{"status":"available","doknr":"OLD285250","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0809.14A854.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-08-09","aktenzeichen":"14 A 854/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens je zur Hälfte.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 539,92 Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer auf alle fünf Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO gestützte Antrag \nhat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen, soweit sie in \nzulässiger Weise geltend gemacht sind, jedenfalls nicht vor.\n\n3\n\nI. Die von den Klägern für die Zulassung der Berufung dargelegten Gründe \nbegründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des \nVerwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).\n\n4\n\nDie Kläger behaupten ernstliche Zweifel gegen die Auffassung des \nVerwaltungsgerichts, dass die Hundesteuersatzung der Stadt Hamm vom \n15. November 2000 (HS), soweit sie eine erhöhte Besteuerung von \"Kampfhunden\" \nvorsieht, gültig sei. Sie machen insofern Bedenken geltend\n- unter dem Gesichtspunkt der Bestimmtheit des in der Satzung benutzten Begriffs \n\"Kampfhund\" in Verbindung mit der dazu gehörenden Rassenliste und der Regelung \nüber Mischlinge,\n- im Hinblick auf den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, weil die Rassenliste \nandere gefährliche Hunde ausklammere und neben der Aufzählung einzelner \nRassen keine abstrakt generelle Definition des \"Kampfhundes\" enthalte,\n- unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit,\n- wegen eines Zielwiderspruchs zwischen den ordnungsrechtlichen Vorgaben des \nLandesrechts und der Steuerungsabsicht der Satzung und\n- wegen Widerspruchs zum Europarecht.\n\n5\n\nDieses Vorbringen vermag ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung \ndes Verwaltungsgerichts unter dem Gesichtspunkt der Wirksamkeit der Satzung nicht \nzu begründen. Der Senat hat nämlich mit Urteil vom 17. Juni 2004 - 14 A 953/02 - \n(veröffentlicht in: NRW-Rechtsbibliothek - www.justiz.nrw.de -) entschieden, dass die \nHundesteuersatzung der Stadt I. wirksam ist. \n\n6\n\nDer Senat hat in dieser Entscheidung ausgeführt:\n\n7\n\n\"Die Hundesteuersatzung der Stadt I. ist, jedenfalls soweit sie hier von \nBedeutung ist, für die Heranziehung des Klägers auch eine wirksame \nRechtsgrundlage.\n\n8\n\n1. Die Hundesteuersatzung enthält einen Fehler und zwar in ihrem § 7 Abs. 1 Satz 3, \nsoweit in dieser Bestimmung geregelt ist, dass die Anmeldung eines Hundes 'in den \nFällen des § 7 Abs. 3 innerhalb der ersten zwei Wochen nach Zuzug erfolgen' \nmüsse. Da § 7 Abs. 3 HS jedoch den Zuzug nicht betrifft, dieser Fall vielmehr allein in \n§ 5 Abs. 3 HS geregelt ist, liegt ein offensichtliches Versehen des Satzungsgebers \nvor, das durch berichtigende Auslegung behoben werden kann. Doch selbst wenn \nman davon ausgehen wollte, dass der Fehler die Bestimmung unwirksam mache, hat \ndies keinen Einfluss auf die Gültigkeit der Satzung im übrigen, da die allein der \nSicherung und Überwachung dienende Regelung über die Anmeldefrist in dem von \n§ 7 Abs. 1 Satz 3 HS geregelten Fall entfallen kann, ohne dass das übrige \nRegelwerk der Satzung davon betroffen wäre.\n\n9\n\n2. Die Bestimmungen über die erhöhte Besteuerung der 'Kampfhunde' im Sinne der \nSatzung sind entgegen der Auffassung des Klägers nicht wegen Verstoßes gegen \ndas Bestimmtheitsgebot unwirksam. Dies gilt sowohl für die Rassenliste als auch für \ndie Regelung über die Kreuzungen.\n\n10\n\na) Dass die Bezeichnung von Hunden nach der Rassenzugehörigkeit für eine sie \nbetreffende Regelung mit dem Bestimmtheitsgebot vereinbar ist, hat das \nBundesverfassungsgericht in dem das HundVerbrEinfG betreffenden Urteil vom \n16. März 2004 - 1 BvR 1778/01 -, \nNVwZ 2004, 597 = UPR 2004, 219 = DVBl 2004, \n698,\n\n11\n\nausdrücklich bestätigt. Hierauf nimmt der Senat Bezug. Dies gilt hier umso mehr, \nals das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot sich im Abgabenrecht auf die \nFunktion beschränkt, Vorschriften auszuschließen, die infolge ihrer Unbestimmtheit \nden Behörden die Möglichkeit einer rechtlich nicht hinreichend überprüfbaren \nwillkürlichen Handhabung eröffnen.\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 1989 - 8 B \n59.89 -, Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 113, mwN.\n\n12\n\nEine solche willkürliche Handhabung ist angesichts der verwendeten \nRassebezeichnungen ausgeschlossen. Der Einwand des Klägers, die Zuchtvereine \nund -verbände, die die Rassestandards definierten, könnten diese willkürlich \nverändern, liegt neben der Sache, denn es handelt sich bei der Aufzählung der \nRassen in der Hundesteuersatzung nicht um eine 'dynamische' Verweisung, sondern \num eine Bezugnahme auf Hunderassen, wie sie im Zeitpunkt des \nSatzungsbeschlusses durch den Markt und die Fachkundigen definiert waren. \nÄndern sich die Standards für die dort benutzten Rassebezeichnungen in einer \nWeise, dass mit derselben Bezeichnung nicht mehr dieselbe Hunderasse gemeint ist, \nso passt sich die Satzung dem nicht automatisch an. Vielmehr muss der \nSatzungsgeber entscheiden, wie er die Hunde mit den geänderten Rassemerkmalen \nsteuerlich behandelt.\n\nb) Auch soweit die Satzung das Halten von Kreuzungen mit Hunden der aufgeführten \nRassen der erhöhten Hundesteuer unterwirft, ist dem Bestimmtheitsgebot genüge \ngetan. Der Begriff der Kreuzung auch in dem oben erörterten weiten Sinn eines \nMischlings mit Anteilen einer der aufgeführten Rassen schließt eine willkürliche \nHandhabung durch die Verwaltung aus. Zwar ist nicht zu verkennen, dass - vor allem \nbei Hunden ungeklärter Abstammung - es im Einzelfall schwierig oder gar \nausgeschlossen sein kann, festzustellen, ob es sich um einen Mischling unter \nBeteiligung einer der als 'Kampfhund' in der Satzung aufgelisteten Rassen handelt. \nDies führt aber nicht zur Unbestimmtheit der Satzung, sondern nur dazu, dass da, wo \neine solche Beteiligung nicht festgestellt werden kann, der Steuertatbestand nicht \ngegeben ist. Dagegen ist dort, wo dies - im Streitfall eventuell auch durch eine \nsachverständige Begutachtung - festgestellt werden kann, dieser Tatbestand \ngegeben. Für eine willkürliche Handhabung der Satzung bei der Anwendung auf \nKreuzungen ist deshalb kein Raum. Ebenso wenig kann die erhöhte Besteuerung \nvon Mischlingen der aufgeführten Rassen für den Steuerpflichtigen als \nunvorhersehbar angesehen werden, denn der Betroffene, wenn er nicht bereits aus \nanderen Quellen über den 'Kampfhunde-Anteil' seines Tiers informiert ist, kann sich \nzur Klärung der Frage in gleicher Weise sachverständiger Hilfe bedienen, wie es die \nVerwaltung tun kann und es das Gericht tun muss, wenn über die Frage Streit \nentsteht. \n\n13\n\n3. Die erhöhte Besteuerung der in der Satzung als 'Kampfhunde' aufgeführten \nRassen und ihrer Kreuzungen mit anderen Hunden verstößt auch nicht gegen den \nGleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Sie ist vielmehr als steuerrechtlich typisierende \nRegelung zur Verwirklichung der vom Satzungsgeber verfolgten Lenkungsabsicht, \nnämlich die Haltung von ihm als potentiell gefährlich eingeschätzter Hunde \nzurückzudrängen, gerechtfertigt.\n\n14\n\na) Dass die erhöhte Besteuerung von Hunden bestimmter Rassen, die vom \nSatzungsgeber potentiell als gefährlich angesehen werden, mit dem Gleichheitssatz \nvereinbar ist, ist durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt.\nVgl. Urteil vom 19. Januar 2000 - 11 C 8.99 - \nBVerwGE 110, 265 = StGRat 2000, 34 = ThürVBl \n2000, 129 = HGZ 2000, 189 = DVBl 2000, 918.\n\n15\n\nEbenso ist geklärt, dass für den Fall, dass eine Rasse zu Unrecht vom \nSatzungsgeber in die Liste der als potentiell gefährlich zu beurteilenden Hunde \naufgenommen wäre, dies nur zu einer Teilunwirksamkeit der Satzung führen würde, \nnämlich soweit dieser Hund betroffen ist.\nBVerwG, ebenda.\n\n16\n\nDa der American Staffordshire Terrier nach wie vor sowohl nach dem \nHundVerbrEinfG als auch nach dem LHundG zu den gefährlichen Hunderassen \ngerechnet wird, scheidet eine Teilnichtigkeit wegen fehlerhafter Beurteilung des \nGefährdungspotentials dieser Rasse durch den Satzungsgeber aus.\n\n17\n\nZu dem vom Kläger betonten Gesichtspunkt der Gleichbehandlung mit Rassen, \ndie der Satzungsgeber nicht in seine Satzung aufgenommen hat, hat der Senat \nbetreffend eine Satzung, deren Liste der höher zu besteuernden Hunde wie hier der \nAnlage 1 der LHV NRW folgte, bereits entschieden, dass insoweit ein Verstoß gegen \nArt. 3 Abs. 1 GG nicht vorliegt.\nOVG NRW, Beschluss vom 15. Mai 2001 - \n14 B 472/01 -, KStZ 2001, 192 = NWVBL 2001, 434. \n\n18\n\nDer Senat hat dort ausgeführt:\n'Soweit die Antragstellerin die erhöhte Besteuerung \nunter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes (Art. \n3 Abs. 1 GG) mit der Behauptung angreift, andere, \nnicht in die von der Hundesteuersatzung bezogene \nAnlage 1 der Landeshundeverordnung - LHV NRW - \naufgenommene Hunderassen, insbesondere der \nDeutsche Schäferhund, seien zu Unrecht nicht in \ndiese Liste aufgenommen, vermag dies ebenfalls \nkeine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der \nHeranziehung zur erhöhten Steuer zu begründen. \nOb die Aufzählung der unter das generelle \nZuchtverbot des § 4 Abs. 5 LHV NRW fallenden \nHunde in der Anlage 1 zur LHV NRW in jeder \nHinsicht, insbesondere in Abgrenzung zu anderen \nHunderassen, sachgerecht ist oder nicht, ist für das \nvorliegende Verfahren ohne rechtliche Bedeutung. \nDer örtliche Steuersatzungsgeber, der sich mit \nLenkungsabsicht entscheidet, erhöhte Steuersätze \nfür solche Hunde einzuführen, die nach den \nVorgaben des Landesrechts wegen ihrer \nGefährlichkeit nicht gezüchtet werden dürfen, folgt \neiner vom Landesrecht vorgegebenen Typisierung. \nEr ist nicht gehalten, um dem Gleichheitssatz zu \ngenügen, von sich aus weitere, eigene \nUntersuchungen darüber anzustellen, ob die durch \ndie landesrechtlichen Züchtungsverbote \nvorgenommene Typisierung sachgerecht ist, sondern \nkann sich für die Abgrenzung, der Haltung welcher \nHunderassen er mit erhöhter Besteuerung \nentgegenwirken will, dieser rechtlichen Vorgabe \nanschließen. Lediglich dann, wenn ohne weitere \nPrüfung offensichtlich wäre, dass die Liste der vom \nZuchtverbot der LHV NRW betroffenen Hunde \nwillkürlich wäre, könnte der kommunale \nSatzungsgeber gehalten sein, insoweit eigene \nUntersuchungen anzustellen. Für eine solche \nSituation ist jedoch nichts ersichtlich.'\n\n19\n\nHieran hält der Senat fest. Die Frage, in welcher Weise der kommunale \nSatzungsgeber die von ihm aufgestellte Liste der erhöht zu besteuernden Hunde \nentsprechend der Weiterentwicklung der ordnungsrechtlichen Vorgaben des \nLandesrechts und auf der Grundlage eventueller weiterer Erkenntnisse zu den \nverschiedenen Hunderassen und ihrer Gefährlichkeit überwachen und anpassen \nmuss, stellt sich im vorliegenden Verfahren nicht, da es hier um das erste \nGeltungsjahr der Satzung geht, die im Jahr 2000 unmittelbar im Anschluss und in \nAnlehnung an die im gleichen Jahr erlassene LHV NRW beschlossen wurde.\n\n20\n\nb) Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz ist auch nicht deshalb gegeben, weil \ndie Satzung keine erhöhte Besteuerung solcher einzelner Hunde vorsieht, die \nanderen als den als 'Kampfhunde' in § 2 Abs. 2 HS aufgelisteten Rassen angehören, \nsich jedoch im Einzelfall als gefährlich erweisen oder erwiesen haben.\n\n21\n\nZutreffend weist der Kläger allerdings darauf hin, dass das OVG Lüneburg\n- Urteil vom 5. August 2002 - 13 L 4102/00 -, ZKF \n2003, 37 -\n\n22\n\nentschieden hat, dass es mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nicht vereinbar \nsei, wenn nach einer Hundesteuersatzung erhöhte Steuer lediglich für in einer \nPositivliste enthaltene reinrassige Hunde bestimmter Rassen erhoben werde, ohne \ndass auf der Grundlage einer Generalklausel auch die Halter individuell gefährlicher \nHunde anderer Rassen zur erhöhten Steuer herangezogen würden. Hierzu hat das \nOVG Lüneburg die Auffassung vertreten, dass ohne eine solche Generalklausel die \ndurch die typisierende Regelung entstehende steuerliche Ungerechtigkeit nicht mehr \nin einem angemessenen Verhältnis zu den steuerlichen Vorteilen der Typisierung \nstehe, und hat sich dazu auf das o.a. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom \n19. Januar 2000 bezogen.\n\n23\n\nDieser Rechtsauffassung vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Dabei lässt \ner dahingestellt, ob es gegen den Gleichheitssatz verstößt, wenn eine \nHundesteuersatzung, anders als die vorliegende, neben den reinrassigen Hunden \nder als potentiell gefährlich erachteten Rassen nicht auch die Kreuzungen mit diesen \nRassen der erhöhten Steuer unterwirft, ohne zugleich durch eine Generalklausel \nauch deren Gefährlichkeit zu berücksichtigen, wie sie die Satzung enthielt, die dem \nvom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 19. Januar 2000 - 11 C 8.99 -, aaO., \nentschiedenen Fall zugrunde lag. Jedenfalls verstößt es nicht gegen den \nGleichheitssatz, wenn der Satzungsgeber für die erhöhte Besteuerung auf die \nRassezugehörigkeit einschließlich Kreuzungen und Mischlinge abstellt und daneben \nnicht auch das Halten von Hunden anderer Rassen, die sich individuell als gefährlich \nerweisen oder erwiesen haben, erhöht besteuert.\n\n24\n\nIm Abstellen auf bestimmte Rassen liegt eine Typisierung, wie sie für das \nSteuerrecht nach ständiger Rechtsprechung als zulässig erachtet wird. Soweit sie zu \nungleichen Behandlungen führt, hier zwischen den Haltern von Hunden als gefährlich \neingeschätzter Rassen und solchen von Hunden anderer Rassen, muss sich dies im \nHinblick auf die Eigenart des zu regelnden Sachverhalts auf einen vernünftigen oder \nsonstwie einleuchtenden Grund zurückführen lassen.\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2000 - 11 C 8.99 \n-, aaO.\n\n25\n\nDas ist hier der Fall, denn die Lenkungswirkung, die mit der Steuer beabsichtigt \nist, bezieht sich auf die Zurückdrängung von Hunden, die wegen ihrer durch die \nRasse, der sie angehören oder die an ihnen beteiligt ist, vorgegebenen genetischen \nVeranlagung als potentiell gefährlich eingeschätzt werden. Das Halten solcher \nHunde soll weniger 'attraktiv' sein als das sonstiger Rassen.\n\n26\n\nEin solcher Lenkungszweck ist notwendigerweise an die Zugehörigkeit der \nbetroffenen Hunde zu bestimmten Gruppen von Hunden gekoppelt, die durch \nGruppenmerkmale - hier die Rasse - charakterisiert sind. Der Lenkungszweck geht \ndahin, dass solche Hunde weniger gehalten werden. Dagegen verfehlt das Abstellen \nauf individuelle Auffälligkeit regelmäßig das vorbeugende Element der \nLenkungsabsicht. Es mag dem Satzungsgeber nicht verwehrt sein, neben die \ntypisierende Regelung, die von den individuellen Eigenschaften der als 'Kampfhunde' \nqualifizierten Tiere absieht, für das Halten von Tieren anderer Rassen ein auf \nindividuelle Merkmale abstellendes System zu setzen. Das Gebot der \nSachgerechtigkeit der typisierenden Regelung verlangt dies jedoch nicht.\n\n27\n\nDieser Bewertung entspricht, dass das Bundesverwaltungsgericht in der \nangeführten Entscheidung das Gleichheitsproblem allein in der Frage gesehen hat, \nob es vom Gestaltungsspielraum des Normgebers gedeckt sei, manche Hunde \nautomatisch und unwiderleglich nach deren Rassenzugehörigkeit, andere aber nur \nnach individueller Auffälligkeit erhöht zu besteuern, also zwei verschiedene Systeme \nmit einander zu verbinden. Nicht eine Ungleichbehandlung dieser beiden Gruppen, \nsondern die Kombination zweier Systeme warf das vom Bundesverwaltungsgericht \nbehandelte Gleichheitsproblem auf.\n\n28\n\nAuch die weitere Grenze, die der Gleichheitssatz steuerrechtlich typisierenden \nRegelungen setzt, nämlich dass die durch sie entstehende Ungerechtigkeit noch in \neinem angemessenen Verhältnis zu den steuerlichen Vorteilen der Typisierung \nstehen muss, ist durch den Verzicht auf erhöhte Besteuerung individuell als \ngefährlich aufgefallener Hunde der nicht in § 2 Abs. 2 HS aufgezählten Rassen und \nKreuzungen nicht verletzt. Die Typisierung nach Rassemerkmalen gewährleistet eine \ngleichmäßige Erfassung der der erhöhten Steuer unterliegenden Hunde, denn diese \nMerkmale lassen sich bei oder aus Anlass der Anmeldung der Hunde feststellen. Ob \ndagegen Beißvorfälle oder aggressives Verhalten von Hunden oder die individuelle \nSteigerung des Gefahrenpotentials durch Züchtung oder Ausbildung der \nSteuerbehörde überhaupt bekannt werden, ist von zahlreichen Zufällen abhängig. \nEin auch nur annähernd zuverlässiges Verfahren, solche Vorfälle gleichmäßig zu \nerfassen, ist offensichtlich nicht gegeben. Die Typisierung nach Rassemerkmalen \nvermeidet deshalb nicht nur einen erheblichen zusätzlichen Ermittlungsaufwand, \nsondern vermeidet zugleich weitere erhebliche steuerliche Ungerechtigkeiten bei \nHaltern individuell gefährlicher Hunde der in § 2 Abs. 2 HS nicht aufgeführten \nRassen.\n\n29\n\nSoweit das OVG Lüneburg, aaO., für seine gegenteilige Auffassung auf die \nAusführung des Bundesverwaltungsgerichtes verweist, dass in jedem Fall \ngewährleistet erscheine, dass die Halter solcher Hunde dem erhöhten Steuersatz \nunterworfen würden, wenn ihr Hund in der Öffentlichkeit als erhöhte Gefahr \naufgefallen sei, und daraus herleitet, dass das Bundesverwaltungsgericht dies im \nZusammenhang mit der aus Gleichheitsgründen folgenden Notwendigkeit einer \n'abstrakten Definition der gefährlichen Hunde' ausgeführt habe, wird diese Passage \ndes Urteils in einen unzutreffenden Kontext gestellt. Die Ausführung des \nBundesverwaltungsgerichts steht zwar im Abschnitt 'Steuergerechtigkeit' des Urteils \n(C. 2.), dort aber unter a., wo nicht die Gleichheit, sondern die Bestimmtheit der in \nder Satzung enthaltenen Regelungen behandelt wird (Probleme: Rassendefinition \nund kynologisch-fachwissenschaftlich richtige Erfassung sowie Merkmale zur \nEinzelbeurteilung nach den Kriterien 'besondere Veranlagung, Erziehung, \nCharaktereigenschaft' und Erkennbarkeit dieser Individualmerkmale für den Halter). \nZum zweiten Komplex bejaht das BVerwG die Normenklarheit mit der Feststellung: \nder Halter eines bissigen Hundes merke es, wenn der Hund den zur Definition des \n'Kampfhundes' benutzten Kriterien unterfalle und könne sich ('Steuerehrlichkeit') der \nBesteuerung auch nicht mehr entziehen, wenn dies in der Öffentlichkeit aufgefallen \nsei. Aus diesen die Bestimmtheit der Norm betreffenden Erwägungen lässt sich \ndeshalb nicht herleiten, dass das Bundesverwaltungsgericht unter Gesichtspunkten \ndes Gleichheitssatzes 'damit ersichtlich eine möglichst breite Erfassung aller \ngefährlichen Hunde über eine verhältnismäßig beschränkte Anzahl bestimmter \nRassen in einer Liste hinaus für erforderlich gehalten' habe.\n\n30\n\n4. Die erhöhte Hundesteuer für die § 2 Abs. 2 HS unterfallenden Hunde ist auch \nweder unter dem Gesichtspunkt einer erdrosselnden Wirkung noch wegen Verstoßes \ngegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz rechtswidrig.\n\n31\n\na) Dass eine jährliche Hundesteuer von 1.200,-- DM (ab 1. Januar 2002: \n618,-- Euro), also eine monatliche Belastung von 100,-- DM bzw. 51,50 Euro nicht \ndazu führt, dass die Haltung eines nach der Satzung als 'Kampfhund' besteuerten \nHundes faktisch unmöglich gemacht würde, liegt auf der Hand. Dem Steuersatz \nkommt deshalb keine erdrosselnde Wirkung zu. Er mag geeignet sein, jemanden \ndavon abzuhalten, einen solchen Hund zu halten. Wenn dieser Fall eintritt, erfüllt die \nSatzung gerade den mit ihr verfolgten Lenkungszweck. Demjenigen, der sich \ndennoch entscheiden möchte, einen solchen Hund zu halten, wird dies jedoch nicht \nwegen der zusätzlichen steuerlichen Belastung unmöglich gemacht, zumal wenn \nman die Relation betrachtet, in der diese Belastung zu den nicht unerheblichen \nKosten steht, die die Haltung eines Hundes in der Regel ohnehin verursacht.\n\n32\n\nb) Auch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist nicht verletzt. Durch die \nRechtsprechung ist allgemein anerkannt, dass mit einer erhöhten Hundesteuer der \nZweck verfolgt werden darf, zum Schutz der Bevölkerung die Haltung von Hunden \nbestimmter Rassen zurückzudrängen. Mit dieser rechtlichen Bewertung, die auch der \nSenat teilt, ist zugleich ausgesagt, dass es gerechtfertigt ist, bei Hunden von \npotentiell als gefährlich erachteten Rassen auch solche Einzeltiere erhöht zu \nbesteuern, bei denen individuelle Auffälligkeiten nicht bestehen. Das \nBundesverwaltungsgericht hat zudem in dem bereits mehrfach zitierten Urteil vom \n19. Januar 2000 ausgeführt, dass der Satzungsgeber nicht gehalten ist, für solche \nHunde einen 'Entlastungsbeweis' vorzusehen. Dass der Vortrag des Klägers, Hunde \nder in § 2 Abs. 2 HS aufgelistete Rassen seien, wie durchgeführte Verhaltenstests \ngezeigt hätten, nicht so gefährlich, dass es gerechtfertigt sei, 95% ihrer Halter erhöht \nzu besteuern, obwohl deren Tiere keine Verhaltensauffälligkeiten zeigten, keinen \nVerstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu belegen vermag, ist durch \ndiese Rechtsprechung deshalb in der Sache geklärt.\nVgl. auch VGH Bad.-Württ., NK-Beschluss vom \n23. Januar 2002 - 2 S 926/01-, VBlBW 2002, \n210.\n\n33\n\nDass hier die durch den Lenkungszweck im Grundsatz gerechtfertigte erhöhte \nSteuer eine Höhe erreichte, die - auch unter Berücksichtigung des mit der Steuer \nvornehmlich verfolgten Einnahmezweckes - über das Maß dessen hinausginge, was \nder Satzungsgeber zur Erreichung des Ziels für erforderlich und gerechtfertigt \nansehen durfte, ist nicht vorgetragen oder ersichtlich.\n\n34\n\n5. Die Satzung ist auch mit Europarecht vereinbar. Die vom Kläger insoweit geltend \ngemachten Verstöße liegen nicht vor.\n\n35\n\na) Soweit der Kläger einen Verstoß gegen die Richtlinie 91/174/EWG (Amtsbl. \nEG Nr. L 85/37) behauptet, kann dies nicht nachvollzogen werden.\n\n36\n\nIn Art. 2 der Richtlinie heißt es:\n'Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass\n- die Vermarktung reinrassiger Tiere und ihres \nSamens, ihrer Eizellen oder Embryonen aus \nzüchterischen oder genealogischen Gründen \nweder untersagt noch eingeschränkt oder \nbehindert wird,\n- ....'\n\n37\n\nDa mit der Lenkungsfunktion der erhöhten Hundesteuer weder züchterische oder \ngenealogische Gründe verfolgt werden, sondern es um Reduzierung des Bestandes \nan Hunden bestimmter Rassen zur Gefahrenverminderung geht, ist diese Richtlinie - \nganz abgesehen von allen anderen dagegen sprechenden Erwägungen - evident \nnicht einschlägig.\n\n38\n\nb) Nicht einschlägig ist auch Art. 28 EG. Der Europäische Gerichtshof hat wiederholt \nentschieden, dass die Vereinbarkeit inländischer Abgaben mit Gemeinschaftsrecht \nnicht nach der mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher \nWirkung betreffenden Bestimmung des Art. 28 EG (früher Art. 30 EWG) zu beurteilen \nist, sondern sich nach Art. 90 EG (Art. 95 EWG) richtet.\nVgl. EuGH, Urteil vom 3. März 1988 in der \nRechtssache 252/86 (Bergandi / Directeur général \ndes impots), Rdnr. 34, Slg. 1988, I-1343; Urteil vom \n3. Februar 2000 in der Rechtssache C-228/98 \n(Dounias / Ypourgou Oikonomikon), Rdnr. 39, Slg. \n2000, I-577, und Urteil vom 17. Juni 2003 in der \nRechtssache C-383/01 (Danske Bilimportører / \nSkatteministeriet), Rdnr. 32, Slg. 2003, I-6065.\n\n39\n\nc) Schließlich liegt auch ein Verstoß gegen den einschlägigen Art. 90 EG (Art. 95 \nEWG) nicht vor.\n\n40\n\nDer Senat lässt dahingestellt, ob es sich bei den Hunden, deren Rassen § 2 \nAbs. 2 HS aufzählt, tatsächlich um solche handelt, die nur oder vornehmlich im \nAusland gezüchtet werden und die deshalb auch durch formal gleichermaßen für in- \nund ausländische Hunde erhöhte Steuern im Verhältnis zu gleichartigen inländischen \nWaren, nämlich Hunden anderer Rassen, durch eine inländische Abgabe \nbenachteiligt werden. Der Kläger hat dazu, insbesondere auch zu der hier \nbetroffenen Rasse des American Staffordshire Terriers, nichts Konkretes \nbeigebracht. Die Behauptung des Klägers kann jedoch als wahr unterstellt werden, \nohne dass deshalb die in der Satzung geregelte erhöhte Besteuerung der \n'Kampfhunde' gegen Art. 90 EG verstieße.\n\n41\n\nZutreffend weist der Kläger darauf hin, dass eine nationale Steuerregelung, auch \nwenn sie formal inländische und ausländische Waren gleichermaßen betrifft, \ngleichwohl diskriminierende und schützende Wirkungen aufweisen kann, nämlich \ndann, wenn der größte Teil der inländischen Erzeugnisse (hier: Hunde) in eine \ngünstige Steuerklasse fällt, die entsprechenden eingeführten Waren jedoch fast \nsämtlich nach dem hohen Tarif besteuert werden. Dies gilt auch dann, wenn ein \nminimaler Teil der ausländischen Produktion dem niedrigen Steuersatz unterfällt und \nein Teil der inländischen Produktion dem hohen.\nVgl. EuGH, Urteil vom 3. März 1988 in der \nRechtssache 252/86 (Bergandi), Rdnr. 28, aaO., \nmwN.\n\n42\n\nDa der Kläger nicht Konkretes über das Marktgeschehen in Bezug auf die 'Ware \nHund' ausgeführt hat, wobei es auf Hunde aller Rassen und nicht nur die in § 2 \nAbs. 2 HS aufgezählten ankäme, fehlt es auch insoweit an einem substantiierten \nVortrag. Jedoch kann auch hier unterstellt werden, dass es sich bei den höher \nbesteuerten Hunden durchweg um Importe handelt und dass der Import von Hunden \nsolcher Rassen, die dem niedrigen Steuersatz unterfallen, im Verhältnis dazu \nminimal ist. Selbst dann verstieße die erhöhte Besteuerung der 'Kampfhunde' nicht \ngegen Art. 90 EG, weil dieser den Mitgliedstaaten der Europäischen Union nicht \nverbietet, für bestimmte Arten von Erzeugnissen differenzierende Steuerregelungen \nzu schaffen, wenn dies legitimen wirtschaftlichen oder sozialen Zwecken dient.\nVgl. EuGH, Urteil vom 3. März 1988 in der \nRechtssache 252/86 (Bergandi), Rdnr. 29-32, \naaO.\n\n43\n\nEin solcher legitimer sozialer Zweck ist in der angeführten Entscheidung für die \nfranzösische Spielautomatensteuer in der mit einem progressiven Steuertarif \nverfolgten Absicht gesehen worden, die Benutzung bestimmter Arten von Apparaten, \nnämlich solcher, die der Kinderunterhaltung dienen, zu fördern und die der anderen \n(überwiegend importierten) zu erschweren.\n\n44\n\nNicht anders ist es mit der erhöhten Hundesteuer für gefährliche Hunde. Mit ihr \nwird der legitime soziale (Lenkungs-)Zweck verfolgt, im Interesse einer \nGefahrenvorbeugung die Zahl solcher Hunde in der Gemeinde im Verhältnis zu den \nHunden zu vermindern, die als weniger gefährlich eingeschätzten Rassen \nangehören. Dagegen wird mit den differenzierenden Steuersätzen nicht der Zweck \nverfolgt, für das Halten inländischer Hunde zu Lasten von eingeführten Hunden einen \nsteuerlichen Vorteil zu schaffen. Der Regelung fehlt daher jede diskriminierende und \nprotektionistische Absicht in Hinblick auf importierte Hunde.\"\n\n45\n\nVon den Einwänden, die die Kläger gegen die Richtigkeit des Urteils des \nVerwaltungsgerichts erheben, sind mit dieser Entscheidung alle bis auf den des \nangeblichen Zielkonfliktes mit der LHV NRW als nicht durchgreifend bereits geklärt. \nAber auch ein solcher Zielkonflikt ist offensichtlich nicht gegeben und kann deshalb \nkeine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteil des Verwaltungsgerichts, \nsoweit es die Hundesteuersatzung als wirksam erachtet hat, begründen.\n\n46\n\nDass ein Zielkonflikt zwischen einer auf Reduzierung des Bestandes an \ngefährlichen Hunden ausgerichteten kommunalen Steuerpolitik und den \nZielsetzungen und Einzelregelungen der LHV NRW nicht besteht, hat der Senat in \ndem von den Klägern angeführten Beschluss vom 15. Mai 2001 - 14 B 472/01 - \nbereits entschieden. Die Ausführungen in der Zulassungsbegründung, die \nunzutreffend davon ausgehen, dass Steuerregelungen und die ordnungsrechtlichen \nRegelungen der - inzwischen durch das Landeshundegesetz ersetzten - LHV NRW \ngleichermaßen der \"Gefahrenabwehr\" dienten, sind bereits im Ansatz verfehlt und \nbegründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des \nVerwaltungsgerichts.\n\n47\n\nII. Auch der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nicht gegeben, da \ndurch die Rechtsprechung des Senats die einschlägigen Rechtsfragen und durch \ndas Urteil vom 17. Juni 2004 auch speziell die Fragen der Gültigkeit der \nHundesteuersatzung der Stadt I. geklärt sind.\n\n48\n\nIII. Dem Verfahren kommt auch nicht die behauptete grundsätzliche Bedeutung \n(§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) wegen eines Klärungsbedarfs hinsichtlich der von den \nKlägern aufgeführten Rechtsfragen zu. Die von den Klägern unter III. der \nAntragsbegründung aufgezählten Fragen sind vom Senat durch das Urteil vom \n17. Juni 2004 \n- 14 A 953/02 - ausnahmslos geklärt. Das gilt gleichermaßen für die von den Klägern \nangeführten Fragen zur zulässigen Typisierung, zur Bestimmtheit der Rassenliste \nund zur Vereinbarkeit der Satzung mit dem Europarecht.\n\n49\n\nIV. Die von den Klägern unter IV. der Antragsbegründung erhobene Rüge einer \nAbweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des \nOberverwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist unzulässig, da eine solche \nAbweichung nicht dargelegt wird. Die Kläger benennen keinen vom \nVerwaltungsgericht aufgestellten, das angefochtene Urteil tragenden abstrakten \nRechtssatz, der von einem ebensolchen abstrakten Rechtssatz des \nBundesverwaltungsgerichts oder der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts \nabwiche. Was sie rügen ist vielmehr, dass das Verwaltungsgericht Grundsätze der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Erforderlichkeit einer \nGeneralklausel, die nicht in der Rassenliste enthaltene gefährliche Hunde erfasst, \nund die Rechtsprechung des Senats zur Vereinbarkeit von kommunaler \nLenkungsabsicht hinsichtlich gefährlicher Hunde und LHV NRW fehlerhaft nicht \nangewandt habe. Mit der Behauptung eines Rechtsanwendungsfehlers kann eine \nAbweichung jedoch nicht dargelegt werden.\n\n50\n\nV. Schließlich greift auch die Rüge eines Verfahrensfehlers, auf dem die \nEntscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), nicht durch. \n\n51\n\nDie Kläger sehen einen solchen Verfahrensfehler darin, dass das \nVerwaltungsgericht in den Urteilsgründen - fehlerhaft - ausgeführt hat, § 2 Abs. 2 HS \nverwende \"eine abstrakte Definition der Kampfhunde, die in einer Liste konkretisiert \nist\". Wäre seitens des Verwaltungsgerichts darauf hingewiesen worden, dass es von \neinem anderen Inhalt der Satzung ausgehe, als sie ihn wirklich habe, hätten die \nKläger auf die Unterschiede der Satzung der Stadt I. zu denen, die der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts \nzugrunde lagen, hinweisen können und so möglicherweise eine andere Bewertung \ndes Satzung unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 1 GG herbeigeführt.\n\n52\n\nDieser Vortrag greift in doppelter Hinsicht nicht durch. Zum einen handelte es \nsich bei der angeführten Passage des Urteils um einen offensichtlichen Fehler bei \ndessen Absetzung, der aber keinerlei Auswirkungen auf das Urteil hat, denn \nnirgends in dem Urteil ist für die Beurteilung der HS auf das Vorhandensein der \nangeblichen abstrakten Definition abgestellt. Davon, dass das Verwaltungsgericht \nseine Entscheidung auf eine nichtexistierende Fassung der Satzung gestützt hat, zu \nder kein rechtliches Gehör gewährt wurde, kann deshalb keine Rede sein. Zum \nanderen waren die Kläger, die die Satzung kannten, durch den Irrtum des \nVerwaltungsgerichts bei Absetzung des Urteils nicht gehindert, sich zu der richtigen \nund vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Fassung ihrer dazu vertretenen \nRechtsmeinung rechtliches Gehör zu verschaffen.\n\n53\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO iVm. § 100 ZPO, die \nWertfestsetzung auf § 13 Abs. 2 GKG in der bis zum 1. Juli 2004 geltenden Fassung \n(GKG a.F.)\n\n54\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG \na.F.)\n\n55\n\nDas Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO).\n\n56","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285250","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-08-09/14-a-854-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/285250","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285250","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-08-09/14-a-854-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/285250","retrieved":"2026-07-09 03:01:40.647338+00:00"}}