{"status":"available","doknr":"OLD285346","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0730.3A2998.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-07-30","aktenzeichen":"3 A 2998/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 26.349,49 EUR (= 51.535,12 DM) \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. \n\n3\n\n1. Das Zulassungsvorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit \ndes angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Es macht nicht überwiegend \nwahrscheinlich, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht nicht die \nErmessensentscheidung des Beklagten beanstandet, \"nur\" 25 % der \nBeitragsforderung zu erlassen.\n\n4\n\nIm Ausgangspunkt weist die Klägerin allerdings zutreffend darauf hin, dass ein \nBeitragserlass gemäß § 135 Abs. 5 S. 1 BauGB im öffentlichen Interesse geboten sein kann, \nwenn es einleuchtende Gründe für die Annahme gibt, durch ihn könne die Durchführung oder \nWeiterführung eines im öffentlichen Interesse der Gemeinde liegenden Vorhabens gefördert \nwerden. § 135 Abs. 5 S. 1 erste Alt. BauGB hat die Funktion eines Anreiz- und \nLenkungsmittels im Sinne einer der Gemeinde vom Gesetzgeber eingeräumten Möglichkeit, \neigene öffentliche Interessen (etwa sozialpolitischer Art) im Rahmen einer \nerschließungsbeitragsrechtlichen Abrechnung durch einen (Teil-)Verzicht auf eine \nBeitragserhebung gegenüber dem Eigentümer, auf dessen Grund sich das zu fördernde \nVorhaben befindet, zu berücksichtigen. Aus diesem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung \nzur Ermessensausübung folgt aber zugleich, dass nicht jedes öffentliche Interesse einer \nGemeinde einen Beitragserlass zu rechtfertigen vermag. Vielmehr trifft dies lediglich dann zu, \nwenn und soweit der Beitragserlass zur Verfolgung des jeweiligen Interesses \"geboten\" ist. \nDiese Einschränkung ergibt sich aus der in § 127 Abs. 1 BauGB angeordneten \nBeitragserhebungspflicht. \n\n5\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 22. Mai 1992 \n- 8 C 50.90 -, BVerwGE 90, 202, und - 8 C 44. 90 -, \nKStZ 1992, 231, jeweils m.w.N.\n\n6\n\nAufgrund des Umstandes, dass das Betreiben des Kindergartens durch die \nKlägerin\n- jedenfalls auch - im öffentlichen Interesse der Gemeinde liegt, hat der Beklagte in \nden Heranziehungsbescheiden einen Erlass in Höhe von 25 % der Beitragsforderung \ngewährt (\"Da das Grundstück gemeinnützigen Zwecken dient ...\"). Dass eine darüber \nhinaus gehende Beitragsreduzierung im Erlasswege geboten wäre, vermag der \nSenat der Antragsbegründung nicht zu entnehmen.\n\n7\n\nErnstliche Zweifel ergeben sich zunächst nicht daraus, dass die Stadt in bezug \nauf Kindergärten regelmäßig \"nur\" Teilerlässe von 25 % ausspricht. Dass dem die \n(ermessensfehlerhafte) Selbstbindung zugrunde liegen könnte, ein Erlass über 25 % \nhinaus komme in Fällen dieser Art unter keinen Umständen in Betracht, ist nicht \ndargetan oder sonst erkennbar. \n\n8\n\nSoweit die Klägerin eine mangelhafte Ermessensausübung wegen \nunzureichender Berücksichtigung der Einzelfallumstände rügt (\"nur schematisch und \nweitestgehend unbegründet\"), taugt dies ebenfalls nicht zur Weckung ernstlicher \nZweifel im Sinne der Ergebnisunrichtigkeit. Die Klägerin hat schon unterlassen \ndarzulegen, inwiefern ihr Einzelfall im Vergleich zu anderen Kindergärten in \nkirchlicher oder anderer Trägerschaft von wesentlichen Besonderheiten geprägt sein \nsollte, die eine Abweichung von der sonst durch den Beklagten generell geübten \nPraxis gebieten könnten, unter welche Aspekten also vorliegend hier \nErmessensdefizite gegeben sein sollen. \n\n9\n\nDer Senat vermag auch nicht der Auffassung der Klägerin zu folgen, § 135 \nAbs. 5 Satz 1 BauGB fordere eine Ausübung des Ermessens in der Weise, dass für \nden Regelfall zunächst stets ein vollständiger Erlass in Betracht zu ziehen sei, \nweshalb es für ein \"Weniger\" immer einer besonderen Begründung bedürfe. Der \ngenannten Vorschrift ist kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass der \nGesetzgeber für den Regelfall die Ermessensausübung auf einen Beitragserlass in \nvoller Höhe einengen wollte. Vielmehr spricht schon die Gesetzesformulierung, die \nGemeinde könne \"ganz oder teilweise\" von der Erhebung absehen, für die \ngrundsätzlich gegebene \nGleichordnung von Vollerlass und Teilerlass. Zudem und vor allem kommt es für die \nFrage, ob der Beitrag voll oder nur teilweise zu erlassen ist, nach dem Zweck \ndes Gesetzes und mit Blick auf die Beitragserhebungspflicht allein darauf an, in \nwelchem Umfang der Beitragserlass zur Verfolgung des jeweiligen öffentlichen \nInteresses (bzw. zur Vermeidung unbilliger Härten) \"geboten\" ist.\n\n10\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1992 \n- 8 C 50.90 -, \na.a.O. (\"wenn und soweit …\")\n\n11\n\nDass der hier erstrebte Teilerlass von (insgesamt) 50 % und nicht nur 25 % des \nfestgesetzten Beitrags geboten gewesen wäre, ist aber weder von der Klägerin \nplausibel gemacht worden noch sonst erkennbar. \n\n12\n\nInsoweit kann dahin stehen, ob das Betreiben von Kindergärten nach dem \nGesetz über Tageseinrichtungen für Kinder (GTK NRW) tatsächlich, wie die Klägerin \nhervor hebt, eine (Pflicht-)Aufgabe der Gemeinde darstellt, von der sie entlastet \nwerde, und welches Gewicht ggf. dem Eigeninteresse der Klägerin an (auch) \nreligiöser Erziehung und Betreuung der Kinder beizumessen wäre. Jedenfalls ist \nnicht ersichtlich, dass ein weitergehender als der gewährte Erlass wegen des \nöffentlichen Interesses an dem Kindergartenbetrieb geboten wäre. Das gilt zumal \nunter dem Gesichtspunkt, dass Kindergärten in kirchlicher Trägerschaft auch eine \nnicht unerhebliche finanzielle Förderung nach Maßgabe des GTK NRW erfahren, und \nzwar sowohl in bezug auf die Bau- und Einrichtungskosten (§ 13 Abs. 2 GTK NRW) \nals auch in bezug auf die Betriebskosten (§§ 18 Abs. 2, 18a Abs. 1 GTK NRW). \n\n13\n\nSollte das Vorbringen der Klägerin auf einen weitergehenden Beitragserlass \nwegen einer unbilligen Härte zielen (§ 135 Abs. 5 Satz 1 zweite Alt. BauGB) so \nmüsste es auch insofern erfolglos bleiben. Diesbezüglich fehlt es nämlich schon an \nDarlegungen zu einer atypischen finanziellen Belastung der Klägerin, die sich \ninsbesondere aus einem ungewöhnlich hohen \"Eigenanteil\" der Klägerin nach dem \nGTK NRW ergeben könnte. \n \n2. Es ist auch nicht dargelegt, dass der Rechtssache die weiter behauptete \ngrundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zukäme. Der insoweit der \nSache nach angesprochene Aspekt der Zulässigkeit eines für den Regelfall \nvorgesehenen pauschalen Erlasssatzes ist angesichts des Klägervortrags, dem sich \nein vom Regelfall abweichender Sachverhalt jedenfalls nicht plausibel entnehmen \nlässt, nicht entscheidungserheblich. Dies gilt gleichermaßen für die Frage, \"anhand \nwelcher Kriterien und inwieweit einzelfallbezogen Behörden eine Ermessenausübung \nim Wege einer Pauschalbegründung ohne nähere Angaben der Erkenntnisquellen \nbenutzen dürfen\". \n\n14\n\n3. Die weitere Rüge der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe \nverfahrensfehlerhaft gegen seine Hinweispflicht (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 \nNr. 5 VwGO i.V.m. § 86 Abs. 3 VwGO) verstoßen, weil es sie nicht zur Darlegung \nihrer schlechten finanziellen Situation aufgefordert habe, sofern dies einen höheren \nErlassanspruch zur Folge hätte haben können, greift nicht durch. Für Art und \nAusmaß der Hinweispflichten des Verwaltungsgerichts ist allein die \nRechtsauffassung des entscheidenden Gerichts maßgebend. \n\n15\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 29. September \n1995 - 11 B 134.95 -.\n\n16\n\nDaher muss nicht auch solcher Vortrag angeregt werden, der nach Auffassung \ndes Gerichts ohnehin keine andere Entscheidung rechtfertigt. So verhält es sich hier \naber in bezug auf die Feststellung des Verwaltungsgerichts, der Beklagte habe die \nbehauptete schlechte finanzielle Situation des Kindergartens der Klägerin nicht \nberücksichtigen müssen. Denn insoweit hat das Verwaltungsgericht zur Begründung \nsinngemäß ausgeführt, die Erhebung eines Erschließungsbeitrages (auch) vom \nTräger einer nicht kostendeckend arbeitenden Einrichtung sei mit Sinn und Zweck \nder erschließungsbeitragsrechtlichen Vorschriften vereinbar, und die Liquidität des \nBeitragsschuldners sei in bezug auf den Erlass der Beitragsforderung ohne \nBedeutung. \n\n17\n\n4. Letztlich legt der Antrag auch keine Divergenz dar (Zulassungsgrund nach \n§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Eine Abweichung ist nur dargelegt, wenn der Antrag \neinen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten \nRechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz in Anwendung derselben \nRechtsvorschrift von einem in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts, des \nBundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe \ndes Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts ausgesprochenen ebensolchen \nRechtssatz abgewichen ist. Dem genügt der Antrag nicht. Das Verwaltungsgericht \nhat in seiner Entscheidung keinen Rechtssatz aufgestellt, der einem solchen in dem \neinzig von der Klägerin benannten Urteil des 15. Senat des erkennenden Gerichts \nvom 28. März 2000 - 15 A 3494/96 - aufgestellten widersprechen würde. Diese \nEntscheidung verhält sich schon nicht entscheidungstragend zum \nErschließungsbeitragsrecht, sondern vielmehr zum Straßenbaubeitragsrecht. § 135 \nAbs. 5 BauGB findet eher beiläufig Erwähnung. Zudem wird eine Übertragung des \ndieser Regelung nach der Rechtsprechung innewohnenden Gedankens auf das \nStraßenbaubeitragsrecht ausdrücklich abgelehnt. \n\n18\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung in Höhe des begehrten (weiteren) Erlasses von 25 % der \nBeitragsschuld.\n\n19\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG a.F.).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285346","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-07-30/3-a-2998-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 135","ref_norm":"135","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/285346","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285346","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-07-30/3-a-2998-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/285346","retrieved":"2026-07-09 03:01:50.003933+00:00"}}