{"status":"available","doknr":"OLD285237","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0810.13C1026.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-08-10","aktenzeichen":"13 C 1026/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie im Rubrum aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung unter dem \nAktenzeichen des führenden Verfahrens 13 C 1026/04 verbunden.\n\nDer angefochtene Beschluss wird geändert.\n\nDer jeweilige Antrag der Antragsteller/innen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.\n\nDie Kosten beider Rechtszüge tragen jeweils die Antragsteller/innen.\n\nDer Streitwert wird für das jeweilige Beschwerdeverfahren auf 300,-- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerden des Antragsgegners sind zulässig und begründet. \n\n3\n\nDer Senat entscheidet über die Beschwerden gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im Rahmen der \nDarlegungen des Beschwerdeführers. Der vom Antragsgegner angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts, \nder ihn zur vorläufigen Auskehrung freier Studienplätze im ersten Fachsemester auf Grund der tatsächlichen und \nrechtlichen Verhältnisse des WS 03/04 verpflichtet, hält einer auf das Vorbringen des Antragsgegners bezogenen \nÜberprüfung nicht stand. \n\n4\n\na) In allen Beschwerdeverfahren des Antragsgegners hat der Senat wegen der angegebenen \nverfahrensrechtlichen Prüfungseinschränkung von einem vom Verwaltungsgericht ermittelten bereinigten \nLehrangebot der Lehreinheit Vorklinische Medizin von 255,49 DS auszugehen, gegen das auch die \nAntragsteller/innen nichts vorgetragen haben. Der Antragsgegner greift jedoch den vom Verwaltungsgericht \nermittelten Curriculareigenanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin (CAp) von 1,88 an und hält einen \nsolchen auf der Berechnungsgrundlage des Verwaltungsgerichts von 2,08 für richtig. Auch gegen den CAp 1,88 \nhaben die Antragsteller/innen nichts vorgetragen. Grundsätzlich kann die Hochschule im nc-Rechtsstreit in der \nvon ihr geführten Beschwerde auch einen von ihr im Kapazitätsbericht nicht angesetzten Wert rechnerisch \ngeltend machen, wenn sie den von der Vorinstanz angesetzten Wert als fehlerhaft darlegt und dieser vom \nBeschwerdegegner der Ableitung und der Höhe nach jedenfalls nicht angegriffen wird. Denn ein variabler \nBerechnungswert ist nur ein Rechenschritt auf dem Weg zur Ermittlung einer zahlenförmigen Rechtsnorm, der \nnicht in Bestandskraft erwächst oder normative Bindungswirkung entfaltet und sowohl von der einen wie von \nder anderen Partei des nc-Rechtsstreits nach oben wie nach unten angegriffen werden kann. Zwar spricht die \nVerwendung eines bestimmten kapazitätsbestimmenden Werts im Verwaltungsverfahren zunächst dafür, dass \ndie Hochschule ihn auch in dieser angewendeten Höhe für richtig befunden hat und bedarf es für ein Abrücken \nvon ihm im nc-Rechtsstreit einer besonderen Begründung. Diese findet sich hier in dem für die Beschwerde \ngeltenden Darlegungsgebot und dem daran anknüpfenden beschränkten richterlichen Prüfungsumfang sowie der \nFolge dessen, dass im Rahmen der Darlegungen des Beschwerdeführers nicht angegriffene und vom \nBeschwerdegegner nicht einmal angezweifelte kapazitätsrechtliche Berechnungsschritte des Verwaltungsgerichts \nfür das Beschwerdegericht und die Beteiligten außer Streit stehen und deshalb die Beschwerde führende \nHochschule einen erstinstanzlich versäumten Berechnungsschritt der im Übrigen unstreitigen Berechnung \nzufügen und so ggf. einen kapazitätsbestimmenden Wert sogar in einer von ihr im Kapazitätsbericht nicht \nvertretenen Höhe geltend machen kann. Daraus folgt für den vorliegenden nc-Streit weiter, dass, wenn das vom \nAntragsgegner gerügte Versäumnis vorliegt, nicht mit dem vom Verwaltungsgericht ermittelten CAp, sondern \nmit dem vom Antragsgegner nunmehr vertretenen Wert - soweit er nicht offensichtlich abwegig oder \nrechtswidrig ist - zu rechnen ist. \n\n5\n\nFür den Senat steht außer Zweifel, dass auf der Nachfrageseite die in Anlage 4 zum Schriftsatz des \nAntragsgegners vom 29. Januar 2004 aufgeführte 4-stündige Veranstaltung \"Integriertes Seminar ... kl. Fächer\" \nmit dem ausgewiesenen Curricularanteil 0,2 in die Ermittlung des CAp einzustellen war. Sie fällt erkennbar \nunter die Nr. 17 der im WS 03/04 - wenn auch zu Semesterbeginn noch nicht rechtswirksamen, aber - \npraktizierten Studienordnung für den Studiengang Medizin, die der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni \n2002 (ÄAppO n. F.) angepasst war. Nach § 2 Abs. 2 Satz 5 ÄAppO n. F. sind Seminare im Umfang von \nmindestens 98 Stunden als integrierte Veranstaltungen, in die klinische Fächer einbezogen werden, vorzusehen. \nDas genannte vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigte wöchentlich 4-stündige Seminar - im \nAusbildungsbetrieb wird es in Form von 4 jeweils durchschnittlich 1-stündigen, auf ein Fach beschränkten \nEinzelseminaren angeboten, wobei ein geringerer Zeitaufwand des einen Einzelseminars durch einen größeren \neines anderen ausgeglichen wird - und das vom Verwaltungsgericht berücksichtigte wöchentlich 3-stündige \n\"Integriertes Seminar zur Einf. Klinik\" ergibt bei 14 Semesterwochen 98 Stunden. Das Verwaltungsgericht hat \noffensichtlich die für \"... der Physiologie, Biochemie, Anatomie und der medizinischen Psychologie und \nmedizinischen Soziologie mit Einbeziehung klinischer Fächer\" stehende sprachliche Abkürzung \"... kl. Fächer\" \nals klinische Ausbildung verstanden, hätte aber die Fehlerhaftigkeit dieser Auslegung anhand der \nStudienordnung und des Stundenumfangs in § 2 Abs. 2 Satz 5 ÄAppO n. F. erkennen können. An dieser Stelle \nbraucht nicht entschieden zu werden, ob das übersehene Seminar mit einem Curricularanteil von 0,2 ganz auf die \nLehreinheit Vorklinische Medizin anzurechnen ist. Es ist allerdings nicht ausgeschlossen, dass es, wie vom \nAntragsgegner vorgetragen und im Vorlesungsverzeichnis angekündigt, vollumfänglich von Lehrkräften dieser \nLehreinheit erbracht wird oder erbracht werden soll. Denn auch ein Vorkliniker kann neben dem von ihm \nvertretenen Fach auf Grund vorhandener oder gezielt erworbener eigener fachübergreifender Kenntnisse \ngeeignete klinische Themen in seine Lehre einbeziehen, ohne dazu Kliniker an seiner Veranstaltung zu \nbeteiligen. Das liegt bei der hier zu betrachtenden Hochschule schon deshalb nahe, weil ihr klinischer Bereich \nmodellhaft auf mehrere Krankenhäuser der Region aufgeteilt ist und die klinischen Lehrkräfte dort durch \nKrankenversorgung und Lehre weitgehend gebunden sind. Selbst wenn aber die besagte Veranstaltung - wie \neinige Studienbewerber anderer Verfahren fordern - nur zu 50 % der Vorklinik mit einem Curricularanteil von \n0,1 zugerechnet würde, betrüge der rechnerische CAp der Lehreinheit Vorklinische Medizin, ausgehend von \ndem nach den obigen Ausführungen nicht mehr zur Prüfung stehenden erstinstanzlich ermittelten Wert, 1,98. \nDieser jedenfalls nicht offensichtlich abwegige oder rechtswidrige Wert soll hier der weiteren Überprüfung zu \nGrunde gelegt werden, zumal die Antragsteller/innen zur Aufteilung des CAp auf die Lehreinheiten Vorklinische \nMedizin sowie Klinisch-theoretische und Klinisch-praktische Medizin nichts vorgetragen haben. \n\n6\n\nb) Der weitaus größte Teil der Antragsteller/innen hat zur Beschwerde des Antragsgegners keine Stellung \ngenommen. Soweit einige Antragsteller/innen vortragen, es sei nicht ersichtlich, dass das o. a. Seminar \nunberücksichtigt geblieben sei, kann dem nicht gefolgt werden, weil es erkennbar nicht in die Berechnung des \nVerwaltungsgerichts eingestellt ist. Soweit andere Antragsteller/innen auf einen aus der Nichtfestlegung eines \nbestimmten Fachs folgenden Gestaltungsspielraum der Hochschule bei der Erbringung von 98 Stunden Seminare \nverweisen, ist das zwar zutreffend, ändert aber an der Nichtberücksichtigung von 14 x 4 Stunden pro Woche \nintegrierte Seminare im CAp der Lehreinheit Vorklinische Medizin durch das Verwaltungsgericht nichts. Soweit \neine Antragstellerin meint, die Zugehörigkeit des besagten Seminars zur Vorklinik und ihr tatsächliches \nStattfinden im Studienjahr 03/04 sei nicht dargelegt, greift auch das nicht durch. Dass das besagte Seminar Teil \nder vorklinischen Ausbildung ist, folgt aus § 2 ÄAppO n. F. i. V. m. Anlage 1; dass es im Studienjahr 03/04 \nnicht angeboten wurde, erklärt sich aus dem Studienplan, der das Seminar bzw. die zugehörigen Einzelseminare \nfür das 3. und 4. Fachsemester vorsieht (Anhang Nr. 1.1. lfd. Nr. 17), die für die Anfängerkohorte WS 03/04 im \nStudienjahr 04/05 angeboten werden. \n\n7\n\nDer oben auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens des Antragsgegners ermittelte rechnerische \nNachfragewert führt bei der weitergehenden Kapazitätsberechnung zu (255,49 x 2 / 1,98 =) 258 Studienplätzen, \ndie nach Schwunderhöhung gerundet 280 Plätze im ersten Fachsemester ergeben. Für das vorliegende Verfahren \n- und nur dieses - ist deshalb auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens davon auszugehen, dass neben den \nnormativ festgesetzten und vergebenen 288 Plätzen im 1. FS keine Plätze mehr verfügbar sind. \n\n8\n\nDer angefochtene Beschluss ist daher zu ändern und der jeweilige Antrag auf Erlass einer einstweiligen \nAnordnung abzulehnen. \n\n9\n\nDie Kostenentscheidung folgt jeweils aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für die jeweiligen \nBeschwerdeverfahren beruht auf §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 GKG a. F. i. V. m. § 72 Nr. 1 GKG i. d. F. KostRMoG \n(vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 2004 - 13 C 1302/04 u. a. - betr. GDE). \n\n10\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285237","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-08-10/13-c-1026-04","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/285237","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285237","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-08-10/13-c-1026-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/285237","retrieved":"2026-07-09 03:01:39.628200+00:00"}}