{"status":"available","doknr":"OLD285249","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0809.13C1265.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-08-09","aktenzeichen":"13 C 1265/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie im Rubrum aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen \nEntscheidung unter dem führenden Aktenzeichen 13 C 1265/04 verbunden.\n\nDer angefochtene Beschluss wird geändert. \n\nDer jeweilige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. \n\nDie Kosten beider Rechtszüge tragen jeweils die Antragsteller/in. \n\nDer Streitwert wird für das jeweilige Beschwerdeverfahren auf 300,- EUR \nfestgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässigen Beschwerden, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 \nVwGO nur im Rahmen der Darlegungen des Beschwerdeführers entscheidet, sind \nbegründet. Der zur Zuweisung eines Studienplatzes im Studiengang Medizin im 3. \nFachsemester (FS) des Wintersemesters 2003/04 (WS 03/04) an die Antragsteller/in \nverpflichtende Beschluss des Verwaltungsgerichts hält einer insoweit \neingeschränkten Überprüfung nicht stand. Die Antragsteller/in haben einen \nAnordnungsanspruch, nämlich einen Anspruch auf Auskehrung eines verfügbaren \nStudienplatzes im streitbefangenen Fachsemester nach den tatsächlichen und \nrechtlichen Gegebenheiten des WS 03/04 nicht glaubhaft gemacht. \n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Zulassungszahl für das 3. med. FS im WS 03/04 \naus der Zulassungszahl 329 für das 1. med. FS des WS 02/03 abgeleitet, in dem es \nauf diese Kohorte für jeden Fachsemesterübergang die Verbleibequote 94,47 % \nangesetzt hat; die sich so ergebenden 294 Plätze seien mit 291 Rückmeldern nicht \nausgeschöpft. Dieser Rechenvorgang entspricht nicht dem System der für die \nErmittlung von Zulassungszahlen maßgeblichen Kapazitätsverordnung. Soweit das \nVerwaltungsgericht davon ausgeht, dass für die Ruhr-Universität Bochum (RUB) die \nZulassungszahl für höhere Fachsemester in der Vergangenheit stets auf der \nGrundlage der für das vorherige Studienjahr (1. FS) festgesetzten Studienplatzzahl \nverringert um einen semesterlichen Schwund, ausgedrückt durch die sog. \nVerbleiberquote ermittelt worden sei, ist solches den vorliegenden \nKapazitätsberechnungsunterlagen der Wissenschaftsverwaltung nicht zu entnehmen. \n\n4\n\nNach dem auch vom Verwaltungsgericht herangezogenen § 22 Abs. 2 KapVO \ngelten die Regelungen dieser Verordnung entsprechend für die Festsetzung von \nZulassungszahlen für höhere Semester. Gemäß § 6 KapVO wird die jährliche \nAufnahmekapazität auf Grund der personellen Ausstattung nach Anlage 1 unter \nAnwendung von Curricularnormwerten errechnet. Diese Berechnung wird gemäß § 5 \nAbs. 1 KapVO auf der Grundlage der Daten eines Stichtags ermittelt, der nicht mehr \nals neun Monate vor Beginn des Berechnungszeitraums - des \nStudienjahrs bestehend aus Wintersemester und Sommersemester - liegt. Das \nstreitbefangene Fachsemester ist Teil des Berechnungszeitraums 03/04; auch seine \nAusbildungskapazität richtet sich daher zwangsläufig gemäß § 5 Abs. 1 KapVO nach \nden Daten des Stichtags, hier des 1. März 2003, bzw. nach den Daten der letzten \nKorrekturmöglichkeit Ende September 2003 (§ 5 Abs. 3 KapVO). Die angegebene \nVorschriftenkette erlaubt den vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Rückgriff auf \ndie Zulassungszahl des 1. med. FS des WS 02/03 und damit mittelbar auf die Daten \njenes Stichtags aus 2002 nicht. Dementsprechend legt die Kapazitätsverordnung der \nErmittlung der Zulassungszahl für ein höheres Fachsemester nicht die Entwicklung \nseiner entsprechenden Anfängerkohorte zu Grunde, sondern betrachtet die im \nStudienjahr bildlich als Säulen übereinanderstehenden verschiedenen Kohorten der \nFachsemester, so dass im Studienjahr über alle Fachsemester des Studiengangs \nhinweg ein abstrakter Student Nachfrage in Höhe des Curriculareigenanteils auf der \nBasis einer für alle Fachsemester geltenden Ausbildungsordnung hält. Dass in der \nHochschulwirklichkeit für Eingangssemester geänderte Ausbildungsregelungen \ngreifen können, nimmt die Kapazitätsverordnung aus Praktikabilitätsgründen und zur \nVermeidung von eventuellen Überlasten in höheren Semestern in Kauf. Mit der \nentsprechenden Anwendung der Regelungen der Kapazitätsverordnung auf höhere \nFachsemester gelten für diese auch die Überprüfungstatbestände, so die \nSchwundausgleichsberechnung auf der Grundlage der §§ 14 Abs. 4 Nr. 3, 16 \nKapVO. Bei dieser steht in der Regel einer schwundentsprechenden Erhöhung der \nZulassungszahl des 1. FS eine ausgleichende Veränderung der Zulassungszahlen \nder höheren Fachsemester gegenüber, so dass die Summe der schwundveränderten \nZulassungszahlen aller Fachsemester eines Studienjahrs dem Produkt aus dem \nBerechnungsergebnis nach dem Zweiten Abschnitt der Kapazitätsverordnung und \nder Zahl der Fachsemester entspricht. Soweit das \"Hamburger Modell\" die \nEntwicklung der Stärke der jeweiligen Kohorten über die Fachsemester - bildlich \nschräg fortlaufend - betrachtet und insoweit Übergangsquoten bildet, kann dessen \nMethodik schon deshalb nicht zur Ableitung der Zulassungszahl eines höheren \nFachsemesters aus einer Anfängerkohorte eines Vorjahrs unter Anwendung von \nVerbleibequoten führen, weil es lediglich der nachrangigen Überprüfung nach dem \nDritten Abschnitt dient. \n\n5\n\nAus all dem folgt, dass ein im Vergleich zum Vorjahr verringertes \nBerechnungsergebnis des Zweiten Abschnitts der Kapazitätsverordnung auch eine \nVerringerung der Zulassungszahlen der höheren Fachsemester bedingt. Ob das \ngrundsätzlich auch für höhere Fachsemester geltende Berechnungsergebnis des \nZweiten Abschnitts in jedem Fall zwingend einer Überprüfung in Form einer \nausgleichenden Veränderung nach unten im Hinblick auf eine schwundbedingte \nZulassungszahlenerhöhung im 1. FS zu unterziehen ist, kann hier offen bleiben. \n\n6\n\nNach allen nach der Rechtsauffassung des Senats in Betracht kommenden \nBerechnungsmöglichkeiten ist die Ausbildungskapazität im 3. FS des WS 03/04 im \n\n7\n\nStudiengang Medizin mit 291 Rückmeldern ausgeschöpft; ein auszukehrender \nverfügbarer Studienplatz ist deshalb nicht feststellbar.\n\n8\n\nDie Wissenschaftsverwaltung hat die festgesetzte Zulassungszahl 257 für das \nstreitbefangene Semester der Methodik der Kapazitätsverordnung entsprechend aus \ndem von ihr gefundnen Berechnungsergebnis des Zweiten Abschnitts der \nKapazitätsverordnung unter Ansatz des Schwundausgleichsfaktors (SF) 1/0,92 \nermittelt. Von ihr ausgehend wäre die Ausbildungskapazität mit 291 Rückmeldern \nohne Zweifel ausgeschöpft.\n\n9\n\nDas Verwaltungsgericht hat in Parallelverfahren betreffend das 1. FS des WS \n03/04 die Berechnung der Wissenschaftsverwaltung überprüft und ist zu einem \nBerechnungsergebnis des Zweiten Abschnitts von 272 gelangt, was der Methodik \nder Kapazitätsverordnung entsprechend bei schwundbedingter Veränderung mittels \nSF 1/0,92 zu 296 Plätzen im 1. FS und zu 264 Plätzen im 3. FS führte. Auch dann \nwäre die Ausbildungskapazität im streitbefangenen Semester mit 291 Rückmeldern \nerschöpft. Das wäre selbst dann der Fall, wenn man mit Rücksicht auf die auf das \nstreitbefangene Semester zukommende zahlenstärkere Kohorte aus dem 1. FS des \nWS 02/03 das vom Verwaltungsgericht gefundene Berechnungsergebnisses des \nZweiten Abschnitts nicht mittels des o.a. SF veränderte und die Zulassungszahl des \nstreitbefangenen Semesters auf 272 festsetzte. \n\n10\n\nWollte man allerdings eine Aufteilung des vorklinischen Curricularanteils 2,42 \nentsprechend der vom Antragsgegner auf Nachfrage des Senats in Parallelverfahren \nbetreffend das 1. FS angegebenen - im Studienjahr 2003/04 erfolgten bzw. für die \nFolgesemester geplanten - Beteiligung der Lehreinheiten Vorklinische Medizin und \nKlinisch-theoretische und Klinisch-praktische Medizin am Lehrangebot gemäß dem o. \na. Curricularnormwert vornehmen, führte das - entgegen der Rechnung des \nVerwaltungsgerichts - zu einem Eigenanteil von nicht unter 1,91. Dieser führte bei \nsonst unveränderter Rechnung erst bei einem bereinigten Lehrangebot von \nmindestens 287 DS zu einem 292. Platz im 3. FS. Dass die Wissenschaftsverwaltung \nbeim bereinigten Lehrangebot ein Mehr von 31,51 DS - gegenüber den vom \nVerwaltungsgericht angesetzten 255,49 DS - übersehen hätte, ist weder von Seiten \nder Antragsteller/in vorgetragen noch sonst ersichtlich.\n\n11\n\nDie Antragsteller/in haben in beiden Instanzen nichts vorgetragen, was Anlass für \neine Überprüfung auf der Lehrangebotsseite oder für eine ihnen noch günstigere \nBerechnung auf der Nachfrageseite geben könnte; zu der Beschwerde des \nAntragsgegners haben sie keine Stellung genommen. Ausgehend von der \nRechtsauffassung des Senats und den obigen alternativen Kapazitätsberechnungen \nbesteht kein Anlass für eine weitere Aufklärung von Amts wegen. \n\n12\n\nSoweit die Antragsteller/in erstinstanzlich hilfsweise ihre Studienzulassung zum \n1. FS bzw. die Teilnahme an einem Vergabeverfahren für das 1. FS begehrt haben, \nkönnen sie solches, selbst wenn dieses Begehren mit der erfolgreichen Beschwerde \ndes Antragsgegners wieder aufleben könnte, nicht - mehr - beanspruchen. Sie haben \nweder eine eigene Beschwerde erhoben noch in der Beschwerde des \nAntragsgegners einen eigenen hilfsweisen Sachantrag verfolgt. Vor allem aber sind \ndie vom Verwaltungsgericht gefundenen acht freien Studienplätze im 1. FS - sollte es \nbei dieser Zahl verbleiben oder auf die Beschwerde des Antragsgegners zu einer \nniedrigeren Zahl kommen - vergeben und stehen nicht mehr zur Verfügung, so dass \neine Beteiligung der Antragsteller/in an deren Vergabe dem Antragsgegner \nunmöglich wäre; Unmögliches kann nicht beansprucht werden. Dass auf die \nBeschwerden einiger Bewerber/innen der Parallelverfahren betreffend das 1. FS \nmehr als acht verfügbare Plätze gefunden werden könnten, ist nicht glaubhaft. Ein \n297. Platz ergäbe sich erst bei einem gegenüber dem Ansatz des \nVerwaltungsgerichts um 4,76 DS höheren bereinigten Lehrangebot. Dafür haben die \nAntragsteller/in weder etwas vorgetragen noch glaubhaft gemacht und ist auch sonst \nnichts ersichtlich. \n\n13\n\nIst nach alledem das Anordnungsbegehren der Antragsteller/in in der \nBeschwerde nicht glaubhaft gemacht, ist der angefochtene Beschluss zu ändern und \nder Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit der Kostenfolge für beide \nInstanzen aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. \n\n14\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 GKG a. F. i. V. m. \n§ 72 Nr. 1 GKG i. d. F. KostRMoG. \n\n15\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285249","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-08-09/13-c-1265-04","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/285249","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285249","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-08-09/13-c-1265-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/285249","retrieved":"2026-07-09 03:01:40.525563+00:00"}}