{"status":"available","doknr":"OLD285371","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0729.6B1212.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-07-29","aktenzeichen":"6 B 1212/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der \nStreitwertfestsetzung geändert.\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen \neinschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. \n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde des Antragsgegners und des Beigeladenen gegen den \nBeschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 27. Mai 2004 hat Erfolg. \n\n3\n\nDie Beschwerde ist von beiden Beschwerdeführern fristgerecht eingelegt worden \nund genügt auch den übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen. Zwar entsprach die \nvom Antragsgegner mit Schriftsatz vom 00.00.0000 eingelegte Beschwerde nicht \ndem Vertretungserfordernis des § 67 Abs. 1 VwGO, denn der Unterzeichner der \nBeschwerdeschrift, Leitender Polizeidirektor U. , gehört nicht zu dem nach § 67 \nAbs. 1 VwGO vertretungsberechtigten Personenkreis. Dieser Mangel wirkt sich \njedoch auf die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht aus, weil der Antragsgegner \ninnerhalb der Beschwerdefrist eine weitere Beschwerdeschrift eingereicht hat, die \ndem Formerfordernis des § 67 Abs. 1 VwGO genügt. Die weitere Beschwerdeschrift \nvom 00.00.0000 ist von Herrn U1. , einem nach § 67 Abs. 1 Satz 3 VwGO \nvertretungsberechtigten Beamten, unterzeichnet. Sie ist vorab per Telefax am \n 00.00.0000, also innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des angefochtenen \nBeschlusses (2. Juni 2004), beim Verwaltungsgericht eingegangen. \n\n4\n\nDie Beschwerde ist auch begründet. \n\n5\n\nDer Antragsteller und der Beigeladene verrichten als Oberkommissare der \nBesoldungsgruppe A 10 BBesO Dienst beim Polizeipräsidium C. . Die \nBeförderung in das Amt der Besoldungsgruppe A 10 BBesO erfolgte beim \nAntragsteller am 00.00.0000 und beim Beigeladenen am 00.00.0000. Die \nletzten dienstlichen Regelbeurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen \nzum Beurteilungsstichtag 00.00.0000 haben das Beurteilungsergebnis \"Die \nLeistung und Befähigung ... übertreffen die Anforderungen\" (4 Punkte). Die \nvorangegangenen Regelbeurteilungen zum Beurteilungsstichtag 00.00.0000 \nunterscheiden sich im Beurteilungsergebnis. Der Antragsteller, damals schon \nKriminaloberkommissar, erhielt das Beurteilungsergebnis \"Die Leistung und \nBefähigung ... entsprechen voll den Anforderungen\" (3 Punkte). Dem Beigeladenen \nwurde im damaligen Rang des Polizeikommissars das Beurteilungsergebnis \"Die \nLeistung und Befähigung ... übertreffen die Anforderungen in besonderem Maße\" (5 \nPunkte) zuerkannt. \n\n6\n\nDas Polizeipräsidium C. beabsichtigt, den Beigeladenen auf einer für \n 00.00.0000zugewiesenen Planstelle zum Polizeihauptkommissar (A 11) zu \nernennen. Es sieht den Beigeladenen nach den Ergebnissen der Vorbeurteilungen \nals noch höher qualifiziert als den Antragsteller an. In der Gewichtung der \nzurückliegenden Regelbeurteilungen zum Stichtag 00.00.0000 werde der im \nVergleich zur Gesamtnote um zwei Punkte besseren Beurteilung des Beigeladenen \nein höherer Wert zugemessen. Die Beurteilung des Antragstellers mit der \nGesamtnote 3 Punkte in einem höheren Statusamt sei nach der Einschätzung des \nPolizeipräsidiums C. durch die Beurteilung des Beigeladenen mit der Gesamtnote \n5 Punkte mehr als ausgeglichen. \n\n7\n\nAuf den Antrag des Antragstellers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes \nhat das Verwaltungsgericht dem Antragsgegner durch den angefochtenen Beschluss \nim Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die dem Polizeipräsidium C. \nzum 00.00.0000 zugewiesene Stelle der Besoldungsgruppe A 11 BBesO (2. \nSäule) mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des \nAntragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut \nentschieden worden ist. Der Antragsteller habe glaubhaft gemacht, dass ihm neben \neinem Anordnungsgrund auch der geltend gemachte Anordnungsanspruch zustehe. \nDie vom Antragsgegner beabsichtigte Beförderung des Beigeladenen begegne bei \nsummarischer Überprüfung durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil der \nAntragsgegner sein Auswahlermessen fehlerhaft ausgeübt habe. Die Annahme des \nPolizeipräsidiums C. , aus einem Vergleich der Regelbeurteilungen zum Stichtag \n 00.00.0000 ergebe sich ein Qualifikationsvorsprung des Beigeladenen, sei rechtlich \nnicht tragfähig. Die vom Polizeipräsidium C. in seiner \"Regelung der zukünftigen \nBeförderungsauswahlkriterien\" unter Nr. 3 vorgenommene allgemeine Festlegung, \ndass frühere Beurteilungen sich zwar grundsätzlich auf dasselbe statusrechtliche \nAmt beziehen müssten, dass jedoch auch Beurteilungen aus einem niedrigeren \nstatusrechtlichen Amt Berücksichtigung fänden, aber nur dann gleich stünden, wenn \nsie in der Gesamtnote eine um mindestens einen Punktwert höhere Bewertung \naufwiesen, erscheine rechtlich bedenklich. Das Polizeipräsidium C. verfälsche \ndurch die generelle Ausgleichsmöglichkeit des Gesamturteils von 5 Punkten eines \nBeamten in der Besoldungsgruppe A 9 gegenüber der Beurteilung mit 4 Punkten \neines Beamten in der Besoldungsgruppe A 10 das Ergebnis der Regelbeurteilungen \nzum Nachteil der Inhaber der höheren statusrechtlichen Ämter und verstoße damit \nletztlich gegen den Grundsatz der Bestenauslese. Bei dieser Vorgehensweise finde \ndie besondere Bedeutung dienstlicher Regelbeurteilungen für das weitere \nFortkommen des Beamten keine ausreichende Beachtung mehr. Es sei fehlerhaft, \ndie einmal getroffene Standortbestimmung bezogen auf das erteilte Gesamturteil im \nRahmen einer Auswahlentscheidung neu zu bewerten. Vielmehr müsse der bei der \ndienstlichen Beurteilung anzulegende Maßstab auch bei der Würdigung des \nGesamturteils im Rahmen der Bewertung der Leistungsentwicklung aus früheren \nGesamturteilen seine Gültigkeit behalten. Auch in diesem Zusammenhang müsse \ndas Gesamturteil weiterhin maßstabsbezogen, d. h. hier statusamtsbezogen \ngewürdigt und bei einer vergleichenden Betrachtung entsprechend eingeordnet \nwerden. Eine vergleichende Betrachtung und Gewichtung der Gesamturteile \nverschiedener Statusämter scheide damit jedenfalls für die hier zu beurteilende \nKonkurrenz innerhalb derselben Säule der Polizei aus. Sie würde im vorliegenden \nFall auch der in der Vergangenheit gegebenen positiveren Leistungsentwicklung des \nAntragstellers nicht gerecht, die sich darin äußere, dass er bereits zum \n 00.00.0000 zum Kriminaloberkommissar befördert worden sei, während die \nBeförderung des Beigeladenen zum Polizeioberkommissar erst am 00.00.0000 \nerfolgt sei. \n\n8\n\nDie Überprüfung der angefochtenen Entscheidung, welche auf die mit der \nBeschwerde dargelegten Gründe beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 \nVwGO), führt zu einem Erfolg des Rechtsmittels. Ein Anordnungsanspruch des \nAntragstellers ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts zu verneinen. \nDie Entscheidung des Antragsgegners, die dem Polizeipräsidium C. zum \n 00.00.0000 zugewiesene Stelle der Besoldungsgruppe A 11 BBesO (2. Säule) \nmit dem Beigeladenen zu besetzen, ist nach der in Verfahren der vorliegenden Art \nvorzunehmenden summarischen Prüfung rechtlich nicht zu beanstanden.\n\n9\n\nDie vom Antragsgegner getroffene Auswahlentscheidung zugunsten des \nBeigeladenen steht mit der neueren Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts,\n\n10\n\nvgl. Urteil vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01 -, \nDer Öffentliche Dienst (DÖD) 2003, 200; Urteil vom \n27. Februar 2003 - 2 C 16.02 -, DÖD 2003, 202; \nUrteil vom 21. August 2003 - 2 C 14.02 -, \n\n11\n\nim Einklang. Hiernach sind für Auswahlentscheidungen in erster Linie aktuelle \nBeurteilungen maßgebend, die den gegenwärtigen Leistungsstand wiedergeben. \nÄltere dienstliche Beurteilungen können daneben als zusätzliche Erkenntnismittel \nberücksichtigt werden. Sie stellen keine Hilfskriterien für die Auswahlentscheidung \ndar. Es handelt sich vielmehr um Erkenntnisse, die über Eignung, Befähigung und \nfachliche Leistung des Beurteilten Aufschluss geben und die deswegen gegenüber \nHilfskriterien vorrangig heranzuziehen sind. Zwar verhalten sie sich nicht zum aktuell \nerreichten Leistungsstand im gegenwärtigen statusrechtlichen Amt. Gleichwohl \nkönnen sie Rückschlüsse und Prognosen über die künftige Bewährung in einem \nBeförderungsamt ermöglichen. Sie können im Rahmen einer Gesamtwürdigung der \nvorhandenen dienstlichen Beurteilungen positive oder negative \nEntwicklungstendenzen aufzeigen. Das gilt auch für in früheren Beurteilungen \nenthaltene Einzelaussagen über Charaktereigenschaften, Kenntnisse, Fähigkeiten, \nVerwendungen und Leistungen. Die zusätzliche Berücksichtigung vorangegangener \ndienstlicher Beurteilungen bei der Auswahl ist deswegen mit Blick auf Art. 33 Abs. 2 \ndes Grundgesetzes (GG) geboten, wenn eine Stichentscheidung unter zwei oder \nmehr aktuell im Wesentlichen gleich beurteilten Beamten zu treffen ist. \n\n12\n\nZwar muss nach der Rechtsprechung des Senats bei einer Auswahlentscheidung \nnicht immer ein chronologisch rückwärts gerichteter Vergleich älterer Beurteilungen \nzwingend den Ausschlag geben. Vielmehr kommt es darauf an, ob die den \nKonkurrenten früher erteilten Beurteilungen miteinander vergleichbar sind und \ninwieweit sie Aufschluss darüber geben, wer für die zu besetzende Stelle besser \nqualifiziert ist. \n\n13\n\nVgl. Beschlüsse des Senats vom 17. Dezember \n2003 - 6 B 2172/03 - , vom 22. Dezember 2003 \n- 6 B 2321/03 - und vom 21. April 2004 - 6 B 71/04 -. \n\n14\n\nDiesen Maßgaben genügt die zu Gunsten des Beigeladenen getroffene \nBeförderungsentscheidung. \n\n15\n\nDer Antragsgegner leitet einen Qualifikationsvorsprung des Beigeladenen \ngegenüber seinem Konkurrenten, dem Antragsteller, aus einem wertenden Vergleich \nder den aktuellen Beurteilungen vorausgegangenen Regelbeurteilungen her. Dies ist \nvor dem Hintergrund, dass die aktuellen Beurteilungen des Antragstellers und des \nBeigeladenen mit dem gleichen Beurteilungsergebnis abschließen und sich eine \ninhaltliche Ausschöpfung der aktuellen Regelbeurteilungen nach Aktenlage nicht \naufdrängt, rechtlich nicht zu beanstanden.\n\n16\n\nEntgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hält sich die durch das \nPolizeipräsidium C. vorgenommene Bewertung, die mit dem \nBeurteilungsergebnis von 5 Punkten abschließende Beurteilung des Beigeladenen \nim Amt der Besoldungsgruppe A 9 sei gegenüber der 3-Punkte-Beurteilung des \nAntragstellers im Amt der Besoldungsgruppe A 10 als besser zu bewerten, im \nRahmen des dem Dienstherrn eingeräumten, gerichtlich nur eingeschränkt \nüberprüfbaren Beurteilungsspielraums. Im gedanklichen Ausgangspunkt hat der \nAntragsgegner die 5-Punkte-Beurteilung des Beigeladenen im Amt der \nBesoldungsgruppe A 9 rechtlich bedenkenfrei einer Beurteilung mit 4 Punkten im \nstatusrechtlich höheren Amt der Besoldungsgruppe A 10 gleichgestellt und daraus \ndie Höherwertigkeit der Beurteilung des Beigeladenen gegenüber der 3-Punkte-\nBeurteilung des Antragstellers abgeleitet. Den hiergegen erhobenen Einwand des \nVerwaltungsgerichts, eine vergleichende Betrachtung und Gewichtung der \nGesamturteile verschiedener Statusämter scheide jedenfalls für die hier zu \nbeurteilende Konkurrenz innerhalb derselben Säule der Polizei aus, hält der Senat \nnicht für stichhaltig. \n\n17\n\nNach der ständigen Rechtsprechung des Senats kommt der dienstlichen \nBeurteilung des Inhabers eines höherwertigen Amtes gegenüber der gleichlautenden \ndienstlichen Beurteilung eines Mitbewerbers im Allgemeinen ein größeres Gewicht \nzu. Dieses kann im Einzelfall durch die besondere Eignung des Mitbewerbers für das \nangestrebte Amt ausgeglichen werden.\n\n18\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. April 1996 \n- 6 B 709/96 -, vom 2. Oktober 1997 - 6 B 1661/97 -, \nvom 24. Juni 1998 - 6 A 416/96 -, vom 31. März 2000 \n- 6 B 357/99 -, vom 26. Oktober 2000 \n- 6 B 1281/00 -, vom 19. Dezember 2001 \n- 6 B 1408/01 - und vom 28. Januar 2002 \n- 6 B 1275/01 -. \n\n19\n\nDem liegt die Überlegung zugrunde, dass der Maßstab für die dienstlichen \nAnforderungen im Blick auf das innegehaltene Amt im statusrechtlichen Sinne zu \nbestimmen ist. Sobald der Beamte befördert ist, fällt er ohne Rücksicht darauf, wie \nkurz die danach bis zum Beurteilungsstichtag verbleibende Zeit ist, aus dem Kreis \nder vor der Beförderung mit ihm zu vergleichenden Beamten aus und tritt in den \nKreis der nunmehr mit ihm zu vergleichenden Beamten des Beförderungsamtes ein. \nDas Anlegen eines höheren Maßstabes wird, wenn der beförderte Beamte seine \nLeistungen nicht mehr gesteigert hat, regelmäßig dazu führen, dass die Beurteilung \nim neuen Amt schlechter ausfällt als diejenige im vorangegangenen, niedriger \neingestuften Amt.\n\n20\n\nVgl. Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung \nder Beamten und der Richter, Teil B, Rdnr. 255.\n\n21\n\nKommt somit der Beurteilung aus dem höherwertigen statusrechtlichen Amt \ngegenüber einer gleichlautenden dienstlichen Beurteilung im niedrigeren \nstatusrechtlichen Amt wegen des unterschiedlichen Beurteilungsmaßstabes im \nAllgemeinen eine höhere Wertigkeit zu, so rechtfertigt dies auch die Annahme, dass \ndie in einem niedrigeren statusrechtlichen Amt erzielte Beurteilung gegenüber einer \nBeurteilung aus dem höheren statusrechtlichen Amt gleich oder sogar stärker zu \ngewichten sein kann, wenn sie mit einem besseren Gesamturteil abschließt. \nAusgehend von diesem Ansatz ist die in der \"Regelung der zukünftigen \nBeförderungsauswahlkriterien\" getroffene Festlegung des Antragsgegners, dass \nBeurteilungen aus einem um eine Besoldungsgruppe niedrigeren statusrechtlichen \nAmt nur dann gleich stehen, wenn sie in der Gesamtnote eine um mindestens einen \nPunktwert höhere Bewertung aufweisen, rechtlich nicht zu beanstanden. \n\n22\n\nDer Senat vermag die vom Verwaltungsgericht hiergegen aufgezeigten \nBedenken nicht zu teilen. Gerade dadurch, dass das Beurteilungsergebnis bezogen \nauf das Statusamt gewürdigt und bei einer vergleichenden Betrachtung \nentsprechend eingeordnet wird, behält der bei der dienstlichen Beurteilung angelegte \nMaßstab seine Gültigkeit. Dass die in der jeweiligen Beurteilungsrunde getroffene \n\"Standortbestimmung\" des Beamten einer Veränderung unterliegen kann, ergibt sich \nschon daraus, dass der Kreis der Bewerber um ein Beförderungsamt keineswegs \nidentisch mit den in einer Beurteilungsrunde zusammengefassten Beamten \nderselben Behörde sein muss. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, eine \nvergleichende Betrachtung und Gewichtung der Gesamturteile verschiedener \nStatusämter scheide jedenfalls für die hier zu beurteilende Konkurrenz innerhalb \nderselben Säule der Polizei aus, hätte zur Konsequenz, dass die Vorbeurteilungen \nim Auswahlverfahren oft nicht mehr zu berücksichtigen wären. Konkurrieren mehrere \nBewerber um ein Beförderungsamt, die - wie es oft und auch hier der Fall ist - ihre \nVorbeurteilungen in unterschiedlichen Statusämtern erhalten haben, so würde eine \nBeschränkung des Bewerberkreises auf diejenigen Beamten, die sich schon zum \nZeitpunkt der Vorbeurteilung im höheren Statusamt befanden, dem durch Art. 33 \nAbs. 2 GG garantierten Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt \nzuwider laufen. Demnach bliebe nur die Möglichkeit, die Vorbeurteilungen insgesamt \nunberücksichtigt zu lassen und bei gleichem Beurteilungsergebnis in den aktuellen \nBeurteilungen unmittelbar auf Hilfskriterien zurückzugreifen. Eine solche \nVerfahrensweise trüge jedoch dem auf der Qualifikationsebene angesiedelten \nGesichtspunkt der Leistungsentwicklung nicht hinreichend Rechnung. \n\n23\n\nDie im vorliegenden Einzelfall vorgenommene Gewichtung der Vorbeurteilungen \nim Hinblick auf einen Qualifikationsvergleich der Beförderungsbewerber stellt sich \nentgegen der Auffassung des Antragstellers nicht als Aufstellung einer \nBeurteilungsrichtlinie im Sinne von § 72 Abs. 4 Nr. 16 LPVG dar, so dass ein \nMitbestimmungstatbestand nicht gegeben ist. \n\n24\n\nSonstige leistungsbezogene Merkmale, welche dem Antragsgegner \nmöglicherweise hätten Veranlassung geben müssen, seine Auswahlentscheidung \nunabhängig von den Vorbeurteilungen zugunsten des Antragstellers zu treffen oder \njedenfalls im Rahmen des Auswahlermessens erkennbar zu berücksichtigen, sind \nnicht dargetan und treten auch nicht aus den Akten hervor. \n\n25\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, \ndie Streitwertfestsetzung auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG in der bis zum 30. \nJuni 2004 geltenden Fassung (§ 72 GKG n. F.). \n\n26","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285371","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-07-29/6-b-1212-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/285371","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285371","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-07-29/6-b-1212-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/285371","retrieved":"2026-07-09 03:01:52.085947+00:00"}}