{"status":"available","doknr":"OLD285309","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0804.6A1459.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-08-04","aktenzeichen":"6 A 1459/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Klage wird auf Kosten des Klägers \nabgewiesen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der \nKläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in \nHöhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages \nabwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden \nBetrages leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d:\n\n2\n\nDer Kläger ist Beamter des beklagten Landes und leistet \nDienst im J. . Am 23. Januar 2003 beantragte er \ngemäss § 2a der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten \nim Lande Nordrhein-Westfalen (AZVO) in der Fassung der \n14. Änderungsverordnung vom 25. Januar 2000, GV NRW 2003 \nSeite 26, ihn am 3. Februar 2003 vom Dienst freizustellen. Das \nJ. lehnte den Antrag mit Bescheid vom 30. Januar \n2003 ab; gemäß einem Runderlass des Innenministeriums des \nLand Nordrhein-Westfalen vom 14. Januar 2003 - 24.1.25.02-\n7/3 - könne der jährliche \"Arbeitszeitverkürzungstag\" wegen \neiner beabsichtigten rückwirkenden Änderung der AZV nicht \nmehr gewährt werden.\n\n3\n\nDer Kläger beantragte \"hilfsweise\" die Gewährung von \nErholungsurlaub für den 3. Februar 2003. Der Erholungsurlaub \nwurde ihm bewilligt. Den Widerspruch des Klägers gegen den \nBescheid vom 30. Januar 2003, mit dem er zugleich geltend \nmachte, der Urlaubstag müsse ihm wieder gut geschrieben \nwerden, wies das Ministerium mit Widerspruchsbescheid vom \n24. März 2003 zurück: Gemäß Art. I, V der \nÄnderungsverordnung vom 18. Februar 2003, veröffentlicht im \nGV NRW vom 7. März 2003 Seite 74, sei § 2a AZVO mit \nWirkung vom 14. Januar 2003 gestrichen geworden. Damit sei \ndie Rechtsgrundlage für die Gewährung eines arbeitsfreien \nTages seit dem 14. Januar 2003 entfallen und habe der Kläger \nnicht am 3. Februar 2003 vom Dienst freigestellt werden \nkönnen. Außerdem habe § 2a AZVO dem betreffenden Beamten \nkeinen Anspruch auf einen von ihm bestimmten Freistellungstag \neingeräumt. In die diesbezügliche Ermessensentscheidung des \nDienstherrn sei einzubeziehen gewesen, dass einer \nDienstbefreiung für den Kläger am 3. Februar 2003 \nGleichbehandlungserwägungen und die Wahrung des \nBetriebsfriedens in den Behörden entgegengestanden \nhätten.\n\n4\n\nDer Kläger hat Klage erhoben und geltend gemacht: Der \nvon ihm gewünschte Arbeitszeitverkürzungstag habe vor der \nÄnderungsverordnung vom 18. Februar 2003 gelegen. Demnach \nhabe seinem Antrag nach dem Grundsatz der Rechtsbindung der \nVerwaltung entsprochen werden müssen. Da die \nGenehmigungspraxis \"im Vorgriff\" geändert worden sei, liege \neine Rechtsverweigerung vor. Daran ändere nichts, dass der \nDienstherr bei dem \"AZV-Tag\" eine Angleichung zwischen \nBeamten und Angestellten im öffentlichen Dienst gemäß dem \nErgebnis der zum 1. Januar 2003 Wirkung entfaltenden \nTarifrunde 2002/03 beabsichtigt habe. Die dem Wunsch des \nBeamten folgende individuelle Festlegung des AZV-Tages \ngenieße Vertrauensschutz.\n\n5\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n6\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des \nJ1. des Landes Nordrhein-Westfalen vom 30. Januar \n2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. März 2003 \nzu verpflichten, ihm einen Arbeitszeitverkürzungstag für den 3. \nFebruar 2003 zu gewähren.\n\n7\n\nDas beklagte Land hat keinen Antrag gestellt.\n\n8\n\nDas Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 20. Januar 2004 \ndas beklagte Land unter Aufhebung der vom Kläger \nangefochtenen Bescheide verpflichtet, dem Kläger für den 3. \nFebruar 2003 einen Arbeitszeitverkürzungstag zu bewilligen: \nDie Klage sei zulässig und begründet. Der Kläger habe einen \nAnspruch auf den für den 3. Februar 2003 beantragten AZV-\nTag. Dienstliche Gründe hätten nicht entgegengestanden. \nAnderenfalls wäre dem Kläger nicht für diesen Tag \nErholungsurlaub bewilligt worden. Der ministerielle Runderlass \nvom 14. Januar 2003 habe an der damals noch bestehenden \nGeltung des § 2a AZVO nichts geändert. Der Anspruch des \nKlägers auf den AZV-Tag sei auch nicht durch die \nrückwirkende Streichung des § 2a AZVO (Art. I, V der \nÄnderungsverordnung vom 18. Februar 2003) entfallen. In \nFällen, in denen die Dienstbefreiung vor der Verkündung der \nÄnderungsverordnung bewilligt und tatsächlich von den \nbetreffenden Beamten in Anspruch genommen worden sei, liege \nin der rückwirkenden Streichung eine unzulässige echte \nRückwirkung. In Fällen wie dem vorliegenden, in denen die \nDienstbefreiung dem Beamten von vornherein rechtswidrig \nvorenthalten worden sei und er deshalb dafür einen Urlaubstag \nhabe opfern müssen, könne nichts anderes gelten.\n\n9\n\nMit der (vom Senat zugelassenen) Berufung macht das \nbeklagte Land geltend: Die Regelung in Art. I der \nÄnderungsverordnung vom 18. Februar 2003 \"§ 2a wird\" (mit \nWirkung vom 14. Januar 2003) \"gestrichen\" beinhalte lediglich \neine unechte Rückwirkung, weil der Beamte an einem \nArbeitstag \"im Kalenderjahr\" freigestellt worden sei. Eine \nunechte Rückwirkung sei aber nur ausnahmsweise unzulässig, \nund um einen derartigen Ausnahmefall handele es sich hier \nnicht. Der in dem Verlust eines AZV-Tages im Jahr bestehende \nNachteil sei kein besonders schwerwiegender Eingriff in die \nRechtsposition eines Beamten, zumal dieser insoweit keine \nerhebliche Dispositionen im Sinne eigener \"Vorleistungen\" \ngetroffen habe, die nachträglich hätten entwertet werden \nkönnen. Es gehe nur um eine \"Mehrbelastung\" von ca. neun \nMinuten pro Arbeitswoche. Demgegenüber sei das öffentliche \nInteresse an der Streichung des AZV-Tages rückwirkend zum \n14. Januar 2003 gewichtiger gewesen. Damit habe eine \nGleichbehandlung der Beamten mit den Angestellten und \nArbeitern im öffentlichen Dienst erreicht und Unfrieden in den \nBehörden vermieden werden sollen. Auch innerhalb der \nBeamtenschaft wäre es zu einer Ungleichbehandlung \ngekommen, wenn Beamte, die den AZV-Tag 2003 vor dem \nErlass der Änderungsverordnung noch schnell beantragt hätten, \nihn auch hätten in Anspruch nehmen können. Mit dem \nministeriellen Runderlass vom 14. Januar 2003 sei bezweckt \nworden, eine vermehrte, die beabsichtigte Wirkung der \nÄnderungsverordnung ganz oder teilweise zunichte machende \nInanspruchnahme des AZV-Tages bis zum Erlass der \nÄnderungsverordnung zu verhindern. Der \n\"Ankündigungseffekt\" des vor dem Erlass der \nÄnderungsverordnung ergangenen ministeriellen Runderlasses \nhabe bewirkt, dass den Beamten ein möglicherweise \nschützenswertes Vertrauen in den Fortbestand der AZV-\nRegelung nicht mehr zuerkannt werden könne. Bei der Frage, ob \nund inwieweit der Änderungsverordnung eine Rückwirkung \nbeigelegt werden solle, habe der Landesregierung ein \nEinschätzungsspielraum zugestanden. Dieser sei mit der \nRückwirkung der Änderungsverordnung auf den 14. Januar \n2003 sachgerecht genutzt worden. Die insoweit in Betracht \nkommenden Faktoren seien dabei hinreichend gewürdigt \nworden. Die erwähnten dienstlichen Belange - Wahrung des \nArbeitsfriedens in den Behörden, Sicherstellung einer \nGleichbehandlung - hätten der Inanspruchnahme des AZV-\nTages zwischen dem 14. Januar 2003 und dem 7. März 2003, \ndem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Änderungsverordnung, \nentgegengestanden. Der Kläger habe keinen Anspruch darauf \ngehabt, die Dienstbefreiung an dem von ihm gewählten Tag zu \nerhalten. Dazu stehe nicht im Widerspruch, dass ihm für diesen \nTag Erholungsurlaub bewilligt worden sei. \n\n10\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage \nabzuweisen.\n\n12\n\nDer Kläger beantragt,\n\n13\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und \nVorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte und den \nbeigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten \n\n15\n\n(1 Hefter) Bezug genommen.\n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nDie Berufung ist begründet. Die Klage ist unter Änderung \ndes Urteils des Verwaltungsgerichts abzuweisen.\n\n18\n\nDie Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Dem Kläger \nist der von ihm am 23. Januar 2003 für den 3. Februar 2003 \nbeantragte AZV-Tag zu Recht nicht bewilligt worden. \n\n19\n\nSeit dem 14. Januar 2003 gab es für Beamte keine \nArbeitszeitverkürzung durch einen dienstfreien Tag mehr. § 2a \nAZVO in der Fassung der erwähnten 14. Änderungsverordnung \nvom 25. Januar 2000, a.a.O., enthielt in Absatz 1 Satz 1 \nfolgende Regelung: \n\n20\n\n\"Der Beamte wird im Kalenderjahr an einem Arbeitstag - \nsofern er Schichtdienst leistet, für eine Dienstschicht - vom \nDienst freigestellt.\"\n\n21\n\nDurch Art. I i.V.m. Art. V der 15. Änderungsverordnung \nvom 18. Februar 2003, a.a.O., ist diese Regelung mit Wirkung \nvom 14. Januar 2003 gestrichen worden. Zugleich bestimmt Art. \nIV der Änderungsverordnung, dass \"Arbeitstage, die ab dem \n14. Januar 2003 als Arbeitszeitverkürzungstage in Anspruch \ngenommen worden sind\", in Erholungsurlaubstage umgewandelt \nwerden. Wahlweise ist, soweit die jeweiligen \nArbeitszeitregelungen es zulassen, eine Umwandlung in \nFreizeitausgleich möglich. \n\n22\n\nDer Wegfall des AZV-Tags ist vom Verordnungsgeber \nrückwirkend bestimmt worden. Diese Rückwirkung ist \nmaßgebend dafür, dass der Kläger den Anspruch auf Gewährung \neines arbeitsfreien Tags im Kalenderjahr 2003 verloren hat. \nDiese Regelung begegnet bezogen auf den hier zu \nentscheidenden Fall keinen durchgreifenden rechtlichen \nBedenken. Es handelt es sich bei ihrer Anwendung auf den \nvorliegenden Sachverhalt um eine sogenannte unechte \nRückwirkung, die hier als zulässig zu bewerten ist. \n\n23\n\nEine unechte Rückwirkung ist grundsätzlich zulässig. Sie \nliegt vor, wenn eine Norm (hier die am 7. März 2003 \nveröffentlichte Änderungsverordnung vom 18. Februar 2003) \nauf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und \nRechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich \ndie getroffene Rechtsposition nachträglich entwertet. Eine echte \nRückwirkung ist dagegen verfassungsrechtlich grundsätzlich \nunzulässig. Sie liegt vor, wenn ein Gesetz nachträglich ändernd \nin abgewickelte, der Vergangenheit abgehörende Tatbestände \neingreift. \n\n24\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), ständige \nRechtsprechung, vgl. z.B. Beschluss vom 15. Oktober 1996 -\n 1 BvL 44, 48/92 -, Entscheidungen des \nBundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 95, 64 (86), m.w.N.\n\n25\n\nDaran gemessen beinhaltet die Regelung des Art. I i.V.m. \nArt. V der Änderungsverordnung vom 18. Februar 2003 für den \nKläger lediglich eine unechte Rückwirkung. Eine derartige \nRückwirkung betrifft nicht den zeitlichen, sondern den \nsachlichen Anwendungsbereich einer Norm. Deren \nRechtsfolgen treten erst nach Verkündung der Norm ein; ihr \nTatbestand erfasst aber Sachverhalte, die bereits vor \nVerkündung \"ins Werk gesetzt sind\" und als solche noch nicht \nabgeschlossen sind. \n\n26\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Dezember 1997 \n\n27\n\n- 2 BvR 882/97 -, BVerfGE 97, 67 (79). \n\n28\n\nDer Kläger ist in dieser Weise betroffen: Der Anspruch auf \nDienstbefreiung nach § 2a AZVO a.F. bezog sich auf das \nKalenderjahr 2003, nicht etwa lediglich auf die Zeit bis zum \n7. März 2003, dem Tag der Veröffentlichung der \nÄnderungsverordnung. Dem Kläger war der beantragte AZV-\nTag nicht genehmigt worden; dementsprechend hatte er ihn auch \nnicht in Anspruch genommen. \n\n29\n\nVgl. zu in diesem Punkt andersartigen Fallgestaltungen die \nUrteile des Senats vom heutigen Tage - 6 A 304/04 - und \n- 6 A 619/04 -.\n\n30\n\nAuch war der Dienstherr nicht verpflichtet, die \nDienstbefreiung an dem vom Kläger gewünschten Tag zu \ngewähren. Das beklagte Land verweist in diesem \nZusammenhang zutreffend auf das - durch § 2a AZVO a.F. nicht \neingeschränkte - organisatorische Ermessen des Dienstherrn. \nHiernach war der Dienstherr bei dienstlichen \nHinderungsgründen schon im Allgemeinen nicht verpflichtet, \nden AZV-Tag gerade an dem Tag zu bewilligen, den der \nbetreffende Beamte hierfür in Aussicht genommen hatte. Hier \nkommt als Besonderheit hinzu, dass, nachdem durch den \nministeriellen Runderlass vom 14. Januar 2003 der künftige \nWegfall des § 2a AZVO bekannt geworden war, vermutlich ein \n\"Ansturm\" auf den AZV-Tag eingesetzt hätte. Der Dienstbetrieb \nhätte dabei beeinträchtigt werden können, wenn innerhalb einer \nkurz gedrängten Zeitspanne viele Beamten den AZV-Tag \nbeantragt und in Anspruch genommen hätten. Wenn zur \nVermeidung dessen der AZV-Tag nur einem Teil der \nantragstellenden Beamten bewilligt worden wäre, hätte dies \nSpannungen hervorrufen können. Solche und ähnliche Probleme \ndurfte der Dienstherr im Rahmen seines organisatorischen \nErmessens schon im Ansatz verhindern. Dem Erlass vom \n14. Januar 2003 kam insoweit eine ermessenssteuernde \nBedeutung zu, gegen die rechtlich nichts einzuwenden ist. \n\n31\n\nDemnach entstand entgegen der Meinung des \nVerwaltungsgerichts, das diese Gesichtspunkte nicht in Betracht \ngezogen hat, kein Anspruch auf Bewilligung des AZV-Tags \ngerade für den 3. Februar 2003. Es kann deshalb dahinstehen, ob \nanderenfalls eine für den Kläger günstigere Beurteilung der \nRückwirkungsproblematik möglich wäre. Jedenfalls in der \nvorliegenden Fallkonstellation griff die Änderungsverordnung \nvom 18. Februar 2003 in einen noch nicht abgeschlossenen \nLebenssachverhalt ein. \n\n32\n\nDiese unechte Rückwirkung verstößt nicht gegen \nhöherrangiges Recht. Insoweit ist maßgeblich, ob eine \nverfassungsrechtlich einwandfreie Abwägung zwischen den \nöffentlichen Interessen und den betroffenen privaten Interessen \nstattgefunden hat und ob die darauf gestützte Entscheidung dem \nVerhältnismäßigkeitsgrundsatz genügt.\n\n33\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 24. März 1998 \n\n34\n\n- 1 BvL 6/92 -, BVerfGE 97, 378 (389). \n\n35\n\nDas ist hier zu bejahen. Die vom Verordnungsgeber \ngetroffene Abwägung zwischen dem Interesse der Beamten, die \nDienstbefreiung für das Kalenderjahr 2003 noch zu erhalten, \nund dem öffentlichen Interesse daran, eine zeitnahe \nGleichbehandlung mit den nicht beamteten Bediensteten - für \ndie der AZV-Tag mit Wirkung vom 1. Januar 2003 entfallen \nwar - zu erreichen, ist nicht zu beanstanden. Die seitens des \nBeklagten hierzu vorgetragene Erwägung, nach Vorliegen des \nErgebnisses der Tarifrunde 2002/03 habe die zeitliche \nGleichstellung möglichst rasch erreicht werden sollen, um \nUnfrieden in den Behörden zu vermeiden, beschreibt ein \ngewichtiges, für die Allgemeinheit bedeutsames Anliegen, \ndessen Sachgerechtheit nicht in Frage steht. Das für die \nRückwirkung der Regelung der 14. Januar 2003 gewählt wurde, \nträgt den gegeneinander abzuwägenden Interessen angemessen \nRechnung. Seit Bekanntgabe des erwähnten ministeriellen \nRunderlasses an eben diesem Tag mit der Information über die \nbevorstehende Streichung des § 2a AZVO im Anschluss an das \nErgebnis der Tarifrunde 2002/03 konnten die Beamten sich \nhierauf einstellen. Bei denjenigen Beamten, die den AZV-Tag \nvorher beantragt und in Anspruch genommen hatten, verblieb es \ndemgegenüber bei der früheren Rechtslage.\n\n36\n\nAuch unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit ist gegen \ndie Entscheidung des Verordnungsgebers nichts einzuwenden: \nEs ging nicht um einen gravierenden Eingriff die \nArbeitszeitregelung für Beamte. Die Erwägung des \nVerordnungsgebers, der Wegfall einer Befreiung vom Dienst an \neinem Arbeitstag im Kalenderjahr bedeute für die Betroffenen \nkeine Belastung, die sie in ihren Dispositionen erheblich \nbeeinträchtigen könne, ist zutreffend. Zur Erreichung des mit \nder rückwirkenden Streichung des § 2a AZVO verfolgten \nZwecks einer möglichst weitgehenden Angleichung an die für \ndie nicht beamteten Bediensteten geltende Regelung war diese \nBelastung geeignet und, da ohne Alternative, auch erforderlich. \n\n37\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO), die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. § 710 \nNr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung.\n\n38\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO und des § 127 des \nBeamtenrechtsrahmengesetzes hierfür nicht gegeben sind.\n\n39","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285309","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-08-04/6-a-1459-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/285309","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285309","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-08-04/6-a-1459-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/285309","retrieved":"2026-07-09 03:01:46.672740+00:00"}}