{"status":"available","doknr":"OLD285307","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0804.13A3057.04A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-08-04","aktenzeichen":"13 A 3057/04.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nDer geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der \nRechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) ist nicht hinreichend dargelegt worden bzw. \nnicht gegeben.\n\n4\n\nGrundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache, die eine über den Einzelfall \nhinausgehende, verallgemeinerungsfähige Frage tatsächlicher oder rechtlicher Art \naufwirft, die der Rechtsvereinheitlichung und/oder Rechtsfortbildung dienlich und in \nder Berufung klärungsbedürftig und klärungsfähig ist. Diese Umstände sind vom \nRechtsmittelführer darzulegen, wobei \"Darlegung\" im Sinne von \"Erläutern\" und \n\"Erklären\" zu verstehen ist. \"Darlegen\" erfordert deshalb eine Durchdringung und \nAufarbeitung des Falles in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht am Maßstab des \nerstinstanzlichen Urteils und dementsprechend eine qualifizierte Auseinandersetzung \nmit den Gründen des anzufechtenden Urteils sowie detaillierte fallbezogene \nAusführungen.\n\n5\n\nGK-AsylVfG, Stand: Oktober 2003, § 78 Rdnrn. \n557 ff.\n\n6\n\nEine in diesem Sinne grundsätzlich bedeutsame Frage, die die Durchführung eines Berufungsverfahrens \nrechtfertigt, wird mit dem Zulassungsantrag nicht aufgezeigt. Die als grundsätzlich bedeutsam angesehene Frage, \n\"ob Kosovaren nach Rückkehr in den Kosovo grundsätzlich freien Zugang zum Gesundheitswesen haben bzw. \neine medizinische Versorgung für mittellose Rückkehrer verfügbar ist\", würde sich in dieser Allgemeinheit in \neinem Berufungsverfahren nicht stellen. Das Verwaltungsgericht hat entscheidungstragend darauf abgestellt, \ndass der Kläger nicht an solchen Gesundheitsstörungen leidet bzw. bei einer Rückkehr in den Kosovo auch bei \nder Umstellung der Medikation nicht mit solchen Folgen einer Verschlimmerung der Krankheit zu rechnen sind, \ndass er einer ernsthaften Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt ist. Die Frage, ob ein Kosovo-Albaner bzw. der \nKläger notwendige Medikamente im Kosovo kostenfrei beziehen kann, vermittelt der Sache dabei keine \ngrundsätzliche Bedeutung. Denn maßgeblich ist das Vorhandensein einer landesüblichen Gesundheitsversorgung \nvon zumutbarem Mindeststandard. Eine solche ist nicht schon dann zu verneinen, wenn jemand an den Kosten \nder ärztlichen Behandlung oder der Medikamente beteiligt wird. Ein Ausländer muss sich auf den Standard der \nGesundheitsversorgung im Heimatland verweisen lassen, auch wenn diese dem entsprechenden Niveau in \nDeutschland nicht entspricht. Der Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG soll den Ausländer vor \nLeibes- und Lebensgefahren von existenzieller Intensität bewahren, nicht aber vor dem Verlust einer \nkostenfreien Gesundheitsversorgung durch das deutsche soziale Netz. \n\n7\n\nEs obliegt zudem der freien Einschätzung des erstinstanzlichen Richters, ob \nvorgelegte ärztliche Atteste und geltend gemachte gesundheitliche \nBeeinträchtigungen die Annahme eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 \nSatz 1 AuslG rechtfertigen. Insoweit ist dem Richter von Verfassungswegen eine \nfreie unabhängige Tatsachenwürdigung eingeräumt. Dass diese vom \nVerwaltungsgericht nicht im Sinne des prozessualen Antragsbegehrens des Klägers \ngetroffen wurde, rechtfertigt aber nicht die Zulassung der Berufung wegen \ngrundsätzlicher Bedeutung. Im Übrigen handelt es sich bei der Frage der u.U. aus \nKrankheitsgründen nicht zumutbaren Rückkehr um eine solche, die \nindividualbezogen den jeweiligen Rückkehrer betrifft und die daher einer generellen \nKlärung ohnehin nicht zugänglich ist.\n\n8\n\nDer Hinweis im Zulassungsantrag auf ein Urteil des VG Koblenz ist ebenfalls nicht geeignet, die Annahme \neiner grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zu begründen, weil das genannte Gericht nicht zum \nZuständigkeitsbereich des erkennenden Oberverwaltungsgerichts gehört und deshalb eine grundsätzliche \nBedeutung \"wegen Vereinheitlichung der Rechtsprechung\" nicht ansteht.\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG.\n\n10\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar. \n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285307","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-08-04/13-a-3057-04-a","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/285307","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285307","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-08-04/13-a-3057-04-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/285307","retrieved":"2026-07-09 03:01:46.450247+00:00"}}