{"status":"available","doknr":"OLD285311","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0804.19B2132.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-08-04","aktenzeichen":"19 B 2132/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,-- Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie gemäß § 146 Abs. 4 VwGO zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der \nSenat prüft gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die von der Antragstellerin \ninnerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgetragenen Gründe. Aus \ndiesen Gründen ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht den \nAntrag der Antragstellerin abgelehnt hat, die Antragsgegnerin im Wege der \neinstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr eine vorläufige Erlaubnis für den Betrieb \nder Freien Aktiven Schule X. (Grundschule) als privater Ersatzschule zu erteilen. \nAus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich insbesondere nicht, dass die \nAntragstellerin den nach § 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO erforderlichen \nAnordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat.\n\n3\n\nEinzige in Betracht kommende Anspruchsgrundlage für die begehrte vorläufige \nErlaubnis sind Art. 7 Abs. 4 und 5 GG, Art. 8 Abs. 4 Satz 1 LV NRW, §§ 37 Abs. 4, \n43 SchOG NRW.\n\n4\n\nEntgegen der angedeuteten Auffassung des Verwaltungsgerichts sind die \nBestimmungen über die vorläufige Erlaubnis zum Betrieb einer Privatschule in § 37 \nAbs. 4 SchOG NRW auch auf private Grundschulen anwendbar. Die Anwendung des \n§ 37 Abs. 4 SchOG NRW auf private Grundschulen ist insbesondere nicht durch § 43 \nSchOG NRW ausgeschlossen, wonach für die Zulassung privater Volksschulen \n(Grundschulen) die Bestimmungen des Art. 7 Abs. 5 GG gelten. § 37 SchOG NRW \nkonkretisiert die für alle privaten Ersatzschulen maßgeblichen Anforderungen des \nArt. 7 Abs. 4 Sätze 2 bis 4 GG. Diese Anforderungen gelten uneingeschränkt auch \nfür private Volksschulen (Grundschulen) im Sinne des Art. 7 Abs. 5 GG. Auch für \ndiese ist das Grundrecht der Privatschulfreiheit durch Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG \ngewährleistet. Der Verweis des § 43 SchOG NRW auf Art. 7 Abs. 5 GG bedeutet \nnicht, dass die Zulassungsvoraussetzungen des § 37 SchOG NRW bei \nGrundschulen durch diejenigen des Art. 7 Abs. 5 GG ersetzt werden. Eine solche \nAuslegung des Landesrechts wäre mit Bundesverfassungsrecht unvereinbar. Denn \nauch die allgemeinen, für alle Privatschulen geltenden Anforderungen in Art. 7 Abs. 4 \nSätze 2 bis 4 GG werden, soweit es um die Zulassung privater Grundschulen geht, \ndurch die besonderen Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 5 GG lediglich ergänzt, aber \nnicht ersetzt.\n\n5\n\nBVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 1992 - 1 BvR 167/87 -, BVerfGE 88, 40 \n(47).\n\n6\n\nDie Antragstellerin hat die Voraussetzungen der vorgenannten \nAnspruchsgrundlage auch im Beschwerdeverfahren nicht glaubhaft gemacht. Es fehlt \nan der Glaubhaftmachung, dass ein von der Unterrichtsverwaltung anzuerkennendes \nbesonderes pädagogisches Interesse nach der ersten Alternative des Art. 7 Abs. 5 \nGG, § 43 SchOG NRW an der Zulassung der Freien Aktiven Schule X. als \nprivate Grundschule besteht.\n\n7\n\nDiese Zulassungsvoraussetzung gilt in demselben Umfang, in dem sie für die \nErteilung der (endgültigen) Genehmigung nach § 37 Abs. 1 und 2 SchOG NRW gilt, \nauch für die vorläufige Erlaubnis nach § 37 Abs. 4 SchOG NRW. Bei der vorläufigen \nErlaubnis nach § 37 Abs. 4 SchOG NRW von ihr abzusehen oder geringere \nAnforderungen an sie zu stellen ist insbesondere nicht wegen des vorläufigen \nCharakters dieser Erlaubnis gerechtfertigt. Die Voraussetzungen für die Erteilung der \nvorläufigen Erlaubnis nach § 37 Abs. 4 SchOG NRW bleiben hinter denjenigen für \ndie Erteilung der Genehmigung nach § 37 Abs. 1 und 2 SchOG NRW vielmehr nur \ninsoweit zurück, als es um die Voraussetzung nach Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG geht, \nwonach die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen nicht hinter den \nöffentlichen Schulen zurückstehen dürfen (in § 37 Abs. 3 Buchstabe a) SchOG NRW \nals Gleichwertigkeit bezeichnet). Das ergibt sich aus § 37 Abs. 4 Satz 1 SchOG \nNRW, wonach die Erteilung der vorläufigen Erlaubnis für die Errichtung von \nErsatzschulen nicht die Feststellung voraussetzt, dass diese Schulen vergleichbaren \nöffentlichen Schulen gleichwertig sind.\n\n8\n\nMit dem Begriff \"besonderes pädagogisches Interesse\" in Art. 7 Abs. 5 GG ist \ndas öffentliche Interesse an der Erprobung und Fortentwicklung pädagogischer \nKonzepte sowie das Interesse an der angemessenen pädagogischen Betreuung \nspezieller Schülergruppen gemeint, welchen das öffentliche Schulwesen keine \nhinreichenden Angebote macht oder machen kann.\n\n9\n\nBVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 1992 - 1 BvR 167/87 -, BVerfGE 88, 40 \n(51).\n\n10\n\nGeht es, wie im vorliegenden Fall, um das öffentliche Interesse an der Erprobung \nund Fortentwicklung pädagogischer Konzepte, müssen diese, um das Merkmal \n\"besonders\" zu erfüllen und damit die Ausnahme von dem verfassungsrechtlichen \nGrundsatz einer \"Schule für alle\" zu rechtfertigen, eine sinnvolle Alternative zum \nbestehenden öffentlichen und privaten Schulangebot darstellen, welche die \npädagogische Erfahrung bereichert und der Entwicklung des Schulsystems \ninsgesamt zugute kommt. Die \"Besonderheit\" eines pädagogischen Interesses setzt \nnicht voraus, dass das pädagogische Konzept in jeder Hinsicht neu oder gar \neinzigartig ist. Es genügt, wenn ein pädagogisches Konzept wesentliche neue \nAkzente setzt oder schon erprobte Konzepte mit neuen Ansätzen von einigem \nGewicht kombiniert. Für die Frage, ob darin ein hinreichendes Maß an Erneuerung \nzu finden ist, kommt es auf eine Gesamtbetrachtung an. Der Antragsteller muss das \nvon ihm entwickelte Konzept auf das konkrete Vorhaben bezogen so substantiiert \ndarlegen, dass der Unterrichtsverwaltung ein Vergleich mit bestehenden \npädagogischen Konzepten und eine prognostische Beurteilung seiner \nErfolgschancen und der möglicherweise mit ihm verbundenen Risiken und Gefahren \nfür die Entwicklung der Schüler ohne weiteres möglich ist.\n\n11\n\nBVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 1992 - 1 BvR 167/87 -, BVerfGE 88, 40 \n(51, 53).\n\n12\n\nIm vorliegenden Fall fehlt es an der substantiierten Darlegung eines \nhinreichenden Maßes an Erneuerung.\n\n13\n\nErforderlich ist hier die substantiierte Darlegung, dass das pädagogische \nKonzept der Antragstellerin vom 14. Dezember 2002 wesentliche neue Akzente setzt \noder schon erprobte Konzepte mit neuen Ansätzen von einigem Gewicht kombiniert. \nDenn das pädagogische Konzept der Antragstellerin nimmt nicht für sich in \nAnspruch, in jeder Hinsicht neu oder gar einzigartig zu sein. Es versteht sich vielmehr \nals \"konsequente Weiterentwicklung und Fortschreibung der empirisch entwickelten \nPädagogik Maria Montessoris\" unter Berücksichtigung der praktischen \npädagogischen Arbeit der Nicht-Direktivität von Rebecca und Mauricio Wild\" \n(Zusammenfassung, S. 37).\n\n14\n\nAndererseits ist die Prüfung, ob das pädagogische Konzept der Antragstellerin \nein hinreichendes Maß an Erneuerung bietet, auch nicht deshalb entbehrlich, weil \ndieses Konzept etwa mit dem Konzept einer bereits genehmigten privaten \nGrundschule inhaltlich übereinstimmte. Art. 7 Abs. 5 GG verlangt keine Einmaligkeit \ndes pädagogischen Konzepts und schließt deshalb nicht aus, dass es in einer \ngrößeren Zahl privater Grundschulen erprobt und durchgeführt wird, solange dies \nnicht zu einer flächendeckenden Zulassung von privaten Grundschulen mit \ndemselben Alternativkonzept führt.\n\n15\n\nBVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 1992 - 1 BvR 167/87 -, BVerfGE 88, 40 \n(52 f.); BVerwG, Urteil vom 8. September 1999 - 6 C 21.98 -, NJW 2000, 1280 \n(1281).\n\n16\n\nDer Antragstellerin geht es bislang nicht darum, dass in Nordrhein-Westfalen zu \nbereits bestehenden privaten Grundschulen eines bestimmten alternativen Konzepts \nmit der Freien Aktiven Schule X. eine weitere Schule desselben pädagogischen \nKonzepts hinzutreten soll. Insbesondere verfolgt sie nicht das Konzept einer \ngenehmigten Montessori-Schule oder das Konzept einer der beiden freien \nAlternativschulen in Nordrhein-Westfalen, die sie im erstinstanzlichen Verfahren zum \nVergleich angeführt hat, oder das Konzept der Freien Aktiven Schule L. . Die \nFormulierungen im pädagogischen Konzept der Antragstellerin vom 14. Dezember \n2002 lassen vielmehr darauf schließen, dass sie einen eigenständigen \npädagogischen Ansatz verfolgt. Es heißt dort, man habe sich an den Konzepten \njener privaten Grundschulen lediglich „in der Entstehungsphase orientiert\", \ninsbesondere durch das Konzept der Freien Aktiven Schule L. habe man \n„wichtige und vielfältige Anregungen\" erhalten (Vorwort, S. 5) und knüpfe „damit an \nein bewährtes pädagogisches Konzept an\" (Abschnitt 2.1., S. 9). Von diesem \nSelbstverständnis des pädagogischen Konzeptes der Antragstellerin geht auch der \nKasseler Schulentwicklungsforscher Prof. Dr. C. aus, der im Auftrag der \nAntragstellerin deren Konzept im erstinstanzlichen Verfahren begutachtet hat \n(Gutachten vom 12. August 2003). Auch er spricht von einer „neuartigen Mischung z. \nT. bewährter Konzepte\" (S. 6) und „wesentlich neue(n) Akzente(n)\", die das \npädagogische Konzept der Antragstellerin setze (S. 5).\n\n17\n\nDie hiernach erforderliche Kombination erprobter Konzepte mit neuen Ansätzen \nvon einigem Gewicht lässt sich mit dem erforderlichen Maß an Substantiierung weder \ndem pädagogischen Konzept der Antragstellerin vom 14. Dezember 2002 noch dem \nGutachten von Prof. Dr. C. vom 12. August 2003 entnehmen. In diesem \nGutachten wird lediglich im Ergebnis die Neuartigkeit der „Mischung z. T. bewährter \nKonzepte\" (S. 6) behauptet, ohne jedoch konkret mitzuteilen, worin diese \nNeuartigkeit bestehen soll. Entsprechendes gilt für die Aussage des Gutachters auf \nSeite 5, das pädagogische Konzept der Antragstellerin „scheint mir in der Tat \nwesentlich neue Akzente zu setzen, insofern als die Antragsteller über das bekannte \nKonzept der Montessori-Pädagogik hinausgehend, konzeptionelle \nAnknüpfungspunkte an bewährte Lehr- und Lernprinzipien suchen, die ...\". Auch in \ndieser Aussage bleibt offen, welche konzeptionellen Anknüpfungspunkte damit \ngemeint sind, inwiefern diese jeweils über „das bekannte Konzept der Montessori-\nPädagogik\" hinausgehen und sich von den pädagogischen Konzepten anderer \ngenehmigter privater Grundschulen unterscheiden. Es genügt nicht, dass der \nGutachter mit den zitierten konzeptionellen Anknüpfungspunkten vermutlich \ndiejenigen sechs Kernpunkte aufgreifen will (Montessori-Menschenbild, \nNichtdirektivität, Lernen als Angebot, Mathetik, besondere Gesundheitsförderung, \nMusik und Tanz), deren Verbindung er in seinem Gutachten als „den Autoren zufolge \ninnovativ\" bezeichnet (S. 4). Denn es fehlt eine eigenverantwortliche Aussage des \nGutachters zu der Frage, inwiefern gerade die Kombination dieser sechs Kernpunkte, \ndie „alle ... für sich genommen nicht neu\" sind (S. 5 oben), einen neuen \npädagogischen Ansatz von einigem Gewicht bietet, der sich von den Konzepten \nanderer öffentlicher und der erwähnten anderen genehmigten privaten Grundschulen \nunterscheidet. Insbesondere enthält der Abschnitt 2.3 des Gutachtens keine konkrete \nAntwort auf diese Frage, obwohl sich gerade dieser Abschnitt nach der Gliederung \ndes Gutachtens mit der Fragestellung beschäftigen soll, inwiefern die Konzeption \neine sinnvolle Alternative zum bestehenden öffentlichen und privaten Schulangebot \ndarstellt. Der Abschnitt erschöpft sich hingegen in Ausführungen zur mangelnden \nUnterstützung bürgerschaftlichen Engagements bei der „Suche nach Auswegen aus \nder Bildungsmisere\" und der Wiederholung der bereits erwähnten pauschalen \nErgebnisbehauptung, es handele sich um eine „besondere Mischung bewährter und \nneuerer pädagogischer Ansätze\" (S. 9 oben).\n\n18\n\nDie Ergänzungsbedürftigkeit des vorgelegten pädagogischen Konzepts in dem \nvorstehend beschriebenen Punkt wird bestätigt durch die Anregung des Gutachters \nan die Antragstellerin, „in ihrer Konzeption Bezüge zu neueren Ansätzen \nselbstorganisierten Lernens (Mandl 2000) und der Humanistischen Pädagogik bzw. \nPsychologie zu entwickeln, um den Anschluss zu ergänzenden bzw. den Horizont \nerweiternden Ansätzen zu sichern\" (S. 9). Diese Anregung lässt den Rückschluss zu, \ndass der Gutachter möglicherweise das Prinzip selbstorganisierten Lernens im \npädagogischen Konzept der Antragstellerin als nicht hinreichend entwickelt einstuft \nund in bezug auf neuere Erkenntnisse der erziehungswissenschaftlichen Forschung \nals ergänzungsbedürftig und nicht hinreichend innovativ bewertet.\n\n19\n\nDer Senat hält nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand nicht für \nausgeschlossen, dass für die von der Antragstellerin geplante private Grundschule \nauf der Grundlage des von ihr vorgelegten pädagogischen Konzepts ein besonderes \npädagogisches Interesse anzuerkennen ist, wenn sie im weiteren Erlaubnis- und \nGenehmigungsverfahren eine ergänzende Stellungnahme des Prof. Dr. C. oder \neines anderen Sachverständigen beibringt, die hinreichend substantiiert die Frage \nbeantwortet, ob das pädagogische Konzept wesentliche neue Akzente setzt oder \nschon erprobte Konzepte (der Montessori-Pädagogik) mit neuen Ansätzen von \neinigem Gewicht kombiniert. Wegen weiterer zwischen den Beteiligten bestehender \nwesentlicher Streitpunkte weist der Senat mit Blick auf das weitere Erlaubnis- und \nGenehmigungsverfahren auf folgendes hin: \n\n20\n\nDie Antragsgegnerin wird nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand das \nbesondere pädagogische Interesse nicht mit der Erwägung verneinen können, die \ngeltenden Richtlinien und Lehrpläne für die öffentliche Grundschule seien so \nkonzipiert, dass auf ihrer Grundlage die Montessori-Pädagogik in jeder einzelnen \nöffentlichen Grundschule verwirklicht werden könne und in den öffentlichen \nGrundschulen von einem kindgeleiteten Unterricht auszugehen sei. Für die \nAnerkennung des besonderen pädagogischen Interesses kommt es im vorliegenden \nZusammenhang auf den tatsächlichen Zustand des öffentlichen Schulwesens und \ndarauf an, ob die angeführten Umstände die Praxis des öffentlichen Schulwesens \ntatsächlich prägen.\n\n21\n\nBVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 1992 - 1 BvR 167/87 -, BVerfGE 88, 40 \n(55, 62).\n\n22\n\nZweifel an Letzterem ergeben sich im Übrigen aus den Ausführungen unter 2.2 \ndes Gutachtens von Prof. Dr. C. vom 12. August 2003 wie auch aus den \nAusführungen zur Frage 2 in dem von Prof. Dr. C1. im Verfahren 1 K 10985/98 \n(VG Düsseldorf) erstatteten Gutachten vom 15. März 2002. Für den Fall, dass die \nAntragstellerin die oben angesprochenen Defizite durch Vorlage einer ergänzenden \nsachverständigen Stellungnahme behebt, wird die Antragsgegnerin das besondere \npädagogische Interesse nur verneinen können, wenn sie die vorgenannten Zweifel \nhinsichtlich der Praxis des öffentlichen Schulwesens für jeden der sechs Kernpunkte \nim pädagogischen Konzept der Antragstellerin konkret zerstreut.\n\n23\n\nDie Antragsgegnerin unterliegt einem Missverständnis hinsichtlich des \npädagogischen Konzepts der Antragstellerin, wenn sie meint, der darin vorgestellte \nUnterricht ohne Teilnahmezwang (Lernen als Angebot) widerspreche der \nallgemeinen Schulpflicht. Ersichtlich will die Antragstellerin nämlich nicht die \nTeilnahme am Schulbetrieb als solche zur Disposition ihrer Schüler stellen, sondern \nnur deren Teilnahme an bestimmten Lerninhalten. Einen Hinweis darauf geben etwa \ndie Ausführungen im Abschnitt 4.2.3. des pädagogischen Konzepts (S. 24), wonach \nder regelmäßige Besuch der Kurseinheiten für die gemeinsam abgesprochene Zeit \nverbindlich ist, wenn sich Kinder für die Teilnahme an einem bestimmten Kurs \nentschieden haben. Dass eine Verpflichtung zur Teilnahme am Schulbetrieb als \nsolche im Konzept nicht ausdrücklich thematisiert wird, erklärt sich ohne Weiteres \naus der Zielsetzung des Konzepts, die Lernbereitschaft der Schüler nachhaltig positiv \ndadurch zu beeinflussen, dass es ihnen ein Lernen aus eigenem Antrieb ermöglicht \n(S. 12).\n\n24\n\nNicht tragfähig ist ferner die pauschale Einschätzung der Antragsgegnerin, das \nGelingen des Lernens nach dem Prinzip der Nicht-Direktivität und die nichtdirektive \nPädagogik nach Rebecca Wild seien unrealistisch und unpraktikabel. Im Gutachten \nvon Prof. Dr. C. sind Ansatzpunkte dafür aufgezeigt, dass die Wirksamkeit des \nPrinzips der Nicht-Direktivität in zahlreichen empirischen Studien nachgewiesen ist. \nDieser Feststellung kann die Antragsgegnerin nur durch eine nachvollziehbar \nbegründete Darlegung ihres gegenteiligen Standpunktes entgegen treten. Diese \nDarlegung muss erkennen lassen, auf welchen Tatsachen und Erfahrungen aus ihrer \neigenen Sphäre und auf welchen erziehungswissenschaftlichen Erkenntnissen ihre \ngegenteilige Einschätzung beruht.\n\n25\n\nBVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 1992 - 1 BvR 167/87 -, BVerfGE 88, 40 \n(60).\n\n26\n\nIn mehrfacher Hinsicht nicht tragfähig ist die Auffassung der Antragsgegnerin, \nwegen mangelnder Effizienz des nichtdirektiven Lernens, fehlender Sicherstellung \ndes Schulerfolgs, der Möglichkeit der Lernverweigerung in Einzelfällen sowie wegen \nfehlender Leistungsbeurteilung und Qualitätssicherung erfülle die Antragstellerin \nnicht das Erfordernis des „Nichtzurückstehens\" in Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG, § 37 Abs. \n3 a) SchOG. Die Antragsgegnerin berücksichtigt dabei nicht hinreichend, dass \nStreitgegenstand des vorliegenden Verfahrens nur die vorläufige Erlaubnis nach § 37 \nAbs. 4 Satz 1 SchOG NRW ist, die, wie oben schon erwähnt, die Feststellung jenes \nErfordernisses nicht voraussetzt. Im Übrigen kommt es bei der Prüfung jenes \nErfordernisses, soweit es um den Vergleich der Erziehungsziele und der Art und \nWeise der Vermittlung des Lernstoffs geht, nur darauf an, ob konkret die Besorgnis \nbegründet ist, dass als Konsequenz der besonderen pädagogischen Konzeption \nerhebliche Defizite in der Qualifikation der Schüler entstehen.\n\n27\n\nBVerwG, Urteil vom 19. Februar 1992 - 6 C 3.91 -, BVerwGE 90, 1 (9 f.). \n\n28\n\nAnhaltspunkte für eine dahingehende konkrete Besorgnis hat die \nAntragsgegnerin nicht aufgezeigt. Zum anderen verlangt Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG als \nGenehmigungsvoraussetzung nicht den positiven Nachweis der \"Gleichwertigkeit\"; \ndie Genehmigungsvoraussetzung ist vielmehr schon dann erfüllt, wenn aufgrund der \nLehrziele - hier unter Berücksichtigung der Orientierung an den Grundschulrichtlinien \nim Konzept der Antragstellerin - in nachprüfbarer Weise die Prognose möglich ist, \ndass die private Ersatzschule voraussichtlich jedenfalls nicht hinter den Lehrzielen \nder öffentlichen Grundschule zurückstehen wird. Ob sich diese Prognose stellen \nlässt, hängt nicht nur von der Planung und den Zielen der privaten Ersatzschule, \nsondern insbesondere von der praktischen Bewährung ab, die in der Regel erst nach \neiner gewissen Dauer des genehmigten Schulbetriebs beurteilt werden kann und mit \nden Mitteln der Schulaufsicht zu begleiten ist. \n\n29\n\nBVerwG, Urteil vom 19. Februar 1992, a.a.O., S. 15 f. \n\n30\n\nZudem verlangt Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG nicht, dass die private Ersatzschule \neinen möglichst ungehinderten Wechsel der Schüler auf eine öffentliche Schule nach \njedem Schuljahr sicherstellen muss. \n\n31\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2000 - 6 C 5.00 -, BVerwGE 112, 263 \n(267 f.).\n\n32\n\nIn Bezug auf einzelne konkrete Genehmigungsvoraussetzungen nach § 37 Abs. \n3 SchOG NRW, § 1 Abs. 3 und 4 ESch-VO wie den Nachweis der beruflichen \nQualifikation von Lehrkräften und die kirchliche Bevollmächtigung kann durch \nAuflagen nach § 36 Abs. 1 VwVfG NRW die Genehmigungsfähigkeit sichergestellt \nwerden. \n\n33\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \n\n34\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 72 Nr. 1 GKG iVm §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14, \n20 Abs. 3 GKG a. F. und orientiert sich an Nr. II.37.2 des Streitwertkatalogs für die \nVerwaltungsgerichtsbarkeit (DVBl 1996, 605 ff.). Der Senat folgt der Vorinstanz darin, \neine Streitwertreduzierung unter dem Gesichtspunkt des einstweiligen \nRechtsschutzes nicht vorzunehmen, berücksichtigt aber (wie im Ergebnis auch das \nVerwaltungsgericht), dass im vorliegenden Verfahren lediglich eine vorläufige \nErlaubnis zum Betrieb einer Ersatzschule begehrt wird.\n\n35\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG \na.F.).\n\n36","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285311","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-08-04/19-b-2132-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 7","ref_norm":"7","n":13},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/285311","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285311","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-08-04/19-b-2132-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/285311","retrieved":"2026-07-09 03:01:46.865942+00:00"}}