{"status":"available","doknr":"OLD285285","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0805.6B1158.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-08-05","aktenzeichen":"6 B 1158/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen. \n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen; diese haben die Beigeladenen selbst \nzu tragen. \n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 Euro \nfestgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist nicht begründet. Die auf die dargelegten Gründe beschränkte \nÜberprüfung der angefochtenen Entscheidung (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) führt nicht zu einem Erfolg des \nRechtsmittels.\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, \n\n4\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen \nAnordnung aufzugeben, eine dem Antragsgegner \nzum 1. Januar 2004 zugewiesene Stelle der \nBesoldungsgruppe A 9 Bundesbesoldungsordnung \n- mittlerer Dienst - nicht mit einem Konkurrenten zu \nbesetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers \nunter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts \nerneut entschieden worden ist, \n\n5\n\nmit der Begründung abgelehnt, dass der Antragsteller keinen \nAnordnungsanspruch glaubhaft gemacht habe. Der Antragsgegner habe bei seiner \nAuswahlentscheidung zugunsten der Beigeladenen in zulässiger Weise darauf \nabgestellt, dass die Beigeladenen in den letzten Regelbeurteilungen ein um zwei \nNotenstufen besseres Gesamtergebnis erzielt hätten als der Antragsteller. Dem \nArgument des Antragstellers, seine Beurteilung sei fehlerhaft, könne nicht gefolgt \nwerden. Das gegen die Beurteilung gerichtete Klageverfahren 1 K 2164/04 werde \nvoraussichtlich keinen Erfolg haben. Die Begründung der Beurteilung sei hinreichend \nplausibel. Den Anforderungen, die an die Plausibilisierung von Abweichungen im \nUmfang von mehr als einem Punkt zu stellen seien, habe der Antragsgegner letztlich \ngenügt, indem er auf das gegen den Antragsteller durchgeführte Disziplinarverfahren \nabgehoben habe. Dem mit Disziplinarverfügung vom 2 abgeschlossenen \nDisziplinarverfahren liege ein in den Beurteilungszeitraum fallendes Verhalten des \nAntragstellers zugrunde. Die Höhe der verhängten Geldbuße von 1.000 Euro \nspreche jedenfalls nicht dafür, dass es sich um ein für die Bewertung zu \nvernachlässigendes Verhalten des Antragstellers gehandelt habe. \n\n6\n\nMit seiner Beschwerde macht der Antragsteller im Wesentlichen geltend: Bei der \nHerabsetzung von dienstlichen Beurteilungen um zwei Notenstufen bestehe eine \nbesondere Plausibilisierungsanforderung. Der Rückgriff auf den Quervergleich im \nRahmen der dienstlichen Beurteilung sei nicht ausreichend, um diesen \nAnforderungen genüge zu tun. Auch der Rückgriff auf das gegen ihn durchgeführte \nDisziplinarverfahren sei nicht geeignet, die Herabsetzung um zwei Notenstufen zu \nrechtfertigen. Gegenstand des Disziplinarverfahrens sei ein einmaliger Vorfall \ngewesen, der nur einen punktuellen Ausschnitt aus seiner Eignung, Befähigung und \nLeistung darstelle. Es sei nicht zulässig, einen solchen punktuellen Ausschnitt zur \nGrundlage einer dienstlichen Beurteilung zu nehmen, die einen Zeitraum von drei \nJahren abdecke. Der Sachverhalt sei vergleichbar mit der Rechtsprechung zu \nAuswahlgesprächen im Rahmen von Beförderungsentscheidungen. Auch hier gehe \ndie Rechtsprechung davon aus, dass Auswahlgespräche nur einen punktuellen \nEinblick in die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Bewerbers böten und \nsomit nicht als Grundlage für Beförderungsentscheidungen dienen könnten. \n\n7\n\nDamit ist nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht dem Antrag auf Erlass \neiner einstweiligen Anordnung hätte stattgeben müssen. Der Senat sieht auch unter \nWürdigung des Beschwerdevorbringens einen Anordnungsanspruch nicht als \ngegeben an.\n\n8\n\nBei der Entscheidung darüber, welchem von mehreren in Betracht kommenden \nBeamten eine Beförderungsstelle übertragen wird, ist das Prinzip der Bestenauslese \nzu beachten. Der Dienstherr hat Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der \nBewerber zu bewerten und zu vergleichen (Art. 33 Abs. 2 GG, § 7 Abs. 1 LBG). Ist \nein Bewerber besser qualifiziert, darf er nicht übergegangen werden. Bei im \nWesentlichen gleicher Qualifikation der Konkurrenten liegt die Auswahl im \npflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Der einzelne Bewerber hat insoweit ein \nRecht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Stellenbesetzung \n(sogenannter Bewerber- bzw. Bewerbungsverfahrensanspruch). Dieses Recht ist \nnach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähig. \n\n9\n\nDer Erlass einer entsprechenden Sicherungsanordnung setzt voraus, dass die \nVerletzung des Rechts des betroffenen Beamten auf ermessensfehlerfreie \nEntscheidung über sein Beförderungsbegehren glaubhaft ist und die Möglichkeit \nbesteht, dass eine fehlerfreie Wiederholung der Auswahlentscheidung zur \nBeförderung des Antragstellers führt. Mit anderen Worten: Jeder Fehler im \nAuswahlverfahren einschließlich etwaiger Fehler der dabei zugrunde gelegten \nBeurteilungen vermag den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu rechtfertigen; \nvorausgesetzt werden dabei die Berücksichtigungsfähigkeit des Fehlers und dessen \npotentielle Kausalität für das Auswahlergebnis.\n\n10\n\nVgl. im Einzelnen den Beschluss des Senats \nvom 13. September 2001 - 6 B 1776/00 -, NWVBl. \n2002, 111.\n\n11\n\nDaran fehlt es hier. Es ist - bei summarischer Betrachtung - nicht glaubhaft \ngemacht, dass die Auswahlentscheidung des Antragsgegners, die streitbefangene \nBeförderungsstelle nicht mit dem Antragsteller zu besetzen, dessen Recht auf \nermessensfehlerfreie Entscheidung über sein Beförderungsbegehren verletzt. Der \nAntragsgegner stützt diese Entscheidung auf die aktuellen dienstlichen \nRegelbeurteilungen, welche bei den Beigeladenen mit dem Beurteilungsergebnis \n\"Die Leistung und Befähigung ... übertreffen die Anforderungen\" (4 Punkte) und beim \nAntragsteller mit dem Ergebnis \"Die Leistung und Befähigung ... entsprechen im \nAllgemeinen den Anforderungen\" (2 Punkte) abschließen. Die Beigeladenen sind \ndamit um zwei Notenstufen besser beurteilt als der Antragsteller. \n\n12\n\nDie Einwendungen des Antragstellers gegen seine dienstliche Beurteilung hält \nder Senat jedenfalls im Rahmen der hier vorzunehmenden summarischen \nÜberprüfung für unbegründet. Da im vorliegenden Fall Erst- und Endbeurteilung nicht \nübereinstimmen, war die abweichende Beurteilung zu begründen (Nr. 9.2 Abs. 2 \nSatz 2 der Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-\nWestfalen vom 25. Januar 1996, MBl.NRW, S. 278). Diesem Begründungs-\nerfordernis ist hier Genüge getan. \n\n13\n\nIn der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass sich Umfang und Intensität \nder Abweichungsbegründung daran auszurichten haben, was insoweit angesichts \ndes vorgesehenen Beurteilungsverfahrens überhaupt möglich und zulässig ist. \nBeruht die anders lautende Endbeurteilung nicht auf einer abweichenden Bewertung \ndes individuellen Leistungs- und Befähigungsprofils, sondern auf \neinzelfallübergreifenden Erwägungen, z.B. der Korrektur einer zu wohlwollenden \noder zu strengen, vom allgemeinen Beurteilungsmaßstab abweichenden \nGrundhaltung des Erstbeurteilers und/oder auf einem allgemeinen Quervergleich mit \nden Beurteilungen der weiteren zur Vergleichsgruppe gehörenden Personen unter \ngleichzeitiger Berücksichtigung der Richtsätze, muss die Abweichungsbegründung \ndiese Gesichtspunkte in den Mittelpunkt stellen. Die dabei maßgeblichen \nallgemeinen Erwägungen führen zwangsläufig zu einer Abstrahierung vom Einzelfall \nund finden sich wegen ihrer fallübergreifenden Bedeutung ebenso zwangsläufig in \nähnlicher oder gleicher Wortwahl auch in den Beurteilungen anderer Beamter wieder. \nAuch wenn die Begründung in derartigen Fällen möglicherweise formelhaft wirkt, \nergibt sich daraus kein zur Rechtswidrigkeit führendes Begründungsdefizit.\n\n14\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Februar 2001 \n- 6 A 2966/00 -.\n\n15\n\nDie Abweichungsbegründung ist der Sache nach eine Ausprägung der \nPlausibilisierungspflicht, der dienstliche Beurteilungen allgemein unterliegen. Führt \neine Abweichung von der Erstbeurteilung zu Unterschieden zwischen der Benotung \ndes geänderten Hauptmerkmals und der Benotung der zugehörigen Submerkmale, \nso macht dies die Beurteilung widersprüchlich und erfordert daher unter Umständen \neine besondere Plausibilisierung. Wenn zwischen den Bewertungen der \nSubmerkmale und der Beurteilung des entsprechenden Hauptmerkmals überwiegend \nmehr als eine Notenstufe liegt, lässt sich dies nicht mit einer denkbaren \nunterschiedlichen Gewichtung von Einzelmerkmalen erklären, so dass es dem \nEndbeurteiler obliegt, die Abweichungen - soweit möglich - vertretbar zu begründen \noder die Widersprüche sonst aufzulösen. \n\n16\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 29. August 2001 \n- 6 A 2967/00 -.\n\n17\n\nDaran gemessen mag zweifelhaft sein, ob die allein auf den Quervergleich \nabstellende Begründung unter VI. der Beurteilung vom 2 ausreicht, um die \nAbweichung um zwei Notenstufen plausibel zu machen. Ein mögliches Defizit in der \nPlausibilisierung konnte aber auch nachträglich in dem die Beurteilung betreffenden \nKlageverfahren sowie im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes \nausgeglichen werden. Der Antragsgegner hat insoweit bedenkenfrei das gegen den \nAntragsteller durchgeführte Disziplinarverfahren ins Spiel gebracht. Er hat in der \nBeschwerdeerwiderung nähere Einzelheiten zu dem Disziplinarverfahren dargelegt \nund zur Erläuterung ausgeführt, die Bewertung des Antragstellers habe im \nQuervergleich zu den anderen Mitgliedern der Vergleichsgruppe derart herabgesetzt \nwerden müssen, dass ein deutlicher Unterschied in der Bewertung eines Beamten, \nder sich pflichtgemäß verhalte und einem Beamten, der massiv gegen seine \nDienstpflichten verstoße, sichtbar werde. Diese Erwägung ist als solche rechtlich \nnicht zu beanstanden.\n\n18\n\nDass der Endbeurteiler dem durch die Disziplinarverfügung vom 2 \ngeahndeten Dienstvergehen des Antragstellers Aussagekraft beigemessen hat, ist \nsachgerecht und nachvollziehbar. Das gegenteilige Beschwerdevorbringen ist \nunbegründet. Es handelte sich im vorliegenden Fall keineswegs nur um ein gering-\nfügiges Fehlverhalten, welches in Bezug auf den gesamten Beurteilungszeitraum zu \nvernachlässigen sein könnte. Da sich der Antragsteller seinerzeit noch im \nBeamtenverhältnis auf Probe befand, war die Geldbuße die höchstmögliche \nDisziplinarmaßnahme, die gegen den Antragsteller verhängt werden konnte (§ 5 Abs. \n3 DO NW). Auch die Höhe der Geldbuße lag mit 1.000 Euro im oberen Bereich des \nZulässigen und indiziert daher ebenfalls ein erhebliches Gewicht des vom \nAntragsteller begangenen Dienstvergehens. Bei dieser Sachlage erübrigt sich ein \nnäheres Eingehen auf die in der Beschwerdeerwiderung dargelegten Einzelheiten \ndes betreffenden Vorfalles und die hierzu erfolgte Einlassung des Antragstellers, der \nden Tatvorwurf jedenfalls im Kern nicht in Abrede stellt. \n\n19\n\nDer Antragsteller kann sich im vorliegenden Zusammenhang nicht mit Erfolg \ndarauf berufen, bei dem Dienstvergehen handele es einen einmaligen Vorfall, der nur \neinen punktuellen Ausschnitt aus seiner Eignung, Befähigung und fachlichen \nLeistung darstelle. Er übersieht hierbei, dass selbst ein einmaliges Fehlverhalten je \nnach Art und Intensität vorhandene Persönlichkeitsdefizite sowie Mängel hinsichtlich \nder Dienstauffassung oder anderer beurteilungsrelevanter Merkmale offenbaren \nkann. Damit kann auch ein einmaliges disziplinarisch relevantes Fehlverhalten \ninnerhalb eines längeren Beurteilungszeitraums Aussagekraft für die auf den \ngesamten Zeitraum bezogene Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher \nLeistung des Beamten gewinnen. Eine Vergleichbarkeit mit der Berücksichtigung von \nAuswahlgesprächen im Rahmen von Beförderungsentscheidungen, wie sie der \nAntragsteller sieht, vermag der Senat nicht zu erkennen. \n\n20\n\nSelbst wenn die vom Antragsgegner gegebene Abweichungsbegründung eine \nAbweichung von der Erstbeurteilung nicht um zwei, sondern nur um eine Notenstufe \nrechtfertigen würde, könnte der Antragsteller hieraus nichts für sein Antragsbegehren \nherleiten, weil er bei einer auf 3 Punkte lautenden Regelbeurteilung immer noch \nschlechter beurteilt wäre als die Beigeladenen, deren Regelbeurteilungen mit dem \nBeurteilungsergebnis 4 Punkte abschließen. \n\n21\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG in der bis zum 30. Juni \n2004 geltenden Fassung (§ 72 GKG n. F.). \n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285285","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-08-05/6-b-1158-04","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/285285","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285285","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-08-05/6-b-1158-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/285285","retrieved":"2026-07-09 03:01:44.396427+00:00"}}