{"status":"available","doknr":"OLD285287","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0805.13A2160.04A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-08-05","aktenzeichen":"13 A 2160/04.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nDer Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 \nAbs. 3 Nr. 1 AsylVfG) ist nicht dargelegt worden bzw. nicht gegeben.\n\n4\n\nGrundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache, die eine über den Einzelfall \nhinausgehende, verallgemeinerungsfähige Frage tatsächlicher oder rechtlicher Art \naufwirft, die der Rechtsvereinheitlichung und/oder Rechtsfortbildung dienlich und in \nder Berufung klärungsbedürftig und klärungsfähig ist. Diese Umstände sind vom \nRechtsmittelführer darzulegen, wobei \"Darlegung\" im Sinne von \"Erläutern\" und \n\"Erklären\" zu verstehen ist. \"Darlegen\" erfordert deshalb eine Durchdringung und \nAufarbeitung des Falles in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht am Maßstab des \nerstinstanzlichen Urteils und dementsprechend eine qualifizierte Auseinandersetzung \nmit den Gründen des anzufechtenden Urteils sowie detaillierte fallbezogene \nAusführungen.\n\n5\n\nGK-AsylVfG, Stand: Oktober 2003, § 78 Rdnrn. \n557 ff.\n\n6\n\nEine in diesem Sinne grundsätzlich bedeutsame Frage, die die Durchführung eines Berufungsverfahrens \nrechtfertigt, wird im Zulassungsantrag nicht aufgezeigt. Auf die vom Kläger als grundsätzlich klärungsbedürftig \nbezeichnete Frage, \"ob die Behandlung von posttraumatischen Begleitungsstörungen (gemeint ist wohl: \nBelastungsstörungen) im Kosovo/Serbien/Montenegro zugänglich bzw. finanzierbar ist\", kommt es nicht an. Die \nFrage bedarf keiner Klärung in einem Berufungsverfahren, denn die psychische Erkrankung des Klägers ist \nerkennbar nicht auf Ereignisse im Heimatland zurückzuführen und hat somit keinen asyl- und/oder \nabschiebungsrelevanten Bezug. Nach den vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen ist die psychische Verfassung \ndes Klägers Folge eines am 24.03.2003 in Deutschland erlittenen Arbeitsunfalls. Der Kläger ist seinerzeit bei \nDachdeckerarbeiten abgestürzt und mit dem Kopf auf dem Betonboden aufgeschlagen und als Folge dieses \nBerufsunfalls wird in den ärztlichen Stellungnahmen das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung \nbeim Kläger diagnostiziert. Ursache des psychischen Zustands des Klägers ist damit ein Ereignis, das keine \nBeziehung zu seinem Heimatland Kosovo hat. Wenn der Kläger meint, eine Abschiebung in seine ursprüngliche \nHeimat würde für ihn und seine Familie eine absolute Härte darstellen, weil dort eine Überwachung seiner \nErkrankungen und insbesondere eine weitergehende Heilung nicht möglich sei, so kommt dem unter \nabschiebungsrechtlichen Gesichtspunkten keine Bedeutung zu. Der Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 \nAuslG dient nicht dazu, eine bestehende Erkrankung optimal zu behandeln oder ihre Heilungschancen zu \nverbessern. Insbesondere gewährt § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG keinen allgemeinen Anspruch auf Teilhabe am \nmedizinischen Fortschritt und Standard in der medizinischen Versorgung in Deutschland. Ein Ausländer muss \nsich vielmehr auf den Standard der Gesundheitsversorgung im Heimatland verweisen lassen, auch wenn diese \ndem entsprechenden Niveau in Deutschland nicht entspricht. \n\n7\n\nDie Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers zuzulassen. Insbesondere liegt ein Verstoß gegen \ndas Gebot des rechtlichen Gehörs nicht vor. Die Ablehnung des in der mündlichen Verhandlung des \nVerwaltungsgerichts gestellten Beweisantrags, der inhaltlich gleichlautend ist mit der als grundsätzlich \nbedeutsam angesehenen Frage im Zulassungsantrag, rechtfertigte sich schon nach den obigen Darlegungen, weil \nes darauf nicht ankam. Im Übrigen ist ein relevanter Verfahrensmangel i. S. d. §§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG, 138 \nNr. 3 VwGO nur ein Verstoß gegen eine Vorschrift, die den Verfahrensablauf regelt, ein Verstoß gegen \nVerfahrensnormen, der den Weg zu dem Urteil und die Art und Weise des Urteilserlasses betrifft, nicht aber ein \nvermeintlicher Mangel der sachlichen Entscheidung. Nicht zum Verfahrensrecht in diesem Sinne gehören \ndemnach die Regeln und Grundsätze, die nicht den äußeren Verfahrensablauf, sondern den inneren Vorgang der \nrichterlichen Rechtsfindung bestimmen. Von dieser Art sind auch (vermeintliche) Fehler bei der Sachverhalts- \nund Beweiswürdigung, die der Kläger auch hier mit dem Hinweis auf seinen Gesundheitszustand und die \nWertung vorgelegter ärztlicher Stellungnahmen durch das Verwaltungsgericht geltend macht. \n\n8\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. November \n1995 - 9 B 710/94 -, NVwZ-RR 1996, 359 und vom 7. \nMai 2001 - 6 B 55.00 -, NVwZ 2001, 1170; OVG \nNRW, Beschlüsse vom 27. Juli 2004 - 13 A \n2943/04.A , vom 17. Juni 2004 - 13 A 2336/04.A -, \nvom 5. Januar 2004 - 13 A 4690/03.A -, und vom \n22. Mai 2003 - 13 A 2028/03.A -; GK-AsylVfG, Stand: \nOktober 2003, § 78 Rdn. 72 ff.\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG.\n\n10\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar. \n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285287","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-08-05/13-a-2160-04-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/285287","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285287","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-08-05/13-a-2160-04-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/285287","retrieved":"2026-07-09 03:01:44.605945+00:00"}}