{"status":"available","doknr":"OLD285304","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0804.15A2556.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-08-04","aktenzeichen":"15 A 2556/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n\nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 41.448,32 EUR festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe \nnicht vorliegen. \n\n3\n\nDer Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 \nAbs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) liegt nicht deshalb vor, weil \nder Angriff des Klägers gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die übliche \nNutzungszeit für die ausgebaute Straße sei mit 27 bis 32 Jahren abgelaufen, in \neinem durchzuführenden Berufungsverfahren überwiegend wahrscheinlich Erfolg \nhätte. Für die Dauer der üblichen Nutzungszeit einer Straße gibt es keine allgemein \ngültige Zeitspanne, vielmehr hängt sie vom vorherigen Ausbauzustand und der \nverkehrlichen Funktion ab. Auch für Fußgängerzonen beträgt sie jedenfalls \nmindestens 25 Jahre. \n\n4\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 20. August 2002 - 15 \nA 583/01 -, NWVBl. 2003, 58 (59).\n\n5\n\nDiese Zeit ist hier abgelaufen. Auch wenn die Straße nur gering vom \nAnliegerverkehr in Anspruch genommen wurde, liegt darin kein Umstand begründet, \nvon einer längeren üblichen Nutzungszeit auszugehen. \n\n6\n\nVgl. 26 Jahre auch für eine schwach belastete \nStraße: OVG NRW, Beschluss vom 21. Februar \n1992 - 2 B 494/92 -, S. 2 des amtl. Umdrucks. \n\n7\n\nEntgegen der Auffassung der Klägerin kommt dabei dem vermeintlichen Mangel \ndes ursprünglichen Ausbauzustandes, nämlich eine zu geringe Dicke der seinerzeit \nverlegten Platten im Verhältnis zu ihrer Breite, keine Bedeutung zu. Dies wäre allein \ndann der Fall, wenn sich die Ausbaumaßnahme auf den Austausch des \nPlattenbelages beschränken würde. Hier wurde jedoch die Straße vollständig, \nnämlich auch bezüglich des Oberbaus, erneuert. Ebenfalls unerheblich ist der \nEinwand der Klägerin, der Beklagte habe auf eine durchgreifende Sanierung \nverzichtet und nur Flickwerk bei den Reparaturen vorgenommen. Damit ist \nanscheinend der Austausch von Platten gegen Schwarzmaterial gemeint. Auch dies \nkann aber nur Bedeutung für die Verschlissenheit des Plattenbelags, nicht aber des \nübrigen Oberbaus der Straße haben. Im Übrigen liegt die durchgreifende Sanierung \nim vorliegenden Ausbau. \n\n8\n\nDer Beitragsfähigkeit kann weiter nicht entgegen gehalten werden, dass auch die \nnunmehr verlegten Platten keine ausreichende Dicke im Verhältnis zu ihrer Breite \naufwiesen. Zwar erfüllen auch diese Platten mit einem Verhältnis Länge/Dicke (40/8) \nvon 5 nicht das in einschlägigen Ausbauvorschriften empfohlene Verhältnis von \nhöchstens 4. \n\n9\n\nVgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 20. August \n2002 - 15 A 583/01 -, NWVBl. 2003, 58 (59). \n\n10\n\nDies würde jedoch lediglich dann zum Wegfall der Beitragsfähigkeit des \nvorliegenden Ausbaus führen, wenn bereits im Zeitpunkt der Beendigung dieser \nAusbaumaßnahme die Ungeeignetheit der gewählten Ausbauart offensichtlich wäre. \nDas ist nicht der Fall. Nicht jede Unterschreitung der Standards technischer \nAusbauvorschriften führt bereits dazu, dass ein solcher Ausbau als offensichtlich \nungeeignet zu bewerten wäre. Sollte sich allerdings in Folge der gewählten \nMaterialien die Notwendigkeit einer vorzeitigen Erneuerung ergibt, trägt das Risiko \ndafür die Gemeinde. \n\n11\n\nDer geltend gemachte Zulassungsgrund besonderer tatsächlicher oder \nrechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt nicht \nvor, weil auch nach den im Zulassungsverfahren anzulegenden Maßstäben \nanzunehmen ist, dass die Beurteilung der Tatsachen durch das Verwaltungsgericht \nim Berufungsverfahren bestätigt werden würden. Dessen Bewertung bewegt sich, \nwie oben ausgeführt, im Rahmen der vom beschließenden Gericht aufgestellten \nGrundsätze, und es sind keine erheblichen Umstände vorgetragen, die das \nangegriffene Urteil erschütterten.\n\n12\n\nDer geltend gemachte Zulassungsgrund einer Abweichung des Urteils von einer \nEntscheidung des beschließenden Gerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) liegt nicht \ndeshalb vor, weil das Verwaltungsgericht von einer üblichen Nutzungszeit der in \nRede stehenden Fußgängerzone zwischen 27 und 32 Jahren ausging. Weder in der \nEntscheidung vom 20. August 2002, \n\n13\n\n15 A 583/01, NWVBl. 2003, 58,\n\n14\n\nnoch in der Entscheidung vom 8. Oktober 1999,\n\n15\n\n15 A 3305/96, NWVBl. 2000, 144,\n\n16\n\nwerden gegenteilige Grundsätze aufgestellt. \n\n17\n\nSchließlich liegt auch der Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung der \nRechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht vor. Die Frage, wo im vorliegenden \nFall die übliche Nutzungsdauer anzusiedeln ist, entzieht sich schon deshalb einer \nüber den Einzelfall hinausgehenden grundsätzlichen Beurteilung, weil diese vom \nvorherigen Ausbauzustand und der verkehrlichen Funktion abhängt. \n\n18\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 20. August 2002 - 15 \nA 583/01 -, NWVBl. 2003, 58 (59). \n\n19\n\nDie Annahme, die übliche Nutzungszeit einer Straße, die aus einer \nBetontragschicht über einer Frostschutzschicht bestand und im obersten Bereich \neinen Plattenbelag in einem Mörtelbett aufwies, liege bei 27 bis 32 Jahren, wirft keine \nklärungsbedürftigen grundsätzlichen Fragen auf. \n\n20\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über \nden Streitwert ergibt sich aus §§ 14 Abs. 1 und 3, 13 Abs. 2 des \nGerichtskostengesetzes a.F. \n\n21\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar. \n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285304","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-08-04/15-a-2556-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/285304","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285304","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-08-04/15-a-2556-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/285304","retrieved":"2026-07-09 03:01:46.139696+00:00"}}