{"status":"available","doknr":"OLD285286","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0805.12A4693.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-08-05","aktenzeichen":"12 A 4693/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird verworfen. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; außergerichtliche Kosten \nder Beigeladenen werden nicht erstattet.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung \nin gleicher Höhe Sicherheit leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren in der \nWertstufe bis zu 80.000 EUR festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Berufung ist gemäß § 125 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Satz 2 VwGO durch \nBeschluss zu verwerfen, weil sie unzulässig ist. Hierzu sind die Beteiligten vorab \ngehört worden. Die Klägerin hat die Frist zur Begründung der Berufung versäumt und \nihr Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bleibt erfolglos. \n\n3\n\nDie Berufung war gemäß § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO in der seit dem 1. Januar \n2002 geltenden Fassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses \nüber die Zulassung der Berufung zu begründen. Dies ist nicht geschehen. Der \nBeschluss des Senats über die Zulassung der Berufung vom 7. Mai 2004 ist der \nKlägerin gegen Empfangsbekenntnis (§ 174 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 56 Abs. 2 VwGO) \nam 12. Mai 2004 zugestellt worden. Die Frist zur Begründung der Berufung, über \nwelche die Klägerin durch die dem Zulassungsbeschluss beigefügte \nRechtsmittelbelehrung ordnungsgemäß belehrt worden ist, endete gemäß § 57 \nAbs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 und 2 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB am Montag, \ndem 14. Juni 2004. Die Berufungsbegründung ist jedoch erst am 16. Juni 2004 per \nTelefax bei dem Oberverwaltungsgericht und somit verspätet eingegangen. \n\n4\n\nDie Darlegungen der Klägerin im Verfahren auf Zulassung der Berufung machten \ndie Begründung der Berufung nicht entbehrlich. Denn die Pflicht zur Begründung der \nBerufung erfordert die - rechtzeitige - Einreichung eines gesonderten Schriftsatzes \nnach Zulassung der Berufung. \n\n5\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 8. März 2004 - 4 C 6.03 \n-, NVwZ-RR 2004, S. 541, mit weiteren \nNachweisen.\n\n6\n\nDer Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat keinen Erfolg, weil die \nVoraussetzungen des § 60 Abs. 1 VwGO nicht erfüllt sind. Die Klägerin war nicht \nohne Verschulden verhindert, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten. \n\n7\n\nZur Begründung ihres Gesuchs auf Wiedereinsetzung in die versäumte \nBegründungsfrist trägt sie vor: Die Überwachung der Fristen obliege ebenso wie die \nBearbeitung der Rechtsangelegenheiten der Städtischen Rechtsrätin K. . Das \nübliche Verfahren bei Eingang von Fristsachen sehe wie folgt aus: Frau K. fülle als \nerstes das Empfangsbekenntnis aus. Dann vermerke sie auf dem Schriftstück selbst \n(hier: Beschluss des OVG vom 7. Mai 2004) die Frist (hier: „Termin 12.06.\", \nzusätzlich grün markiert), notiere auf dem Beschluss, was in Bezug auf das Fachamt \nveranlasst werde (hier: „Durchschrift FB 41/I m.d.B.u.evtl.St. bis 28.05.\"), fülle das \nBegleitformular für das Fachamt aus und gebe Schriftstück, Akte und ausgefülltes \nFormular an die Mitarbeiterin des Fachbereichs 30/I, Frau O. , bzw. lege sie \ndieser auf den Schreibtisch. Regelmäßig vor dem nächsten Postausgang, bei \nNachmittagspost am nächsten Morgen, fertige Frau O. die Kopien des \nSchriftstücks, hefte das ausgefüllte Begleitformular an die Kopien, bringe diese zum \nPostausgang, loche das Schriftstück (hier: den OVG-Beschluss) und hefte es in die \nAkte und lege die Akte dann auf den Schreibtisch von Frau K. zurück. Erst dann \ntrage Frau K. die Frist in ihren Tischkalender - deutlich als Fristsache erkennbar - \nein und lege die Akte auf den Bearbeitungsstapel. Dies sei ein seit Jahren \neingespielter Ablauf, der stets reibungslos und beanstandungsfrei funktioniert habe. \nDer Tischkalender von Frau K. sei gleichzeitig der Fristenkalender. Frau K1. \nunmittelbarer Vorgesetzter sei der Leiter der Abteilung 30/I (Rechts- und \nOrdnungsverwaltung), der auch die Post im Fachbereich 30/I verteile. Die Post, die \ner im Laufe des Nachmittags des 12. Mai 2004 Frau K. auf den Schreibtisch gelegt \nhabe, habe den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 7. Mai 2004 enthalten. \nFrau K. habe noch am 12. Mai 2004 die Formalitäten verfügt und die Akte Frau \nO. hingelegt. Diese habe die Kopierarbeiten etc. - da resultierend aus der \nNachmittagspost - wie üblich erst am nächsten Morgen (13. Mai 2004) erledigt. Die \nAkte sei Frau K. auch erst am 13. Mai 2004 wieder auf den Schreibtisch \nzurückgelegt worden. Frau K. habe sich bereits am 12. Mai 2004 unwohl, aber \nnoch nicht arbeitsunfähig, gefühlt und habe sich am Morgen des 13. Mai 2004 sofort \ndringend um einen Arzttermin bemüht, den sie für 11.30 Uhr erhalten und \nwahrgenommen habe. In der Zeit von 9 bis 11 Uhr sei sie in ihrem Büro gewesen. \nVom 13. bis einschließlich 21. Mai 2004 sei sie ausweislich einer Bescheinigung der \nvon ihr aufgesuchten Ärztin vom 13. Mai 2004 wegen Krankheit arbeitsunfähig \ngewesen. Nach dem Arztbesuch habe sich Frau K. noch in das Büro der Leiterin \ndes Fachbereichs Recht und Ordnung, der Städtischen Rechtsdirektorin L. , die \nsie in Krankheits- und Urlaubsfällen vertrete, begeben und habe dieser ihre \nKrankschreibung und deren Hintergründe mitgeteilt. Frau K. habe einen Zettel \nvorbereitet gehabt, auf dem sie stichpunktartig dringend zu erledigende Fälle und \nanstehende Termine notiert gehabt habe. Das vorliegende Verfahren sei nicht dabei \ngewesen und auch nicht gesprächsweise erwähnt worden. Frau K. , die sich selbst \nnicht mehr konkret erinnern könne, müsse im Laufe des Vormittags des 13. Mai 2004 \ndie Akte des vorliegenden Verfahrens in die Hand genommen und sie dann ohne \njede Kontrolle in den Aktenschrank gehängt haben, anstatt die in der Akte notierte \nFrist (12. Juni 2004) in ihren Tischkalender zu übertragen und die Akte auf den \nBearbeitungsstapel zu legen. Jedenfalls sei die Eintragung der Frist im Kalender \nunterblieben, und Frau L. , die am Nachmittag des 13. Mai 2004 den Kalender \nauf Frau K1. Schreibtisch und den Bearbeitungsstapel mit Prozessakten \ndurchgesehen habe, sei nicht erinnerlich, dass die Akte des vorliegenden Verfahrens \nauf dem Schreibtisch gelegen hätte. Angesichts der Tatsache, dass Frau K. noch \nam 12. Mai 2004 selbst den Fristablauf errechnet und in der Akte vermerkt habe, sei \ndieses Verhalten nur mit ihren persönlichen krankheitsbedingten Umständen zu \nerklären.\n\n8\n\nDie Klägerin hat damit keine Tatsachen vorgetragen, die die Versäumung der \nBerufungsbegründungsfrist unverschuldet erscheinen lassen. Verschulden im Sinne \nvon § 60 Abs. 1 VwGO ist anzunehmen, wenn der Betroffene diejenige Sorgfalt \naußer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten \nsachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten und ihm nach den \ngesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten ist. Dabei sind an eine \nBehörde zwar keine strengeren, aber auch keine geringeren Anforderungen zu \nstellen als an einen Rechtsanwalt. Dies gilt insbesondere auch für das Auftreten in \nder Berufungsinstanz, für die prinzipiell Vertretungszwang besteht. Das so genannte \nBehördenprivileg in § 67 Abs. 1 Satz 3 VwGO bezweckt keine Besserstellung der \nBehörde gegenüber einer anwaltlich vertretenen Privatperson. \n\n9\n\nVgl. Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2003 \n- 12 A 5511/00 -, NVwZ-RR 2004, S. 221, \nm.w.N.\n\n10\n\nHiervon ausgehend ist nicht dargetan, dass die Klägerin die ihr obliegenden \nSorgfaltspflichten bei der Überwachung der Berufungsbegründungsfrist eingehalten \nhat. Vielmehr beruhte das Fristversäumnis nach ihrem Sachvortrag auf einem \nVerschulden ihrer für die Bearbeitung gerichtlicher Streitverfahren zuständigen \nBediensteten, das sich die Klägerin entsprechend § 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 \nZPO zurechnen lassen muss. \n\n11\n\nAuch für Behörden, die von dem Behördenprivileg Gebrauch machen, ist die \nWahrung der prozessualen Pflichten eine Aufgabe, der besondere Sorgfalt zu \nwidmen ist. Diese besondere Sorgfaltspflicht macht es erforderlich, dass die Person, \ndie die Behörde vertritt - in gleicher Weise wie ein Rechtsanwalt - die Wahrung der \nFrist eigenverantwortlich überwacht. Dazu gehört eine zweckmäßige \nBüroorganisation, insbesondere auch hinsichtlich der Fristen- und der \nTerminüberwachung sowie der Ausgangskontrolle.\n\n12\n\nVgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 24. \nFebruar 2004 - 1 B 855/03 -, Juris, unter Hinweis auf \nBVerwG, Beschluss vom 8. April 1991 - 2 C 32.90 -, \nNJW 1991, S. 2096.\n\n13\n\nDurch die Büroorganisation muss unter anderem sichergestellt sein, dass sofort \nmit dem Eingang eines den Lauf einer Frist in Gang setzenden Schriftstücks - und \nnicht erst zu einem späteren Zeitpunkt - der Beginn und das Ende der Frist in einem \nentsprechenden Kalender eingetragen wird. Nur damit ist die Gewähr geboten, dass \nder Fristenlauf beachtet wird und nicht etwa im allgemeinen Geschäftsbetrieb \nuntergeht. Rechtsanwälte, die ihren Kanzleibetrieb in Ansehung von fristauslösenden \nSchriftstücken nicht in dieser Weise ausgestaltet haben, haben die ihnen \nobliegenden Vorkehrungen gegen die Versäumung von Fristen nicht in dem \ngebotenen Umfang getroffen.\n\n14\n\nVgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8. \nDezember 1982 - 5 S 2145/82 -, VBlBW 1983, S. \n369, sowie Beschluss vom 10. November 1983 \n- 6 S 1701/83 -, Leitsatz in Juris; zum Verschulden \nbei unterbliebener Notierung der \nBerufungsbegründungsfrist vgl. auch Sächsisches \nOVG, Beschluss vom 24. Februar 2004 - 1 B 855/03 \n-, Juris.\n\n15\n\nDas Verschulden der Bediensteten der Klägerin - sei es der Städtischen \nRechtsrätin K. , sei es der Städtischen Rechtsdirektorin L. als der Leiterin des \nFachbe- reichs Recht und Ordnung - liegt demzufolge darin, dass sie nicht diese \nerforderlichen organisatorischen Regelungen zur Sicherstellung effektiver \nFristenkontrolle getroffen haben. Dass die von der Klägerin seit Jahren praktizierte \nVerfahrensweise, die Frist erst nach Ausführung der näher beschriebenen \nEingangsverfügung in den Kalender einzutragen, ihren Angaben zufolge bisher stets \nreibungslos und beanstandungsfrei funktioniert hat, vermag sie nicht zu entlasten. \nDenn diese Verfahrensweise birgt das Risiko, dass die Eintragung der Frist \nunterbleibt, weil etwa die Eingangsverfügung nicht rechtzeitig ausgeführt wird, die \nAkte nicht auf den Schreibtisch der Rechtsrätin zurückgelangt oder von dieser - wie \nim vorliegenden Fall - in den Aktenschrank gehängt wird, ohne die Frist im Kalender \nzu notieren. Genügt danach die Büroorganisation der Klägerin bezüglich des \nEingangs von fristauslösenden Schriftstücken nicht den Sorgfaltsanforderungen im \nHinblick auf die Wahrung von prozessualen Fristen, so kommt es weder darauf an, \ndass sich die Städtische Rechtsrätin K. bereits am 12. Mai 2004 unwohl gefühlt \nhat, noch darauf, ob ihr das vorliegende Verfahren betreffende Verhalten vom 13. \nMai 2004 schuldhaft war.\n\n16\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es \nentspricht nicht der Billigkeit, etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen der \nKlägerin oder der Staatskasse aufzuerlegen, weil die Beigeladenen weder im \nZulassungs- noch im Berufungsverfahren Anträge gestellt und sich mithin selbst \nkeinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).\n\n17\n\nAufgrund von § 194 Abs. 5 i.V.m. § 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO in der Fassung \ndes Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom \n20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3987) ist die zuvor nach § 188 Satz 2 VwGO a.F. \nauch Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern erfassende \nGerichtskostenfreiheit für das vorliegende, nach dem 1. Januar 2002 beim \nOberverwaltungsgericht anhängig gewordene Verfahren entfallen.\n\n18\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 2. Oktober 2003 \n- 5 C 20.02 - und - 5 C 4.03 -, ZFSH/SGB 2004, \nS. 232 (235) und S. 235 (238).\n\n19\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. \n\n20\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2\nVwGO nicht gegeben sind.\n\n21\n\nDie Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren \nberuht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 14 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes in \nder bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung (vgl. § 72 Nr. 1 GKG in der Fassung \nvon Art. 1 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 - BGBl. I \nS. 718). Danach bestimmt sich der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des \nRechtsmittelführers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache; betrifft der Antrag eine \nbezifferte Geldleistung, so ist deren Höhe maßgebend. Die Klägerin hat \nschriftsätzlich beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben, soweit die \nKlage abgewiesen worden ist, und die Beklagte zu verpflichten, ihr die in dem \nJugendhilfefall Marco Labes in der Zeit vom 1. Januar 1995 bis zum 3. März 1996 \naufgewendeten Kosten der Jugendhilfe zu erstatten. Nach dem Inhalt der \nVerwaltungsvorgänge der Klägerin belaufen sich diese Kosten auf einen Betrag, der \nin die Wertstufe von mehr als 65.000 EUR bis zu 80.000 EUR fällt.\n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285286","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-08-05/12-a-4693-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 187","ref_norm":"187","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/285286","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285286","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-08-05/12-a-4693-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/285286","retrieved":"2026-07-09 03:01:44.510948+00:00"}}