{"status":"available","doknr":"OLD285343","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0730.9A3862.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-07-30","aktenzeichen":"9 A 3862/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Klägerin ist Betreiberin der Kläranlage N. -H. , einer Anlage der Größenklasse \n5, aus der sie gereinigtes Abwasser in den Rhein einleitet. Die Einleitung beruhte früher auf \neiner wasserrechtlichen Erlaubnis des Regierungspräsidenten E. vom 22. November \n1990, die in der Folgezeit teilweise geändert bzw. ersetzt wurde. Mit unanfechtbar \ngewordenem Bescheid vom 21. Juli 1993 widerrief der Regierungspräsident E. die \nwasserrechtliche Erlaubnis, weil die Klägerin nicht in der Lage sei, insbesondere den \ngeltenden Wert für den Schadstoffparameter chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) einzuhalten, \nund ein Sanierungsbescheid eine Verschlechterung des Wertes nicht zulasse. Gleichzeitig \nerließ er eine ebenfalls unanfechtbar gewordene Ordnungsverfügung, mit der er der Klägerin \naufgab, aus der Kläranlage die Einleitung von Abwasser, dessen Schadstofffracht nicht so \ngering gehalten werde, wie dies bei Anwendung der jeweils in Betracht kommenden \nVerfahren nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik möglich sei, ab dem 1. Januar \n1999 zu unterlassen. Für die Übergangszeit setzte er Überwachungswerte als befristete \nSanierungsanforderungen fest. Danach war u.a. für CSB längstens bis 31. Dezember 1998 \nein Wert von 100 mg/l einzuhalten. Eine Änderung dieses Wertes erfolgte erstmals durch 3. \nÄnderungsbescheid vom 23. Februar 1996, durch den \"ab sofort\" für CSB ein Wert von 75 \nmg/l festgesetzt wurde. Mit 5. Änderungsbescheid vom 12. Juni 1996 wurde auf Antrag der \nKlägerin der einzuhaltende Wert für CSB erneut auf 100 mg/l festgelegt, weil die bisher \nerzielten Verbesserungen nicht so stabil verlaufen seien wie angenommen.\n\n4\n\nFür das Veranlagungsjahr 1995 erklärte die Klägerin rechtzeitig nach § 4 Abs. 5 des \nAbwasserabgabengesetzes (AbwAG), hinsichtlich CSB einen Wert von 75 mg/l einhalten zu \nwollen. Eine entsprechende Erklärung gab die Klägerin auch für das Jahr 1996 ab. Nach dem \nErgebnis des Messprogramms wie auch nach den amtlichen Untersuchen liegen \nÜberschreitungen dieses Wertes im Jahre 1995 nicht vor.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 4. Dezember 1996 setzte der Beklagte die Abwasserabgabe für \ndie Einleitung von Schmutzwasser aus dem Einzugsbereich der Kläranlage im Jahr \n1995 auf insgesamt 2.108.400,00 DM fest. Davon entfielen 747.060,00 DM auf den \nParameter CSB. Der Beklagte ermittelte die Zahl der Schadeinheiten nach § 4 Abs. \n5 AbwAG und legte den vollen Abgabesatz zugrunde, weil der Inhalt des die \nEinleitung zulassenden Bescheides im Veranlagungsjahr nicht dem § 7 a Abs. 1 des \nWasserhaushaltsgesetzes (WHG) entspreche. Den gegen die Veranlagung \neingelegten Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid \nvom 23. Juni 1997 zurück. Zur Begründung führte er aus, die gewünschte \nAbgabesatzermäßigung für CSB scheide aus, weil die Anpassung an den erklärten \nWert erst durch den 3. Änderungsbescheid vom 23. Februar 1996 und damit nicht im \nAnschluss an den erklärten Wert im Sinne von § 9 Abs. 6 AbwAG vorgenommen \nworden sei.\n\n6\n\nDie Klägerin hat rechtzeitig Klage erhoben mit dem Ziel einer Reduzierung der \nfestgesetzten Abwasserabgabe unter Berücksichtigung der Abgabesatzermäßigung für CSB. \nEin parallel zum Klageverfahren beim Beklagten gestellter Antrag auf Erlass der Abgabe in \nentsprechendem Umfang aus Billigkeitsgründen blieb erfolglos (Ablehnungsbescheid vom 5. \nJanuar 1998, Widerspruchsbescheid vom 19. August 1998). Auch insoweit hat die Klägerin \nrechtzeitig Klage erhoben. \n\n7\n\nNach Verbindung beider Klageverfahren durch das Verwaltungsgericht hat die Klägerin \nbeantragt,\n\n8\n\nden Festsetzungsbescheid des beklagten Amtes \nvom 4. Dezember 1996 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 23. Juni 1997 insoweit \naufzuheben, als eine den Betrag von 1.548.105,00 \nDM übersteigende Abwasserabgabe festgesetzt \nworden ist,\n\n9\n\nhilfsweise,\n\n10\n\nunter Aufhebung des Ablehnungsbescheides \nvom 5. Januar 1998 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 19. August 1998 das \nbeklagte Amt zu verpflichten, die Abwasserabgabe in \nder genannten Höhe zu erlassen.\n\n11\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nDas Verwaltungsgericht hat der Klage durch das angefochtene Urteil mit dem \nHauptantrag stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der \nKlägerin stehe die geltend gemachte Abgabesatzermäßigung zu. Die \nVoraussetzungen des § 9 Abs. 6 i.V.m. Abs. 5 AbwAG seien mit dem 3. \nÄnderungsbescheid vom 23. Februar 1996 erfüllt. Dem stehe nicht entgegen, dass \ndieser Bescheid nicht unmittelbar an den in der Erklärung nach § 4 Abs. 5 AbwAG \ngenannten Zeitraum anschließe. Der Begriff \"im Anschluss an\" in § 9 Abs. 6 AbwAG \nbedeute nicht, dass die Anpassung unmittelbar erfolgen müsse, sondern drücke \nlediglich eine zeitliche Reihenfolge aus. \n\n14\n\nHiergegen richtet sich der Beklagte mit der zugelassenen Berufung, mit der er \ngeltend macht: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts verlange § 9 Abs. \n6 AbwAG einen unmittelbaren zeitlichen Anschluss des Anpassungsbescheides an \ndie Erklärung nach § 4 Abs. 5 AbwAG. Das folge aus dem Wortlaut der Norm ebenso \nwie aus Sinn und Zweck der Vorschrift. Nur bei dieser Auslegung sei gewährleistet, \ndass die Anreizfunktion der Privilegierung, im Interesse des Gewässerschutzes auf \nDauer eine Verbesserung der Schadstoffeinleitungen zu erreichen, ihre Wirkung \nentfalten könne. Die fehlende Dauerhaftigkeit der Verbesserung werde vorliegend \nbesonders daran deutlich, dass bereits nach kurzer Zeit im Juni 1996 der \nBescheidwert für CSB erneut auf den früheren - höheren - Wert angehoben worden \nsei. Der teilweise Erlass der Abgabe sei zu Recht abgelehnt worden. Gründe für eine \nsachliche oder persönliche Unbilligkeit seien nicht zu erkennen. Das Vorbringen der \nKlägerin beziehe sich der Sache nach auf Aspekte, die im Rahmen der Prüfung der \nRechtmäßigkeit der Veranlagung zu untersuchen seien.\n\n15\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage \nabzuweisen.\n\n17\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n18\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n19\n\nHinsichtlich der Abgabesatzermäßigung bezieht sie sich im Wesentlichen auf die \nBegründung des Verwaltungsgerichts, die sie für zutreffend hält, und vertieft diese. \nErgänzend macht sie geltend, dass ihr jedenfalls die Abgabesatzreduzierung im \nWege des Billigkeitserlasses gewährt werden müsse. Insofern sei zu \nberücksichtigen, dass für den Zeitraum zwischen der Erklärung nach § 4 Abs. 5 \nAbwAG für 1995 und der Bescheidanpassung eine weitere Erklärung nach § 4 Abs. 5 \nAbwAG vorgelegen habe und dass eine derart strikte Auslegung des Gesetzes, wie \nsie der Beklagte für richtig halte, für sie nicht voraussehbar gewesen sei. Der \nEinwand des Beklagten, unabhängig von dem fehlenden unmittelbaren Anschluss \nkönne der 3. Änderungsbescheid schon deshalb nicht als Bescheidanpassung im \nSinne des § 9 Abs. 6 AbwAG gewertet werden, weil er nicht von Dauer gewesen, \nsondern bereits im Juni 1996 wieder rückgängig gemacht worden sei, gehe fehl. Zum \neinen sehe das Gesetz eine solche Einschränkung nicht vor. Zum anderen sei die \nerneute Festlegung des schlechteren Wertes nur vorsorglich geschehen; tatsächlich \nsei auch in der Folgezeit mit einer Ausnahme der niedrigere Wert eingehalten \nworden. Am 29. Oktober 1996 sei zwar bei einer amtlichen Messung ein leicht \nüberhöhter Wert festgestellt worden; dieser sei jedoch im Hinblick auf die \"Vier-aus-\nfünf-Regel\" unschädlich. \n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \nBeklagten ergänzend Bezug genommen.\n\n21\n\nII.\n\n22\n\nDer Senat kann gemäß § 130 a Satz 1 VwGO über die Berufung durch Beschluss \nentscheiden, weil er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für \nerforderlich hält. Die Beteiligten sind zuvor gemäß §§ 130 a Satz 2, 125 VwGO gehört \nworden. \n\n23\n\nDie Berufung hat Erfolg. Die Klage ist sowohl mit dem Hauptantrag als auch mit dem \nHilfsantrag abzuweisen. \n\n24\n\nDer mit dem Hauptantrag (teilweise) angefochtene Bescheid des Beklagten vom \n4. Dezember 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juni 1997 ist \nrechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte hat zulasten der Klägerin \nzutreffend für 1995 die volle Schmutzwasserabgabe ohne Berücksichtigung einer \nAbgabesatzermäßigung für den Parameter CSB festgesetzt.\n\n25\n\nDie Klägerin ist als Einleiterin von Schmutzwasser für diesen \nVeranlagungszeitraum dem Grunde nach gemäß §§ 1, 2 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2, 9 \nAbs. 1 AbwAG in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 1994, BGBl. I \nS. 3370, (AbwAG 1994) abwasserabgabepflichtig. Auch die Berechnung der \nSchadeinheiten nach §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 5 AbwAG 1994 hinsichtlich des hier allein \nstreitigen Parameters CSB ist nicht zu beanstanden. Insoweit erhebt die Klägerin \nauch keine Einwände.\n\n26\n\nEntgegen der Auffassung der Klägerin und des Verwaltungsgerichts hat der \nBeklagte bei der Berechnung der Abgabe zu Recht den vollen Abgabesatz zugrunde \ngelegt und eine Abgabesatzermäßigung versagt.\n\n27\n\nGemäß § 9 Abs. 5 Satz 1 AbwAG 1994 ermäßigt sich der Abgabesatz nach § 9 \nAbs. 4 Satz 2 AbwAG 1994 außer in den vorliegend nicht einschlägigen Fällen der \n§§ 7, 8 AbwAG 1994 um 75 vom Hundert für die Schadeinheiten, die nicht vermieden \nwerden, obwohl\n1. der Inhalt des Bescheides nach § 4 Abs. 1 oder die Erklärung nach § 6 Abs. 1 \nSatz 1 mindestens den Anforderungen der allgemeinen Verwaltungsvorschriften \nnach § 7 a Abs. 1 WHG entspricht und \n2. die Anforderungen der allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach § 7 a Abs. 1 \nWHG im Veranlagungszeitraum eingehalten werden, sofern sie nicht entgegen \nden allgemein anerkannten Regeln der Technik durch Verdünnung oder \nVermischung erreicht werden.\n\n28\n\nBei Anwendung dieser Vorschrift allein sind die Voraussetzungen für eine \nAbgabesatzermäßigung unstreitig nicht gegeben. Denn die im Jahr 1995 wirksame \nOrdnungsverfügung der Bezirksregierung E. vom 21. Juli 1993, der die Qualität \neines Bescheides nach § 4 Abs. 1 AbwAG 1994 zukommt, genügte nicht den \nAnforderungen des über § 7 a Abs. 1 WHG im Veranlagungsjahr geltenden Anhangs \n1 zur Allgemeinen Rahmen-Verwaltungsvorschrift über Mindestanforderungen an das \nEinleiten von Abwasser in Gewässer vom 25. November 1992, GMBl. 1994, 498. \nWährend dieser unter Nr. 2 für Kläranlagen der von der Klägerin betriebenen Größe \nfür CSB einen Einleitungsgrenzwert von höchstens 75 mg/l forderte, sah die \nOrdnungsverfügung vom 21. Juli 1993 einen Überwachungswert von 100 mg/l vor. \n\n29\n\nDie von der Klägerin für 1995 begehrte Abgabesatzermäßigung folgt auch nicht \naus § 9 Abs. 6 AbwAG 1994. Dessen Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Nach dieser \nVorschrift berechnet sich im Falle einer Erklärung nach § 4 Abs. 5 AbwAG 1994 die \nErmäßigung nach dem erklärten Wert, wenn der Bescheid im Anschluss an den \nerklärten Wert angepasst wird und dieser die Voraussetzungen des Absatzes 5 \nerfüllt. Entgegen der Auffassung der Klägerin und des Verwaltungsgerichts fehlt es \nvorliegend an einer Bescheidanpassung \"im Anschluss an\" den erklärten Wert. Denn \neine solche setzt voraus, dass zwischen dem Ablauf der Erklärungsfrist und der \nAnpassung des Bescheides keine zeitliche Lücke liegt. \n\n30\n\nDer Senat vermag nicht der Auffassung des Verwaltungsgerichts und der \nKlägerin zu folgen, der Wortlaut der Bestimmung biete keine Anhaltspunkte dafür, \ndass der zeitliche Zusammenhang von Erklärung und Anpassung besonders eng im \nSinne einer unmittelbaren Aufeinanderfolge zu sein habe; der Begriff \"im Anschluss\" \ndrücke vielmehr lediglich eine zeitliche Reihung ohne zeitliche Vorgaben aus bzw. \nlasse jedenfalls auch ein zeitliches Auseinanderfallen von Ablauf der Geltungsfrist \nder Heraberklärung und Bescheidanpassung zu, sofern noch ein sachlicher \nZusammenhang zwischen beiden Maßnahmen gegeben sei. Dem ist \nentgegenzuhalten, dass der Wortsinn des Begriffs im Kern für das Gegenteil spricht. \nWird ein Gegenstand an einen anderen angeschlossen, so wird eine Verbindung \nzwischen beiden Gegenständen hergestellt, die dazu führt, dass beide fest \nmiteinander verbunden sind, nicht aber lose mit mehr oder weniger Abstand \nnebeneinander bestehen. Übertragen auf den zeitlichen Aspekt bedeutet das, dass \nmit dem Ablauf des einen Zeitraums der neue Zeitraum beginnt, beide Zeiträume \nalso nahtlos ineinander übergehen bzw. unmittelbar aufeinander folgen. \n\n31\n\nDer Auffassung des Verwaltungsgerichts steht zudem entgegen, dass nach ihr \ndie gesetzliche Voraussetzung \"im Anschluss an die Erklärung\" überflüssig wäre. Die \nAnnahme des Verwaltungsgerichts, damit werde allein eine zeitliche Reihenfolge \ngefordert, wäre bereits hinreichend durch die Formulierung \"angepasst wird\" \nabgedeckt. Denn eine Anpassung setzt voraus, dass es das Objekt, an das \nangepasst werden soll, schon gibt. Damit ist eine zeitliche Reihenfolge vorgegeben. \nEin Blick auf § 10 Abs. 4 AbwAG 1994 bestätigt diese Auslegung. Dort wird als \nVoraussetzung für eine Verrechnungsmöglichkeit u.a. gefordert, dass die \nAbwasserbehandlungsanlage, der das Abwasser zugeführt wird, bestimmten \nAnforderungen entspricht oder angepasst wird. Nach der Rechtsprechung ist bereits \nbei dieser Formulierung davon auszugehen, dass die Anpassung im Sinne einer \nzeitlichen Reihung auch nach Ablauf des Veranlagungsjahres durchgeführt werden \nkann, dass sie aber in absehbarer Zeit danach erfolgen muss.\n\n32\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 2000 - \n9 A 2055/99 -, ZfW 2001, 257, bestätigt durch \nBVerwG, Beschluss vom 6. Mai 2001 - 9 B 12.01 -\n.\n\n33\n\nWenn der Gesetzgeber es demgegenüber in § 9 Abs. 6 AbwAG 1994 nicht bei \nder (schlichten) Anpassung belässt, sondern zusätzlich fordert, diese sei \"im \nAnschluss an\" die Erklärung vorzunehmen, so kann das nur bedeuten, dass damit \nein Mehr gefordert werden sollte. Dieses Mehr kann nur darin bestehen, dass als \nweitere Voraussetzung eine zeitliche Eingrenzung im Sinne des oben aufgezeigten \nVerständnisses der Vorschrift gewollt ist und eine Anpassung ohne zeitliche Vorgabe \n- wie vom Verwaltungsgericht angenommen - oder selbst in absehbarer Zeit bzw. in \nsachlichem Zusammenhang - wie die Klägerin meint - nicht ausreichen soll. \n\n34\n\nDieses Wortverständnis der Vorschrift wird durch die Materialien bestätigt. Die Regelung \ndes § 9 Abs. 6 AbwAG 1994 ist erstmals mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des \nAbwasserabgabengesetzes vom 19. Dezember 1986, BGBl. I S. 2619, als § 9 Abs. 7 in das \nAbwasserabgabengesetz eingefügt worden und geht zurück auf einen Ergänzungswunsch des \nBundesrates zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, dem die Bundesregierung zugestimmt \nhat und der in der vorgeschlagenen Form schließlich Gesetz geworden ist.\n\n35\n\nVgl. jeweils Nr. 17 der Stellungnahme des \nBundesrates zum Gesetzentwurf sowie der \nGegenäußerung der Bundesregierung, BT-Drs. \n10/5533, S. 20, 23.\n\n36\n\nNach der beigegebenen Begründung hielt der Bundesrat eine Erweiterung der \nErmäßigungsmöglichkeit nach § 9 Abs. 5 und 6 AbwAG in der damals noch geltenden \nFassung im Falle einer Erklärung nach § 4 Abs. 5 AbwAG 1984 für gerechtfertigt, wenn die \nErklärung auf einen Dauerzustand abzielt, aus diesem Grund der Bescheid angepasst wird und \nfür die erklärten und geänderten Bescheidwerte die Voraussetzungen einer Ermäßigung im \nÜbrigen gegeben sind. Von einem Dauerzustand kann man jedoch nur dann reden, wenn \nzwischen Ablauf der Geltung der Erklärung und Bescheidanpassung keine Lücke besteht, in \nder ggfs. auch höhere, nicht den Anforderungen der allgemeinen Verwaltungsvorschriften \nnach § 7 a Abs. 1 WHG genügende Werte gelten.\n\n37\n\nSinn und Zweck der Reglung führen zum selben Ergebnis. Grundsätzlich kommt eine \nAbgabesatzermäßigung nach § 9 Abs. 5 AbwAG 1994 nur in Betracht, wenn neben der \ntatsächlichen Einleitung auch der die Einleitung zulassende Bescheid (oder die Erklärung \nnach § 6 Abs. 1 Satz 1 AbwAG 1994) den Anforderungen der allgemeinen \nVerwaltungsvorschriften nach § 7 a Abs. 1 WHG entspricht. Dadurch soll die mit der \nVorschrift bezweckte Anreizwirkung nicht schon bei mehr oder weniger zufälliger Einhaltung \nder Anforderungen nach § 7 a Abs. 1 WHG eingreifen, sondern im Inter-esse des \nGewässerschutzes davon abhängig gemacht werden, dass sich Anstrengungen des Betreibers, \ndie Belastung der Gewässer möglichst gering zu halten, in der Festlegung von entsprechenden \nBescheidwerten wiederspiegeln und damit eine Verstetigung mit der Sanktionsmöglichkeit \nnach § 4 Abs. 4 AbwAG 1994 erhalten. Von diesem System lässt § 9 Abs. 6 AbwAG 1994 \neine Ausnahme zu, wenn er für die Berechnung der Ermäßigung unter den dort genannten \nVoraussetzungen auf den Erklärungswert nach § 4 Abs. 5 AbwAG 1994 statt auf den \ngeltenden Bescheidwert (oder Erklärungswert nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AbwAG 1994) abstellt. \nMit der Schaffung dieser Regelung sollten jedoch keine grundsätzlichen Abstriche \nhinsichtlich der Anforderungen gemacht werden. Der Gesetzgeber wollte lediglich - wie die \noben angeführte Begründung des Bundesrates zeigt - die Vergünstigung auch dann \neinräumen, wenn eine vergleichbare dauerhafte Regelung gesichert war. Eine vergleichbare \nSicherung hinsichtlich einzuhaltender Werte kann jedoch nur dann angenommen werden, \nwenn der erklärte Wert nahtlos in einen Bescheidwert übergeht, dem wegen der an ihn \ngeknüpften Sanktionen des § 4 Abs. 4 Sätze 2 - 4 AbwAG 1994 bei Wertüberschreitungen ein \nsehr viel stärkeres Gewicht zukommt als einem Erklärungswert nach § 4 Abs. 5 AbwAG \n1994, bei dem eine entsprechende Sanktionsmöglichkeit fehlt (vgl. § 4 Abs. 5 Satz 6 AbwAG \n1994). Nur unter dieser Voraussetzung erscheint es gerechtfertigt, den Betreiber rückwirkend \nso zu stellen, als ob der Bescheid bereits während des Erklärungszeitraums die niedrigeren \nWerte enthalten hätte.\n\n38\n\nDie vom Verwaltungsgericht herangezogenen Argumente gegen die hier \nvorgenommene Auslegung greifen nicht durch. Beide von ihm benannten \nKonstellationen sind als Gegenargumente nicht geeignet.\n\n39\n\nDas gilt zunächst für die Erwägung, bei einer Heraberklärung für das letzte \nQuartal des Jahres sei selbst bei alsbaldiger Beantragung häufig nicht zu verhindern, \ndass der Änderungsbescheid erst nach Ablauf des Veranlagungsjahres ergehe und \ndamit für die Anwendung des § 9 Abs. 6 AbwAG 1994 ausscheide. Denn in einer \nsolchen Konstellation wäre die fehlende rechtzeitige Bescheidanpassung nicht \nstreitentscheidend. Unabhängig davon schiede eine Ermäßigung nach § 9 Abs. 6 \ni.V.m. Abs. 5 AbwAG 1994 schon deswegen aus, weil die \nReduzierungsvoraussetzungen lediglich in einem Teilzeitraum des \nVeranlagungsjahres (letztes Quartal) erfüllt worden wären.\n \nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Oktober 2003 \n- 9 A 1408/01 -.\n\n40\n\nAls weitere Konstellation führt das Verwaltungsgericht eine Bescheidanpassung vor \nAblauf des Mindestzeitraums nach § 4 Abs. 5 Satz 1 AbwAG 1994 von drei Monaten an, was \nnach seiner Meinung zur Folge hätte, dass die Heraberklärung ihre Wirkung verliere und \ndeswegen eine Ermäßigung entfalle. Auch hiermit wird kein durchschlagendes \nGegenargument geliefert. Zum Einen scheiterte nach den vorstehenden Ausführungen die \nErmäßigung an der \"verfrühten\" Anpassung ohnehin nur, wenn die Heraberklärung sich auf \ndas erste Quartal beziehen würde, weil es sonst daran fehlte, dass die \nReduzierungsvoraussetzungen während des gesamten Veranlagungsjahres erfüllt wären. Zum \nAnderen hat es der Betreiber der Anlage in der Hand, die Bescheidanpassung erst zum \nAblauf der Heraberklärungsfrist zu beantragen. In der Regel wird diesem Antrag entsprochen \nwerden. Schließlich erscheint fraglich, ob eine Bescheidanpassung vor Ablauf der \nMindestfrist wirklich - wie das Verwaltungsgericht meint - die Wirkung der Heraberklärung \nentfallen ließe. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass sich an der Einhaltung der niedrigeren \nWerte nichts ändern würde und einem Bescheid gegenüber einer Heraberklärung das stärkere \nGewicht zukäme. Es spricht daher vieles dafür, dass eine Anpassung vor Ablauf von drei \nMonaten unschädlich wäre. Selbst wenn jedoch mit dem Verwaltungsgericht von dem \nGegenteil auszugehen wäre, so wäre die Zahl der Fälle, in denen eine Abgabesatzermäßigung \naus diesem Grund entfiele, so gering, dass sie nicht geeignet wäre, die hier vertretene \nAuslegung zu § 9 Abs. 6 AbwAG 1994 ernsthaft in Frage zu stellen.\n\n41\n\nBei Zugrundelegung der vorgenannten Ausführungen ist die erforderliche \nBescheidanpassung hinsichtlich des Veranlagungsjahres 1995 nicht im Anschluss an die \nHeraberklärung erfolgt. Denn die Anpassung ist erst im Februar 1996 vorgenommen \nworden.\n\n42\n\nEtwas anderes gilt nicht deshalb, weil vorliegend der für ein ganzes Jahr geltenden \nErklärung nach § 4 Abs. 5 AbwAG 1994 vor der Bescheidanpassung ohne zeitliche \nUnterbrechung eine weitere Erklärung nach § 4 Abs. 5 AbwAG 1994 gefolgt ist. Eine \nErklärung nach § 4 Abs. 5 AbwAG 1994 bezieht sich - wie sich aus Satz 1 dieser Vorschrift \nergibt - immer nur auf einen Zeitraum im Veranlagungsjahr, das mit dem Kalenderjahr \nidentisch ist (vgl. § 11 Abs. 1 AbwAG 1994). Sie kann sich daher läng-stens auf ein ganzes \nKalenderjahr erstrecken und verliert danach ihre Gültigkeit. Dies steht im Einklang mit dem \nJährlichkeitsprinzip, von dem das gesamte Abwasserabgabenrecht geprägt ist.\n\n43\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 23. August 1996 - 8 C \n10.95 -, DVBl. 1996, 1329, und vom 28. Oktober \n1998 - 8 C 17.97 -, NVwZ 1999, 1119.\n\n44\n\nWird für das neue Jahr wiederum eine Erklärung nach § 4 Abs. 5 AbwAG 1994 \nabgegeben, so handelt es sich um eine neue Erklärung und nicht um die Fortsetzung \nder alten. Wenn nun § 9 Abs. 6 AbwAG 1994 eine Anpassung des Bescheides im \nAnschluss an die Erklärung fordert, um die Vergünstigung zu gewähren, folgt daraus \neindeutig, dass damit an die für das jeweilige Kalenderjahr abgegebene Erklärung \nangeknüpft wird und eine neue Erklärung nach § 4 Abs. 5 AbwAG 1994 für das \nnachfolgende Jahr nicht ausreichend ist. Denn eine Erklärung führt gerade nicht zu \neiner Bescheidänderung und damit nicht zu einer dauerhaften Lösung. Im Gegenteil, \nvon der Möglichkeit des § 4 Abs. 5 AbwAG 1994 wird in der Regel Gebrauch \ngemacht, wenn die Erprobungsphase noch nicht abgeschlossen und die dauerhafte \nEinhaltung des niedrigeren Wertes noch nicht gesichert ist. Gerade um diese \nDauerhaftigkeit ging es - wie bereits ausgeführt - dem Gesetzgeber jedoch bei der \nEinführung des § 9 Abs. 6 AbwAG 1994.\n\n45\n\nDa die Voraussetzungen des § 9 Abs. 6 AbwAG 1994 schon wegen der \nzeitlichen Lücke zwischen Ablauf des Erklärungszeitraums und Bescheidanpassung \ndurch den 3. Änderungsbescheid vom 23. Februar 1996 nicht erfüllt sind, kann \ndahinstehen, ob die Anwendung der Vorschrift auch deshalb entfiele, weil die \nBescheidanpassung nicht von Dauer war, sondern bereits nach knapp vier Monaten \nder Wert für CSB durch den 5. Änderungsbescheid mit 100 mg/l erneut auf einen \nWert festgelegt worden ist, der den Anforderungen der allgemeinen \nVerwaltungsvorschrift nach § 7 a Abs. 1 WHG nicht entspricht.\n\n46\n\nDie Klage hat auch mit dem Hilfsantrag keinen Erfolg. \n\n47\n\nDie Klägerin hat keinen Anspruch, im Wege des Billigkeits(teil)erlasses nach § 80 Abs. 3 \ndes Landeswassergesetzes (LWG) so gestellt zu werden, als ob die Voraussetzungen des § 9 \nAbs. 6 AbwAG 1994 erfüllt wären. Die ablehnenden Bescheide des Beklagten sind \nrechtmäßig (§ 113 Abs. 5 VwGO).\n\n48\n\nNach § 80 Abs. 3 LWG kann die zuständige Behörde die Abgabe ganz oder teilweise \nerlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre; unter den \ngleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet \nwerden. Zutreffend ist der Beklagte als zuständige Behörde davon ausgegangen, dass eine \nUnbilligkeit insbesondere aus sachlichen Gründen - Gründe persönlicher Art sind weder von \nder Klägerin geltend gemacht worden noch ersichtlich - nicht gegeben ist. \n\n49\n\nSoweit die Klägerin ihren Antrag damit begründet hat, trotz Erfüllung aller formellen und \nmateriellen Voraussetzungen für eine Abgabesatzermäßigung sei ihr diese nicht gewährt \nworden, stimmt bereits die Prämisse nicht. Wie oben ausgeführt, sind die Voraussetzungen \ndes § 9 Abs. 6 AbwAG 1994 gerade nicht eingehalten. Im Übrigen lässt erst die \nNichteinhaltung der Voraussetzungen die Frage eines Billigkeitserlasses entstehen. \n\n50\n\nEntgegen der Auffassung der Klägerin führt die Nichtgewährung der \nAbgabesatzermäßigung nicht deshalb zur Unbilligkeit, weil sie eine so strikte Interpretation \nder Vorschrift des § 9 Abs. 6 AbwAG 1994 nicht habe voraussehen können. Das hier \nvertretene Verständnis der Norm, das dem des Beklagten entspricht, mag zwar strikt sein, ist \njedoch keinesfalls fernliegend. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bereits § 9 Abs. 5 AbwAG \n1994 eine Ausnahme von der Regel des § 9 Abs. 4 AbwAG 1994 darstellt, es sich bei § 9 \nAbs. 6 AbwAG 1994 um eine Erweiterung dieser Ausnahmeregelung handelt und \nAusnahmeregelungen regelmäßig eng auszulegen sind. Unter diesen Voraussetzungen lag \neine einschränkende Auslegung von vornherein näher als die von der Klägerin favorisierte \nweitere. Ist eine Vorschrift nicht absolut eindeutig, so kann sich jedenfalls niemand unter \nBilligkeitsgesichtspunkten darauf verlassen, die eigene Auslegung einer Vorschrift werde die \nrichtige sein. Das würde bedeuten, dass damit letztlich die Voraussetzungen einer Norm \nausgehebelt werden könnten, weil, wird dem eigenen Verständnis nicht gefolgt, dasselbe \nErgebnis im Wege des Billigkeitserlasses erzielt werden könnte. \n\n51\n\nEin Vertrauensschutz, der zur Unbilligkeit der Veranlagung in voller Höhe führt, \nerwächst der Klägerin ferner nicht daraus, dass die Bezirksregierung sie Anfang Dezember \n1995 nach Abgabe der neuen Erklärung nach § 4 Abs. 5 AbwAG 1994 aufgefordert hat zu \nprüfen, ob eine Bescheidänderung vorgenommen werden könne. Es ist in erster Linie Sache \nder Klägerin zu entscheiden, wann sie ihre Erprobungsphase als beendet ansehen will und \nglaubt, die niedrigeren Werte so stetig einhalten zu können, dass eine Bescheidänderung Sinn \nmacht. Fragt die Bezirksregierung nach einjähriger Erprobung und Abgabe einer neuen \nErklärung nach § 4 Abs. 5 AbwAG 1994 für ein weiteres Jahr unter Hinweis auf den Wortlaut \nvon § 9 Abs. 6 AbwAG 1994 an, ob nunmehr eine Bescheidänderung erfolgen könne, so \nändert dies nichts an der Verantwortlichkeit der Klägerin. Keinesfalls können aus solch einer \nAnfrage Vertrauensschutzgesichtspunkte hergeleitet werden, die Klägerin könne sich mit der \nEntscheidung Zeit lassen, ohne mit Blick auf § 9 Abs. 6 AbwAG 1994 Nachteile zu erleiden. \nHierzu bot die Anfrage der Bezirksregierung keinen Anlass. Insofern ist die Klägerin nicht \nanders zu stellen, als wenn die Bezirksregierung sie nicht angeschrieben hätte. Auch dann \nhätte sie selbst überlegen müssen, unter welchen Voraussetzungen sie die \nAbgabesatzermäßigung hätte erreichen können. Im Übrigen wäre es für die Klägerin durchaus \nim Bereich des Möglichen gewesen, die Abgabesatzermäßigung zu erlangen, hätte sie sich \numgehend zu einer Bescheidanpassung entschlossen. Wie der Verfahrensablauf bei der \nBescheidanpassung im Februar 1996 zeigt, war die Bezirksregierung in der Lage, innerhalb \nvon weniger als zwei Wochen nach entsprechender Mitteilung durch die Klägerin die \nBescheidänderung vorzunehmen. Danach hätte die Anpassung noch im Jahr 1995 \ndurchgeführt werden können, wenn die Klägerin in zeitlicher Nähe zur Anfrage der \nBezirksregierung um Anpassung gebeten hätte, mit der Folge, dass auch die \nAbgabesatzermäßigung in Betracht gekommen wäre. Statt dessen hat die Klägerin trotz \nbereits einjähriger Erprobung noch bis etwa Mitte Februar 1996 mit ihrem Antrag auf \nBescheidanpassung gewartet.\n\n52\n\nDie Annahme einer sachlichen Unbilligkeit ist auch nicht deshalb geboten, weil die \nKlägerin tatsächlich im Jahr 1995 die Anforderungen der allgemeinen Verwaltungs-\nvorschriften nach § 7 a Abs. 1 WHG eingehalten hat. Hierbei handelt es sich um eine weitere \nVoraussetzung nach § 9 Abs. 6 i.V.m. Abs. 5 AbwAG 1994, die neben der \nBescheidanpassung zu erfüllen ist. Dementsprechend ersetzt sie diese nicht und führt ihre \nEinhaltung nicht zur Unbilligkeit der Nichtgewährung der Ermäßigung, wenn eine \nrechtzeitige Bescheidanpassung versäumt wird.\n\n53\n\nDa aus den genannten Gründen bereits eine Unbilligkeit nicht zuerkennen ist, kann auch \nin diesem Zusammenhang dahinstehen, ob eine Unbilligkeit schon deswegen entfällt, weil die \n\"Anpassung\" im 3. Änderungsbescheid nicht von Dauer war, sondern der Wert für CSB im \nJuni 1996 erneut heraufgesetzt worden ist.\n\n54\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n55\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO \nnicht gegeben sind.\n\n56\n\nDie Festsetzung des Streitwerts hat ihre Rechtsgrundlage in § 13 Abs. 2 GKG a.F.\n\n57","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285343","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-07-30/9-a-3862-02","cited_norms":[{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":25},{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":22},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/285343","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285343","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-07-30/9-a-3862-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/285343","retrieved":"2026-07-09 03:01:49.750453+00:00"}}