{"status":"available","doknr":"OLD285372","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0729.4A2591.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-07-29","aktenzeichen":"4 A 2591/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren \nBetrages abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in \nHöhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. \n\nDie Revision wird zugelassen. \n\nDer Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 10.000 EUR festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI. \n\n3\n\nMit Bescheid vom 9. August 2000 widerrief der Beklagte unter Hinweis auf Schulden des \nKlägers von fast N. Deutsche Mark, gestützt auf § 20 Abs. 2 Nr. 5 \nWirtschaftsprüferordnung (WPO), dessen am 12. Juli 1984 erfolgte Bestellung als \nWirtschaftsprüfer. Der Kläger hat darauf Klage erhoben und die Aufhebung des Bescheides \nbeantragt. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird in entsprechender \nAnwendung des § 130 b Satz 1 VwGO auf den Tatbestand des klageabweisenden \nerstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.\n\n4\n\nZur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung trägt der Kläger vor: Trotz der \ngegenüber vier Altgläubigern bestehenden Verbindlichkeiten befinde er sich nicht in \nungeordneten wirtschaftlichen Verhältnissen. Er verfüge über regelmäßige Einkünfte und \nerwirtschafte einen ausreichenden Jahresumsatz. Die Ausgaben überstiegen die Einnahmen \nnicht. Durch die Büroorganisation und den konkreten Büroablauf sei gewährleistet, dass die \nBerufsausübung durch seine wirtschaftliche Situation nicht beeinträchtigt werde. Dies ergebe \nsich im Einzelnen aus der von ihm schon im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten \n\"Übersicht über die wirtschaftlichen Verhältnisse - Stand 31. März 2002\". Die Richtigkeit der \ndiesbezüglichen Angaben könne seine Arbeitnehmerin bestätigen (Beweis: Zeugnis der Frau \nC. G. ). \n\n5\n\nUnabhängig davon würden durch seine wirtschaftliche Situation die Interessen der \nAuftraggeber oder anderer Personen nicht gefährdet. Entgegen der vom Verwaltungsgericht \nvertretenen Auffassung könne eine abstrakte Gefährdung allein nicht ausreichen. Vielmehr \nmüssten weitere Umstände mit konkretem Gefährdungsbezug zur Situation des betroffenen \nWirtschaftsprüfers hinzutreten. Würde man nur auf eine abstrakte Gefährdung abstellen, seien \nAusnahmen im Sinne des § 20 Abs. 2 Nr. 5 WPO praktisch nicht denkbar. Die Auslegung der \nWiderrufsvorschrift durch das Verwaltungsgericht verstoße deshalb sowohl gegen die \nBerufsfreiheit nach Art. 12 GG als auch gegen die Rechtsstaatsgarantie. \n\n6\n\nEine konkrete Gefahr sei in seinem Falle nicht zu bejahen. Seine persönlichen \nsteuerlichen Angelegenheiten behandele er mit Sorgfalt, wie die \nUnbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes und das Ergebnis der erst kürzlich \ndurchgeführten Betriebsprüfung belegten. Er habe auch nicht ansatzweise versucht, sich \nirgendwelcher Mandantengelder zu bemächtigen. Die aus seiner Berufsausübung \nresultierenden Gefahren seien im Grunde nicht größer als bei anderen Wirtschaftsprüfern, die \neventuell erhebliche Darlehensvaluten oder einen hohen Kostenapparat zu bedienen hätten. \nWürde er gegenüber diesen schlechter gestellt, läge eine nicht gerechtfertigte \nUngleichbehandlung vor. \n\n7\n\nDurch seine Büroorganisation habe er dafür Sorge getragen, dass selbst auf der Grundlage \nder vom Verwaltungsgericht gewählten Auslegung der Widerrufsvorschrift eine Gefährdung \nso fern liege, dass sie ohne Bedenken außer Betracht gelassen werden könne. Zu keinem \nZeitpunkt habe er durch sein Verhalten Anlass zu der Annahme gegeben, dass die Interessen \nseiner Auftraggeber gefährdet sein könnten. Er habe seine Bürostruktur und seine \nMandantenbeziehungen derart eingerichtet, dass eine Gefährdung der Interessen der \nAuftraggeber oder sonstiger Dritter fern liege. Nach Art und Ausrichtung seiner Tätigkeit \nhabe er keine Möglichkeit eines Zugriffs auf Mandantengelder. Eine treuhändlerische \nVerwaltung von Mandantengeldern führe er nicht durch und lasse sich insbesondere keine \nErstattungsansprüche gegen das Finanzamt abtreten. Der entsprechende übliche Passus sei in \nden von ihm verwendeten Vollmachtsformularen nicht enthalten. Der ordnungsgemäße \nwirtschaftliche Ablauf seiner Praxis sei ebenfalls gewährleistet. Er zahle sämtliche laufenden \nVerbindlichkeiten regelmäßig, vollständig und pünktlich (Beweis: Zeugnis der Frau C. \nG. ).\n\n8\n\nUnabhängig davon ständen der Aufsichtsbehörde in der Form regelmäßiger Kontrollen \nweitaus mildere Mittel als der Widerruf der Bestellung zur Verfügung. \n\n9\n\nDer Kläger beantragt, \n\n10\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und den \nBescheid des Beklagten vom 9. August 2000 \naufzuheben. \n\n11\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n12\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n13\n\nEr ist der Auffassung, dass der Kläger sich in nicht geordneten wirtschaftlichen \nVerhältnissen befinde. Entsprechend dem gesetzlichen Regel-Ausnahme-Verhältnis würden \ndurch den wirtschaftlichen Zusammenbruch des Klägers auch die Interessen der Auftraggeber \noder anderer Personen gefährdet. Die Situation des Klägers, der sich in einer insolvenzreifen \nSituation befinde, sei mit der anderer Freiberufler, welche Darlehen bedienten, nicht \nvergleichbar. Es sei auch nicht auszuschließen, dass der Kläger zu dessen gesetzlich \nzugelassenen Befugnissen die treuhändlerische Verwaltung von Geldern zähle, in Zukunft \nvon dieser Möglichkeit Gebrauch machen werde. Die getroffenen büroorganisatorischen \nMaßnahmen schlössen dies nicht aus. Die Bereitschaft des Klägers, eine Gefährdung von \nDrittinteressen in Kauf zu nehmen, werde dadurch belegt, dass er erst nach Erlass von zwei \nHaftbefehlen und deren Vollstreckung bereit gewesen sei, die eidesstattliche Versicherung \nabzugeben. \n\n14\n\nIm Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der vom Beklagten vorgelegten \nVerwaltungsvorgänge und der vom Kläger überreichten Unterlagen Bezug genommen. \n\n15\n\nII. \n\n16\n\nDer Senat kann nach vorheriger Anhörung der Beteiligten über die Berufung durch \nBeschluss entscheiden, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche \nVerhandlung nicht für erforderlich hält (§ 130 a VwGO). Das Verwaltungsgericht hat die \nKlage zu Recht abgewiesen.\n\n17\n\nFür die gerichtliche Beurteilung des Widerrufs ist nach der Rechtsprechung des Senats die \nSach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens, hier also \ndes Erlasses des Widerrufsbescheides vom 9. August 2000, maßgeblich. \n\n18\n\nSenatsbeschluss vom 20. Mai 2003 - 4 A \n1673/02 -, NwVBl. 2003, 435 = BB 2004, 377.\n\n19\n\nGemäß § 20 Abs. 2 Nr. 5 WPO, der vorliegend in der Fassung des Dritten Änderungsgesetzes \nvom 15. Juli 1994 (BGBl. I S. 1569) anzuwenden ist, musste der Beklagte die Bestellung des \nKlägers als Wirtschaftsprüfer widerrufen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen dafür \nvorlagen. Nach dieser Vorschrift ist die Bestellung zu widerrufen, wenn der Wirtschaftsprüfer \nsich nicht in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen befindet, es sei denn, dass dadurch die \nInteressen der Auftraggeber oder anderer Personen nicht gefährdet sind. \n\n20\n\nDer Kläger befand sich bei Erlass des Widerrufsbescheides nicht in geordneten \nwirtschaftlichen Verhältnissen. Er sah sich Gläubigerforderungen in Höhe von fast N. \nDM ausgesetzt und musste am 4. Februar 2000 die eidesstattliche Versicherung über seine \nVermögensverhältnisse abgeben. Anzeichen dafür, dass sich die Situation bessern könnte, \nlagen nicht vor. Seinem Schuldenbereinigungsplan, der einen Verzicht auf Forderungen in \nHöhe von rund 85 v.H. vorsah, hatten die Gläubiger nicht zugestimmt. Es war auch sonst \nnicht erkennbar, dass der Kläger seine Schulden in absehbarer Zeit in nennenswertem Umfang \nwürde zurückführen können. Ein Schuldendienst in Höhe von monatlich ,--DM reichte dafür \nbei weitem nicht aus.\n\n21\n\nHieran ändern auch die Ausführungen im Berufungsverfahren nichts. Der Senat \nunterstellt zu Gunsten des Klägers, dass er bei Erlass des angefochtenen Bescheides über \nregelmäßige Einkünfte verfügt und einen zur Deckung seiner Lebenshaltungs- und \nPraxiskosten ausreichenden Jahresumsatz erwirtschaftet hat. Von geordneten wirtschaftlichen \nVerhältnissen konnte angesichts der immensen Verbindlichkeiten aber dennoch keine Rede \nsein. Auch wenn es sich dabei um Forderungen handelte, die nach Angaben des Klägers \nschon vor Jahren entstanden sind, so sind diese nicht von einer anderen rechtlichen Qualität \nals erst in jüngerer Zeit entstandene Verbindlichkeiten. Sie konnten deshalb bei der Prüfung, \nob geordnete wirtschaftliche Verhältnisse vorliegen, nicht gleichsam ausgeblendet werden. \n\n22\n\nOb § 20 Abs. 2 Nr. 5 WPO insofern gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, als er den Widerruf \n(schon) bei nicht geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen zulässt, während etwa beim \nSteuerberater oder Rechtsanwalt der Widerruf der Bestellung bzw. der Zulassung (erst) bei \neinem Vermögensverfall in Betracht kommt (vgl. § 46 Abs. 2 Nr. 4 Halbsatz 1 StBerG und § \n14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 1 BRAO), braucht vorliegend nicht entschieden zu werden. \n\n23\n\nZum Vermögensverfall und zu ungeordneten \nVermögensverhältnissen vgl.: BFH, Beschluss vom \n4. März 2004 - VII R 21/02 -, JURIS, und \nSchmittmann, NJW 2002, 182.\n\n24\n\nAngesichts der hohen Schulden des Klägers musste nämlich (sogar) von einem \nVermögensverfall gesprochen werden. Ein solcher ist dann anzunehmen, wenn der \nBerufsangehörige - wie hier - in ungeordnete schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in \nabsehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen \nnachzukommen. \n\n25\n\nVgl. Senatsbeschluss vom 19. April 2001 \n- 4 A 247/01 -, m.w.N. aus der Rechtspre-\nchung des BFH und des BGH. \n\n26\n\nEine Ausnahme im Sinne des § 20 Abs. 2 Nr. 5 WPO - \"es sei denn, dass dadurch die \nInteressen der Auftraggeber oder anderer Personen nicht gefährdet sind\" - lag nicht vor. \n\n27\n\nEine solche Gefährdung ist nur dann ausgeschlossen, wenn sie so fern liegt, dass sie ohne \nBedenken außer Betracht gelassen werden kann. Insofern legt der Senat die gleichen \nMaßstäbe zu Grunde, die das Bundesverwaltungsgericht zu § 6 Satz 3 AVO R BerG \nentwickelt hat.\n\n28\n\nBVerwG, Urteil vom 3. Mai 1977 - 1 C 43.74 -, \nNJW 1977, 2178, und Beschluss vom 29. März 1996\n1 B 54.96 -, Rbeistand 1996, 67 = Buchholz, 355\nRBerG Nr. 49.\n\n29\n\nNach dieser Vorschrift ist eine Erlaubnis nach dem RBerG zu versagen, wenn mit \nRücksicht auf die Verhältnisse des Nachsuchenden und die Art seiner Wirtschaftsführung die \nBelange der Rechtsuchenden gefährdet werden würden. Dass im Gegensatz dazu in § 20 Abs. \n2 Nr. 5 WPO der Gefährdungstatbestand als negative Tatsache formuliert ist, ist in materieller \nHinsicht ohne Bedeutung. Dies führt lediglich dazu, dass den Wirtschaftsprüfer insoweit die \nDarlegungs- und Feststellungslast dafür trifft, dass eine Interessengefährdung nicht \nbesteht.\n\n30\n\nSenatsbeschluss vom 9. Februar 2001 \n- 4 A 5645/99 -, NJW 2002, 234 m.w.N.\n\n31\n\nWann eine Gefährdung im Sinne der Ausnahmeregelung so fern liegt, dass sie \nunberücksichtigt bleiben kann, bedarf der Konkretisierung.\n\n32\n\nDie Verwendung des Wortes \"dadurch\" belegt, dass nicht solche Umstände gemeint sein \nkönnen, die schon das Tatbestandsmerkmal \"nicht geordnete wirtschaftliche Verhältnisse\" \nentfallen lassen; denn das Gesetz geht davon aus, dass trotz ungeordneter wirtschaftlicher \nVerhältnisse (\"dadurch\") die Interessen Anderer nicht gefährdet sind. Hat der Betroffene also \nseine wirtschaftliche Situation \"im Griff\", sind m.a.W. Anzeichen für eine Besserung \nerkennbar, so liegen ungeordnete wirtschaftliche Verhältnisse bzw. ein Vermögensverfall \nnicht vor. Ein Widerruf scheidet aus, ohne dass überhaupt auf den Ausnahmetatbestand \nzurückzugreifen ist. \n\n33\n\nVgl. in diesem Zusammenhang aber: BFH, \nBeschluss vom 11. Februar 2002 - VII B 193/01 -, \nJURIS, und Urteil vom 4. April 1995 - VII R 74/94 -, \nJURIS, sowie BGH, Beschluss vom 25. März 1991 - \nAnwZ (B) 80/90 -, NJW 1991, 2083. \n\n34\n\nDie Auslegung des Ausnahmetatbestandes muss außerdem berücksichtigen, dass nicht \nderart hohe Anforderungen an die Annahme einer Ausnahme gestellt werden, dass sie \npraktisch nicht mehr erfüllt werden können.\n\n35\n\nVgl. BFH, Beschluss vom 19. Februar 2003 \n- VII B 45/02 -, JURIS, zu § 46 Abs. 2 Nr. 4 \n- StBerG m.w.N.\n\n36\n\nHiervon ausgehend liegt trotz ungeordneter wirtschaftlicher Verhältnisse eine Gefährdung \nfern, wenn und solange der Wirtschaftsprüfer bei seiner Tätigkeit fortlaufend durch einen \nanderen Berufsangehörigen beaufsichtigt wird.(Vier-Augen-Prinzip) Dies ist erforderlich, um \nzu gewährleisten, dass der Wirtschaftsprüfer die Mandanteninteressen mit der notwendigen \nUnabhängigkeit und Nachhaltigkeit vertritt, Fremdgelder ordnungsgemäß verwaltet und \nGebühren im zulässigen Rahmen erhebt. \n\n37\n\nVgl. in diesem Zusammenhang: Schmittmann, \na.aO., S. 184/185; BFH, Beschluss vom 4. März \n2004 - VII R 21/02 -, m.w.N.,JURIS, \n\n38\n\nDagegen reicht es nicht aus, wenn der Wirtschaftsprüfer im Wege der Selbstbeschränkung \nauf die Entgegennahme und Verwaltung von Fremdgeldern verzichtet. Er ist zu einer solchen \nSelbstbeschränkung nicht verpflichtet und kann deshalb jederzeit seinen Tätigkeitsbereich \nwieder erweitern. \n\n39\n\nDanach ist dem Kläger der Nachweis, dass auf Grund der von ihm getroffenen \nMaßnahmen die Interessen der Auftraggeber oder anderer Personen nicht gefährdet wä-ren, \nnicht gelungen. Insofern ist es ohne Belang, ob er sämtliche laufende Verbindlichkeiten \nvollständig und pünktlich gezahlt und noch keinen Versuch unternommen hat, \nMandantengelder an sich zu bringen. Die Gefahr, dass er sich zukünftig anders verhalten \nkönnte, war dadurch nämlich nicht ausgeräumt. Entsprechendes gilt, soweit der Kläger \nbehauptet, er habe seine eigenen Angelegenheiten stets mit Sorgfalt behandelt. Auch kann der \nSenat zu seinen Gunsten unterstellen, dass er schon bei Erlass des Widerrufsbescheides seinen \nTätigkeitsbereich, wie im gerichtlichen Verfahren vorgetragen, beschränkt hatte. Bei den von \nihm getroffenen Maßnahmen (Beschränkung der Mandate, keine treuhändlerische Verwaltung \nvon Mandantengeldern, keine Abtretung von Erstattungsansprüchen gegen das Finanzamt) \nhandelt es sich ausschließlich um freiwillige Selbstbeschränkungen, die - wie dargelegt - nicht \nausreichen. \n\n40\n\nDer Widerruf der Bestellung als Wirtschaftsprüfer verstößt auch nicht gegen \nhöherrangiges Recht. \n\n41\n\nSoweit der Kläger mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vorträgt, dem \nBeklagten hätten mildere Mittel zur Verfügung gestanden, ist dem nicht zu folgen. Zwar \nobliegt es der Wirtschaftsprüferkammer gemäß § 57 Abs. 2 Nr. 4 WPO, die Erfüllung der \nihren Mitgliedern obliegenden Pflichten zu überwachen; damit ist aber nicht die hier in Rede \nstehende begleitende Überwachung gemeint, durch die die Voraussetzungen für eine (weitere) \nTätigkeit des Wirtschaftsprüfers erst geschafffen werden. Bei dieser Sachlage verstößt der \nWiderruf der Bestellung auch nicht gegen Art. 12 GG.\n\n42\n\nEbenso wenig ist dem Kläger darin zu folgen, dass er gegenüber anderen \nWirtschaftsprüfern, die Darlehen zu bedienen haben, schlechter gestellt werde und deshalb ein \nVerstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG vorliege. Die \nSituation des Klägers unterscheidet sich von der anderer Wirtschaftsprüfer gerade dadurch, \ndass seine wirtschaftlichen Verhältnisse nicht geordnet sind, während dies bei jenen \nWirtschaftsprüfern, die ihren Verpflichtungen aus Darlehensverträgen planmäßig \nnachkommen, nicht der Fall ist.\n\n43\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 13 \nAbs.1 Satz 1 GKG a. F.; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § \n167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.\n\n44\n\nDie Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil die Rechtssache \ngrundsätzliche Bedeutung hat. Die Durchführung des Revisionsverfahrens kann zur Klärung \nder Frage beitragen, unter welchen Voraussetzungen ein Ausnahmefall im Sinne des § 20 \nAbs. 2 Nr. 5 WPO anzunehmen ist. \n\n45","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285372","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-07-29/4-a-2591-02","cited_norms":[{"jurabk":"WiPrO","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130b","ref_norm":"130b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"WiPrO","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"StBerG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/285372","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285372","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-07-29/4-a-2591-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/285372","retrieved":"2026-07-09 03:01:52.178115+00:00"}}