{"status":"available","doknr":"OLD285345","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0730.12A888.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-07-30","aktenzeichen":"12 A 888/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien \nZulassungsverfahrens.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung, dessen Prüfung sich nach § 124a der \nVerwaltungsgerichtsordnung in der für die Zeit bis zum 31. Dezember 2001 \ngeltenden Fassung (VwGO a.F.) und § 124 Abs. 2 VwGO richtet (vgl. § 194 Abs. 1 \nVwGO in der Fassung von Art. 1 Nr. 28 des Gesetzes zur Bereinigung des \nRechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001 - BGBl. I S. \n3987), hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht \nvor.\n\n3\n\n1. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der \nRichtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. \nDerartige Zweifel bestehen nur dann, wenn durch das Vorbringen des \nRechtsbehelfsführers Bedenken von solchem Gewicht gegen die Richtigkeit der \nerstinstanzlichen Entscheidung hervorgerufen werden, dass deren Ergebnis ernstlich \nin Frage gestellt ist. \n\n4\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. März 2001 \n-12 B 1284/00 - sowie auch BVerwG, Beschluss vom \n10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, NVwZ-RR 2004, S. \n542.\n\n5\n\nDas ist hier nicht der Fall. \n\n6\n\na) Die Klägerin greift mit ihrem Zulassungsvorbringen die Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts zunächst insoweit an, als dieses die Berücksichtigung der \ngeltend gemachten Fahrtkosten in Höhe von monatlich 800 DM abgelehnt hat. Zur \nBegründung hat das Verwaltungsgericht insoweit ausgeführt: Es sei unerheblich, \ndass das Finanzamt im Einkommensteuerbescheid 1998 Fahrtkosten in Höhe von \n9.552 DM (= monatlich 796 DM) anerkannt habe. Unterhaltsrechtlich seien \nnotwendige berufsbedingte Aufwendungen ohne Nachweis in der Regel in Höhe \neiner Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens, höchstens jedoch mit monatlich 260 \nDM zu berücksichtigen (Ziffer 4.0.1.2 der Empfehlungen für die Heranziehung zu den \nKosten nach §§ 91 ff. SGB VIII). Bei darüber hinausgehenden Beträgen sei zu \nberücksichtigen, dass die Eltern minderjähriger unverheirateter Kinder nach § 1603 \nAbs. 2 Satz 1 BGB gesteigert unterhaltspflichtig seien. Da ihren Kindern regelmäßig \njede Möglichkeit fehle, durch eigene Anstrengungen zur Deckung ihres notwendigen \nUnterhaltsbedarfs beizutragen, seien sie verpflichtet, alles in ihren Kräften stehende \nzu tun, um jedenfalls den Mindestbedarf der Kinder sicherzustellen. Unterlasse der \nUnterhaltsverpflichtete diesbezügliche zumutbare Bemühungen, müsse er sich ein \nfiktives Einkommen im entsprechenden Umfang zurechnen lassen. Sollte die \nKlägerin in dem streitbefangenen Zeitraum bei einem Nettoeinkommen von 2.376,45 \nDM tatsächlich Aufwendungen in Höhe von 800 DM für Fahrten zu den Einsatzstellen \ngehabt haben, wäre sie unterhaltsrechtlich verpflichtet gewesen, sich um eine \nArbeitsstelle zu bemühen, die eine derartige unübliche Überwälzung der Fahrtkosten \nauf den Arbeitnehmer nicht beinhaltete. Berücksichtigungsfähig seien danach \nallenfalls Aufwendungen in Höhe von 5 % des Nettoeinkommens (118,83 DM).\n\n7\n\nHiergegen macht die Klägerin im Wesentlichen geltend: Da sie Fahrtkosten in \nHöhe von monatlich 796 DM nachgewiesen habe, müsse dieser Betrag - und nicht \nnur die Pauschale - berücksichtigt werden. Sie dürfe auch nicht auf ein fiktives \nEinkommen verwiesen werden, weil eine Heranziehung nach § 94 Abs. 2 SGB VIII \nnur aus dem tatsächlichen Einkommen möglich sei. Schließlich habe das \nVerwaltungsgericht zu Unrecht angenommen, dass sie sich nicht genügend um eine \nneue Arbeitsstelle bemüht hätte.\n\n8\n\nDiese Einwendungen stellen das Ergebnis der erstinstanzlichen Entscheidung \nnicht ernstlich in Frage. Denn die Fahrtkosten der Klägerin sind, auch wenn sie in der \ngenannten Höhe nachgewiesen sind, bei der Ermittlung des Kostenbeitrags nach § \n94 Abs. 2 SGB VIII aus einem anderen als dem vom Verwaltungsgericht angeführten \nGrund nicht von ihrem Einkommen abzuziehen, sodass die gegen die Begründung \ndes Verwaltungsgerichts erhobenen Einwände ins Leere gehen. Der Klägerin stand \nnämlich nach den für ihr damaliges Arbeitsverhältnis geltenden \nTarifvertragsbestimmungen (vgl. § 1 Ziffer 2 des Arbeitsvertrages vom 30. Mai 1997) \nein Anspruch gegen ihren Arbeitgeber auf Ersatz der in Rede stehenden Fahrtkosten \nzu. Das hat der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 22. März 2000 unter Hinweis auf \ndie in Kopie beigefügten Tarifvertragsbestimmungen näher ausgeführt und daraus \ndie zutreffende Konsequenz gezogen, dass die Fahrtkosten unterhaltsrechtlich nicht \nrelevant sein können, wenn die Klägerin ohne triftigen Grund auf die \nGeltendmachung des Anspruchs gegen ihren Arbeitgeber verzichtet. Auf diesen \nGesichtspunkt ist die Klägerin mit keinem Wort eingegangen; sie hat sich weder dazu \ngeäußert, ob sie diesen Anspruch geltend gemacht hat, noch dazu, aus welchen \nGründen dies gegebenenfalls unterblieben ist. Auch im Zulassungsverfahren hat sie \nzu dieser, vom Beklagten in der Antragserwiderung noch einmal aufgegriffenen \nFrage nicht Stellung genommen.\n\n9\n\nb) Ferner greift die Klägerin die Entscheidung des Verwaltungsgerichts insoweit \nan, als monatliche Raten von 150 DM zur Rückzahlung eines ihr von ihrem Vater \ngewährten Darlehens nicht einkommensmindernd anerkannt worden sind. Dadurch \nwird die Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses schon deshalb nicht in Frage \ngestellt, weil das Verwaltungsgericht seine Entscheidung außerdem - selbständig \ntragend - damit begründet hat, dass das Einkommen der Klägerin in dem \nentscheidungserheblichen Zeitraum auch dann zur Sicherung des notwendigen \nSelbstbehalts ausgereicht hätte, wenn die Darlehensrückzahlungen in Höhe von \nmonatlich 150 DM zu berücksichtigen gewesen wären. Einwände gegen diese \nBegründung hat die Klägerin nicht vorgebracht.\n\n10\n\n2. Auch der weiter bezeichnete Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, \nwonach die Berufung zuzulassen ist, wenn ein der Beurteilung des \nBerufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und \nvorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann, ist nicht gegeben. Die Klägerin \nkann sich nicht darauf berufen, das Verwaltungsgericht habe seine Aufklärungspflicht \naus § 86 Abs. 1 VwGO verletzt, indem es von einer Vernehmung ihres Arbeitgebers \nals Zeuge abgesehen habe. Weder auf der Grundlage der vom Verwaltungsgericht \nnoch auf der der hier zur Berücksichtigung der Fahrkosten vertretenen Auffassung \nergibt sich die Notwendigkeit der Vernehmung des Arbeitgebers. Abgesehen davon \ndürfte der Klägerin ein entsprechendes Rügerecht nach § 173 VwGO i.V.m. § 295 \nZPO verloren gegangen sein, weil sie und ihre Prozessbevollmächtigten der \nmündlichen Verhandlung ferngeblieben sind und sich dadurch der Möglichkeit \nbegeben haben, einen entsprechenden Beweisantrag zu stellen.\n\n11\n\nVgl. zum Verlust des Rügerechts nach § 173 \nVwGO, § 295 ZPO: BVerwG, Urteil vom 7. April 1989 \n- 8 C 79/88 -, NVwZ-RR 1990, 87. \n\n12\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. \n\n13\n\nMit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das \nangefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 2 Satz 3 \nVwGO a.F., § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). \n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285345","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-07-30/12-a-888-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 295","ref_norm":"295","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1603","ref_norm":"1603","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/285345","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285345","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-07-30/12-a-888-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/285345","retrieved":"2026-07-09 03:01:49.923355+00:00"}}