{"status":"available","doknr":"OLD285344","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0730.12A886.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-07-30","aktenzeichen":"12 A 886/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien \nZulassungsverfahrens.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung, dessen Prüfung sich nach § 124a der \nVerwaltungsgerichtsordnung in der für die Zeit bis zum 31. Dezember 2001 \ngeltenden Fassung (VwGO a.F.) und § 124 Abs. 2 VwGO richtet (vgl. § 194 Abs. 1 \nVwGO in der Fassung von Art. 1 Nr. 28 des Gesetzes zur Bereinigung des \nRechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001 - BGBl. I S. \n3987), hat keinen Erfolg. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen \nZweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) \nliegt nicht vor. \n\n3\n\nDerartige Zweifel bestehen nur dann, wenn durch das Vorbringen des \nRechtsbehelfsführers Bedenken von solchem Gewicht gegen die Richtigkeit der \nerstinstanzlichen Entscheidung hervorgerufen werden, dass deren Ergebnis ernstlich \nin Frage gestellt ist. \n\n4\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. März 2001 \n-12 B 1284/00 - sowie auch BVerwG, Beschluss vom \n10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, NVwZ-RR 2004, S. \n542.\n\n5\n\nDas ist hier nicht der Fall. Die Klägerin greift mit ihrem Zulassungsvorbringen die \nEntscheidung des Verwaltungsgerichts insoweit an, als dieses es abgelehnt hat, die \nvon ihr geltend gemachten Rückzahlungen auf ein bei der Volksbank Q. \naufgenommenes Anschaffungsdarlehen von ihrem Einkommen abzuziehen. Zur \nBegründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin \nhabe das Darlehen zu einem Zeitpunkt aufgenommen, als sie bereits gewusst habe, \ndass ihr Sohn in einem Heim untergebracht gewesen sei. Da sie ihrem \nminderjährigen unverheirateten Sohn nach § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB gesteigert \nunterhaltspflichtig gewesen sei, habe sie alles in ihren Kräften stehende tun müssen, \num jedenfalls den Mindestbedarf des Kindes sicherzustellen. Die Rückzahlung aus \ndem Anschaffungsdarlehen bei der Volksbank Q. hätte sie vermeiden können, \nindem sie das Kraftfahrzeug veräußert und das Darlehen abgelöst hätte. \nUnterhaltsrechtlich wäre es ihr ohne weiteres zumutbar gewesen, das Kraftfahrzeug \nzu veräußern, nachdem sie arbeitslos geworden sei.\n\n6\n\nDie hiergegen gerichteten Einwendungen der Klägerin stellen das Ergebnis der \nerstinstanzlichen Entscheidung nicht ernstlich in Frage.\n\n7\n\nIhr Vorbringen, sie habe das Fahrzeug angeschafft, um die Arbeitsstelle in dem \nMalereibetrieb Franz-Josef U. zu bekommen, geht an der Begründung des \nVerwaltungsgerichts vorbei, in der nicht darauf abgestellt worden ist, dass die \nKlägerin das Fahrzeug nicht hätte anschaffen dürfen, sondern darauf, dass sie es \nhätte veräußern müssen, nachdem sie zum 1. Februar 1999 arbeitslos geworden \nwar. Im Übrigen entspricht das Vorbringen auch offenbar nicht den Tatsachen. Denn \ndie Klägerin hat das Anschaffungsdarlehen bei der Volksbank Q. mit dem im \nDarlehensvertrag angegebenen Verwendungszweck „KFZ-Finanzierung\" im Juli 1998 \naufgenommen, während das Arbeitsverhältnis im Malereibetrieb U. bereits zum \n1. Juni 1997 begründet worden war.\n\n8\n\nWeiter macht die Klägerin zur Begründung des Zulassungsantrags geltend, bei \neiner Veräußerung des Fahrzeugs hätten sich ihre Chancen auf Wiedereinstellung \nverringert und außerdem hätte der Verkaufserlös zur vollständigen Tilgung des \nDarlehens nicht ausgereicht. Diese Einwände rufen keine ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit des angefochtenen Urteils hervor, weil es für die Beantwortung der Frage, \nob die aufgrund des Darlehensvertrages vom Juli 1998 zu leistenden Zins- und \nTilgungszahlungen vom Einkommen der Klägerin abzusetzen sind, nicht darauf \nankommt, ob ihr nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Verkauf des \nFahrzeugs zumutbar war und welchen Erlös sie dadurch hätte erzielen können. Denn \nihre Verpflichtungen aus dem mit der Volksbank Q. abgeschlossenen \nDarlehensvertrag können nach der im Rahmen des § 94 Abs. 2 SGB VIII \ngrundsätzlich maßgeblichen und auch von der Klägerin für richtig gehaltenen \nunterhaltsrechtlichen Betrachtung insgesamt keine Berücksichtigung finden.\n\n9\n\nEs ist schon nicht dargelegt, dass die Aufnahme eines Darlehens zur \nAnschaffung eines Kfz überhaupt notwendig war. Daran bestehen durchgreifende \nZweifel, weil die schriftliche Erklärung des Vaters der Klägerin vom 15. Juli 1998, in \nder von einem „alten Wagen\" die Rede ist, der vor eineinhalb Jahren „zum Tüv \nmusste\", und die Bescheinigung ihres Arbeitgebers vom 3. November 1999 über „mit \nihrem privaten Pkw gefahrene Kilometer für das Jahr 1998\" darauf hinweisen, dass \ndie Klägerin bereits vor Juli 1998 über ein Kfz verfügt hat. Es gibt keine \nAnhaltspunkte dafür, dass dieses Kfz nicht mehr betriebsbereit war.\n\n10\n\nDie Schulden können auch aus einem anderen Gesichtspunkt nicht \nberücksichtigt werden. Soweit Schuldentilgung zur beschränkten Leistungsfähigkeit \nführen würde, können solche Schulden nämlich gänzlich außer Betracht gelassen \nwerden, die der Unterhaltsschuldner eingegangen ist in Kenntnis seiner \nUnterhaltspflicht, wenn er sich unter grober Missachtung dessen, was jedem \neinleuchten muss, oder in Verantwortungs- und Rücksichtslosigkeit gegen den \nUnterhaltsberechtigten über die erkannte Möglichkeit nachteiliger Folgen für seine \nLeistungsfähigkeit hinweggesetzt hat. Ein solcher Fall liegt auch vor, wenn der \nUnterhaltsschuldner sich mit der Anschaffung eines Kfz nicht nur in den Stand \nversetzt, seine Arbeitsstelle erreichen zu können, sondern auch ein Prestigebedürfnis \nbefriedigt, und dafür einen gegenüber bescheideneren, aber ebenso geeigneten \nFahrzeugen erheblich höheren Kaufpreis aufwendet.\n\n11\n\nVgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22. \nNovember 2001 - 16 WF 112/01 -, juris, unter \nHinweis auf BGH, Urteil vom 12. April 2000 - XII ZR \n79.98 -, FamRZ 2000, S. 815.\n\n12\n\nBei Anwendung dieses Maßstabes sind die Zahlungsverpflichtungen der Klägerin \naus dem im Juli 1998 abgeschlossenen Darlehensvertrag nicht \neinkommensmindernd zu berücksichtigen. Der vorgelegte Darlehensvertrag weist \neinen Nettokreditbetrag von etwa 18.800 DM und als Verwendungszweck „KFZ-\nFinanzierung\" aus. Auch nach den Angaben der Klägerin ist der Darlehensbetrag für \ndiesen Zweck verwendet worden. Die Klägerin hätte ihre Arbeitsstelle bzw. ihren \njeweiligen Einsatzort aber mit einem deutlich preiswerteren Fahrzeug ebenso gut \nerreichen können. Die Anschaffung eines Kfz zu einem Preis von fast 19.000 DM \nkann deshalb unterhaltsrechtlich nicht anerkannt werden, gleich ob sie aus \nPrestigegründen erfolgte oder um der Heranziehung zu einem Kostenbeitrag zu \nentgehen. In diesem Zusammenhang fällt auf, dass die Klägerin kurz vor Abschluss \ndes Darlehensvertrages durch den Beklagten mit Schreiben vom 10. Juli 1998 \ngebeten worden war, zwecks Prüfung ihrer Leistungsfähigkeit Nachweise über ihre \npersönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu übersenden. \n\n13\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. \n\n14\n\nMit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das \nangefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 2 Satz 3 \nVwGO a.F., § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). \n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285344","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-07-30/12-a-886-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1603","ref_norm":"1603","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/285344","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285344","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-07-30/12-a-886-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/285344","retrieved":"2026-07-09 03:01:49.838866+00:00"}}