{"status":"available","doknr":"OLD285248","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0809.6A2388.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-08-09","aktenzeichen":"6 A 2388/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Klägers \nabgelehnt.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf \nbis zu 600,-- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Berufung ist nicht zuzulassen. Die vom Kläger geltend \ngemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 5 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) greifen nicht durch.\n\n3\n\nDie gerichtliche Prüfung im Zulassungsverfahren richtet \nsich an den in dem Antrag auf Zulassung der Berufung \nangesprochenen Gesichtspunkten aus. \n\n4\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen (OVG NRW), Beschluss vom 17. September 2003 - 6 \nA 4428/02 -, unter Hinweis auf OVG NRW, Beschlüsse vom 9. \nJuli 1997 - 12 A 2047/97 -, Deutsches Verwaltungsblatt 1997, \n1342, und vom 20. Oktober 1998 - 18 B 69/98 -. \n\n5\n\nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des \nvollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die \nBerufung zuzulassen ist (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO).\n\n6\n\nNach diesem Maßstab ergeben sich keine ernstlichen \nZweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO daran, dass das \nVerwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat. \n\n7\n\nDem Kläger, Regierungsdirektor im Dienst des beklagten \nLandes, ist nach Vollendung des 58. Lebensjahres mit Erlass des \nFinanzministeriums vom 23. Oktober 2000 in Anwendung des § \n12 Abs. 1 und 4 der Verordnung über den Sonderurlaub der \nBeamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter im \nLande Nordrhein-Westfalen (SUrlV) Sonderurlaub seit dem 1. \nNovember 2000 und bis zum Beginn des Ruhestandes unter \nFortzahlung von 70 v.H. der im letzten Monat vor der \nBeurlaubung zustehenden Besoldung gewährt worden; zugleich \nist in dem Erlass \"wegen der besoldungs- und \nversorgungsrechtlichen Auswirkungen\" auf einen Runderlass \ndes Finanzministeriums vom 6. September 1999 verwiesen \nworden, mit welchem ein an die obersten Landesbehörden \ngerichtetes Rundschreiben des Finanzministeriums vom 12. \nAugust 1999 - B1110-45.6-IVB2 - für anwendbar erklärt \nworden ist. \n\n8\n\nDie dem Kläger für das Jahr 2000 gezahlte \nSonderzuwendung - \"Weihnachtsgeld\" - (§ 1 des Gesetzes über \ndie Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung - SZuwG -) \nbelief sich auf 70 v.H. des sich nach der Besoldungsgruppe A 14 \nBBesO (für 1999) ergebenden Betrages; der Kläger war zum 1. \nApril 2000 im Zusammenhang mit der Beförderung zum \nRegierungsdirektor in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A \n15 BBesO eingewiesen worden. Sein Antrag, ihm die Differenz \nvon 642,28 DM zwischen den beiden Besoldungsgruppen für \ndie Sonderzuwendung 2000 nachzuzahlen, wurde vom \nLandesamt für Besoldung und Versorgung abgelehnt. Das \nVerwaltungsgericht hat die nach erfolglosem Vorverfahren \nerhobene Klage abgewiesen: Dem Kläger stehe ein Anspruch \nauf die streitigen 642,28 DM nicht zu. Die in Anwendung des § \n12 Abs. 4 SUrlV durch Erlass geregelte Besoldung des Klägers \nab seiner Beurlaubung sei auch bezüglich des \n\"Weihnachtsgeldes\" 2000 nicht zu gering. Der in Bezug \ngenommene, auf das ministerielle Rundschreiben vom 12. \nAugust 1999 verweisende Runderlass vom 6. September 1999 \nbestimme, dass die Sonderzuwendung in Höhe von 70 v.H. \"des \nzuletzt zustehenden Betrages\", also in Höhe der letzten \nSonderzuwendung vor der Beurlaubung und damit im Falle des \nKlägers in Höhe der ihm 1999 als Oberregierungsrat \nzustehenden Sonderzuwendung, gezahlt werde. Für eine davon \nabweichende Verwaltungspraxis finde sich kein Anhalt. Die in § \n6 Abs. 1 SZuwG vorgesehene Anbindung der Höhe der \nSonderzuwendung an die im Dezember des aktuellen Jahres \nmaßgebenden Bezüge greife vorliegend nicht; der Kläger habe \nim Zusammenhang mit seiner Beurlaubung auf gesetzliche \nBesoldung verzichtet. Ebenso wenig vermöge er einen Anspruch \nauf eine höhere Sonderzuwendung auf Art. 33 Abs. 5 des \nGrundgesetzes (GG) - amtsangemessene Alimentation - zu \nstützen. Denn die \"58er-Regelung\" - Beurlaubung auf Jahre mit \neinem Teil der Dienstbezüge ohne Dienstleistung bei \nbestehender Dienstfähigkeit und Berücksichtigung dieser Zeit \nals ruhegehaltfähig - spreche den hergebrachten Grundsätzen \ndes Beamtentums Hohn.\n\n9\n\nDer Kläger macht zur Begründung ernstlicher Zweifel an \nder Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts \ngeltend: Die Formulierung in dem ministeriellen Rundschreiben \nvom 12. August 1999:\n\n10\n\n\"Im Einzelnen werden folgende Bezüge belassen: \n\n11\n\n...\n\n12\n\ndie Sonderzuwendung ... in Höhe von 70 % des zuletzt \nzustehenden Betrages,\"\n\n13\n\nsei dahin auszulegen, dass der Betrag gemeint sei, der sich \naus der der Beurlaubung zugrunde liegenden Besoldung, hier \nalso der Besoldungsgruppe A 15 BBesO, ergebe. Der Begriff \n\"zuletzt zustehender Betrag\" sei mit dem Begriff \"zuletzt \ngezahlter Betrag\" nicht zwangsläufig gleich zu setzen. Nach \nseinem Wortlaut könne \"zuletzt zustehend\" zumindest auch den \nStichtag erfassen, der für die Sonderzuwendung auch sonst \ngelte. Einem Beamten müsse zudem eine auskömmliche \nBesoldung belassen werden. Die 30 %ige Besoldungseinsparung \nsei ohnehin erheblich. Beamten wie ihm, die erst im Jahr der \nBeurlaubung und noch vor dem 1. Dezember dieses Jahres \nbefördert worden seien, habe kein Sonderopfer abverlangt \nwerden sollen. Gegen letzteres spreche schon der Umstand, dass \nvergleichbare Fallgestaltungen extrem selten und die \neingesparten Beträge im Hinblick auf Sinn und Zweck der \nMaßnahme bedeutungslos sein dürften. Außerdem werde in dem \nministeriellen Rundschreiben vom 12. August 1999 ansonsten \nausnahmslos auf den \"vor der Beurlaubung zuletzt maßgebenden \nBetrag\" abgestellt. Damit im Einklang seien nach dem \nSonderzuwendungsgesetz grundsätzlich die rechtlichen und \ntatsächlichen Verhältnisse am 1. Dezember des jeweiligen \nKalenderjahres maßgebend. Im Falle von Beurlaubungen sehe \ndas Gesetz keine Abweichung von diesem Grundsatz vor. Aus \nder Entstehungsgeschichte der \"58er-Regelung\" ergebe sich \nnichts Anderes. Die Verwaltungspraxis des Dienstherrn sei \nsomit, da sie gegen das ministerielle Rundschreiben vom 12. \nAugust 1999 verstoße, weisungswidrig und damit rechtswidrig. \nEine andere Auslegung des Rundschreibens verstoße gegen den \nGleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Es gebe keinen \nvernünftigen Grund dafür, ihn finanziell schlechter zu stellen als \neinen Beamten, bei dem zwischen letzter Beförderung und \nanschließender Beurlaubung nach der \"58er-Regelung\" der \nMonat Dezember liege und der deshalb die Sonderzuwendung \nauf der Basis des zuletzt erreichten Amtes erhalte.\n\n14\n\nDamit ist die Richtigkeit der Klageabweisung durch das \nVerwaltungsgericht nicht ernstlich in Frage gestellt. Entgegen \nder Auffassung des Klägers spricht alles dafür, dass die \nBemessung der Sonderzuwendung 2000 auf der Grundlage der \nBesoldungsgruppe A 14 BBesO rechtlich einwandfrei ist. \n\n15\n\nDas Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, \ndass die Regelung des Sonderzuwendungsgesetzes, an das \ngegenwärtige statusrechtliche Amt des Beamten (hier: A 15 \nBBesO) anzuknüpfen, im Falle des Klägers nicht maßgebend ist. \nEr ist antragsgemäß mit dem ministeriellen Erlass vom 23. \nOktober 2000 gemäß § 12 Abs. 1 und 4 SUrlV (\"Urlaub in \nbesonderen Fällen\") im dienstlichen Interesse - zwecks \nRealisierung einer möglichst großen Anzahl von kw-Vermerken \n- beurlaubt worden. Im Wege einer ermessensweisen Ausnahme \ngemäß § 12 Abs. 4 Satz 2 SUrlV sind ihm 70 v.H. der im letzten \nMonat vor der Beurlaubung zustehenden Besoldung (nach der \nBesoldungsgruppe A 15 BBesO) zugebilligt worden; im \nÜbrigen ist (auch bezüglich der Sonderzuwendung) auf den \nministeriellen Runderlass vom 6. September 1999 verwiesen \nworden, mit welchem das ministerielle Rundschreiben vom 12. \nAugust 1999 für anwendbar erklärt worden ist. Damit gelten \ndiese Regelungen, und zwar auch insoweit, als sie von den \nBestimmungen des Sonderzuwendungsgesetzes abweichen.\n\n16\n\nDem Kläger ist nicht darin zu folgen, das - die behördliche \nErmessenspraxis bindende - ministerielle Rundschreiben vom \n12. August 1999 sei bezüglich der Gewährung der jährlichen \nSonderzuwendung dahin zu verstehen, dass (gemäß dem \nSonderzuwendungsgesetz) generell die Besoldungsgruppe \nzugrunde zu legen sei, in der sich der betreffende Beamte am 1. \nDezember eines Jahres befinde. Der Senat lässt offen, ob die \nFormulierung \"70 % des zuletzt zustehenden\" Betrages \nüberhaupt im Sinne des Klägers verstanden werden könnte. \nJedenfalls ist sie so nicht gemeint und im Zusammenhang mit \nden weiteren Passagen des Rundschreibens auch so nicht zu \nverstehen.\n\n17\n\nDie Formulierung \"70 % der letzten Besoldung\", \"70 % des \nim letzten Monat vor der Beurlaubung zustehenden Betrages\" \nund \"70 % des zuletzt zustehenden Betrages\" sind \ngleichermaßen dahin zu verstehen, dass dem beurlaubten \nBeamten ermessensweise 70 v.H. der Bezüge gewährt werden, \ndie ihm vor der Beurlaubung gemäß den besoldungsrechtlichen \nBestimmungen zuletzt gezahlt wurden. Damit stimmt die \nHandhabung bei der Bemessung des \"Weihnachtsgeldes\" für \nden Kläger überein. In Fällen wie dem vorliegenden, in denen \neine Beförderung erst nach der Zahlung der letzten \nSonderzuwendung vor der Beurlaubung erfolgte, führt diese \npauschalierende und typisierende Regelung allerdings dazu, dass \nes bei 70 v.H. der vor der Beförderung zuletzt gezahlten \nSonderzuwendung verbleibt. Daraus lässt sich jedoch entgegen \nder Auffassung des Klägers ein Verstoß gegen den \nGleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht \nherleiten. Die verfassungsrechtliche Willkürgrenze wird in \ndiesem Zusammenhang nicht überschritten. Im Rahmen der \ninsgesamt großzügigen Verwaltungspraxis bei der Besoldung \nder nach der \"58er-Regelung\" beurlaubten Beamten ist dieser -\n vom Kläger selbst als selten bezeichnete - Nachteil, der für den \nBetroffenen auch keine gravierenden finanziellen Auswirkungen \nhat, hinzunehmen. \n\n18\n\nDes Weiteren hat der Kläger nicht dargelegt, dass dem \nVerwaltungsgericht ein Verfahrensmangel i.S.d. § 124 Abs. 2 \nNr. 5 VwGO unterlaufen ist. Er rügt eine Verletzung seines \nAnspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Er \nmacht geltend, das Verwaltungsgericht sei in den Urteilsgründen \nnicht in gebührender Weise auf seine Interpretation des \nministeriellen Rundschreibens vom 12. August 1999 \neingegangen; das gelte auch bezüglich seines Klagevorbringens \nzum Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Damit \nwird ein Verfahrensmangel nicht aufgezeigt. Allein der \nUmstand, dass der Kläger seine Argumente in den \nEntscheidungsgründen des klageabweisenden erstinstanzlichen \nUrteils als nicht hinreichend gewürdigt ansieht, lässt nicht den \nSchluss zu, das Verwaltungsgericht habe sein Vorbringen bei \nder Entscheidungsfindung nicht zur Kenntnis genommen und \nsomit übergangen. Hiernach ist dem Kläger auch nicht darin zu \nfolgen, die an dem Urteil des Verwaltungsgerichts beteiligten \nRichter seien befangen gewesen, weil sie gegen den Grundsatz \nder Gewährung rechtlichen Gehörs verstoßen hätten. Schließlich \nlässt sich ein Verfahrensmangel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 \nVwGO, anders als der Kläger meint, nicht daraus herleiten, dass \ndas Verwaltungsgericht die \"58er-Regelung\" als den \nhergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums Hohn \nsprechend bezeichnet hat. Diese - wenn auch drastische - \nFormulierung besagt nicht etwa, dass das Verwaltungsgericht \nnicht pflichtgemäß unparteiisch und sachlich geurteilt hat.\n\n19\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf §§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 3 des \nGerichtskostengesetzes (GKG) in der bis zum 30. Juni 2004 \ngeltenden Fassung (vgl. § 72 GKG n.F.).\n\n20\n\nMit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil \ndes Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO).\n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285248","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-08-09/6-a-2388-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"SUrlV 2016","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/285248","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285248","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-08-09/6-a-2388-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/285248","retrieved":"2026-07-09 03:01:40.429328+00:00"}}