{"status":"available","doknr":"OLD285347","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0730.15A3896.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-07-30","aktenzeichen":"15 A 3896/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt. \n\nDas angefochtene Urteil ist wirkungslos. \n\nDie Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens bis zur Rücknahme der Klage der \nfrüheren Klägerin tragen diese und die Prozessbevollmächtigten des Klägers je zur \nHälfte. Die danach entstandenen Kosten des Verfahrens tragen die \nProzessbevollmächtigten des Klägers allein. \n\nDer Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.078,17 EUR festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nNachdem die Hauptbeteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt \nerklärt haben, ist das Verfahren durch den Berichterstatter (§§ 125 Abs. 1, 87a Abs. \n1 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 \nVwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) einzustellen und das \nangefochtene Urteil für wirkungslos zu erklären sowie gemäß § 161 Abs. 2 VwGO \nnach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und \nStreitstandes über die Kosten zu entscheiden. \n\n3\n\nDie Kostenbeteiligung der Klägerin an den bis zu ihrem Ausscheiden in Folge \nihrer Klagerücknahme entstandenen Kosten entsprechend ihrer Beteiligung zur \nHälfte hat bereits das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 24. Juni 2002 \nentschieden und wird hier nur in die Gesamtkostenentscheidung einbezogen. Alle \nübrigen Kosten des Verfahrens sind nach billigem Ermessen den \nProzessbevollmächtigten des verstorbenen scheinbaren Klägers K. U. \naufzuerlegen, da die Klage unzulässig gewesen ist.\n\n4\n\nDem scheinbaren Kläger können als Verstorbenem keine Kosten auferlegt \nwerden. Auch dessen Gesamtrechtsnachfolgern können sie nicht auferlegt werden, \nda diese als solche am Verfahren nicht beteiligt waren und sind. Sie sind nicht \nautomatisch kraft der Gesamtrechtsnachfolge an die Stelle des scheinbaren Klägers \ngetreten - auch nicht nur im Kostenpunkt -, da der scheinbare Kläger bereits bei der \nKlageerhebung tot war und eine Vollmacht über den Tod hinaus, kraft deren eine \nVerpflichtung der Gesamtrechtsnachfolger möglich gewesen wäre, nicht vorlag. Das \ngilt auch für die ehemalige Klägerin, soweit sie zu den Gesamtrechtsnachfolgern \ngehört. Aus der Gerichtsakte ist nicht erkennbar, dass sie als Rechtsnachfolgerin des \nVerstorbenen gehandelt haben will. Zwar hat sie eine Prozessvollmacht \nunterzeichnet. Da sie jedoch selbst Klägerin war und der Prozess des scheinbaren \nKlägers K. U. weiter geführt wurde, kann ihr entnommen werden, dass sie \nalleine als vermeintlich klagebefugte Miteigentümerin, nicht aber als \nRechtsnachfolgerin des Verstorbenen gehandelt hat.\n\n5\n\nDas Rubrum kann auch nicht - im Wege einer Berichtigung oder einer \nKlageänderung - dahingehend umgestellt werden, dass die Gesamtrechtsnachfolger \ndes K. U. Kläger sein wollten oder wollen. Denn die Gesamtrechtsnachfolger \nkonnten keine zulässige Anfechtungsklage erheben. Daher ist für eine Berichtigung \nkein Raum, und eine Klageänderung, so sie denn erklärt worden wäre, wäre nicht \nsachdienlich.\n\n6\n\nDer in Rede stehende scheinbare Verwaltungsakt gegenüber dem verstorbenen \nK. U. hat nämlich mangels Bekanntgabe keine äußere Wirksamkeit erlangt \n(§ 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b des Kommunalabgabengesetzes für das Land \nNordrhein-Westfalen - KAG NRW - i.V.m. §§ 122 Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 1 Satz 1 \nder Abgabenordnung - AO -) und ist deshalb mangels Existenz ein \nNichtverwaltungsakt. \n\n7\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 1986 - 8 \nC 127.84 -, DVBl. 1987, 629; Kopp/Ramsauer, \nVwVfG, 7. Aufl., § 43 Rn. 49. \n\n8\n\nDas gilt auch dann, wenn die Gesamtrechtsnachfolger den Akt auf sich bezogen \nhaben. \n\n9\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Juni 1977 - III A \n1779/75 -, KStZ 1978, 18. \n\n10\n\nGegen einen Nichtverwaltungsakt ist aber die Anfechtungsklage nicht eröffnet, \nallenfalls kann, wenn wegen des Scheins der Wirksamkeit ein Feststellungsinteresse \nbesteht, die Möglichkeit einer Klage auf Feststellung des Nichtbestehens eines \nRechtsverhältnisses gegeben sein. \n\n11\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 1986 - 8 \nC 127.84 -, DVBl. 1987, 629; Kopp/Schenke, VwGO, \n13. Aufl., § 42 Rn. 4. \n\n12\n\nEin solches Feststellungsinteresse wäre hier zu verneinen, da sich der Beklagte, \nwie er im Erörterungstermin deutlich gemacht hat, nach Aufdeckung des Todes des \nK. U. nicht berühmt, der Akt habe Wirksamkeit erlangt. \n\n13\n\nDie übrig gebliebenen Kosten der so unzulässigen Anfechtungsklage sind daher \ndemjenigen aufzuerlegen, der im Prozess für den nicht existenten Kläger aufgetreten \nist. \n\n14\n\nVgl. Schmitz, Kostenentscheidung für oder \ngegen Dritte bei fehlender Vertretungsmacht und bei \nfalscher oder nicht existenter Partei, Dissertation \nBonn 1988, S. 122 ff., auch zur Frage, ob überhaupt \nein Prozess zustande gekommen ist; Neumann, in: \nSodan/Ziekow, VwGO, Loseblattsammlung (Stand: \nJanuar 2003), § 154 Rn. 59; Herget, in: Zöller, ZPO, \n22. Aufl., § 91 Rn. 2. \n\n15\n\nUnerheblich ist, ob die Prozessbevollmächtigten des scheinbaren Klägers in \ngutem Glauben an dessen Existenz den Prozess eingeleitet haben. Wie bei der \nEinleitung eines Verfahrens durch einen vollmachtlosen Vertreter haftet der Vertreter \nfür die ausgelösten Verfahrenskosten. Es ist Sache des internen Rückgriffs \ngegenüber der das Mandantschaftsverhältnis begründenden Person, die den Tod \ndes scheinbaren Klägers nicht offen gelegt hat, sich schadlos zu halten. \n\n16\n\nDie Kosten können im Rahmen der zu treffenden Billigkeitsentscheidung in \nAnwendung des Rechtsgedankens des § 155 Abs. 4 VwGO auch nicht deshalb dem \nBeklagten auferlegt werden, weil er durch sein Verschulden, nämlich durch den \nErlass des Aktes gegenüber einem Verstorbenen, erst den Prozess provoziert und \ndie Kosten damit verursacht hätte. Der Beklagte konnte die Nichtexistenz des \nvermeintlichen Schuldners K. U. nicht erkennen, da das Grundbuch nach \ndessen Tod nicht berichtigt wurde und auch im Widerspruchsverfahren der Tod nicht \noffen gelegt wurde. \n\n17\n\nDie Streitwertentscheidung beruht auf §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 2 des \nGerichtskostengesetzes alter Fassung. \n\n18\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar. \n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285347","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-07-30/15-a-3896-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/285347","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285347","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-07-30/15-a-3896-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/285347","retrieved":"2026-07-09 03:01:50.086740+00:00"}}