{"status":"available","doknr":"OLD285305","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0804.15B1351.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-08-04","aktenzeichen":"15 B 1351/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. \n\nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.049,71 EUR festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den \nAntrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zu Recht abgelehnt. Dem \nAntrag ist nicht aus den allein maßgeblichen im Beschwerdeverfahren dargelegten \nGründen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) \nstattzugeben. Die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des \nAntragstellers gegen die Bescheide des Antragsgegners vom 19. November 2003 in \nder Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Januar 2004 erforderlichen \nernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verwaltungsakte \nentsprechend § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO liegen nicht vor. Es ist nicht überwiegend \nwahrscheinlich, dass die Beitragsbescheide im Hauptsacheverfahren aus den in der \nBeschwerdebegründung genannten Gründen aufgehoben werden. \n\n3\n\nDie Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen einen Beitragsbescheid \nkommt nur in Betracht, wenn auf Grund summarischer Prüfung der Sach- und \nRechtslage ein Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher \nals ein Misserfolg ist. Ansonsten bleibt es bei der grundsätzlichen Regelung des § 80 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO, wonach Verwaltungsakte, mit denen öffentliche Abgaben und \nKosten angefordert werden, sofort vollziehbar sind. Dabei sind im Verfahren des \neinstweiligen Rechtsschutzes aufwändige Tatsachenfeststellungen nicht zu treffen \nund schwierige Rechtsfragen nicht abschließend zu klären. \n\n4\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 1994 \n- 15 B 3022/93 -, NWVBl. 1994, 337 f.\n\n5\n\nSoweit sich der Antragsteller gegen die Beitragsfähigkeit der Maßnahme wendet, \nweil sowohl die vorherige Beleuchtungsstärke als auch die vorherige \nDimensionierung des südlichen Gehweges ausreichend gewesen seien, kann dies \nim Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht festgestellt werden. \n\n6\n\nDie Art des Ausbaus liegt im weiten Ausbauermessen der Gemeinde. Erst \ndessen Überschreitung kann beitragsrechtlich von Bedeutung sein. Überschritten ist \nes erst, wenn sich die getroffene Ausbauentscheidung nicht mehr im Rahmen des \nsachlich Vertretbaren bewegt. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, im Rahmen der \nBeitragserhebung inzident zu prüfen, ob die Gemeinde die sinnvollste und \nzweckmäßigste Ausbaumaßnahme gewählt hat. \n\n7\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Februar \n2000 - 15 A 747/00 -, S. 2 des amtlichen Umdrucks; \nUrteil vom 22. November 1995 - 15 A 1432/93 -, \nGemhlt. 1997, 63 (64).\n\n8\n\nEs entspricht ständiger Rechtsprechung, dass eine Verbesserung der \nBeleuchtungsanlage vorliegt, wenn durch die Ausbaumaßnahme eine bessere \nAusleuchtung der Straße erreicht wird. Das kann durch eine Vermehrung der Zahl \nder Leuchten oder eine Erhöhung der Leuchtkraft der einzelnen Leuchten erfolgen. \nDer Begriff der Verbesserung ist verkehrstechnisch zu verstehen im Sinne einer \npositiven Auswirkung auf den Verkehrsablauf. \n\n9\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 28. August 2001 \n- 15 A 465/99 -, NVwZ-RR 2002, 299 (301). \n\n10\n\nDie Auffassung des Antragstellers, es komme für den Begriff der Verbesserung \nnicht auf eine Erhöhung der Ausleuchtung gegenüber dem früheren Zustand an, \nsondern darauf, ob die frühere Ausleuchtung ordnungsgemäß gewesen sei, trifft \ndaher nicht zu. Die Beitragsfähigkeit wäre nur dann in Frage gestellt, wenn durch die \nstärkere Ausleuchtung keine verkehrstechnisch positive Auswirkung festzustellen \nwäre. Das kann im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht geschehen. \n\n11\n\nNach den im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes anzulegenden \nMaßstäben erscheint auch die Verbreiterung des südlichen Gehweges als \nVerbesserung in Form einer Erweiterung beitragsfähig. Eine Verbesserung liegt vor, \nwenn durch die Ausbaumaßnahme die Ausgestaltung der Anlage entsprechend ihrer \nbisherigen verkehrstechnischen Konzeption, hinsichtlich der räumlichen Ausdehnung \n(Erweiterung), hinsichtlich der funktionalen Aufteilung der Gesamtfläche oder \nhinsichtlich der Art der Befestigung vorteilhaft verändert wird. Diese vorteilhafte \nVeränderung ist unter verkehrstechnischen Gesichtspunkten zu beurteilen. \nMaßgebend ist also, ob der Verkehr bei Zugrundelegung der bisherigen \nverkehrstechnischen Konzeption (Trennsystem, Mischfläche, Fußgängerstraße) auf \nder neu gestalteten Anlage zügiger, geordneter, unbehinderter oder reibungsloser \nabgewickelt werden kann als vorher. Daraus ergibt sich, dass nicht jede beliebige \nVerbreiterung eine Straße eine beitragsfähige Erweiterung ist, sondern dass die \nBeitragsfähigkeit voraussetzt, dass die Verbreiterung eine positive verkehrliche \nAuswirkung hat und damit durch den zusätzlichen Gebrauchsvorteil an der Straße \nden Gebrauchswert der erschlossenen Grundstücke steigert und dem Eigentümer \nsomit einen wirtschaftlichen Vorteil gewährt. Ab einer bestimmten Breite der Straße \nbzw. Teileinrichtung führt eine weitere Verbreiterung nicht mehr zu positiven \nverkehrlichen Auswirkungen, die einen so verstandenen wirtschaftlichen Vorteil für \ndie Anlieger bewirken.\n\n12\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 23. September 2003 \n- 15 A 4700/01 -, NWVBl. 2004, 106 (107). \n\n13\n\nDass eine Erweiterung des Gehweges von 2 auf 3 m positive verkehrliche \nAuswirkungen mit sich bringt, kann jedoch schon im Verfahren des einstweiligen \nRechtsschutzes bejaht werden. \n\n14\n\nEs ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass das Flurstück 571 des \nAntragstellers nicht von der ausgebauten Anlage erschlossen wäre. Mit Rücksicht \ndarauf, dass der Beitrag eine Gegenleistung für die den Grundstückseigentümern \ndurch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage gebotenen wirtschaftlichen \nVorteile ist (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land \nNordrhein-Westfalen - KAG NRW -), darf auch bei einem Hinterliegergrundstück die \nInanspruchnahme der Anlage nur vom Willen des Eigentümers dieses Grundstückes \nabhängen. \n\n15\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Mai 2004 - \n15 B 747/04 -, S. 2 des amtl. Umdrucks. \n\n16\n\nEs spricht viel dafür, dass dieses Merkmal bei einem Hinterliegergrundstück, das \nfür seine Nutzung auf die ausgebaute Straße angewiesen ist, jedenfalls dann zu \nbejahen ist, wenn das Vorderliegergrundstück im Eigentum desselben Eigentümers \nwie das Hinterliegergrundstück steht, wie es hier der Fall ist. \n\n17\n\nDie vom Antragsteller bemängelte Nichtanwendung der Tiefenbegrenzung ist \nunbedenklich, da nach § 4 Abs. 3 Buchst. b der Straßenbaubeitragssatzung vom \n26. Juli 2001 bei einem Hinterliegergrundstück die maßgebliche Tiefe von der der \nAnlage zugewandten Grundstücksgrenze zu messen ist. Danach ist das Flurstück \n571 keine 40 m tief. \n\n18\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über \nden Streitwert ergibt sich aus §§ 14 Abs. 1 und 3, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 des \nGerichtskostengesetzes a.F.\n\n19\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar. \n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285305","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-08-04/15-b-1351-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/285305","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285305","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-08-04/15-b-1351-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/285305","retrieved":"2026-07-09 03:01:46.251325+00:00"}}