretische und Klinisch-praktische Medizin nichts vorgetragen haben. \n\n6\n\nb) Der weitaus größte Teil der Antragsteller/innen hat zur Beschwerde des Antragsgegners keine Stellung \ngenommen. Soweit einige Antragsteller/innen vortragen, es sei nicht ersichtlich, dass das o. a. Seminar \nunberücksichtigt geblieben sei, kann dem nicht gefolgt werden, weil es erkennbar nicht in die Berechnung des \nVerwaltungsgerichts eingestellt ist. Soweit andere Antragsteller/innen auf einen aus der Nichtfestlegung eines \nbestimmten Fachs folgenden Gestaltungsspielraum der Hochschule bei der Erbringung von 98 Stunden Seminare \nverweisen, ist das zwar zutreffend, ändert aber an der Nichtberücksichtigung von 14 x 4 Stunden pro Woche \nintegrierte Seminare im CAp der Lehreinheit Vorklinische Medizin durch das Verwaltungsgericht nichts. Soweit \neine Antragstellerin meint, die Zugehörigkeit des besagten Seminars zur Vorklinik und ihr tatsächliches \nStattfinden im Studienjahr 03/04 sei nicht dargelegt, greift auch das nicht durch. Dass das besagte Seminar Teil \nder vorklinischen Ausbildung ist, folgt aus § 2 ÄAppO n. F. i. V. m. Anlage 1; dass es im Studienjahr 03/04 \nnicht angeboten wurde, erklärt sich aus dem Studienplan, der das Seminar bzw. die zugehörigen Einzelseminare \nfür das 3. und 4. Fachsemester vorsieht (Anhang Nr. 1.1. lfd. Nr. 17), die für die Anfängerkohorte WS 03/04 im \nStudienjahr 04/05 angeboten werden. \n\n7\n\nDer oben auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens des Antragsgegners ermittelte rechnerische \nNachfragewert führt bei der weitergehenden Kapazitätsberechnung zu (255,49 x 2 / 1,98 =) 258 Studienplätzen, \ndie nach Schwunderhöhung gerundet 280 Plätze im ersten Fachsemester ergeben. Für das vorliegende Verfahren \n- und nur dieses - ist deshalb davon auszugehen, dass neben den normativ festgesetzten und vergebenen \n288 Plätzen im 1. FS keine Plätze mehr verfügbar sind. \n\n8\n\nII. Soweit in den unter II. des Rubrums aufgeführten Verfahren 13 C 594/04, 13 C 1205/04, 13 C 1212/05 \nund 13 C 1264/04 die Antragsteller/innen die Beschwerden zurückgenommen haben, ist ihr jeweiliges \nBeschwerdeverfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.\n\n9\n\nDie Beschwerden der übrigen Antragsteller/innen der unter II. des Rubrums aufgeführten Verfahren ändern \nan dem oben dargelegten Ergebnis der Beschwerde des Antragsgegners nichts. Weder erweisen sich nach diesem \nBeschwerdevorbringen die vom Verwaltungsgericht errechneten verfügbaren Plätze als zutreffend, noch \nerrechnen sich über diese hinausgehende freie Studienplätze. \n\n10\n\nSoweit einige Antragsteller/innen mit der Beschwerde fordern, beim Dienstleistungsabzug seien für den \nWert Aq/2 schwundbereinigte Zahlen zu verwenden, sei darauf hingewiesen, dass dies in Nordrhein-Westfalen \ndie Regel ist. Auch vorliegend ist für den Dienstleistungen nachfragenden Studiengang Psychologie/Diplom mit \n59 nachfragenden Studenten nicht nur ein \"studienbewerberfreundlicher\" Ansatz gewählt, sondern erkennbar die \nschwundbereinigte Zulassungszahl angesetzt. Bei den ebenfalls Dienstleistungen beziehenden Studiengängen \nPsychologie/Bachelor und Informatik-, Statistik/Diplom der Universität Dortmund mit dem Nebenfach \nTheoretische Medizin entspricht die Nachfragerzahl den die exportierten Veranstaltungen tatsächlich \nnachfragenden Studenten, nachdem sie die Studienrichtung bzw. das Studien(neben)fach eingeschlagen haben. \nZu dem von einigen Studienbewerbern beanstandeten Ansatz der Gruppengröße 180 für Vorlesungen im \nRahmen der Ableitung des Curricularnormwerts hat der Senat bereits entschieden und hält daran fest, dass diese \nTeilgröße im Rahmen der Ableitung des Curricularnormwerts für den Studiengang Medizin sich innerhalb des \nnormativen Spielraums des Kapazitätsverordnungsgebers verhält und als Durchschnittswert fächerübergreifend \nsachlich vertretbar erscheint. Soweit dieselben Antragsteller/innen den vom Verwaltungsgericht angesetzten \nCAp für überhöht halten, weil das 3. und 4. Fachsemester im Studienjahr 03/04 keine Ausbildung nach der \nÄAppO n. F. nachfrage und deshalb ein Mittelwert zwischen altem und neuem CAp von 1,76 anzusetzen sei, \nfolgt der Senat dem - abgesehen davon, dass die vom Verwaltungsgericht angesetzten CAp der Studienjahre \n02/03 und 03/04 zu dem Mittelwert 1,80 führten - nicht. Das Berechnungsergebnis nach dem Zweiten Abschnitt \nder Kapazitätsverordnung gilt gemäß § 22 Abs. 2 KapVO unter Anwendung der Überprüfungstatbestände des \nDritten Abschnitts auch für die höheren Fachsemester. Die Anwendung eines niedrigeren Mittelwerts des CAp \nhätte zur Folge, dass eine höhere Zulassungszahl für die nach der ÄAppO n. F. auszubildenden Studenten der \nVorklinik anfiele, die sich als Kohorte im Studienjahr 04/05 in höheren Fachsemestern fortsetzen würde. Ab \njenem Studienjahr wird aber selbst nach dem Ansatz der beschwerdeführenden Antragsteller/innen ein höherer \nCAp ausschließlich auf der Grundlage der ÄAppO n. F. anzuwenden sein und zu deutlich weniger \nStudienplätzen auch in den höheren vorklinischen Fachsemestern führen. Gleichwohl wäre die Hochschule \nverpflichtet, die fortgeschrittene zahlenstärkere Kohorte auszubilden, weil eingeschriebene Studenten auch bei \nniedrigerer Zulassungszahl in höheren Semestern ihr Studium fortsetzen können. Die Hochschule wäre so zu \neiner Überlast verpflichtet. Dem steht auch keine realistische Ersparnis eines Lehraufwands im Studienjahr \n03/04 in höheren Fachsemestern gegenüber, weil das nach der ÄAppO n. F. insoweit anfallende Lehrpotenzial \nder Lehreinheit durch einen zwar qualitativ geringeren, aber in der Menge der Nachfrager umfangreicheren \nLehraufwand in den höheren Semestern nach der ÄAppO a. F. aufgebraucht wird. \n\n11\n\nSoweit eine andere Gruppe der Antragsteller/innen die Nichtberücksichtigung einer siebten im \nHaushaltsplan ausgewiesenen C 1-Stelle rügen, greift das nicht durch. Die Stelle war nach Ausscheiden ihres \nfrüheren Inhabers im Frühjahr 2003 durch Sperrvermerk nicht mehr besetzbar. Gemäß § 8 Abs. 3 KapVO \nwerden haushaltsrechtlich nicht besetzbare Stellen nicht in die Kapazitätsberechnung einbezogen. \n\n12\n\nÜbermäßig viele C 1-Stellen, wie einige Antragsteller/innen meinen, kann der Senat bei einem Verhältnis \nvon 11 Professorenstellen zu 20 Assistentenstellen - das sind im Schnitt 1,8 Assistenten auf einen Professor - \nnicht feststellen. Ob alle Inhaber dieser Stellen oder Zeitangestelltenstellen die notwendige Qualifikation \nvorweisen, was einige Antragsteller/innen anzweifeln, ist nach dem die Kapazitätsverordnung beherrschenden \nStellenprinzip unerheblich. \n\n13\n\nSoweit einige Antragsteller/innen die Zeitangestelltenstellen mit 8 DS berücksichtigt sehen wollen, weil \nLehrverpflichtungsreduzierungen nur bei ausdrücklich dienst- bzw. arbeitsrechtlich vereinbarter Berechtigung \nzur Weiterbildung bzw. -qualifikation erlaubt und die vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen dazu \nunzureichend seien, überzeugt das nicht. Zum einen übersehen sie, dass § 57b HRG n. F. einen Befristungsgrund \nund dessen vertragliche Vereinbarung nicht mehr verlangt. Zum anderen reichen auch aus Sicht des Senats die \nInhalte der Arbeitsverträge der Stelleninhaber in Verbindung mit ihren eidesstattlichen Versicherungen zur \nBejahung einer den Stelleninhabern eingeräumten wissenschaftlichen Weiterbildung im weitesten Sinne aus. \n\n14\n\nVgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 14. \nJuli 2004 - 13 C 1712/04 u. a. - betr. WWU \nMünster.\n\n15\n\nDie Schwerbehinderung des Akad. Rats Dr. Jacob zu 100 % und die Funktion des Prof. Dr. Eysel als \nSonderforschungsbereichssprecher als Rechtfertigung der Lehrverpflichtungsreduzierungen für diese Lehrkräfte \nsind nachgewiesen. \n\n16\n\nDass die Dienstleistungen nachfragenden Studiengänge Psychologie/Bachelor und ggf. auch Theoretische \nMedizin als Nebenfach im Rahmen des Studiengangs Statistik-, Informatik/Diplom an der Universität Dortmund \nkeine rechtswirksame Studienordnung aufweisen, ist nach der Rechtsprechung des Senats unerheblich. Der Senat \nhat mit Beschluss vom 5. Juni 1997 - 13 C 46/96 - ausgeführt und hält daran fest: \n\n17\n\n\"... Dies gilt sowohl in Bezug auf das Vorbringen einiger Beschwerdeführer, eine \nVerpflichtung für eine Lehreinheit zur Erbringung von Dienstleistungen für nicht zugeordnete \nStudiengänge ergebe sich nur auf Grund entsprechender normativer Regelungen, als auch \nin Bezug auf die im Studiengang Pädagogik angesetzte Verminderung der Lehrverpflichtung \nfür die Frauenbeauftragte. \n\n18\n\nDer Senat ist anders als offenbar der VGH Kassel,\n\n19\n\nBeschluss vom 10. März 1994 - 3 Ga 23024/93 NC -, \nKMK-HSchR/NF 41 C Nr. 12,\n\n20\n\nnicht der Ansicht, dass das Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung normative Regelungen in \nallen Bereichen und Details des Zulassungsrechts, insbesondere auch bezüglich der von einer \nLehreinheit für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringenden Dienstleistungen, erfordert. Die \nNotwendigkeit normativer Regelungen hat das Bundesverfassungsgericht, \n\n21\n\nBeschluss vom 3. Juni 1980 - 1 BvR 967, 973, 627, 737/78 \n-, BVerfGE 54, 173 ff., \n\n22\n\nfür die Frage der der Kapazitätsberechnung zu Grunde liegenden Lehrverpflichtungen nicht \nangenommen; im \n\n23\n\nBeschluss vom 22. Oktober 1991 - 1 BvR 393, 610/85 -, \nDVBl. 1992, 145,\n\n24\n\nspricht es davon, dass die Art und Weise der Kapazitätsermittlung zum Kern des \nZulassungswesens gehört und sie weitgehend normativ bestimmt und von Wertungen abhängig ist, \nhält aber ein umfassendes normatives Regelwerk in allen Bereichen und hinsichtlich aller Details der \nHochschulzulassung offenbar nicht für geboten. Jedenfalls muss in einem - hier vorliegenden - \nVerfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes davon ausgegangen werden, dass hinreichend \nobjektivierte und nachprüfbare Kriterien für die zu einem Studiengang zuzulassenden Studierenden \nbestehen und dass der Dienstleistungsexport einer Lehreinheit für nicht zugeordnete Studiengänge auf \nentsprechenden in der Hochschule praktizierten Studien- und Prüfungsordnungen beruht.\"\n\n25\n\nDass dies auch bei den nachfragenden Fächern der Fall ist, hat der Antragsgegner in früheren \nkapazitätsrechtlichen Verfahren und auch im vorliegenden Verfahren gegenüber dem Verwaltungsgericht und \ndem Senat glaubhaft gemacht. Soweit zum Nebenfach Theoretische Medizin geltend gemacht wird, der \nLehraufwand könne durch eigene Lehrkräfte der Universität Dortmund oder externe (\"außer Konkurrenz\") \nerbracht werden, hat der Senat bereits mit Beschluss vom 27. Januar 1999 - 13 C 1/99 - ausgeführt und hält \ndaran fest: \n\n26\n\n\"Dieser Abzug, der auf den Kooperationsvertrag zwischen der Universität Dortmund \nund der RUB vom 19. September 1989 zurückgeht, ist sowohl dem Grunde als auch der \nHöhe nach nicht zu beanstanden. \n\n27\n\nDer Senat hat gegen die verfassungsrechtliche und einfachgesetzliche Rechtmäßigkeit \ndieses Kooperationsvertrages keine Bedenken. Er entspricht den gesetzlichen Anliegen des \nUniversitätsgesetzes, durch Zusammenwirken der Hochschulen beispielsweise eine \nfachbereichs- und hochschulübergreifende Lehre und Hochschuldidaktik sowie eine \nbestmögliche Nutzung aller Hochschuleinrichtungen zu erzielen (§§ 109 Abs. 1 Satz 1, § 5 \nAbs. 2 UG), insbesondere durch Ausbildungsschwerpunkte - wie hier die ingenieur-\nwissenschaftliche Ausbildung an der Universität Dortmund und die medizinisch-vorklinische \nAusbildung an der RUB - Mehrfachausstattungen zu vermeiden (§ 109 Abs. 1 Satz 2 UG). \nDiese Gesetzesanliegen sind angesichts der zwingenden Forderung nach sinnvoller und \neffektiver Nutzung knapper Ressourcen des Landes für Wissenschaft, Forschung und Lehre \ngrundsätzlich nicht zu beanstanden. Sie rechtfertigen überdies die mit jedem \nDienstleistungsexport einer Lehreinheit einhergehende Beeinträchtigung des \ngrundrechtlichen Anspruches eines einen Studiengang der exportierenden Lehreinheit \nanstrebenden Studienbewerbers auf Studienzulassung, der allerdings im Rahmen der NC-\nStudiengänge ohnehin auf ein Recht auf Teilhabe an den vorhandenen \nAusbildungskapazitäten reduziert ist. Diese Grundrechtseinschränkung in Form der \nVersagung der Studienzulassung des Studienbewerbers im angestrebten Semester infolge \nder Verknappung der Zulassungszahlen für die Studiengänge der \ndienstleistungsexportierenden Lehreinheit ist indes nicht unverhältnismäßig, weil die als \nDienstleistung exportierte Lehre nicht verloren geht, sondern Ausbildungskapazität in einem \nanderen Studiengang schafft und der bei der Bewerbung um einen \"verdeckten\" \nStudienplatz erfolglose Studienbewerber auf eine Zulassung im zentralen \nStudienplatzvergabeverfahren der ZVS angewiesen ist, in welchem er nach den \nRegelungen der VergabeVO infolge seiner unzureichenden leistungsbezogenen \nAuswahlkriterien nach einer gewissen, nicht unzumutbaren Wartezeit - auch im Studiengang \nMedizin - die Zulassung erlangen wird. \n\n28\n\nIndes dürfte ein von einer Lehreinheit für \"harte\" Studiengänge erbrachter \nDienstleistungsexport dann verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegen, wenn er sachlich \nnicht geboten ist oder qualitativ gleichwertig auch von einer Lehreinheit, der keine \"harten\" \nStudiengänge zugeordnet sind, erbracht werden könnte. In dieser Hinsicht unterliegt der \nvorliegend zu betrachtende Dienstleistungsexport jedoch keinen Bedenken. Die exportierten \nVeranstaltungen sind nach der Studienordnung des Nebenfachstudiums Theoretische \nMedizin Teil des Curriculums. Der Senat hat bereits entschieden, daß ein \nDienstleistungsexport auch für eine Lehrnachfrage erbracht werden kann, die ohne \nnormative Festlegung lediglich durch eine tatsächlich praktizierte Studienordnung bestimmt \nist. \n\n29\n\nVgl. Beschluß des Senats vom 5. Juni 1997 - 13 C 46.96 -.\n\n30\n\nDaß dies bei dem hier die zu betrachtenden Dienstleistungen nachfragenden \nStudiengang der Universität Dortmund der Fall ist, unterliegt keinen Zweifeln und wird von \nder Antragstellerin auch nicht bestritten. \n\n31\n\nDer vorliegend zu betrachtende Dienstleistungsexport umfaßt die klassischen Fächer \nder Medizinischen Vorklinik wie Anatomie, biologische Chemie und Physiologie. Es bedarf \nkeiner Erklärung, daß diese Fächer in einer den Ausbildungsanforderungen genügenden \nWeise nur von entsprechenden Fachlehrkräften der Vorklinischen Medizin bedient werden \nkönnen, wobei sich diejenigen einer in unmittelbarer Nachbarschaft zur nachfragenden \nHochschule gelegenen anderen Hochschule geradezu anbieten. Der Senat hat auch keine \nZweifel, daß die Erbringung der hier zu betrachtenden Dienstleistungen durch Lehrkräfte der \nLehreinheit Vorklinische Medizin der RUB und nicht etwa durch Lehrbeauftragte aus \npädagogisch-wissenschaftlichen Gründen und aus der Erwägung des effektiven Einsatzes \naufwendiger Ausbildungsressourcen der Wissenschaftsverwaltung, mithin aus sachlichen \nGründen gerechtfertigt ist. Die bereits vom Verwaltungsgericht hervorgehobenen \nErwägungen einer zeitlichen und inhaltlichen Kontinuität der exportierten Lehre und der \njederzeitigen Verfügbarkeit der gegenständlichen Ausbildungsmittel, die bei Rückgriff auf \nLehrkräfte benachbarter Hochschulen eher gewahrt sind als bei Einsatz von \nLehrbeauftragten, sind ebenso sachlich unangreifbar wie das Ziel der Ersparnis von für \nLehraufträge anfallenden Entgelten. Im übrigen ist das Anwerben von bereiten und vor \nallem geeigneten Lehrkräften außerhalb der Hochschule nicht mit der von der \nAntragstellerin vermuteten Leichtigkeit verbunden. Weder das Kapazitätserschöpfungsgebot \nnoch das Teilhaberecht des Studienbewerbers vermitteln ihm einen Anspruch darauf, das \nLehrpotential der wissenschaftlichen Lehrkräfte einer Hochschule ausschließlich in einer \nden von dieser Hochschule angebotenen Studiengängen zugute kommenden Weise \neinzusetzen. \n\n32\n\nDie Höhe des hier zu betrachtenden Dienstleistungsabzuges unterliegt keinen \nBedenken. Er umfaßt ausweislich der Anlage zum Kooperationsvertrag, der den \nProzeßbevollmächtigten der Antragstellerin mit den Kapazitätsberechnungsunterlagen im \nLeitverfahren des Verwaltungsgerichts zur Einsichtnahme übersandt worden ist, die vor dem \nVordiplom zu absolvierenden medizinischen Fächer Anatomie I (2 Vorlesungsstunden (V)), \nBiologische Chemie I (3 V), Physiologie I (2 V), Anatomie II (1 V + 1 Stunde Demonstration \nmit Gruppengröße 15), Biologische Chemie II (1 V + 1 Stunde Seminar) und Physiologie II \n(1 V + 1 Demo.). Hieraus ergeben bereits die Kleingruppenveranstaltungen der \nDemonstrationen = Übungen und Seminare einen Curricularanteil von (2 x 0,3 : 15 =) 0,04 \nDS und von (1 x 0,3 : 20 =) 0,015 DS sowie die Vorlesungen einen Curricularanteil von (10 \nx 1 : 66 =) 0,152 DS. Angesetzt in der Kapazitätsberechnung für die Lehreinheit \nVorklinische Medizin ist nach § 1 Abs. 4 des Kooperationsvertrages ein Curricularanteil von \n0,15 DS, der mithin auf keinen Fall überhöht ist. Die Zahl der Dienstleistungen \nnachfragenden Studenten (Aq/2) hat die Antragstellerin nicht beanstandet; Unrichtigkeiten \nsind insoweit auch nicht erkennbar. Rechnerisch ist der angesetzte Dienstleistungsabzug \nebenfalls beanstandungsfrei.\"\n\n33\n\nDen Ansatz unzutreffender Zahlen oder Rechenfehler bei der Ermittlung des Dienstleistungsabzugs kann der \nSenat nicht feststellen. \n\n34\n\nDass, wie die beschwerdeführenden Antragsteller/innen rügen, die medizinische Fakultät es versäumt hatte, \neine neue Studienordnung für den Studiengang Medizin auf der Grundlage der ÄAppO n. F. bis zu Beginn des \nStudienjahrs 03/04 rechtswirksam in Kraft zu setzen, ist kapazitätsrechtlich unerheblich. Der neue CAp ist \ngleichwohl zu berücksichtigen, weil er normativ rechtswirksam bereits durch die ÄAppO n. F. festgesetzt war \nund die zusätzlichen Veranstaltungen verbindlich auf Grund des § 2 Abs. 2 i. V. m. Anlage 1 anzubieten waren. \n\n35\n\nStehen somit auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens verfügbare Studienplätze im ersten \nFachsemester des Studiengangs Medizin des WS 03/04 nicht zur Verfügung, ist der angefochtene Beschluss auf \ndie Beschwerde des Antragsgegners zu ändern und sind die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung \nabzulehnen sowie die Beschwerden der Antragsteller/innen der unter II. des Rubrums aufgeführten Verfahren \nzurückzuweisen. \n\n36\n\nDie Kostenentscheidung folgt jeweils aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für \ndie jeweiligen Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1, 19 Abs. 2 GKG a. F. i. V. m. § 72 Nr. 1 \nGKG i. d. F. KostRMoG, wobei der Senat die Beschwerde des Antragsgegners jeweils mit 300,-- EUR und die \nBeschwerde der Antragsteller/innen jeweils mit 2.700,-- EUR bemisst (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli \n2004 - 13 C 1302/04 u. a. - betr. GDE). \n\n37\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n38","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285236","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-08-10/13-c-600-04","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/285236","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285236","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-08-10/13-c-600-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/285236","retrieved":"2026-07-09 03:01:39.542046+00:00"}}