{"status":"available","doknr":"OLD285370","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0729.13B888.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-07-29","aktenzeichen":"13 B 888/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird auf Kosten der Antragsteller zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,-- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der von den \nAntragstellern dargelegten Gründen befindet, hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der \nAntragsteller auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Verfügung der \nAntragsgegnerin vom 2. März 2004, durch die ihnen die Führung des \"N. \"-Logos auf Briefbögen, \nPraxisschildern usw. untersagt worden ist, zu Recht abgelehnt.\n\n3\n\nMit dem Verwaltungsgericht ist auch der Senat der Auffassung, dass die Begründung für die Anordnung der \nsofortigen Vollziehung im Bescheid vom 2. März 2004 den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügt. Im \nRahmen dieser Bestimmung, die die Behörde dazu zwingen soll, sich des Ausnahmecharakters der \nVollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzugs besonders sorgfältig zu prüfen, \nreicht jede schriftliche Begründung, die - sei sie sprachlich oder gedanklich auch noch so unvollkommen - zu \nerkennen gibt, dass die Behörde aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalls eine sofortige Vollziehung \nausnahmsweise für geboten hält. \n\n4\n\nVgl. OVG NRW; Beschlüsse vom 13. Januar \n2004 \n- 13 B 2246/04 -, vom 16. Juni 2003 - 13 B 951/03 -, \n10. September 2003 - 13 B 1313/03 -, vom \n21. Dezember 1995 - 13 B 3118/95 - und vom 5. Juli \n1994 - 18 B 1171/94 -, NWVBl. 1994, 424.\n\n5\n\nDementsprechend ist eine ausreichende Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung in dem in \nFrage stehenden Bescheid zu bejahen. Aus der Begründung ist die einzelfallbezogene Entscheidung der \nAntragsgegnerin erkennbar, vor dem Hintergrund der Bewertung eines früheren ähnlichen Logos als \nberufswidrige Werbung durch das Heilberufsgericht beim VG Münster sowie der Weigerung der Antragsteller, \ndas \"N. \"-Logo zu entfernen, und um der Gefahr der Nachahmung vorzubeugen, sei die sofortige \nVollziehung der Verfügung, insbesondere im Hinblick auf die Beseitigung des fraglichen Schildes geboten. Auf \ndie Frage, ob die für die Anordnung der sofortigen Vollziehung sprechenden Gründe erschöpfend dargelegt \nworden sind, kommt es für die Prüfung der Begründung am Maßstab des § 80 Abs. 3 VwGO ebenso wenig an \nwie darauf, ob die sofortige Vollziehung \"zeitgerecht\" oder - wie die Antragsteller meinen - \"zur Unzeit\" \nangeordnet wurde; letzteres ist insbesondere keine Frage der ausreichenden Begründung der sofortigen \nVollziehung, sondern hat allenfalls Bedeutung im Rahmen der materiell-rechtlichen Interessenabwägung.\n\n6\n\nDas Verwaltungsgericht hat auch zutreffend ausgeführt, dass die bei § 80 Abs. 5 VwGO gebotene \nInteressenabwägung zum Nachteil der Antragsteller ausfällt. Deren Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, \neine andere Entscheidung zu rechtfertigen.\n\n7\n\nDie angefochtene Verfügung der Antragsgegnerin, die bei verständiger Auslegung mit dem Verbot des \nFührens des \"N. \"-Logos \"in jeder Form der Ankündigung\" auch die Beseitigung des unter dem eigentlichen \nPraxisschild angebrachten entsprechenden Schildes umfasst, stützt sich auf § 20 der Berufsordnung - BO - der \nAntragsgegnerin, die in der Änderungsfassung vom 12. Mai 2001 (MBl. NRW. S. 1373) der Zahnärztin oder \ndem Zahnarzt jede berufswidrige Werbung untersagt. Dies entspricht den Vorgaben der Rechtsprechung zu Art. \n12 Abs. 1 GG, der die freie Berufsausübung schützt. Letztere umfasst nicht nur die berufliche Praxis selbst, \nsondern auch jede Tätigkeit, die mit der Berufsausübung zusammen hängt und ihr dient, und zu der daher auch \ndie berufliche Außendarstellung der Grundrechtsberechtigten einschließlich der Werbung für die \nInanspruchnahme ihrer Dienste zählt. Regelungen, die die Berufsausübung beschränken, verletzen dabei den \ndurch Art. 12 Abs. 1 GG garantierten Schutz nicht, wenn sie durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls \ngerechtfertigt werden und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen.\n\n8\n\nAls berufswidrig ist eine Werbung anzusehen, wenn sie den Interessen des Gemeinwohls im Hinblick auf die \n(zahn-)ärztliche Berufsausübung zuwiderläuft. Berufsrechtlich verboten sind daher irreführende Werbung oder \naufdringliche Methoden der Werbung, die Ausdruck eines rein geschäftsmäßigen, ausschließlich am Gewinn \norientierten Verhaltens sind sowie eine übertriebene, unsachliche oder marktschreierische Werbung oder eine \nWerbung mit sachlichen Aussagen, die eine den Laien mehr verwirrenden als aufklärenden Umfang erreicht. Für \neine interessengerechte und sachangemessene Information, die keinen Irrtum erregt, bleibt im rechtlichen und \ngeschäftlichen Verkehr hingegen Raum.\n\n9\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26. August 2003 \n- 1 BvR 1003/02 -, NJW 2003, 3470; vom 17. Juli \n2003 - 1 BvR 2115/02 -, NJW 2003, 2818; vom \n23. Juli 2001 - 1 BvR 873/00 u.a. -, NJW 2001, 2788; \nund vom 11. Februar 1992 - 1 BvR 1531/90 -, \nBVerfGE 85, 248; BVerwG, Urteile vom \n13. November 1997 - 3 C 44.96 -, DVBl. 1998, 532, \nund vom 5. April 2001 - 3 C 25.00 -, DVBl. 2001, \n1371.\n\n10\n\nDie Abgrenzung zwischen erlaubter sachlicher Information und verbotener berufswidriger Werbung kann \ndabei nicht generalisierend-abstrakt erfolgen, sondern ist im Einzelfall unter Berücksichtigung des Grundrechts \nder Berufsausübungsfreiheit auf der einen Seite und der Sicherung des Werbeverbots auf der anderen Seite auf \nGrund einer Abwägung im Rahmen des gesamten Lebensvorgangs, in dem die fragliche Werbemaßnahme ihre \nWirkung entfaltet, vorzunehmen. Dabei ist auf den Standpunkt der angesprochenen Verkehrskreise und auf das \nLeitbild eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers und nicht beispielsweise auf die \nAuffassung des jeweiligen Berufsstandes abzustellen.\n\n11\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Juli 2000 - 1 BvR \n547/99 -, MedR 2000, 523; BGH, Urteile vom 8. Juni \n2000 - I ZR 269/97 -, MedR 2001, 516 und vom \n27. April 1995 - 1 ZR 116/93 - GRUR 1995, 612; \nVGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Dezember \n2002 - 9 S 2738/01 -, MedR 2003, 236; OVG NRW, \nBeschluss vom 10. November 2003 - 13 B \n1703/03 -.\n\n12\n\nEine sachangemessene Patienteninformation kommt dem \"N. \"-Schild unterhalb des eigentlichen \nPraxisschildes der Antragsteller, das von zentraler Bedeutung für die Herstellung des Erstkontakts zwischen \nZahnarzt und Patient ist,\n\n13\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2001 - 1 \nBvR 873/00 u. a. - a.a.O.; BVerwG, Urteil vom \n5. April 2001 - 3 C 25.00 -, a.a.O.; VG München, \nUrteil vom 11. Juni 2002 - M 16 K 00.4995 -, MedR \n2003, 308,\n\n14\n\nnicht zu. Der durchschnittlich informierte, verständige Patient, auf den abzustellen ist, weil die Angaben auf \nPraxisschildern vorrangig auf ihn abzielen, weiß mit den Angaben auf dem unteren Schild und mit der \nBezeichnung \"N. \" nichts anzufangen. Der verständige Patient kann auf Anhieb nicht erkennen, worauf mit \ndem Schild hingewiesen werden soll. Das Spektrum möglicher Deutungen des Schildes reicht von der \nÜberlegung, dass das \"N. \"-Schild auf eine eigenständig in demselben Gebäude untergebrachte Firma \nhindeuten könnte, über den möglichen Hinweis beispielsweise auf ein Zahnlabor oder eine Zahntechnikerfirma \nbis zu der Erwägung, dass das (untere) \"N. \"-Schild im Zusammenhang mit dem (oberen) eigentlichen \nPraxisschild für die zahnärztliche Gemeinschaftspraxis der Antragsteller zu sehen ist. Ein solcher \nZusammenhang kann sich in der Weise ergeben, dass die Antragsteller zugleich eine Firma \"N. \" bilden bzw. \nsie mit dieser Firma identisch sind, aber auch in der - hier relevanten - Weise, dass die Antragsteller in \nirgendeiner Weise mit einer Firma \"N. \" zusammen arbeiten. Der konkrete Zusammenhang ist aber weder \naus der Form oder den Farben des \"N. \"-Logos noch aus der Beschriftung \"N. ®\" und \"Geprüfte \nQualitätsstandards\" erkennbar und erschließt sich einem Patienten erst, wenn er die auf dem Schild ebenfalls \nangegebene Internetadresse \"www.N. .de\" anklickt und dort weitere Informationen abruft. Der Schriftzug \n\"Geprüfte Qualitätsstandards\" ist zudem insofern irreführend, als er den Eindruck suggeriert, dass die \nAntragsteller für ihre Tätigkeit als Zahnärzte in besonderer Weise zertifiziert worden seien und sich dadurch von \nanderen Zahnärzten, bei denen das \"N. \"-Schild nicht vorhanden ist, unterscheiden. Dass es sich dabei um \neine Zertifizierung der in F. ansässigen N. ®-AG handelt und sich diese auf die Praxis der \nAntragsteller bezieht, nicht aber deren Arbeit als Zahnärzte und nicht ein persönliches Leistungsangebot \nderselben betrifft, ist aus dem Schild hingegen nicht erkennbar; insofern sind der Informationsgehalt und der \nAussagewert des \"N. \"-Schildes für den Patienten praktisch gleich Null.\n\n15\n\nVor diesem Hintergrund kann daher das unter dem eigentlichen Praxisschild der Antragsteller angebrachte \n\"N. \"-Schild nur als zusätzlicher Blickfang und als Maßnahme zur Abhebung und Abgrenzung von anderen \nZahnarztpraxen sowie zur gedanklichen Beschäftigung des Lesers und möglichen Patienten mit dieser Praxis \nbzw. den \"Geprüften Qualitätsstandards\" von \"N. \" und dementsprechend als Maßnahme zur (bloßen) \nAkquirierung von Patienten - einem typischen Werbeeffekt - angesehen werden. Eine an den Interessen der \nPatienten orientierte sachangemessene Information liegt hingegen in dem \"N. \"-Schild nicht.\n\n16\n\nDer Gemeinwohlbelang, der die Untersagung des Führens des \"N. \"-Logos und insbesondere die \nBeseitigung des entsprechenden Schildes vor der Praxis der Antragsteller rechtfertigt, besteht darin, dass der \nÖffentlichkeit, d. h. den Patienten, nur die Informationen durch Zahnärzte/Ärzte \"zugemutet\" werden sollen, die \nihnen eine mögliche Hilfe bei deren Auswahl sein können, und dass dementsprechend Informationen, die \ndiesbezüglich statt Klarheit (weitere) Verunsicherung bewirken, unterbleiben sollen. Darin liegt zugleich die \nBerechtigung der Heilberufskammern, die u. a. die Qualitätssicherung im Gesundheitswesen zu fördern und für \ndie Erhaltung eines hochstehenden Berufsstandes zu sorgen haben (vgl. § 6 Abs. 1 HeilberG), zur Sicherung \ndieser Qualität, zu der auch eine sachangemessene und nicht irreführende Patienteninformation gehört, damit \nnicht in Einklang stehenden Angaben von Ärzten/Zahnärzten zu begegnen. Dies gilt auch im Hinblick auf die \nVermeidung eines Nachahmungseffekts, der - anders als die Antragsteller meinen - nicht schon deshalb entfällt, \nweil es nicht jedem, sondern nur dem nach \"N. \"-Regeln zertifizierten Zahnarzt erlaubt ist, das \"N. \"-\nLogo zu führen, sondern der auch darin besteht, dass Zahnärzte unzulässige und damit berufswidrige Werbung \nbetreiben und eine solche generell unterbleiben soll.\n\n17\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n18\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG in der bisherigen \nFassung, die gemäß § 72 Nr. 1 GKG idF des Artikels 1 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes - KostRMOG \n- vom 5. Mai 2004, BGBl. I S. 718) für dieses Verfahren weiterhin gilt.\n\n19\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285370","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-07-29/13-b-888-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/285370","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285370","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-07-29/13-b-888-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/285370","retrieved":"2026-07-09 03:01:51.996523+00:00"}}