{"status":"available","doknr":"OLD285306","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0804.6A1317.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-08-04","aktenzeichen":"6 A 1317/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert. \n\nDie Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der \nKläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in \nHöhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages \nabwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden \nBetrages leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Beamter des beklagten Landes und leistet \nDienst im Versorgungsamt E. . Am 21. Januar 2003 \nbeantragte er gemäß § 2a der Verordnung über die Arbeitszeit \nder Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen (AZVO) in der \nFassung der 14. Änderungsverordnung vom 25. Januar 2000, \nGV NRW 2000 Seite 26, ihn am 24. Januar 2003 vom Dienst \nfreizustellen. Das Versorgungsamt E. lehnte den Antrag \nmit Bescheid vom 21. Januar 2003 ab; gemäß einem Runderlass \ndes Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom \n14. Januar 2003 - 24.1.25.02-7/03 - sei die Rechtsgrundlage für \nden jährlichen \"Arbeitszeitverkürzungstag\" entfallen. \n\n3\n\nDer Kläger blieb am 24. Januar 2003 dem Dienst fern. \nSeinen Widerspruch gegen den Bescheid vom 21. Januar 2003 \nwies die Bezirksregierung N. mit Widerspruchsbescheid \nvom 25. März 2003 zurück: Gemäß Art. I, V der 15. \nÄnderungsverordnung vom 18. Februar 2003, veröffentlicht im \nGV NRW vom 7. März 2003 Seite 74, sei § 2a AZVO mit \nWirkung vom 14. Januar 2003 gestrichen worden. Damit sei die \nRechtsgrundlage für die Gewährung eines arbeitsfreien Tages \nseit dem 14. Januar 2003 entfallen und habe der Kläger nicht am \n24. Januar 2003 vom Dienst freigestellt werden können. \n\n4\n\nDer Kläger hat Klage erhoben und geltend gemacht: Der \nvon ihm gewünschte Arbeitszeitverkürzungstag habe vor der \nÄnderungsverordnung vom 18. Februar 2003 gelegen. Mangels \nentgegen stehender dienstlicher Gründe habe somit seinem \nAntrag entsprochen werden müssen. Dessen Ablehnung lasse \nsich auch nicht mit einem etwaigen organisatorischen Ermessen \ndes Dienstherrn rechtfertigen. Der ministerielle Runderlass habe \neine generelle Anweisung im Hinblick auf die in Aussicht \ngenommene Änderung der AZVO beinhaltet. \n\n5\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n6\n\nden Bescheid des Versorgungsamts E. vom 21. Januar \n2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung N. vom 25. März 2003 aufzuheben sowie \ndas beklagte Land zu verpflichten, seinem Antrag auf \nGewährung des Arbeitszeitverkürzungstages zu entsprechen und \nihm die am 24. Januar 2003 durch die Umwandlung in einen \nUrlaubstag verloren gegangenen Stunden wieder \ngutzuschreiben. \n\n7\n\nDas beklagte Land hat beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n9\n\nDas Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 16. Januar 2004 \ndas beklagte Land unter Aufhebung der vom Kläger \nangefochtenen Bescheide verpflichtet, dem Kläger für den \n24. Januar 2003 einen Arbeitszeitverkürzungstag zu bewilligen \nund ihm einen Erholungsurlaubstag gutzuschreiben: Die Klage \nsei zulässig und begründet. Dem Kläger stehe die für den \n24. Januar 2003 beantragte Dienstbefreiung zu. Dienstliche \nGründe hätten nicht entgegen gestanden. Der ministerielle \nRunderlass vom 14. Januar 2003 habe an der damals noch \nbestehenden Geltung des § 2a AZVO nichts geändert. Der \nAnspruch des Klägers auf den \"AZV-Tag\" sei auch nicht durch \ndie rückwirkende Streichung des § 2a AZVO (Art. I, V der \nÄnderungsverordnung vom 18. Februar 2003) entfallen. In \nFällen, in denen die Dienstbefreiung vor der Verkündung der \nÄnderungsverordnung bewilligt und tatsächlich von dem \nbetreffenden Beamten in Anspruch genommen worden sei, liege \nin der rückwirkenden Streichung eine unzulässige echte \nRückwirkung. In Fällen wie dem Vorliegenden, in denen die \nDienstbefreiung dem Beamten von vornherein rechtswidrig \nvorenthalten worden sei und er deshalb dafür einen Urlaubstag \nhabe opfern müssen, könne nichts anderes gelten. Hiernach sei \ndem Kläger ein Erholungsurlaubstag für 2003 unter dem \nGesichtspunkt der Folgenbeseitigung gutzuschreiben.\n\n10\n\nMit der (vom Senat zugelassenen) Berufung macht das \nbeklagte Land geltend: Die Regelung in Art. I der \nÄnderungsverordnung vom 18. Februar 2003 \"§ 2a wird\" (mit \nWirkung vom 14. Januar 2003) \"gestrichen\" beinhalte lediglich \neine unechte Rückwirkung, weil der Beamte an einem \nArbeitstag \"im Kalenderjahr\" freigestellt worden sei. Eine \nunechte Rückwirkung sei aber nur ausnahmsweise unzulässig, \nund um einen derartigen Ausnahmefall handele es sich hier \nnicht. Der in dem Verlust eines AZV-Tags im Jahr bestehende \nNachteil sei kein besonders schwer wiegender Eingriff in die \nRechtsposition eines Beamten, zumal dieser insoweit keine \nerheblichen Dispositionen im Sinne eigener \"Vorleistungen\" \ngetroffen habe, die nachträglich hätten entwertet werden \nkönnen. Es gehe nur um eine \"Mehrbelastung\" von ca. neun \nMinuten pro Arbeitswoche. Demgegenüber sei das öffentliche \nInteresse an der Streichung des AZV-Tages rückwirkend zum \n14. Januar 2003 gewichtiger gewesen. Damit habe eine \nGleichbehandlung der Beamten mit den Angestellten und \nArbeitern im öffentlichen Dienst erreicht und Unfrieden in den \nBehörden vermieden werden sollen. Auch innerhalb der \nBeamtenschaft wäre es zu einer Ungleichbehandlung \ngekommen, wenn Beamte, die den AZV-Tag 2003 vor dem \nErlass der Änderungsverordnung noch schnell beantragt hätten, \nihn auch hätten in Anspruch nehmen können. Mit dem \nministeriellen Runderlass vom 14. Januar 2003 sei bezweckt \nworden, eine vermehrte, die beabsichtigte Wirkung der \nÄnderungsverordnung ganz oder teilweise zunichte machende \nInanspruchnahme des AZV-Tages bis zum Erlass der \nÄnderungsverordnung zu verhindern. Der \"Ankündungseffekt\" \ndes vor dem Erlass der Änderungsverordnung ergangenen \nministeriellen Runderlasses habe bewirkt, dass den Beamten ein \nmöglicherweise schützenswertes Vertrauen in den Fortbestand \nder AZV-Regelung nicht mehr zuerkannt werden könne. Bei der \nFrage, ob und inwieweit der Änderungsverordnung eine \nRückwirkung beigelegt werden solle, habe der Landesregierung \nein Einschätzungsspielraum zugestanden. Dieser sei mit der \nRückwirkung der Änderungsverordnung auf den 14. Januar \n2003 sachgerecht genutzt worden. Die insoweit in Betracht \nkommenden Faktoren seien dabei hinreichend gewürdigt \nworden. Die erwähnten dienstlichen Belange - Wahrung des \nArbeitsfriedens in den Behörden, Sicherstellung einer \nGleichbehandlung - hätten der Inanspruchnahme des AZV-\nTages zwischen dem 14. Januar 2003 und dem 7. März 2003, \ndem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Änderungsverordnung, \nentgegen gestanden. Der Kläger habe keinen Anspruch darauf \ngehabt, die Dienstbefreiung zu dem von ihm gewählten \nZeitpunkt zu erhalten. Mit dem Runderlass vom 14. Januar 2003 \nsei lediglich darauf hingewiesen worden, zur Zeit seien Anträge \nauf Dienstbefreiung nach § 2a AZVO aus dienstlichen Gründen \nabzulehnen. Die in Art. IV der Änderungsverordnung vom \n18. Februar 2003 normierte Umwandlung der ab dem 14. Januar \n2003 in Anspruch genommenen AZV-Tage in \nErholungsurlaubstage unterfalle zwar nicht der \nVerordnungsermächtigung des § 78 Abs. 3 des Beamtengesetzes \nfür das Land Nordrhein-Westfalen (LBG NRW), jedoch der \nAnnexkompetenz des Dienstherrn und beruhe auf Fürsorge- und \nGleichbehandlungserwägungen. Es habe vermieden werden \nsollen, bei Beamten, die trotz des Runderlasses vom 14. Januar \n2003 danach noch dem Dienst unter Berufung auf § 2a AZVO \nferngeblieben seien, mit unverhältnismäßig hohem \nVerwaltungsaufwand den Verlust der Dienstbezüge für diesen \nTag festzustellen. \n\n11\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage \nabzuweisen. \n\n13\n\nDer Kläger beantragt,\n\n14\n\ndie Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass der \nBescheid des Versorgungsamtes E. vom 21. Januar 2003 \nin der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung \nN. vom 25. März 2003 aufgehoben und das beklagte Land \nverpflichtet wird, dem Antrag des Klägers auf Gewährung des \nAZV-Tages für den 24. Januar 2003 zu entsprechen. \n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des \nVorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakten und die \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagte (1 Hefter) \nBezug genommen. \n\n16\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : \n\n17\n\nDie Berufung ist begründet. Die Klage ist unter Änderung \ndes Urteils des Verwaltungsgerichts abzuweisen. \n\n18\n\nDie Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Dem Kläger \nist der am 21. Januar 2003 für den 24. Januar 2004 beantragte \nAZV-Tag zu Recht nicht bewilligt worden. \n\n19\n\nSeit dem 14. Januar 2003 gab es für Beamte keine \nArbeitszeitverkürzung durch einen dienstfreien Tag mehr. § 2a \nAZVO in der Fassung der erwähnten 14. Änderungsverordnung \nvom 25. Januar 2000, a.a.O., enthielt in Abs. 1 Satz 1 folgende \nRegelung:\n\n20\n\n\"Der Beamte wird im Kalenderjahr an einem Arbeitstag -\n sofern er Schichtdienst leistet, für eine Dienstschicht - vom \nDienst freigestellt\".\n\n21\n\nDurch Art. I i.V.m. Art. V der 15. Änderungsverordnung \nvom 18. Februar 2003, a.a.O., ist diese Regelung mit Wirkung \nvom 14. Januar 2003 gestrichen worden. Zugleich bestimmt \nArt. IV der Änderungsverordnung, dass \"Arbeitstage, die ab \ndem 14. Januar 2003 als Arbeitszeitverkürzungstage in \nAnspruch genommen worden sind\", in Erholungsurlaubstage \numgewandelt werden. Wahlweise ist, soweit die jeweiligen \nArbeitszeitregelungen es zulassen, eine Umwandlung in \nFreizeitausgleich möglich. \n\n22\n\nDer Wegfall des AZV-Tags ist vom Verordnungsgeber \nrückwirkend bestimmt worden. Diese Rückwirkung ist \nmaßgebend dafür, dass der Kläger den Anspruch auf Gewährung \neines arbeitsfreien Tags im Kalenderjahr 2003 verloren hat. \nDiese Regelung begegnet bezogen auf den hier zu \nentscheidenden Fall keinen durchgreifenden rechtlichen \nBedenken. Es handelt sich bei ihrer Anwendung auf den \nvorliegenden Sachverhalt um eine sogenannte unechte \nRückwirkung, die hier als zulässig zu bewerten ist. \n\n23\n\nEine unechte Rückwirkung ist grundsätzlich zulässig. Sie \nliegt vor, wenn eine Norm (hier die am 7. März 2003 \nveröffentlichte Änderungsverordnung vom 18. Februar 2003) \nauf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und \nRechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich \ndie betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet. Eine echte \nRückwirkung ist dagegen verfassungsrechtlich grundsätzlich \nunzulässig. Sie liegt vor, wenn ein Gesetz nachträglich ändernd \nin abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände \neingreift. \n\n24\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), ständige \nRechtsprechung, vgl. z.B. Beschluss vom 15. Oktober 1996 -\n 1 BvL 44, 48/92 -, Entscheidungen des \nBundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 95, 64 (86), m.w.N.\n\n25\n\nDaran gemessen beinhaltet die Regelung des Art. I i.V.m. \nArt. V der Änderungsverordnung vom 18. Februar 2003 für den \nKläger lediglich eine unechte Rückwirkung. Eine derartige \nRückwirkung betrifft nicht den zeitlichen, sondern den \nsachlichen Anwendungsbereich einer Norm. Deren \nRechtsfolgen treten erst nach Verkündung der Norm ein; ihr \nTatbestand erfasst aber Sachverhalte, die bereits vor \nVerkündung \"ins Werk gesetzt sind\" und als solche noch nicht \nabgeschlossen sind. \n\n26\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Dezember 1997 \n\n27\n\n- 2 BvR 882/97 -, BVerfGE 97, 67 (79).\n\n28\n\nDer Kläger ist in dieser Weise betroffen: Der Anspruch auf \nDienstbefreiung nach § 2a AZVO a.F. bezog sich auf das \nKalenderjahr 2003, nicht etwa lediglich auf die Zeit bis zum \n7. März 2003, dem Tag der Veröffentlichung der \nÄnderungsverordnung. Dem Kläger war der beantragte AZV-\nTag nicht genehmigt worden; dementsprechend hatte er ihn auch \nnicht in Anspruch genommen. \n\n29\n\nVgl. zu in diesem Punkt andersartigen Fallgestaltungen die \nUrteile des Senats vom heutigen Tage - 6 A 304/04 - und -\n 6 A 619/04 -.\n\n30\n\nAuch war der Dienstherr nicht verpflichtet, die \nDienstbefreiung an dem vom Kläger gewünschten Tag zu \ngewähren. Das beklagte Land verweist in diesem \nZusammenhang zutreffend auf das - durch § 2a AZVO a.F. nicht \neingeschränkte -organisatorische Ermessen des Dienstherrn. \nHiernach war der Dienstherr bei dienstlichen \nHinderungsgründen schon im Allgemeinen nicht verpflichtet, \nden AZV-Tag gerade an dem Tag zu bewilligen, den der \nbetreffende Beamte hierfür in Aussicht genommen hatte. Hier \nkommt als Besonderheit hinzu, dass, nachdem durch den \nministeriellen Runderlass vom 14. Januar 2003 der künftige \nWegfall des § 2a AZVO bekannt geworden war, vermutlich ein \n\"Ansturm\" auf den AZV-Tag eingesetzt hätte. Der Dienstbetrieb \nhätte dabei beeinträchtigt werden können, wenn innerhalb einer \nkurz gedrängten Zeitspanne viele Beamten den AZV-Tag \nbeantragt und in Anspruch genommen hätten. Wenn zur \nVermeidung dessen der AZV-Tag nur einem Teil der \nantragstellenden Beamten bewilligt worden wäre, hätte dies \nSpannungen hervorrufen können. Solche und ähnliche Probleme \ndurfte der Dienstherr im Rahmen seines organisatorischen \nErmessens schon im Ansatz verhindern. Dem Erlass vom \n14. Januar 2003 kam insoweit eine ermessenssteuernde \nBedeutung zu, gegen die rechtlich nichts einzuwenden ist. \n\n31\n\nDemnach bestand entgegen der Meinung des \nVerwaltungsgerichts, das diese Gesichtspunkte nicht in Betracht \ngezogen hat, kein Anspruch auf Bewilligung des AZV-Tags \ngerade für den 24. Januar 2003. Es kann deshalb dahinstehen, ob \nanderenfalls eine für den Kläger günstigere Beurteilung der \nRückwirkungsproblematik möglich wäre. Jedenfalls in der hier \nvorliegenden Fallkonstellation griff die Änderungsverordnung \nvom 18. Februar 2003 in einen noch nicht abgeschlossenen \nLebenssachverhalt ein. \n\n32\n\nDiese unechte Rückwirkung verstößt nicht gegen \nhöherrangiges Recht. Insoweit ist maßgeblich, ob eine \nverfassungsrechtlich einwandfreie Abwägung zwischen den \nöffentlichen Interessen und den betroffenen privaten Interessen \nstattgefunden hat und ob die darauf gestützte Entscheidung dem \nVerhältnismäßigkeitsgrundsatz genügt.\n\n33\n\n34\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 24. März 1998 \n\n35\n\n- 1 BvL 6/92 - BVerfGE 97, 378 (389).\n\n36\n\nDas ist hier zu bejahen. Die vom Verordnungsgeber \ngetroffene Abwägung zwischen dem Interesse der Beamten, die \nDienstbefreiung für das Kalenderjahr 2003 noch zu erhalten, \nund dem öffentlichen Interesse daran, eine zeitnahe \nGleichbehandlung mit den nicht beamteten Bediensteten - für \ndie der AZV-Tag mit Wirkung vom 1. Januar 2003 entfallen \nwar - zu erreichen, ist nicht zu beanstanden. Die seitens des \nBeklagten hierzu vorgetragene Erwägung, nach Vorliegen des \nErgebnisses der Tarifrunde 2002/03 habe die zeitliche \nGleichstellung möglichst rasch erreicht werden sollen, um \nUnfrieden in den Behörden zu vermeiden, beschreibt ein \ngewichtiges, für die Allgemeinheit bedeutsames Anliegen, \ndessen Sachgerechtheit nicht in Frage steht. Dass für die \nRückwirkung der Regelung der 14. Januar 2003 gewählt wurde, \nträgt den gegeneinander abzuwägenden Interessen angemessen \nRechnung. Seit Bekanntgabe des erwähnten ministeriellen \nRunderlasses an eben diesem Tag mit der Information über die \nbevorstehende Streichung des § 2a AZVO im Anschluss an das \nErgebnis der Tarifrunde 2002/03 konnten die Beamten sich \nhierauf einstellen. Bei denjenigen Beamten, die den AZV-Tag \nvorher beantragt und in Anspruch genommen hatten, verblieb es \ndemgegenüber bei der früheren Rechtslage.\n\n37\n\nAuch unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit ist gegen \ndie Entscheidung des Verordnungsgebers nichts einzuwenden. \nEs ging nicht um einen gravierenden Eingriff in die \nArbeitszeitregelung für Beamte. Die Erwägung des \nVerordnungsgebers, der Wegfall einer Befreiung vom Dienst an \neinem Arbeitstag im Kalenderjahr bedeute für die Betroffenen \nkeine Belastung, die sie in ihren Dispositionen erheblich \nbeeinträchtigen könne, ist zutreffend. Zur Erreichung des mit \nder rückwirkenden Streichung des § 2a AZVO verfolgten \nZwecks einer möglichst weitgehenden Angleichung an die für \ndie nicht beamteten Bediensteten geltende Regelung war diese \nBelastung geeignet und, da ohne Alternative, auch erforderlich. \n\n38\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO), die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 710, \n711 der Zivilprozessordnung.\n\n39\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO und des § 127 des \nBeamtenrechtsrahmengesetzes hierfür nicht gegeben sind.\n\n40","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285306","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-08-04/6-a-1317-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/285306","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285306","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-08-04/6-a-1317-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/285306","retrieved":"2026-07-09 03:01:46.349477+00:00"}}