{"status":"available","doknr":"OLD285264","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0806.6B1226.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-08-06","aktenzeichen":"6 B 1226/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen. \n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen; diese haben die Beigeladenen selbst zu tragen. \n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 Euro festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist nicht begründet. Die auf die dargelegten Gründe beschränkte \nÜberprüfung der angefochtenen Entscheidung (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) führt nicht zu einem Erfolg des Rechtsmittels.\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, \n\n4\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, eine dem \nAntragsgegner zum 1. Januar 2004 zugewiesene Stelle der Besoldungsgruppe A 9 \nBundesbesoldungsordnung - mittlerer Dienst - nicht mit einem Konkurrenten zu besetzen, bis \nüber die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts \nerneut entschieden worden ist, \n\n5\n\nmit der Begründung abgelehnt, dass der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch \nglaubhaft gemacht habe. Der Antragsgegner habe bei seiner Auswahlentscheidung zugunsten \nder Beigeladenen in zulässiger Weise darauf abgestellt, dass die Beigeladenen in den letzten \nRegelbeurteilungen ein um eine Notenstufe besseres Gesamtergebnis erzielt hätten als der \nAntragsteller. Dem Argument des Antragstellers, seine Beurteilung sei fehlerhaft, könne nicht \ngefolgt werden. Das gegen die Beurteilung gerichtete Klageverfahren 1 K 1137/04 werde \nvoraussichtlich keinen Erfolg haben. Der für die ersten rund 26 Monate (1. Januar 2000 bis 3. \nMärz 2002) des Beurteilungszeitraums (1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2002) erstellte \nBeurteilungsbeitrag sei bei der Regelbeurteilung zur Kenntnis genommen und berücksichtigt \nworden. Dies ergebe sich aus der Passage unter V. der Beurteilung, in der bereits der \nErstbeurteiler die Berücksichtigung des Beurteilungsbeitrages attestiert und sich mittels auf \nden individuellen Leistungsstand des Antragstellers bezogenen Argumenten mit dem \nBeurteilungsbeitrag auseinandergesetzt habe. Inhaltlich genügten diese Ausführungen, die \nauch ein den Antragsteller betreffendes Disziplinarverfahren berücksichtigten, den \nAnforderungen, die an die Plausibilisierung von Abweichungen im Umfang von mehr als \neinem Punkt zu stellen seien. Aus diesem Befund für die Erstbeurteilung ergebe sich, dass \nauch die Endbeurteilung nicht zu beanstanden sei. Nachdem der Erstbeurteiler bei \nSubmerkmalen von 3 und 4 Punkten die Hauptmerkmale und das Gesamtergebnis mit 4 \nPunkten bewertet habe, genüge die auf einen Quervergleich abstellende \nAbweichungsbegründung des Endbeurteilers, um eine Herabsetzung auf 3 Punkte bei zwei \nHauptmerkmalen und beim Gesamtergebnis plausibel zu machen. \n\n6\n\nMit seiner Beschwerde macht der Antragsteller im Wesentlichen geltend: Der \nBeurteilungsbeitrag, der sich im Rahmen der Gesamtbeurteilung wiederfinden solle, sei mit \nder ausgeworfenen Endbeurteilung von lediglich 3 Punkten nicht in Einklang zu bringen. Der \nvorliegende Sachverhalt, in dem der Beurteilungsbeitrag, der einen Großteil des \nBeurteilungszeitraums abdecke, zwei Noten von der Endbeurteilung abweiche, sei \nvergleichbar mit dem Sachverhalt, dass ein Beurteilungsentwurf zwei Noten von der \nEndbeurteilung abweiche. Die Tatsache eines überdurchschnittlich guten \nBeurteilungsbeitrages lege dem Endbeurteiler eine besondere Begründungspflicht auf, wenn \ner ein um zwei Notenstufen von dem Beurteilungsbeitrag abweichendes Gesamturteil \nauswerfen möchte. Dieser Begründungspflicht sei der Endbeurteiler jedoch nicht \nnachgekommen. \n\n7\n\nDamit ist nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht dem Antrag auf Erlass einer \neinstweiligen Anordnung hätte stattgeben müssen. Der Senat sieht auch unter Würdigung des \nBeschwerdevorbringens einen Anordnungsanspruch nicht als gegeben an.\n\n8\n\nBei der Entscheidung darüber, welchem von mehreren in Betracht kommenden Beamten \neine Beförderungsstelle übertragen wird, ist das Prinzip der Bestenauslese zu beachten. Der \nDienstherr hat Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber zu bewerten und zu \nvergleichen (Art. 33 Abs. 2 GG, § 7 Abs. 1 LBG). Ist ein Bewerber besser qualifiziert, darf er \nnicht übergegangen werden. Bei im Wesentlichen gleicher Qualifikation der Konkurrenten \nliegt die Auswahl im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Der einzelne Bewerber hat \ninsoweit ein Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Stellenbesetzung \n(sogenannter Bewerber- bzw. Bewerbungsverfahrensanspruch). Dieses Recht ist nach § 123 \nAbs. 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähig. \n\n9\n\nDer Erlass einer entsprechenden Sicherungsanordnung setzt voraus, dass die Verletzung \ndes Rechts des betroffenen Beamten auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über sein \nBeförderungsbegehren glaubhaft ist und die Möglichkeit besteht, dass eine fehlerfreie \nWiederholung der Auswahlentscheidung zur Beförderung des Antragstellers führt. Mit \nanderen Worten: Jeder Fehler im Auswahlverfahren einschließlich etwaiger Fehler der dabei \nzugrunde gelegten Beurteilungen vermag den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu \nrechtfertigen; vorausgesetzt werden dabei die Berücksichtigungsfähigkeit des Fehlers und \ndessen potentielle Kausalität für das Auswahlergebnis.\n\n10\n\nVgl. im Einzelnen den Beschluss des Senats vom 13. September 2001 - 6 B 1776/00 -, \nNWVBl. 2002, 111.\n\n11\n\nDaran fehlt es hier. Es ist - bei summarischer Betrachtung - nicht glaubhaft gemacht, dass \ndie Auswahlentscheidung des Antragsgegners, die streitbefangene Beförderungsstelle nicht \nmit dem Antragsteller zu besetzen, dessen Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über \nsein Beförderungsbegehren verletzt. Der Antragsgegner stützt diese Entscheidung auf die \naktuellen dienstlichen Regelbeurteilungen, welche bei den Beigeladenen mit dem \nBeurteilungsergebnis \"Die Leistung und Befähigung ... übertreffen die Anforderungen\" (4 \nPunkte) und beim Antragsteller mit dem Ergebnis \"Die Leistung und Befähigung ... \nentsprechen voll den Anforderungen\" (3 Punkte) abschließen. Die Beigeladenen sind damit \nbesser beurteilt als der Antragsteller. \n\n12\n\nDie Einwendungen des Antragstellers gegen seine dienstliche Beurteilung hält der Senat \njedenfalls im Rahmen der hier vorzunehmenden summarischen Überprüfung für unbegründet. \nEntgegen der Auffassung des Antragstellers ist der in der Bewertung der Submerkmale \nüberwiegend auf 5 Punkte lautende Beurteilungsbeitrag vom 25. März 2000 mit dem \nGesamturteil der Beurteilung (3 Punkte) durchaus in Einklang zu bringen. \n\n13\n\nWie das Verwaltungsgericht im Ausgangspunkt zu Recht festgestellt hat, hat der \nErstbeurteiler den Beurteilungsbeitrag angemessen berücksichtigt und nachvollziehbar \ngewichtet. Die diesbezüglichen Darlegungen unter Abschnitt V. der Beurteilung machen \nhinreichend deutlich, warum der Erstbeurteiler zu einer von dem Beurteilungsvorschlag \nabweichenden Leistungsbewertung gelangt ist. Dass der Erstbeurteiler hierbei das in den \nBeurteilungszeitraum fallende Strafverfahren sowie das Disziplinarverfahren gegen den \nAntragsteller in den Vordergrund gerückt hat, begegnet keinen Bedenken. Auch im Grundsatz \nliegt es nahe, dass dienstliche Verfehlungen eines Beamten in die Bewertung seiner \nLeistungen einfließen können. Die vom Antragsgegner in der Beschwerde dargelegten \nEinzelheiten des Straf- und Disziplinarverfahrens, die vom Antragsteller im vorliegenden \nVerfahren nicht bestritten werden, lassen jedenfalls erkennen, dass es sich keineswegs nur um \nein geringfügiges und letztlich zu vernachlässigendes Fehlverhalten des Antragstellers \nhandelte. Hinzu kommen die - ebenfalls für eine Leistungsbeurteilung relevanten - \nUnregelmäßigkeiten bei der Abrechnung von Verwarngeldblöcken.\n\n14\n\nSoweit der Antragsteller einwendet, dass es sich ausschließlich um \"partielle Ausschnitte \naus dem Beurteilungszeitraum\" handele, die hier zur Herabstufung der Beurteilung geführt \nhätten, übersieht er, dass selbst ein einmaliges Fehlverhalten je nach Art und Intensität \nvorhandene Persönlichkeitsdefizite sowie Mängel hinsichtlich der Dienstauffassung oder \nanderer beurteilungsrelevanter Merkmale offenbaren kann. Damit kann auch ein einmaliges \ndisziplinarisch relevantes Fehlverhalten innerhalb eines längeren Beurteilungszeitraums \nAussagekraft für die auf den gesamten Zeitraum bezogene Beurteilung von Eignung, \nBefähigung und fachlicher Leistung des Beamten gewinnen.\n\n15\n\nIst somit der Beurteilungsbeitrag bereits im Rahmen der Erstbeurteilung \nbeanstandungsfrei berücksichtigt worden, so begegnet die auf einen Quervergleich gestützte \nAbweichung der Endbeurteilung von der - den Beurteilungsbeitrag einbeziehenden - \nErstbeurteilung um eine Notenstufe keinen rechtlichen Bedenken. Auch dies hat das \nVerwaltungsgericht zutreffend festgestellt. \n\n16\n\nSelbst wenn die Annahme des Antragstellers zuträfe, dass der vorliegende Sachverhalt \nvergleichbar sei mit der Abweichung der Endbeurteilung um zwei Notenstufen, ließe sich \nhieraus letztlich kein Beurteilungsmangel herleiten. Die Erwägung des Antragsgegners, im \nRahmen des Quervergleichs müsse ein Unterschied in der Bewertung eines Beamten, der sich \npflichtgemäß verhalte und eines Beamten, der gegen seine Dienstpflichten verstoße, sichtbar \nwerden, würde nämlich auch den Anforderungen entsprechen können, die an die \nPlausibilisierung einer Abweichung um mehr als einen Punkt zu stellen sind. \n\n17\n\nVgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 29. August 2001 - 6 A 2967/00 -; Beschluss vom 5. \nAugust 2004 - 6 A 1158/04 -.\n\n18\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG in der bis zum 30. Juni 2004 \ngeltenden Fassung (§ 72 GKG n. F.). \n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285264","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-08-06/6-b-1226-04","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/285264","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285264","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-08-06/6-b-1226-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/285264","retrieved":"2026-07-09 03:01:42.518905+00:00"}}