{"status":"available","doknr":"OLD285348","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0730.9A3255.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-07-30","aktenzeichen":"9 A 3255/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 82.002,50 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Zulassungsantrag der Beklagten hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nEr legt die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtsache \n(Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht in einer den Anforderungen des § \n124 Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dar.\n\n4\n\nDer besagte Zulassungsgrund ist gegeben, wenn die Rechtssache eine noch offene \nentscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage von über den Einzelfall hinausgehender \nBedeutung aufwirft, deren Klärung im Interesse der einheitlichen Rechtsanwendung oder der \nFortbildung des Rechts geboten erscheint und die Durchführung eines Berufungsverfahrens \nverlangt. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen lässt sich dem Zulassungsantrag nicht \nentnehmen. Hinsichtlich der von ihm einzig aufgeworfenen Frage, \n\n5\n\n\"inwieweit einer kommunalen \nGebietskörperschaft gegen die Kürzung einer \nGebührenforderung im Widerspruchsverfahren ein \nKlagerecht gegen die Aufsichtsbehörde zusteht\",\n\n6\n\nfehlt es an einem aufgezeigten Klärungsbedarf, der die Durchführung eines \nBerufungsverfahrens erforderte. Die Frage kann, soweit sie sich hier für die von der \nBauaufsichtsbehörde der Klägerin festgesetzten Gebühren einer Bauüberwachung \nstellt, ohne weiteres bereits im Zulassungsverfahren in Übereinstimmung mit dem \nangegriffenen Urteil dahin beantwortet werden, dass der Kommune eine \nKlagebefugnis gegen die Kürzung der Baugebühren durch die Widerspruchsbehörde \nzukommt. Das gilt auch in Ansehung der gegen die entsprechenden Feststellungen \ndes Verwaltungsgerichts vorgetragenen Einwände der Beklagten.\n\n7\n\nNach der vom Verwaltungsgericht zutreffend zitierten Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts ist eine Klagebefugnis der die Gebührenforderung \nfestsetzenden Behörde bzw. ihres Rechtsträgers gegen die Reduzierung derselben \ndurch die Widerspruchsbehörde gegeben, wenn das jeweilige materielle Recht zu \nihren Gunsten einen eingriffsgeschützten Anspruch auf die erhobenen Gebühren \nbegründet. \n\n8\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 1988 - 8 \nC 9.87 -, NVwZ-RR 1989, 359.\n\n9\n\nAuf einen solchen eingriffsgeschützten Anspruch können sich auch die \nkommunalen Rechtsträger der Bauaufsichtsbehörden berufen. Ihr Anspruch auf die \nnach den einschlägigen Tarifstellen des Allgemeinen Gebührentarifs zu erhebenden \nBaugebühren ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 12 GebG NRW. Danach \nwerden die Baugebühren für die in den Tarifstellen benannten besonderen öffentlich-\nrechtlichen Verwaltungstätigkeiten der Bauaufsichtsbehörden erhoben und stehen \nihrem jeweiligen Rechtsträger als Kostengläubiger zu. Der Anspruch ist ferner in dem \nvom Bundesverwaltungsgericht gemeinten Sinne eingriffsgeschützt. Dabei kann \ndahinstehen, ob das schon - wie in dem o.g. Urteil für Gebührenforderungen \nÖffentlich bestellter Vermessungsingenieure angenommen - aus der gesetzlichen \nEinräumung des Rechts zur Gebührenerhebung folgt. Jedenfalls handelt es sich bei \nden Verwaltungsgebühren, insbesondere den hier streitigen Baugebühren, um eine \nwesentliche Einnahmequelle der Kommunen. Die Herabsetzung der von der \nKommune festgesetzten Gebühren durch die Widerspruchsbehörde bewirkt einen \nunmittelbaren Durchgriff auf diese Finanzierungsgrundlage in Form des direkten \nEinnahmeausfalls. Derartige unmittelbar haushaltswirksame Zugriffe berühren \nregelmäßig die Finanzhoheit und damit das Selbstverwaltungsrecht der Kommunen \ngemäß Art. 28 Abs. 2 GG mit der Folge, dass wegen des Eingriffs der \nGebührenreduzierung in jene Rechtsstellung eine Klagebefugnis der jeweils \nbetroffenen Kommune anzuerkennen ist.\n\n10\n\nVgl. ähnlich: BVerwG, Beschluss vom 22. Januar \n2001 - 8 B 258.00 -, NVwZ-RR 2001, 326.\n\n11\n\nDie von der Beklagten vorgebrachten Einwände rechtfertigen keine andere \nBewertung. Sie sind ohne Belang, soweit sie sich gegen die Annahme des \nVerwaltungsgerichts richten, bei der Bauaufsicht als Pflichtaufgabe zur Erfüllung \nnach Weisung handele es sich um eine Selbstverwaltungsangelegenheit mit der \nFolge, dass auch die Gebührenerhebung in diesem Bereich vom Schutz der \nbesagten Autonomie mit umfasst sei. Es kann dahinstehen, ob die Klagebefugnis der \nKommune gegen die Gebührenreduzierung zwingend dadurch begründet wird, dass \nes sich bei den der Gebührenerhebung zugrundeliegenden Verwaltungstätigkeiten \num solche auf dem Gebiet der Selbstverwaltung handelt; die entsprechende \nKlagebefugnis entsteht vielmehr unabhängig davon - wie oben gezeigt - aus der in \nFallgestaltungen der vorliegenden Art regelmäßig anzunehmenden Betroffenheit der \nKommune in ihrer geschützten Finanzhoheit. \n\n12\n\nDie im übrigen erhobenen Rügen geben ebenfalls nichts für die von der \nBeklagten vertretene Annahme des Fehlens eines Klagerechts her. Der \nBedeutungsgehalt des von ihr angesprochenen § 1 Abs. 2 Satz 2 GebG NRW \nerschöpft sich in einer bloßen Klarstellung, dass für die Gebührenerhebung im \nBereich der Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung, hier der Bauaufsicht, die \nAusnahmeregelung nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 1. GebG NRW nicht einschlägig ist \nund mithin das Gebührengesetz in vollem Umfang anzuwenden ist. Aus dem \nGeltungsanspruch des Gebührengesetzes für die Gebührenerhebung bei den \nPflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wie auch aus dem von der Beklagten \nangenommenen \"umfassenden Geltungsanspruch\" des genannten Gesetztes folgt \nindes nichts dafür, dass die nachträgliche Herabsetzung einer von den Kommunen \nauf der erwähnten gesetzlichen Grundlage praktizierten Gebührenerhebung deren \ngeschützte Finanzhoheit unberührt ließe. \n\n13\n\nDie weiteren Erwägungen der Beklagten, im Falle der Annahme eines \nKlagerechts der Kommunen würden die Bemühungen der Aufsichtsbehörden um \neine einheitliche Gebührenpraxis unterlaufen und es komme zu verfahrens- bzw. \nprozessökonomisch unbefriedigenden Ergebnissen, sind gleichfalls nicht geeignet, \ndas Bestehen eines solchen Rechts in Zweifel zu ziehen. Zum Einen entfällt eine \ngeschützte Rechtsposition und das Recht zu ihrer Wahrnehmung nicht dadurch, dass \ndie entsprechende gerichtliche Durchsetzung mit Erschwernissen für Dritte oder die \nWirtschaftlichkeit bzw. Effektivität der Verwaltung verbunden ist. Zum Anderen \ngreifen die bezeichneten Erwägungen auch in der Sache nicht durch. Die \nSicherstellung einer einheitlichen Gebührenpraxis durch die Aufsichtsbehörden wird \ndurch das vorstehend ausgeführte Klagerecht der Kommunen nicht ausgeschlossen. \nDie Aufsichtsbehörden können ungeachtet dessen zur Erreichung jenes Ziels im \nRahmen des Widerspruchsverfahrens - aber auch daneben - tätig werden; lediglich \ndas beabsichtigte Ergebnis in Form der verbindlichen Feststellung der \nRechtmäßigkeit nur einer bestimmten Gebührenerhebung tritt u.U erst später, \nnämlich erst im gerichtlichen Verfahren, ein. Dass aus der Beteiligung des von der \nGebührenerhebung betroffenen Bürgers an ggfs. zwei gerichtlichen Streitverfahren \nbesondere, unverhältnismäßige Erschwernisse für diesen erwachsen könnten, ist \nnicht ersichtlich. Entgegen der Ansicht der Beklagten trifft es nicht zu, dass der ein \neigenes Klageverfahren gegen den Gebührenbescheid führende Bürger in einem \neventuellen Verfahren der Kommune gegen die Widerspruchsbehörde, in dem er \nbeizuladen ist, gezwungen sein könnte, zur wirksamen Rechtsverfolgung einen \n(weiteren) eigenen Antrag mit gesteigertem Kostenrisiko zu stellen. Die dem \nzugrunde liegende Annahme der Beklagten, ein entsprechender Zwang folge daraus, \ndass für die beiden Verfahren nicht notwendigerweise dieselbe Kammer des \nVerwaltungsgerichts zuständig sein müsse, ist verfehlt. Abgesehen davon, dass \nLetzteres in der Praxis kaum vorkommen dürfte, kann der beigeladene Bürger selbst \nbei Zuständigkeit einer anderen Kammer sein Vorbringen gegen die \nGebührenerhebung, ggfs. durch Verweis auf die Begründung seiner eigenen Klage, \nohne weiteres in das Verfahren der Kommune gegen die Widerspruchsbehörde \neinführen und dessen Berücksichtigung sicherstellen; zu einer kostenrelevanten \nAntragstellung ist er in jenem Verfahren für eine ausreichende Rechtsverfolgung \nebenso wenig gezwungen wie zur Einschaltung eines Anwalts. \n\n14\n\nÜber das vorstehend Abgehandelte hinausgehende Aspekte, die im hier \ninteressierenden Zusammenhang klärungsbedürftig sein und noch dazu nur in einem \nBerufungsverfahren entschieden werden könnten, zeigt der Zulassungsantrag nicht \nauf.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung \nberuht auf § 13 Abs. 2 GKG in der hier gemäß § 72 Nr. 1 GKG anzuwendenden, bis \nzum 1. Juli 2004 geltenden Fassung.\n\n16\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. \n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285348","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-07-30/9-a-3255-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/285348","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285348","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-07-30/9-a-3255-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/285348","retrieved":"2026-07-09 03:01:50.169363+00:00"}}