{"status":"available","doknr":"OLD285310","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0804.18B2264.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-08-04","aktenzeichen":"18 B 2264/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,-- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, \ndie vom Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur zu prüfen sind, rechtfertigen \nkeine Abänderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. \n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht ist entgegen der Ansicht des Antragstellers zu Recht \ndavon ausgegangen, dass die dem Antragsteller zuletzt im Februar 2001 bis zum \n16. Januar 2003 verlängerte Aufenthaltsbefugnis angesichts seiner Ausreise in den \nLibanon im Januar 2002 im Zeitpunkt seiner Wiedereinreise in die Bundesrepublik \nDeutschland im Dezember 2002 gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3 des Ausländergesetzes \n- AuslG - erloschen war und dies zur Folge hatte, dass der Antragsteller gemäß § 58 \nAbs. 1 Nr. 1 AuslG unerlaubt eingereist und daher gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 \nAuslG vollziehbar ausreisepflichtig ist und dass sein unter dem 3. Januar 2003 \ngestellter Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung eine \nFiktionswirkung nach § 69 Abs. 2 oder 3 AuslG nicht auszulösen vermochte.\n\n4\n\nDass dem Antragsteller, wie er geltend macht, die Sechs-Monats-Frist des § 44 \nAbs. 1 Nr. 3 AuslG und die Möglichkeit einer rechtzeitigen Fristverlängerung durch \ndie Ausländerbehörde nicht bekannt waren, ist insoweit ohne Belang. Die Kenntnis \ndieser Normen kann vorausgesetzt werden. Es ist einem Ausländer zuzumuten, sich \nentsprechend zu informieren.\n\n5\n\nVgl. Senatsbeschlüsse vom 16. Januar 2002 - 18 \nB 732/01 -, AuAS 2002, 86 = NVwZ-RR 2002, 538 = \nEZAR 019 Nr. 14 und vom 17. Oktober 2002 - 18 B \n404/02 -; ferner auch OVG NRW, Beschluss vom \n20. Juni 2000 - 17 A 2949/00 -.\n\n6\n\nZudem ist es in der Rechtsprechung des Senates geklärt, dass es für den Eintritt \nder Rechtsfolge des § 44 Abs. 1 Nr. 3 AuslG weder auf die Natur des \nAusreisegrundes noch auf diejenigen Gründe ankommt, aus denen ein Ausländer \nnicht innerhalb der Sechsmonatsfrist wieder in das Bundesgebiet eingereist ist oder \neine Fristverlängerung (§ 44 Abs. 3 AuslG) durch die Ausländerbehörde nicht erwirkt \nhat.\n\n7\n\nVgl. Senatsbeschlüsse vom 4. September 2001 - \n18 B 68/00 -, vom 17. Oktober 2002 - 18 B 404/02 - \nund vom 13. Mai 2003 - 18 B 838/03 -.\n\n8\n\nDeshalb ist es für den Eintritt des gesetzlichen Erlöschenstatbestandes \nunerheblich, ob eine unterbliebene Fristverlängerung oder die nicht erfolgte \nRückkehr innerhalb von sechs Monaten auf einer freiwilligen, selbstbestimmten \nEntscheidung des Ausländers bzw. auf seinem Verschulden beruhte oder in \nGründen, die er nicht zu vertreten hatte (hier: Hilfsbedürftigkeit der Mutter nach dem \nTod des Vaters), ihre Ursache hatte.\n\n9\n\nAus alledem folgt, dass es sich bei der Frist des § 44 Abs. 1 Nr. 3 AuslG um eine \ngesetzliche Ausschlussfrist handelt, auf die die Vorschriften über eine \nWiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 32 des \nVerwaltungsverfahrensgesetzes - auf die der Antragsteller einen Anspruch zu haben \nglaubt - nicht anwendbar sind.\n\n10\n\nSo auch Hessischer VGH, Beschluss vom 16. \nMärz 1999 - 10 TZ 325/99 -, InfAuslR 1999, 454 \n(456).\n\n11\n\nDass etwaige Duldungsgründe, auf die der Antragsteller sich beruft, dem Erlass \neiner Abschiebungsandrohung nicht entgegenstehen, hat das Verwaltungsgericht \nzutreffend dargelegt.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des \nStreitwertes beruht auf § 14 Abs. 1 iVm §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG in der bei \nEinlegung des Rechtsmittels gültigen Fassung.\n\n13\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285310","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-08-04/18-b-2264-03","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/285310","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285310","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-08-04/18-b-2264-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/285310","retrieved":"2026-07-09 03:01:46.780441+00:00"}}